Grundzüge des Rechts

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich

Grundzüge des Rechts HS24, ETH Zürich


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 11.08.2025 / 12.08.2025
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Rechtsfolgen und Obliegenheiten - Übersicht

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
(materiellrechtliche Ansprüche - was man verlangen oder tun darf)

Primäre Rechtsfolgen

  • Nachlieferung
  • Nachbesserung

Sekundäre Rechtsfolgen

  • Wandelung (Rückabwicklung)
  • Minderung (Preisreduktion)
  • Mietzinsreduktion (Sonderform von Minderung)
  • Rücktritt (bei Nichterfüllung oder Verzug)
  • Kündigung (bei Dauerverträgen)

Nebenfolgen

  • Schadenersatz

Obliegenheiten / Voraussetzungen zur Durchsetzung
(damit die Rechtsfolgen überhaupt greifen)

Mängelrüge (rechtzeitige Anzeige eines Mangels)

Mängelrechte

Gesetzlich vorgesehene Ansprüche des Gläubigers bei Schlechtleistung.

Hängt sehr vom Vertragstyp ab

Nachbesserung (Werkvertrag)

Nachlieferung, Ersatzlieferung (Kaufvertrag)

Minderung, Wandelung, Schadenersatz (Kauf-, Werkvertrag)

Rechtsfolgen bei vertraglichen Leistungsstörungen

Verzug
Verspätungsschaden
Nachfrist setzen --> danach Rücktritt oder Schadenersatz statt Erfüllung

Nichtleistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Rücktritt vom Vertrag

Spätleistung
Anspruch auf Erfüllung bleibt
Schadenersatz wegen Verspätung möglich
kein Rücktritt (weil Leistung angenommen)

Schlechtleistung
Mängelrechte (je nach Vertragstyp)
Schadenersatz

Unmöglichkeit
Anfängliche objektive --> Nichtigkeit des Vertrags
Anfängliche subjektive --> Erfüllungs- und Schadenersatzpflicht
Nachträgliche Unmöglichkeit ohne Verschulden --> Leistungspflicht erlischt
Nachträgliche Unmöglichkeit mit Verschulden --> Schadenersatzpflicht

Wichtige Innominatsverträge

Gemischte Verträge

  • Hotelvertrag   --> Miete + Kauf (Verpflegung) + Auftrag (Service)
  • Planervertrag --> Auftrag (Planung) + Werkvertrag (Bau)
  • Arztvertrag     --> Auftrag + Werkvertrag (Behandlung)

Sui-generis-Verträge

  • Lizenzvertrag
  • Sponsoringvertrag
  • Leasingvertrag
  • Consultingvertrag
  • Coachingvertrag
  • Eventvertrag

Bundesverwaltung

Die Bundesverwaltung besteht aus sieben Departementen und der Bundeskanzlei (BK).

Der Bundesrat und die Bundesverwaltung bilden zusammen die Exekutive des Schweizer Bundesstaates.

Den Departementen sind zahlreiche Verwaltungseinheiten unterstellt.
wie Bundesämter, Sekretariate, Direktionen, Institute, Anstalten, Kommissionen

Hauptarten:

  • Bundesamt = Standardform für grosse Fachbehörde
  • Generalsekretariat = "Stab" des Departementschefs
  • Sekretariat / Direktion = oft koordinierend oder Politisch vernetzt, Direktionen oft operativ oder fachlich führend
  • Institut = spezialisiert, oft wissenschaftlich-technisch
  • Anstalt = organisatorisch/finanziell teils selbständig

Departamente

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Eidgenössisches Departement des Inneren (EDI)

Eidgenössisches Departement Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Kantonale Verwaltung

Jeder Kanton hat seine eigene Exekutive (Regierungsrat, Staatsrat o.Ä.)
und eine Verwaltung, die dem kantonalen Organisationsrecht untersteht.

Typischer Aufbau:

Regierungsrat
Meist 5-7 Mitglieder, jedes leitet ein Departament

Departamente
Namen und Zuschnitte variieren stark

Fachämter / Dienststellen / Sektionen

Besonderheiten:

Polizei und Schulen sind typischerweise kantonal organisiert

 

Gemeindeverwaltung

Die Gemeinden sind die unterste Ebene der staatlichen Verwaltung, aber in der Schweiz sehr selbstständig (Gemeindeautonomie).

