Strafrecht
Definitionen und Prüfschemen
Definitionen und Prüfschemen
Kartei Details
Karten | 77 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.06.2025 / 05.07.2025 |
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EHRDELIKTE
- Behaupten
Wenn der Täter etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellt.
EHRDELIKTE
- Verbreiten
Wenn der Täter etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellt.
EHRDELIKTE
- Üble Nachrede
Behaupten oder Verbreiten der nicht erweislich wahren Tatsache (objektive Strafbarkeitsbedingung) gegenüber Dritten oder
Nicht erweislich wahre Tatsache in Beziehung auf Ehrträger.
EHRDELIKTE
- Verleumdung
Wissentliches Behaupten oder Verbreiten der unwahren Tatsache (objektives Tatbestandsmerkmal -> Vorsatz(!))
gegenüber Dritten
oder
Unwahre Tatsache in Beziehung auf Ehrträger
EHRDELIKTE
- Beleidigung
ehrverletzende Werturteile über Ehrträger gegenüber Dritten
oder
ehrverletzende unwahre Tatsachen-Behauptung oder Werturteil gegenüber Ehrträger
TÄTLICHER ANGRIFF
- Vollstreckungshandlung
gezielte hoheitliche Maßnahme zur Regelung des Einzelfalls
TÄTLICHER ANGRIFF / WIDERSTAND
- Gewalt
Körperlich wirkender Zwang bzw. Einsatz körperlicher Kraft durch aktives Tätigwerden.
TÄTLICHER ANGRIFF
- Begriff Tätlicher Angriff
Feindselige Aktion unmittelbar gegen den Körper des Amtsträgers.
TÄTLICHER ANGRIFF / WIDERSTAND
- Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Beachtung der wesentlichen Formvorschriften und pflichtgemäße Ausübung des Ermessens.
SACHBESCHÄDIGUNG
- Sache
Jeder abgrenzbare körperliche Gegenstand
SACHBESCHÄDIGUNG
- fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie aus sich des Täters im Allein-oder Miteigentum eines anderen steht.
SACHBESCHÄDIGUNG
- Beschädigung
Jede nicht nur unerhebliche körperliche Einwirkung, durch die eine Sache in ihrer Substanz oder ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (=Funktion) nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
SACHBESCHÄDIGUNG
- Zerstörung
jede nicht nur unerhebliche körperliche Einwirkung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit (=Funktion) einer Sache völlig aufgehoben wird.
SACHBESCHÄDIGUNG
- Veränderung des Erscheinungsbilds
Jede nicht nur vorübergehende Verunstaltung, Verdeckung oder Veränderung der optischen Erscheinung.
DIEBSTAHL
- Sache
Sachen sind alle abgrenzbaren körperlichen Gegenstände
DIEBSTAHL
- Beweglich
Eine Sache ist beweglich, wenn sie von einem Ort zum anderen transportiert werden kann
DIEBSTAHL
- Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie aus Sicht des Täters im Allein-und Miteigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist.
DIEBSTAHL
- Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht zwingend tätereigenen) Gewahrsams.
DIEBSTAHL
- Gewahrsamsinhaber
Gewahrsamsinhaber ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache besitzt, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird
DIEBSTAHL
- Gewahrsamsbruch
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers
DIEBSTAHL
- Neuer Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Herrschaftsgewalt an der Sache derart erlangt hat, dass ihr Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
DIEBSTAHL
- Rechtswidrige Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht / Enteignungsvorsatz / rechtswidrige Zueignung
DIEBSTAHL
- Aneignungsabsicht
…ist die Absicht des Täters zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen bzw die Sache/Sachwert seinem Vermögen zuzuführen.
DIEBSTAHL
- Enteignungsvorsatz
…der Täter nimmt zumindest billigend in Kauf (mind. dolus eventualis), dass der bisherige Eigentümer durch die Wegnahme und die geplante Aneignung dauerhaft enteignet wird.
DIEBSTAHL
- Rechtswidrige Zueignung
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen Rechtsanspruch auf Übereignung hat.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Umschlossener Raum
Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen umgeben ist, die ein unbefugtes Eindringen verhindern sollen.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Einbrechen
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Einsteigen
Einsteigen ist jedes Hineingelangen in einen Raum, durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeit die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Falscher Schlüssel
Falsch ist jeder Schlüssel der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Behältnis
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Verschlossen
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sich sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Andere Schutzvorrichtungen
Andere Schutzvorrichtungen sind alle sonstigen Vorrichtungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zumindest zu erschweren.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Gewerbsmäßigkeit
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Banden(-diebstahl)
Die auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten.
BESONDERS SCHWERER FALL DES DIEBSTAHLS §243 STGB
- Wohnung
alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen (zumindest vorübergehend) als Unterkunft dienen. Zum Begriff der Privatwohnung zählen sowohl private Wohnung oder Einfamilienhäuser als auch die dazugehörigen, nicht von ihnen getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller,...
Rechtfertigender Notstand
- Notstandslage
1. Gefahr: Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlich eines Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.
2. gegenwärtig: wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher/hächst wahrscheinlich ist.
Versuch §§22,23 StGB
1. Vorprüfung: Tat ist nicht vollendet ✅ und Strafbarkeit des Versuchs ? ✅
2. Tatbestand: Tatentschluss bzgl. aller TBM und Unmittelbares Ansetzen
>> unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.