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Kartei Details
Karten | 75 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 11.06.2025 / 13.06.2025 |
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BERECHNUNG DER RISIKOLEISTUNGEN im BVG
Altersguthaben inkl. Zins vor Invalidität + Altersguthaben ohne Zins nach Invalidität =Projeziertes Altersguthaben x UWS
= IV-Rente
HINTERLASSENENLEISTUNGEN BVG
Rentenanspruch wenn:
- der überlebende Ehegatte für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder
- das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und diedie Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat
Voraussetzungen nicht erfüllt:
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine Abfindung.
--> Einmalige Abfindung = 3 Jahresrenten
WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG WEF - Mindesbetrag für Vorbezug
Selbstbewohntes Wohneigentum
Mindesbetrag CHF 20'000
alle 5 Jahre möglich
WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG WEF - Mindesbetrag für Rückzahlung
CHF 10'000 pro Tranche
GRUNDSÄTZE BVG
- Angemessenheit
- Kollektivität
- Objektive Kriterien
- Gleichbehandlung --> Pro Kollektiv gleiche Bedingungen
- Planmässigkeit
- Versicherungsprinzip --> Mind. 4% aller Beiträge für Risikoleistungen
- Mindestalter für den Altersrücktritt --> Frühstens ab Alter 58
EINKAUF IN DIE PENSIONSKASSE
- Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen
- Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um:
- das übersteigende Guthaben der Säule 3a, gemäss Tabelle vom Bund
- Freizügigkeitsguthaben, welche trotz den Bestimmungen des FZG nicht in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurden
- Nach einem Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum (WEF-Vorbezug) sind Einkäufe erst nach Rückzahlung des Vorbezugs zulässig.
- Aus Einkäufen resultierende Leistungen dürfen innert drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden.
- Ausgenommen von jeder Beschränkung sind Wiedereinkäufe nach Ehescheidungen
Sonderfälle PK-Einkauf / Zuzug aus dem Ausland
Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz
angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten
Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten ermöglichen, sich in die vollen
reglementarischen Leistungen einzukaufen
BVG ART. 47A
- Weiterführung nur bei Entlassung durch Arbeitgeber nach Vollendung des 58. Altersjahrs (bei früherer Entlassung auch möglich aber nur, wenn im Reglement vorgesehen)
- Versichert wird der bisherige oder ein tieferer Lohn
- Der Versicherte muss Beiträge an Risiko- und Verwaltungskosten entrichten (AN- und AG-Beiträge)
- Weiterführung der Altersvorsorge gegen entspr. Beitragszahlung ist freiwillig (AN- und AG-Beiträge)
- Die Altersleistungen werden bez. Verzinsung, UWS und Zuschüsse des Arbeitgebers gleich behandelt
- Weiterführung endet mit dem Erreichen des Rentenalters oder bei Antritt einer neue Stelle bei welcher 2/3 der Freizügigkeitsleistung für den Einkauf in die vollen, regl. Leistungen benötigt werden
- Weiterführung kann vom Versicherten jederzeit vorher beendet werden (von Vorsorgeeinrichtung nur bei Zahlungsverzug)
- Nach zwei Jahren Weiterführung darf die Versicherungsleistung nur noch in Rentenform ausbezahlt werden (Ausnahme: PK sieht nur Kapitalzahlungen vor)
Rechtsformen der Pensionskassen
- Stiftung
- Genossenschaft
- Einrichtung des öffentlichen Rechtes
Kassentypen
- Vollautonome Kasse
- Halbautonome Kasse
- Vollvertrag Kollektivversicherung
Vollautonome Kasse
Die Kasse trägt alle Risiken und erledigt sämtliche Obliegenheiten selbst
Halbautonome Kasse
Die Kasse übeträgt die Risiken Tod und Invalidität ganz oder teilweise einer Versicherungsgesellschaft
Vollvertrag Kollektivversicherung
Die Kasse übeträgt das ganze Pensionskassenwesen voll und ganz der Versicherungsgesellschaft, indem sie sich deren Sammelstiftung anschliesst
ARTEN VON VERSICHERUNGSPLÄNE
- BVG Minimalkasse
- Umhüllende Vorsorgeeinrichtung
- Rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtung
BVG-Minimalkasse
Alles nach BVG Gesetz (Leistungen, Umwandlungssatz, Verzinsund usw.
«Registrierte Vorsorgeeinrichtung»
Umhüllende Vorsorgeeinrichtung
BVG Minimal- und überobligatorische Leistungen werden in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versichert.
