SchKG für Eidg. Prüfung
Prüfungsvorbereitung
Prüfungsvorbereitung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 28 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 06.07.2025 / 06.07.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20250706_schkg_fuer_eidg_pruefung
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250706_schkg_fuer_eidg_pruefung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Nennen Sie alle Möglichkeiten für die Eröffnung eines Konkursverfahrens
- Ordentliche Konkursbetreibung gemäss Art. 159 ff. SchKG
- Auf Antrag eines Gläubigers gemäss Art. 190 SchKG
- Auf Antrag eines Schuldners gemäss Art. 191 SchKG
- Von Amtes wegen gemäss Art. 192 SchKG
- Liquidation von einer ausgeschlagenen oder überschuldeten Erbschaft gemäss Art. 193 SchKG
Wie unterscheidet sich eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gegenüber einem Konkursverfahren?
Eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (1P) ist kein eigentliches Konkursverfahren, sondern ein Verfahren bzw. Liquidation, welches nach den Bestimmungen über das Konkursverfahren durchgeführt wird (1P). Damit eine Liquidation nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet wird, braucht es keine Konkurseröffnungsgründe, sondern einen Organisationsmangel (1P).
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Widerruf nach Art. 196 SchKG in Erwägung gezogen werden?
Die Ausschlagungserklärung des Erben ist ein unwiderrufliches Gestaltungsrecht (1P). Ein Widerruf nach Art. 196 SchKG kommt deshalb nur beim Tatbestand einer Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft (1P) und sofern ein Nachlass, für welchen die amtliche Liquidation verlangt wurde, sich als überschuldet erweist (1P), zur Anwendung. Vgl. dazu auch BSK SchKG II-Brunner/Boller, Art. 196 N 3
Herr Müller ist Organ der ZZ AG. Über die ZZ AG wird eine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs geführt. Herr Müller ist nun selbst aufgrund einer Betreibung auf Konkurs mit einem Konkursverfahren konfrontiert. Das Konkurs- verfahren über Herr Müller ist bereits eröffnet. Er möchte einen Widerruf nach Art. 195 SchKG beantragen. Wie muss Herr Müller vorgehen?
Herr Müller muss eine der Voraussetzungen von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 nachweisen (1P). Zusätzlich muss der Schuldenruf abgelaufen sein (1P) und die Kosten des Gerichts und des Konkursamtes müssen gedeckt sein (1P). Der Antrag auf Widerruf des Konkursverfahrens muss in erster Linie von Herr Müller, mit Ausnahme bei Vorliegen eines Sachverhalts gemäss Art. 195 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (1P), gestellt werden (1P). Vgl. dazu auch BSK SchKG II-Brunner/Boller, Art. 195 N 7 ff. und N 12
Welche Sicherungsmassnahme ist kurz vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens möglich?
- Güterverzeichnis gemäss Art. 162 SchKG (1P)
Gibt es zusätzlich noch weitere Sicherungsmassnahmen?
Arrest (1P) und Retentionsverzeichnis (1P)
Welche Sicherungsmassnahmen sind nach der Eröffnung eines Konkurses über eine juristische Person zu ergreifen?
- vrfl. Konkursanzeige
- Besichtigung allfälliger Geschäftslokalitäten
- allfällige Sicherungsmassnahmen vor Ort, wie zum Bsp. Siegelung oder Austausch Schlösser
- Guthaben einfordern
- -Nichteintritt (zB. Nichteintritt Mietvertrag, etc.) versenden
- Auskunft Fahrzeugregister einholen
- weitere Massnahmen
Ein Sportartikelgeschäft (GmbH) geht in Konkurs. Das gesamte Inventar wurde auf CHF 39'000.00 geschätzt. Es bestehen Mietzinsausstände in der Höhe von CHF 72'000.00. Wie gehen Sie vor?
Art. 268 OR ist zu beachten (1P). Die Forderung betreffend Mietzinsausstände in der Höhe von CHF 72'000.00 könnte den ganzen Erlös des Inventars nach Abzug der Verwertungskosten binden (1P). Daher ist eine Einstellung mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG (1P) zu beantragen und eine Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG (1P) zu vollziehen.
Hans schuldet Fritz Fr. 20'000.00. Fritz hat grössere Geldsorgen. Als enger Freund weiss Hans um die finanziellen Schwierigkeiten von Fritz. Kurz vor der Konkurs-eröffnung gegen Fritz erwirbt Hans die Forderung einer Leasinggesellschaft gegen-über Fritz, um diesen Anspruch im Konkursverfahren mit seinem Ausstand verrechnen zu können. Hat Fritz einen Anspruch auf Verrechnung?
Die Verrechnung ist gestützt auf Art. 214 SchKG (1P) anfechtbar, wenn der Schuldner des Konkursiten vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zu verschaffen (1P).
