HfPol BW - PolG - Gefahren

Definitionen der Gefahren aus dem PolG BW

Definitionen der Gefahren aus dem PolG BW


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Flashcards 13
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 10.07.2025 / 10.07.2025
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Gemeine Gefahr

Die Gefahr ist in ihrer Ausdehnung unbestimmt und kann deshalb einen nicht zu überblickenden Kreis von Personen in Mitleidenschaft ziehen.

Die Ausdehnung der Gafahr kann eine zeitliche und räumliche Komponente beinhalten.
Der Verursacher kann nicht mehr bestimmen was passiert.

Dringende Gefahr

Der baldige Eintritt eines Schadens an einem richtigen Rechtsgut ist zu erwarten, wenn die Polizei nicht eingreift.
Es drohen ernsthafte und schwerwiegende Folgen.

Erhebliche Gefahr

Die erhebliche Gefahr droht, wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die erheblichkeit aus dem Umfang und der Intensität des zu erwartenden Schaden ergibt.

Gefahr im Verzug

G.i.V. liegt vor, wenn zur Verhinderung eines erheblichen Schadens sofort eingegriffen werden muss und due zustöndige Stelle nich rechtzeitig erreichbar erscheint.

Scheingefahr / Putativgefahr

Eine Scheingefahr liegt vor, wenn die Polizei subjektiv einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hält, ohne dass die Annahme auf tatsächlichen Anhaltspunkten basiert.

Anscheinsgefahr

Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Einschreitens bei objektiver Betrachtung der Eindruck entsteht, ein Geschehen führe im weiteren Verlauf zu einem Schaden, ohne dass dies in Wirklichkeit möglich war.

"Ex Ante"

Konkret drohende Gefahr

Der Eintritt eines Schadens ist nach praktischer Lebenserfahrung aufgrund objektiver Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit zu erwarten wenn die Polizei nicht eingreift.

Abstrakte Gefahr

Eine Abstrakte Gefahr liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall aufzutreten pflegt.

Adressat der Gefahr: Allgemeinheit
Passiert nicht in diesem Moment.

Unmittelbar bevorstehende Gefahr

Die unmittelbar bevorstehende Gefahr ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in nächster Zeit als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird.

Nicht der Eintritt der Gefahr muss unmittelbar bevorstehen, sondern der Eintritt des Schadens.

Schwere Gesundheitsgefahr

Bei der schweren Gesundheitsgefahr dorht die Beschädigung oder der Verlust wichtiger Organe oder Gliedmaßen, dauernde Entstellung oder die erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit durch eine langwierige ernsthafte Krankheit.

Erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit

Lebensgefahr

Ein Mensch wird durch Vernichtung oder erhebliche Gesundheitsschädigung bedroht.

Öffentliches Interesse

Öffentliches Interesse liegt vor bei:
- Schutz der Allgemeinheit
- Unbestimmter Anzahl von betroffenen Menschen
- Hochwertige Individualrechtsgüter sind betroffen

Öffentliche Sicherheit

Schutz der durch die Rechtsordnung geschützten Güter:
- Besatand des Staats, der funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen und kollektiver Rechtsgüter
- Individualrechtsgüter
- die verschriftete Rechtsordnung (StGB, OwiG, ...)