Berufsrechtliche Aspekte
Für Zwischenprüfung PT
Für Zwischenprüfung PT
Kartei Details
Karten | 48 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Psychologie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.09.2025 / 19.09.2025 |
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Berufsordnung §8: Schweigepflicht
(5)
Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder wird sie oder er
gefährdet, so haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientin oder des Patienten, Schutz eines Dritten bzw. dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Patientin oder des Patienten oder Dritter zu ergreifen.
Berufsordnung §8: Schweigepflicht
(6)
Die bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen sowie die sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mitwirken, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies ist schriftlich festzuhalten.
Berufsordnung §8: Schweigepflicht
(7)
Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision (…) dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten oder über Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. (…) Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.
Berufsordnung §8: Schweigepflicht
(8)
Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.
Berufsordnung §8: Schweigepflicht
(9)
In allen Fällen der Unterrichtung Dritter hat sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.
Berufsordnung §9: Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1)
Psychotherapeuten sind verpflichtet, die psychotherapeutische Behandlung und Beratung zu
dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens Datum, anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen, psychotherapeutische Maßnahmen sowie ggf. Ergebnisse psychometrischer Erhebungen enthalten.
Berufsordnung §9: Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(2)
Die Dokumentationen sind nach Abs. 1 zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung
aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzl. Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.
Berufsordnung §10: Datensicherheit
(1)
Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.
Berufsordnung §10: Datensicherheit
(2)
Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen
Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind einzuhalten.
Berufsordnung §11: Einsichtnahme der Patientenakte
(1)
Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin
unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren. Auch persönliche
Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientin oder des Patienten. Auf Verlangen der Patientin oder des Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieser oder diesem Kopien und elektronische Abschriften der Patientenakte zu überlassen. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.
Berufsordnung §11: Einsichtnahme der Patientenakte
(2)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur
verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen
von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder dem Patienten zu begründen. Die Regelung des § 12
Absatz 4 Satz 2 (Umgang mit minderjährigen Patientinnen) bleibt unberührt.
Berufsordnung §11: Einsichtnahme der Patientenakte
(3)
Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen ihren oder seinen Erbinnen und Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der Patientin oder des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht.
Berufsordnung §12: Umgang mit minderjährigen Patienten
(1)
Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung sind Minderjährige nur dann, wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, ist die Behandlung nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten zulässig (…)
Berufsordnung §12: Umgang mit minderjährigen Patienten
(2)
Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus. Auch nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten sind die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Informationen entsprechend ihrem Verständnis zu erläutern, soweit sie auf Grund ihres Entwicklungsstandes und ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies ihrem Wohl nicht zuwider läuft.
Berufsordnung §12: Umgang mit minderjährigen Patienten
(3)
Einsichtsfähige minderjährige Patientinnen und Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.
Von wem wurde die Berufsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen erstellt?
Von der Psychotherapeutenkammer Bayern
Die PTK Bayern
- ist die gesetzliche Berufsvertretung in Bayern für Psychotherapeuten
- wurde auf Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes im Jahr 2002 gegründet
- erfüllt eigenverantwortlich die vom Staat übertragenen Aufgaben als Selbstverwaltung der beiden psychotherapeutischen Heilberufe
- Selbstverantwortung ist hier so zu verstehen, dass die die Kammer fest definierte Aufgaben als eigenverantwortlicher Träger übernimmt, die der Staat sonst leisten müsste
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §5
Sorgfaltspflichten
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §6
Abstinenz
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §7
Aufklärungspflicht
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §8
Schweigepflicht
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §9
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §10
Datensicherheit
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §11
Einsichtsnahme der Patientenakte
Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §12
Umgang mit minderjährigen Patienten
Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht
(1)
Jede psychotherapeutische Behandlung hat unter Wahrung der Rechte der Patientinnen und
Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, Leichtgläubigkeit, wirtschaftliche Notlage oder Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf das Behandlungsergebnis machen.
Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht
(2)
Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patientinnen und Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.
Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht
(3)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Behandelnden oder dem Behandelnden nicht herstellbar ist oder dauerhaft verloren geht, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch einer Patientin oder eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, der Patientin oder dem Patienten ein Angebot zu machen, sie oder ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.
Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht
(4)
Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Nutzen mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, die Behandlung zu beenden. Sie haben dies der Patientin oder dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihr oder ihm zu erörtern.
Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht
(6)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Kolleginnen und Kollegen, Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige anderer Fachberufe im Gesundheits- und Sozialwesen in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind. Die Verantwortungsbereiche der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten und der oder des Angehörigen des anderen Berufes müssen klar erkennbar bleiben.
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