Berufsrechtliche Aspekte

Für Zwischenprüfung PT

Für Zwischenprüfung PT


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Flashcards 48
Language Deutsch
Category Psychology
Level University
Created / Updated 19.09.2025 / 19.09.2025
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Von wem wurde die Berufsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen erstellt? 

Von der Psychotherapeutenkammer Bayern

Die PTK Bayern

  • ist die gesetzliche Berufsvertretung in Bayern für Psychotherapeuten 
  • wurde auf Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes im Jahr 2002 gegründet 
  • erfüllt eigenverantwortlich die vom Staat übertragenen Aufgaben als Selbstverwaltung der beiden psychotherapeutischen Heilberufe 
  • Selbstverantwortung ist hier so zu verstehen, dass die die Kammer fest definierte Aufgaben als eigenverantwortlicher Träger übernimmt, die der Staat sonst leisten müsste 

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §5 

Sorgfaltspflichten

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §6

Abstinenz

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §7

Aufklärungspflicht

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §8

Schweigepflicht

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §9 

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §10

Datensicherheit 

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §11

Einsichtsnahme der Patientenakte

Ausgewählte Paragraphen aus der Berufsordnung der PTK Bayern: §12

Umgang mit minderjährigen Patienten

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(1)

Jede psychotherapeutische Behandlung hat unter Wahrung der Rechte der Patientinnen und
Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, Leichtgläubigkeit, wirtschaftliche Notlage oder Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf das Behandlungsergebnis machen.

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(2)

Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patientinnen und Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.
 

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(3)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Behandelnden oder dem Behandelnden nicht herstellbar ist oder dauerhaft verloren geht, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch einer Patientin oder eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, der Patientin oder dem Patienten ein Angebot zu machen, sie oder ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.
 

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(4)

Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Nutzen mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, die Behandlung zu beenden. Sie haben dies der Patientin oder dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihr oder ihm zu erörtern.

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(6)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben Kolleginnen und Kollegen, Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige anderer Fachberufe im Gesundheits- und Sozialwesen in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind. Die Verantwortungsbereiche der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten und der oder des Angehörigen des anderen Berufes müssen klar erkennbar bleiben.
 

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(7)

Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patientinnen oder Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung bzw. Überweisung von Patientinnen oder Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten.
 

Berufsordnung §5: Sorgfaltspflicht 

(8)

Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Eheleuten,
Partnerinnen und Partnern, Familienmitgliedern
oder von in engen privaten und beruflichen
Beziehungen
zu einer Patientin oder einem Patienten stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

Berufsordnung §6: Abstinenz

(1)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut.

Berufsordnung §6: Abstinenz

(2)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen oder versuchen, aus dieser persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

Berufsordnung §6: Abstinenz

(3)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine sexuellen Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten vornehmen oder an sich von einer Patientin oder einem Patienten vornehmen lassen. Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig.

Berufsordnung §6: Abstinenz 

(4)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig gestört wird

Berufsordnung §6: Abstinenz 

(5)

Die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das Honorar abgegolten. Sie dürfen von Patientinnen und Patienten keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen fordern oder annehmen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden und haben diese Zuwendungen abzulehnen, es sei denn, der Wert ist geringfügig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes
keine Waren verkaufen oder gewerbliche Dienstleistungen erbringen.
 

Berufsordnung §6: Abstinenz 

(6)

Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einer Patientin oder einem Patienten nahestehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.
 

Berufsordnung §6: Abstinenz 

(7)

Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientin oder des Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist, in der Regel mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Psychotherapie.

Berufsordnung §7: Aufklärungspflicht

(1)

Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine (mündliche)
Aufklärung
durch die behandelnde Psychotherapeutin oder den behandelnden Psychotherapeuten oder durch eine andere Person voraus, die über die zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Anders lautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Berufsordnung §7: Aufklärungspflicht

(2)

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen gegenüber ihren Patientinnen und
Patienten einer Aufklärungspflicht über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. (…) Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B. (…), Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz sowie die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.

Berufsordnung §7: Aufklärungspflicht

(3)

Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und
Aufnahmefähigkeit
der Patientin oder des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Patientin oder der Patient ihre oder seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen
kann (…)..
 

Berufsordnung §7: Aufklärungspflicht

(4)

Der Patientin oder dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die sie oder er im
Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

Berufsordnung §7: Aufklärungspflicht

(5)

In Institutionen und im Rahmen von Kooperationen arbeitende Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patientinnen und Patienten in angemessener Form über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer, an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren.

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(1) 

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über
Behandlungsverhältnisse verpflichte
t und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer
beruflichen Tätigkeit durch und über Patientinnen und Patienten oder Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt - unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 (vermögensrechtliche Interessen) - auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(2)

Soweit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, eine gesetzliche Vorschrift dazu berechtigt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. (…) Bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen sind die Folgen für die Patientinnen und Patienten und deren Therapie zu berücksichtigen.

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(3)

Bei allen Fällen der Einholung einer Entbindung von der Schweigepflicht ist das
Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten nach § 5 Absatz 1 vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Behandlungsverhältnisses angemessen zu berücksichtigen. Der erforderliche Umfang der Schweigepflichtentbindung ist jeweils abzuwägen.
 

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(4)

Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(5)

Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder wird sie oder er
gefährde
t, so haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientin oder des Patienten, Schutz eines Dritten bzw. dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Patientin oder des Patienten oder Dritter zu ergreifen.

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(6)

Die bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen sowie die sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mitwirken, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies ist schriftlich festzuhalten.
 

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(7)

Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision (…) dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten oder über Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. (…) Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.
 

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(8)

Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.
 

Berufsordnung §8: Schweigepflicht 

(9)

In allen Fällen der Unterrichtung Dritter hat sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.

Berufsordnung §9: Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 

(1) 

Psychotherapeuten sind verpflichtet, die psychotherapeutische Behandlung und Beratung zu
dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens Datum, anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen, psychotherapeutische Maßnahmen sowie ggf. Ergebnisse psychometrischer Erhebungen enthalten.

Berufsordnung §9: Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 

(2)

Die Dokumentationen sind nach Abs. 1 zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung
aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzl. Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.