Bernisches Verwaltungsrecht besondere Rechtsbereiche
Beschaffungswesen, Baurecht etc.
Beschaffungswesen, Baurecht etc.
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.08.2025 / 06.08.2025 |
Weblink |
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Welche Auftraggeber sind dem Beschaffungswesen unterstellt?
«Staatliche Behörden», zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten
Sektorenunternehmen: Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in bestimmten Sektoren (Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation)
Andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit (Nichtstaatsvertragsbereich).
Subventionsempfänger: Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden (Nichtstaatsvertragsbereich).
Drittpersonen: «Verwaltungshelfer» / zentrale Einkaufsstellen (Umgehungsverbot, Art. 4 Abs. 5 IVöB).
Gibt es Ausnahmen von der Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts?
Staatsinterne Vergaben, Gewerbliche Tätigkeit und noch weitere.
Welche Verfahrensarten gibt es beim Beschaffungswesen?
Bis CHF 150'000 = freihändiges Verfahren (Offerte einholen und Auftrag erteilen)
Bis CHF 250'000 = Einladungsverfahren (mind. 3 Offerten einholen und Auftrag erteilen)
Darüber = Selektives oder offenes VErfahren (öffentliche Ausschreibung und Auftragsvergabe)
Was kann im Beschaffungswesen angefochten werden?
Katalog in Art. 53 Abs. 1 IVöB. Es muss nicht überlegt werden, ob es eine Verfügung ist, man geht hier einfach davon aus.
Wie sieht der Rechtsmittelweg bei Beschaffungssachen aus?
Bei kommunalen Angelengenheiten: Regierungsstatthalter -> Verwatlungsgericht
Bei kantonalen Angelegenheiten: Direktion -> Verwaltungsgericht
Nur zwei Instanzen, weil Knaton Bern einen Vorbehalt gemacht hat. Sonst wäre es nur eine Instanz
Gibt es Besonderheiten bei der Beschwerdelegitimation im Beschaffungswesen?
Man muss glaubhaft machen, dass die eigene Offerte auf Platz 1 gekommen wäre.
Wann können Nutzungspläne vorfrageweise überprüft werden?
Eigentlich sind sie direkt beim Erlass anzufechten.
Vorfrageweise überprüfung ist möglich, wenn sich Verhältnisse bzw. Rechtslage seit Genehmigung erheblich geändert hat und das Interesse an der Anpassung die Interessen am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit überwiegt. Nutzungspläne sind auf 15 Jahre ausgelegt, damit verringert sich der Vertrauensschutz über die Dauer.
Welche Arten von Plänen gibt es ?
Richtplan, Behördenverbindlich, kann teilweise akzessorisch angefochten werden. Auf kommunaler Ebene auch abstrakt anfechtbar.
Nutzungsplan, Grundeigentümerverbindlich, kann abstrakt angefochten werden, akzessorsiche Anfechtung nur, wenn sich Verhältnisse seit ERlass geändert haben und Interssen an Änderung die der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegen.
Wie ist das verbandsbescherderecht privater Organisationen im Baurecht geregelt?
Unterschiedlich auf kantonaler Ebene und Bundesebene.
Auf kantonaler Ebene, dann kann man aber nicht an die Bundesinstanzen.
- juristische Person (Art. 35a Abs. 1 Bst. a BauG)
- beschränkt auf rein ideelle Zwecke (Art. 35a Abs. 1 Bst. b BauG)
- im Rahmen des mindestens seit 10 Jahren bestehenden statutarischen Zwecks (Art. 35c Abs. 3 BauG)
- nur im innerkantonalen Einsprache- und Beschwerdeverfahren
Auf Bundesebene, dann kann man auch an die kantonalen INstanzen (Art. 111 BGG)
Beschwerderecht in USG und NHG.
NHG nur Anwendbar bei der ERfüllung von Bundesaufgaben (bsp. nur Einzohnungen, keine Um- oder Aufzohnungen innerhalb der Bauzone).
Wie ist die Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen im Baurecht grundsätzlich?
▪ Bauen innerhalb der Bauzone = kantonales Recht
▪ Bauen ausserhalb der Bauzone = Bundesrecht
Wann sind Private unmittelbar in schützenswürdigen Interessen betroffen bei Bauvorhaben und damit unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen Beschwerdelgetitimiert?
▪ Spezifische, insbesondere räumliche Beziehungsnähe zum Vorhaben (Faustregel 100 m; weitere Entfernung mit Begründung)
und
▪ Praktischer Nutzen aus der Nichterteilung der Baubewilligung
(BGE 137 II 30, E. 2.2.2, 133 II 249, E. 1.3.2; BGer 1C_236/2010 vom 16.7.2010)
Insgesamt genügt, nicht in Bezug auf jede Rüge