Im Rahmen eines Insolvenzkonkursverfahrens gegen Urs Konk stellen Sie fest, dass beim Betreibungsamt noch ältere, vor der Konkurseröffnung angefallene, zu verteilende Lohnpfändungsbeträge in der Höhe von CHF 5‘000.00 vorhanden sind.
a) Fällt dieser Barbetrag in die Konkursmasse?
Art. 199 Abs. 2 SchKG. Lohnpfändungsbetrag wird durch das BA verteilt. Ein Überschuss fällt in die KM (1P).
Falls ja, wie admassieren Sie diese Gelder?
Anzeige an BA, dass Überschuss in die Konkursmasse fällt. Allfällige Überweisung an KA (1P).
Wie gehen Sie in den nachfolgenden Konstellationen vor?
a) Wo ist eine Forderung, welche bereits vor der Konkurseröffnung durch die Konkursitin gegenüber der Hugentobler AG beim Bezirksgericht Zürich eingeklagt wurde, aufzunehmen?
Im Inventar unter der Rubrik Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche pro memoria p.M., vgl. Art. 25 KOV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b. KOV (1P)
Was muss die Konkursverwaltung gestützt auf welche Norm vorkehren um die eingeklagte Forderung gemäss lit. a) zu wahren?
Sistierung des Prozesses gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG beim Bezirksgericht Winterthur und Entscheid, ob der Prozess im Namen der Konkursmasse weitergeführt wird, allenfalls Abtretung des Rechtsanspruchs nach Art. 260 SchKG. (1P)
Um welche Art von Prozess handelt dieses Beispiel lit. a?
Aktivprozess aus Sicht der Konkursmasse (1P)
Wie gehen Sie vor, wenn Gegenstände vindiziert sind und gleichzeitig von einem Konkursgläubiger ein Pfandrecht daran geltend gemacht wird?
Hier liegt eine Konkurrenz von Pfand- mit Eigentumsansprachen vor (1P). Es ist gemäss Art. 53 KOV vorzugehen (1P).
Ein Gläubiger macht, nach der Auflage des Kollokationsplanes, eine verspätete Konkurseingabe geltend. Welche Nachteile hat der Gläubiger in diesem Falle zu gewärtigen? Nennen Sie wenigstens drei!
Kein Anspruch auf getätigte Abschlagszahlungen, keinen Einfluss auf getroffene Beschlüsse, Kostenfolge der Neuauflage des Kollokationsplanes (Art. 251). (Je 0.5P)
Wie ist eine im Prozess liegende Forderung im Kollokationsplan „vorzumerken“?
Pro memoria, vgl. Art. 63 KOV (1P)
Ein Gläubiger hat erfolgreich gegen seine eigene Kollokation geklagt. Welche Wirkung(en) hat diese erfolgreiche Klage auf seine Forderung resp. auf die Forderungen der übrigen Gläubiger? Muss der Kollokationsplan in diesem Falle neu aufgelegt werden?
Die Forderung wird im neuen Umfang zugelassen und entsprechend in der Verteilung zugelassen; Dividende sinkt im Umfang des Prozessgewinns (1P). Nein gestützt auf Art. 250 SchKG (1P).
Der Konkursit bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus, das sich in seinem Allein-eigentum befindet. Ein Gläubiger verlangt von Ihnen als Konkursverwalter, dass Sie während des Konkursverfahrens einen Mietzins für die Wohnräumlichkeiten einziehen. Wie bearbeiten Sie einen solchen Antrag? Begründen Sie Ihre Antwort in 2 - 3 Sätzen unter Angabe der relevanten Gesetzesartikel.
Vgl. Art. 229 Abs. 3 SchKG (1P) und entsprechende Argumentation (1P) dazu
In einem Konkursverfahren steht ein Grundstück kurz vor der Verwertung. Das Lastenverzeichnis ist rechtskräftig. Ihr Mitarbeiter Herr Muster fragt Sie für das weitere Vorgehen an. Helfen Sie ihm und zeigen ihm die Vorgehensweise für eine öffentliche Steigerung auf.
- Besichtigungstermine vereinbaren (1P)
- Publikationen SHAB, Kantonsblatt, weitere Publikationen
- Spezialanzeigen (vgl. dazu Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KOV, 120 VZG) versenden (4P)
- Erstellen Steigerungsbedingungen (1P)
- Erstellen Steigerungsprotokoll (1P)
- Erstellen Protokoll Steigerungsschritte (1P)
- Einholen der def. FE bis zum Steigerungstag (1P)
- Nach Ablauf Frist Steigerungsbedingungen RK-Anfrage machen (1P)
Erläutern Sie die Wirkungen des Rechtsvorschlages für den Gläubiger, wenn der Schuldner gegen eine eingeleitete Betreibung auf Pfändung Rechtsvorschlag erhoben hat.
