Unternehmenskauf
JJJ
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Kartei Details
Karten | 54 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2025 / 29.06.2025 |
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Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktional und quantitativ), gegen Entgelt, in einem einheitlichen Vorgang, auf einen Erwerber übertragen (fortführungsfähig), und Verkäufer beendet die Tätigkeit.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert und/oder ins Privatvermögen überführt; der Betrieb hört als Organismus auf zu existieren.
§16 Abs. 2 EStG: Veräußerungspreis - Veräußerungskosten - Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens.
Nein, nur Einkünfte eines stehenden Gewerbebetriebs unterliegen der Gewerbesteuer (§7 S.1,2 GewStG).
Einmalig ab dem 55. Lebensjahr: FB = max(45.000 - max(VG - 136.000; 0); 0).
Fünftelregelung (ermäßigte Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften).
Differenzsteuersatz für Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen.
§3 Abs. 1 Nr. 1, §4 SolzG: 5,5 % oder (BMG - 19.950) * 11,9 %.
Das gesamte teilentgeltliche Geschäft wird wie eine vollentgeltliche Betriebsübertragung behandelt.
§6 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Bewertung mit dem Teilwert, höchstens bis zu den Anschaffungskosten (AHK).
Barwert der Steuer je Jahr = Steuerlast / (1+i)^Jahr; kumulierte Werte ergeben gesamte Steuerlast.
AK nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Rentenverpflichtung als Passivposten; AK größer als Kapitalkonto → Aufstockung WG und ggf. GoF.
PKS = V0s + (seff / (1 - seff)) * (V0s - EK); Käufer zahlt Unternehmenswert plus Steuervorteil aus Step-Up.
Als gewerbliche Einkünfte i.S.d. §15 EStG; Gewerbesteueranrechnung beachten.
Zinsen = KapV gem. §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Abgeltungsteuer §32d EStG plus SolZ = 26,375 %, Nachsteuerzins = i*(1-s) = 0,0442.
seff = s * (RBFs,n / n)
PVS = V0s + (sv / (1 - sv)) * (V0s - EK); berücksichtigt Unternehmenswert und Steuernachteil durch Auflösung stiller Reserven.
Gewählter Steuersatz zur Veräußerung des Gewinns zuzüglich SolZ.
Käufer und Verkäufer einigen sich; seff größer sv, V0s größer EK, daher PKS größer PVS möglich → Transaktion findet statt.
Kein Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer; seff kleiner sv, V0s größer EK, daher PKS kleiner PVS → keine Transaktion.
Veräußerungsgewinn ist laufender Gewinn (sgkea); G = VP - VK - BW; Dividende = G - sgkea * G.
AE erzielt Kapitaleinkünfte (§20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Abgeltungsteuer (§32d), Wahlrecht §32d Abs. 2 Nr. 3a (TEV); Sparerpauschbetrag (§20 Abs. 9) beachten.
Prüfen, ob AE innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 % beteiligt war → §17 EStG (GewE); sonst KapV nach §20 EStG. Besteuerung über TEV (§3 Nr. 40 lit. c) oder Abgeltungsteuer. Keine GewSt.
Verkaufspreis ./. Veräußerungskosten ./. anteilige AK (BW); ggf. anteiliger Freibetrag nach §17 Abs. 3 EStG; SolZ beachten.
Bei unter 100 %: §3 Nr. 40 lit. a EStG, §7 S.1 GewStG; bei 100 %: §16 Abs. 1 S.1 Nr.1 S.2 EStG, ggf. §16 Abs. 4 EStG. TEV: §3 Nr. 40 lit. b EStG. Keine Tarifermäßigung (§34 EStG), da keine ao Einkünfte.
Verkaufspreis ./. Veräußerungskosten ./. anteilige AK (BW); ggf. Freibetrag nach §16 Abs.4 EStG; SolZ beachten.
Abgeltungsteuer (§32d Abs.1 EStG) → keine WK (§20 Abs.9 S.1 EStG); bei TEV (§32d Abs.2 Nr.3 EStG) → 60 % abzugsfähig (§3c Abs.2 S.1 EStG).
Dividenden sind Einkünfte aus GewB (§§20 Abs.1 Nr.1, 20 Abs.8 i.V.m. §15 EStG), TEV (§3 Nr.40 lit. d EStG); 60 % der BA abzugsfähig (§3c Abs.2 EStG); ggf. Zinsschranke.
§8 Nr. 5 GewStG: steuerfreie Dividenden hinzurechnen, sofern §9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt.
§8b Abs.1 KStG: 100 % steuerfrei, §8b Abs.5 S.1: 5 % nicht abziehbare BA; Betriebsausgaben grundsätzlich voll abzugsfähig; ggf. Zinsschranke.
§8 Nr. 5 GewStG: steuerfreie Dividenden hinzurechnen, soweit §9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt.
Vereinfacht die zivilrechtliche Umstrukturierung von Unternehmen durch Umwandlungen ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers.
Ermöglicht steuerneutrale Umwandlungen, indem die Realisation und Besteuerung stiller Reserven unter bestimmten Voraussetzungen vermieden wird.
§3 Abs.1 UmwStG: gemeiner Wert; §3 Abs.2: Wahlrecht für BW oder ZW, wenn Voraussetzungen erfüllt; ggf. anteilige Aufstockung.
Wertansatz der WG (§3 Abs.1,2 UmwStG) ./. Buchwert in Schlussbilanz ./. Umwandlungskosten.
Prozentualer Aufstockungsbetrag = Übertragungsgewinn / gesamte stille Reserven (keine Zwei-Stufen-Theorie).
Rückstellung für Steuer ist zu bilden; Gewinnrücklagen steigen um (Übertragungsgewinn ./. Steuerrückstellung); Verbindlichkeiten auf Passivseite werden gemindert.
Weil verrechenbare Verluste, Verlustvorträge oder nicht ausgeglichene negative Einkünfte genutzt werden können, die sonst gem. §4 Abs. 2 S.2 UmwStG untergehen würden; beachte Mindestbesteuerung (§10d Abs.2 EStG, §10a GewStG).
Zwingende Fortführung des Wertansatzes des übertragenden Rechtsträgers beim übernehmenden Rechtsträger.
Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein (Fortführung AfA, Besitzzeitanrechnung etc.).