Typischer Aufbau:

Gemeinderat / Stadtrat (Exekutive)
meist 5-9 Mitglieder, jedes ist für ein Ressort zuständig

Verwaltungsleitung
Gemeindeschreiberamt / Stadtkanzlei
Zentrale Dienste / Verwaltungsdienste

Fachabteilungen / Ämter

Besondere oder ausgelagerte Einheiten:
Gemeindewerke, Bibliothek oder Kulturamt, Tourismusbüro

Rechtsfolge

Gesetzlich vorgesehene Konsequenzen, die eintreten, wenn die Voraussetzungen (Tatbestand + evlt. weitere Bedingungen) erfüllt sind.

Rechtsfolgen sind rechtliche Wirkungen, nicht Handlungen einer Partei.

Referendum

Die Stimmbevölkerung stimmt direkt über ein Gesetz oder Verfassungsänderung ab
Obligatorisch: bei Verfassungsänderungen
Fakultativ: bei fast allen

Lex superior

Vom Grösseren zum Kleineren:
Völkerrecht > Landesrecht;
Bundesrecht > interkantonales Recht > kantonales Recht >
interkommunales Recht > kommunales Recht

Bestimmung des Geltungsbereich

Ausgangsfrage: Welche Rechtsordnung gilt?
Räumlich: Grundsatz der territorialen Abgrenzung
Zeitlich: Grundsatz der Nichtrückwirkung

Spezialitätsprinzip

Bezieht sich immer auf individualisierten, einzeln bestimmbare Objekte

Dispositiv

anordnend; verfügend

Privatrechtliche Unternehmensformen der Schweiz

Rechtsgemeinschaft

Eine privatrechtliche Unternehmensform, bei dem sich mehrere natürliche Personen zusammenschliessen, um gemeinsam das Risiko eines Unternehmens zu tragen. (auch Personengesellschaft)

Wesentliche Merkmale:

Entstehung
Durch Gesellschaftsvertrag (mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend möglich)

Keine juristische Person
Rechtlich "existieren" nur die Mitglieder (auch Gesellschafter)

Rechte und Pflichten bei den Mitgliedern
Verträge, Schulden und Haftung liegen direkt bei den Mitgliedern (oft solidarisch)

Gesellschaftsvermögen = Gesamteigentum
Das Vermögen gehört allen Mitgliedern gemeinsam
Kein "Trennvermögen" wie bei einer AG oder GmbH

Haftung
Meist unbeschränkt (Privatvermögen der Mitglieder ist im Spiel)

Körperschaft

Eine Körperschaft ist eine organisierte Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit - also eine juristische Person.

Wesentliche Merkmale:

Eigene Rechtspersönlichkeit
Die Körperschaft selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten
- nicht die einzelnen Mitglieder!

Mitgliedschaft
Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) bilden gemeinsam den Willen der Körperschaft
z.B. durch Generalversammlung

Organstruktur
Körperschaften haben zwingend Organe die für sie handeln
 (z.B. Vorstand, Generalversammlung, Verwaltungsrat)

Eigenes Vermögen
Das Vermögen gehört der Körperschaft, nicht den Mitgliedern
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vermögens

Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel
Bleibt weiterhin bestehen, auch wenn es Austritte oder Wechsel gibt

Privatrechtliche Beispiele:
Verein, Genossenschaft, GmbH, AG, Kommanditaktiengesellschaft

Aktiengesellschaft (AG)

Juristische Person, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Kapital: mind. 100’000 CHF (50’000 einbezahlt)

Rechtspersönlichkeit: juristische Person

Haftung: nur Gesellschaftsvermögen

Organe: Generalversammlung (Aktionäre), Verwaltungsrat, Revisionsstelle

Anteile: Aktien (leicht übertragbar, auch anonym möglich)

Eignung: grössere Unternehmen, Investoren, Börsenfähigkeit

Besonderheit: Eigentümer (Aktionäre) und Leitung (Verwaltungsrat) können völlig getrennt sein

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Mischform aus Aktien- und Kollektivgesellschaft.
Name --> Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt.

Kapital:
mind. 20’000 CHF (voll einbezahlt)

Rechtspersönlichkeit: juristische Person

Haftung: nur Gesellschaftsvermögen

Organe:
Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Revisionsstelle

Anteile:
Stammanteile (Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschafter)

Besonderheit: Gesellschafter sind im Handelsregister namentlich eingetragen