Grundzüge des Rechts
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich
Kartei Details
Karten | 299 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.08.2025 / 12.08.2025 |
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Rechtsfolgen und Obliegenheiten - Übersicht
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
(materiellrechtliche Ansprüche - was man verlangen oder tun darf)
Primäre Rechtsfolgen
- Nachlieferung
- Nachbesserung
Sekundäre Rechtsfolgen
- Wandelung (Rückabwicklung)
- Minderung (Preisreduktion)
- Mietzinsreduktion (Sonderform von Minderung)
- Rücktritt (bei Nichterfüllung oder Verzug)
- Kündigung (bei Dauerverträgen)
Nebenfolgen
- Schadenersatz
Obliegenheiten / Voraussetzungen zur Durchsetzung
(damit die Rechtsfolgen überhaupt greifen)
Mängelrüge (rechtzeitige Anzeige eines Mangels)
Mängelrechte
Gesetzlich vorgesehene Ansprüche des Gläubigers bei Schlechtleistung.
Hängt sehr vom Vertragstyp ab
Nachbesserung (Werkvertrag)
Nachlieferung, Ersatzlieferung (Kaufvertrag)
Minderung, Wandelung, Schadenersatz (Kauf-, Werkvertrag)
Rechtsfolgen bei vertraglichen Leistungsstörungen
Verzug
Verspätungsschaden
Nachfrist setzen --> danach Rücktritt oder Schadenersatz statt Erfüllung
Nichtleistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Rücktritt vom Vertrag
Spätleistung
Anspruch auf Erfüllung bleibt
Schadenersatz wegen Verspätung möglich
kein Rücktritt (weil Leistung angenommen)
Schlechtleistung
Mängelrechte (je nach Vertragstyp)
Schadenersatz
Unmöglichkeit
Anfängliche objektive --> Nichtigkeit des Vertrags
Anfängliche subjektive --> Erfüllungs- und Schadenersatzpflicht
Nachträgliche Unmöglichkeit ohne Verschulden --> Leistungspflicht erlischt
Nachträgliche Unmöglichkeit mit Verschulden --> Schadenersatzpflicht
Wichtige Innominatsverträge
Gemischte Verträge
- Hotelvertrag --> Miete + Kauf (Verpflegung) + Auftrag (Service)
- Planervertrag --> Auftrag (Planung) + Werkvertrag (Bau)
- Arztvertrag --> Auftrag + Werkvertrag (Behandlung)
Sui-generis-Verträge
- Lizenzvertrag
- Sponsoringvertrag
- Leasingvertrag
- Consultingvertrag
- Coachingvertrag
- Eventvertrag
Bundesverwaltung
Die Bundesverwaltung besteht aus sieben Departementen und der Bundeskanzlei (BK).
Der Bundesrat und die Bundesverwaltung bilden zusammen die Exekutive des Schweizer Bundesstaates.
Den Departementen sind zahlreiche Verwaltungseinheiten unterstellt.
wie Bundesämter, Sekretariate, Direktionen, Institute, Anstalten, Kommissionen
Hauptarten:
- Bundesamt = Standardform für grosse Fachbehörde
- Generalsekretariat = "Stab" des Departementschefs
- Sekretariat / Direktion = oft koordinierend oder Politisch vernetzt, Direktionen oft operativ oder fachlich führend
- Institut = spezialisiert, oft wissenschaftlich-technisch
- Anstalt = organisatorisch/finanziell teils selbständig
Departamente
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Eidgenössisches Departement des Inneren (EDI)
Eidgenössisches Departement Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Kantonale Verwaltung
Jeder Kanton hat seine eigene Exekutive (Regierungsrat, Staatsrat o.Ä.)
und eine Verwaltung, die dem kantonalen Organisationsrecht untersteht.
Typischer Aufbau:
Regierungsrat
Meist 5-7 Mitglieder, jedes leitet ein Departament
Departamente
Namen und Zuschnitte variieren stark
Fachämter / Dienststellen / Sektionen
Besonderheiten:
Polizei und Schulen sind typischerweise kantonal organisiert
Gemeindeverwaltung
Die Gemeinden sind die unterste Ebene der staatlichen Verwaltung, aber in der Schweiz sehr selbstständig (Gemeindeautonomie).