Betreibung wird eingestellt, Art. 78 Abs. 1 SchKG. Der Gläubiger hat den Rechtsvorschlag rechtskräftig zu beseitigen, bevor die Betreibung fortgesetzt werden kann (1P).
Anlässlich einer Pfändung stellen Sie als zuständiges Betreibungsamt fest, dass ein Drittschuldner des Betreibungsschuldners in Konkurs gefallen ist und das Konkursverfahren derzeit noch läuft. Sie möchten das mögliche Guthaben pfänden. Wie gehen Sie (als Betreibungsbeamtin/Betreibungsbeamter) vor?
Wahrscheinlich wenig Aussicht auf Erfolg. Zwar ist eine Anzeige nach Art. 99 SchKG (Forderungspfändung) beim Konkursamt möglich (1P), für die KV stellt dies jedoch lediglich eine weitere Forderung gegen die Masse dar und dürfte/könnte als „normale“ Forderungseingabe behandelt werden. Allenfalls sind entsprechende Aussonderungsansprüche bei der KV geltend zu machen (1P).
Martin Meier ist Maler und betreibt in Zürich seine Einzelfirma „Meierei-Malerei“. Er wohnt mit seiner Familie in Wallisellen. Martin Meier wird für Schulden aus seinem Malergeschäft betrieben. An welchem Ort hat der Gläubiger die Betreibung einzuleiten?
Wallisellen. Der Inhaber einer Einzelfirma wird an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB) betrieben, Art. 46 Abs. 1 SchKG (1P).
Der Gläubiger X liess sich für seine Forderung gegenüber Schuldner Möller aus Schaffhausen eine IWC Uhr als Faustpfand geben. Wo (örtlich) kann der Gläubiger die Faustpfandbetreibung einleiten?
Wahlrecht gemäss Art. 51 SchKG (1P). Entweder am Ort der gelegenen Sache oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners Möller in Schaffhausen (1P).
Ein Gläubiger ruft Sie in Ihrer Amtsstelle an und stellt Ihnen die folgenden Fragen zum Thema Anfechtung. Begründen Sie Ihre Antworten ausführlich unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen.
Welchen Zweck beinhaltet die Anfechtungsklage?
Die Anfechtung dient dazu, Vermögen des Schuldners der Zwangsvollstreckung wieder zuzuführen, welches ihr durch eine Rechtshandlung nach Art. 286-288 SchKG vor der Pfändung oder Konkurseröffnung entzogen worden ist (1P). Zweck der Anfechtungsklage ist die Wiederherstellung des Vermögens des Schuldners, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre (Art. 285 Abs. 1 SchKG; 1P)
Wer ist zu einer Rechtshandlung berechtigt?
Berechtigung gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG, sowie Art. 331 Abs. 1 SchKG
Wie lange dauert die Verjährungsfrist solcher Ansprüche?
Das Anfechtungsrecht ist nach Ablauf von drei Jahren verjährt (Art. 292 SchKG)
Hans Meier bearbeitet das Konkursverfahren über die ausgeschlagene Erbschaft von seiner Schwester Trudi Meier. Sie als zuständiger Vorgesetzter von Hans Meier sind gerade aus den Ferien von den Malediven zurück. Herr Meier teilt Ihnen im Rahmen der Sachstandsitzung mit, dass der Nachlass von Trudi Meier an einem weiteren Nachlass (Fritz Meier) beteiligt ist. Der letzte Wohnsitz von Fritz Meier war im Kanton St. Gallen. Dieser Nachlass verfügt über mehrere Liegenschaften im Wert von CHF 2.8 Millionen und liquide Mittel über CHF 4.23 Millionen. Der Nachlass Trudi Meier ist einer von zwei Erben am Nachlass Fritz Meier. Gemäss rechtsgültigem Testament bekommen beide Erben je eine Hälfte des Nachlasses. Hans Meier bittet Sie nun ihm bei der Erstellung des Inventars zu helfen. Zudem will er, dass Sie ihm bei der Verwertung dieses Liquidationsanteils behilflich sind.
Erbanteil am Nachlass Fritz ist ein Liquidationsanteil (1P). Für Liquidationsanteile ist die VVAG massgebend (1P). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Einigungsver-handlung (analog Art. 9 Abs.1 VVAG) eine Einigung zu erzielen, dass die Konkursmasse von Trudi Meier mit den liquiden Mittel ausbezahlt werden kann und im Gegenzug ihre Erbenstellung aufgibt. Sofern dies nicht gelingen sollte, müsste eine Erteilungsklage bzw. eine Abtretung nach Art. 260 SchKG in Erwägung gezogen werden (3P). Ein Rechtshilfeauftrag kann nicht vorgenommen werden (1 Zusatz-punkt).