Typischer Aufbau:
Gemeinderat / Stadtrat (Exekutive)
meist 5-9 Mitglieder, jedes ist für ein Ressort zuständig
Verwaltungsleitung
Gemeindeschreiberamt / Stadtkanzlei
Zentrale Dienste / Verwaltungsdienste
Fachabteilungen / Ämter
Besondere oder ausgelagerte Einheiten:
Gemeindewerke, Bibliothek oder Kulturamt, Tourismusbüro
Rechtsfolge
Gesetzlich vorgesehene Konsequenzen, die eintreten, wenn die Voraussetzungen (Tatbestand + evlt. weitere Bedingungen) erfüllt sind.
Rechtsfolgen sind rechtliche Wirkungen, nicht Handlungen einer Partei.
Referendum
Die Stimmbevölkerung stimmt direkt über ein Gesetz oder Verfassungsänderung ab
Obligatorisch: bei Verfassungsänderungen
Fakultativ: bei fast allen
Lex superior
Vom Grösseren zum Kleineren:
Völkerrecht > Landesrecht;
Bundesrecht > interkantonales Recht > kantonales Recht >
interkommunales Recht > kommunales Recht
Bestimmung des Geltungsbereich
Ausgangsfrage: Welche Rechtsordnung gilt?
Räumlich: Grundsatz der territorialen Abgrenzung
Zeitlich: Grundsatz der Nichtrückwirkung
Spezialitätsprinzip
Bezieht sich immer auf individualisierten, einzeln bestimmbare Objekte
Dispositiv
anordnend; verfügend
Rechtsgemeinschaft
Eine privatrechtliche Unternehmensform, bei dem sich mehrere natürliche Personen zusammenschliessen, um gemeinsam das Risiko eines Unternehmens zu tragen. (auch Personengesellschaft)
Wesentliche Merkmale:
Entstehung
Durch Gesellschaftsvertrag (mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend möglich)
Keine juristische Person
Rechtlich "existieren" nur die Mitglieder (auch Gesellschafter)
Rechte und Pflichten bei den Mitgliedern
Verträge, Schulden und Haftung liegen direkt bei den Mitgliedern (oft solidarisch)
Gesellschaftsvermögen = Gesamteigentum
Das Vermögen gehört allen Mitgliedern gemeinsam
Kein "Trennvermögen" wie bei einer AG oder GmbH
Haftung
Meist unbeschränkt (Privatvermögen der Mitglieder ist im Spiel)
Körperschaft
Eine Körperschaft ist eine organisierte Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit - also eine juristische Person.
Wesentliche Merkmale:
Eigene Rechtspersönlichkeit
Die Körperschaft selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten
- nicht die einzelnen Mitglieder!
Mitgliedschaft
Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) bilden gemeinsam den Willen der Körperschaft
z.B. durch Generalversammlung
Organstruktur
Körperschaften haben zwingend Organe die für sie handeln
(z.B. Vorstand, Generalversammlung, Verwaltungsrat)
Eigenes Vermögen
Das Vermögen gehört der Körperschaft, nicht den Mitgliedern
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vermögens
Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel
Bleibt weiterhin bestehen, auch wenn es Austritte oder Wechsel gibt
Privatrechtliche Beispiele:
Verein, Genossenschaft, GmbH, AG, Kommanditaktiengesellschaft
Aktiengesellschaft (AG)
Juristische Person, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Kapital: mind. 100’000 CHF (50’000 einbezahlt)
Rechtspersönlichkeit: juristische Person
Haftung: nur Gesellschaftsvermögen
Organe: Generalversammlung (Aktionäre), Verwaltungsrat, Revisionsstelle
Anteile: Aktien (leicht übertragbar, auch anonym möglich)
Eignung: grössere Unternehmen, Investoren, Börsenfähigkeit
Besonderheit: Eigentümer (Aktionäre) und Leitung (Verwaltungsrat) können völlig getrennt sein
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft.
Name --> Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt.
Kapital:
mind. 20’000 CHF (voll einbezahlt)
Rechtspersönlichkeit: juristische Person
Haftung: nur Gesellschaftsvermögen
Organe:
Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Revisionsstelle
Anteile:
Stammanteile (Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschafter)
Besonderheit: Gesellschafter sind im Handelsregister namentlich eingetragen