(Diff. UWS, Verzinsung usw.)«Registrierte Vorsorgeeinrichtung»
Rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtung
Es werden nur überobligatorische Leistungen versichert (z.B. 1e Vorsorgepläne «nicht registrierungspflichtig»
1E-PLÄNE
Basis = Gesetzesanpassung 2017:
FZG, 19a: Weitergabe von FZL (mit Gewinnen und Verlusten)
BVV2, 1e: mehrere Anlagestrategien)
- individuelle Anlagelösung pro Destinatär
- individuelle Anlagestrategie pro Destinatär. Ertragschance / Risiko
- eigenes Konto/Depot pro Destinatär
- bis zu 10 Anlagestrategien / eine davon muss explizit risikoarm
- Anlagestrategie während Laufzeit anpassbar
- keine Solidarität unter Versicherten (nur Kapitalleistungen)
- keine Garantien durch Sicherheitsfonds
- Stärkere Individualisierung / mehr Verantwortung beim Destinatär
BEGÜNSTIGUNGSORDNUNG BVG UND 3A
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der Ehegatte / der eingetragene Partner;
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in
erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Personen, die mit dieser in den letzten fünf
Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den
Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss;
3. die Eltern;
4. die Geschwister;
5. die übrigen Erben
Ziffer 2 Ansprüchekönnen näher bezeichnet werden
Ziffer 3 bis 5 Reihenfolge kann angepasst werden und die Ansprüche können näher bezeichnet werden
PRIVILEGIEN DER VERSICHERUNGEN
- Begünstigungsprivileg Art. 77 VVG
- Erbschaftsprivileg Art. 85 VVG
- Konkursprivileg Art. 80 VVG
Steuerprivileg
Begünstigungsprivileg Art. 77 VVG
Begünstigung frei wählbar ohne Rücksicht auf Erbrecht. Achtung bei HSK wegen Pflichtteile
Erbschaftsprivileg Art. 85 VVG
Versicherungsleistung wird auch ausbezahlt wenn Erbschaft ausgeschlagen wird
Konkursprivileg Art. 80 VVG
- Versicherung geht von gesetztes wegen an Begünstigen über, sofern Ehegatten oder Nachkommen von VN Begünstige sind
Generell Konkurs privilegiert
- Anwartschaften AHV
- Gelder in der 2. Säule und Säule 3a
Steuerprivileg
- Eine Sparversicherung im Rahmen der Säule 3b ist von sämtlichen Einkommenssteuern befreit
- Voraussetzung: Abschluss vor Alter 66, Auszahlung nach Alter 60, Laufzeit 5 (klassisch), sprich 10 Jahre (Fonds)
Rückkaufswert
Netto-Deckungskapital
(Summe der zum technischen Zinssatz aufgezinsten Sparprämien)
+ Verwaltungskosten
(Gutschrift von nicht benötigten Verwaltungskosten: meist bei Einmalprämie)
= Inventardeckungskapital
./. Rückkaufsabzug (nicht amortisierte Abschlusskosten**)
= Netto-Rückkaufswert
+ / - Zuviel bezahlte / offene Prämien*
= Brutto-Rückkaufswert
VERRECHNUNGSSTEUER VST
Wird erhoben auf
- Versicherungsleistungen
- Steuersatz: Renten 15%, Kapital 8%
- Erst ab Kapitalleistungen von CHF 5'000
- Erst ab Rentenhöhe CHF 500 pro Jahr
- Wenn die Kapitalleistung ausbezahlt wird
- Wenn VN oder Begünstige zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung Wohnsitz in der Schweiz hatte
EINZELFIRMA STAATLICHE VORSORGE
- Sinkende Beitragsskala unter CHF 58'800, Höchstsatz aktuell 10,00% plus Verwaltungskosten von maximal 5% der geschuldeten Beiträge.
- Keine ALV-Beiträge, aber auch kein Schutz und somit kein Anspruch auf ALV-Taggelder!
- Die Berechnung der AHV-Beiträge beruht auf dem Gewinn vor AHV-Zahlungen.
- Die Zahlungen sind jeweils quartalsmässig als Akonto-Beiträge zu leisten. Der Beitrag für das abgelaufene Quartal ist jeweils zu Beginn des nächsten Quartals einzuzahlen.
- Die Höhe der Beiträge richtet sich auf Grund der letzten bekannten Zahlen (gemäss Steuererklärung), welche der AHV vorliegen oder aber auf Grund der neuen provisorischen Zahlen, welche der Selbständigerwerbende gemeldet hat.
- Wesentliche Änderungen (>25%) sollten aktiv gemeldet werden, ansonsten zusätzliche Verzugszinsen anfallen
EINZELFIRMA BERUFLICHE VORSORGE
- Keine Pflicht, sich einer Pensionskasse anzuschliessen, jedoch die Möglichkeit, sich z.B. einer Verbandslösung anzuschliessen
- Ob ein Anschluss an eine Pensionskasse erfolgen soll oder nicht, kann nicht einfach so beantwortet werden. Bei dieser Frage stellen sich nebst den finanzmathematischen Ergebnissen auch Fragen zur Risikodeckung. Rein finanztechnisch ist ein Anschluss an die Pensionskasse empfehlenswert, sobald das nachhaltige Einkommen (nach AHV) > als der 5-fache Betrag der maximalen grossen Einzahlung in die Säule 3a ist In diesem Fall kann nebst der optimalen Ausschöpfung in der 2. Säule auch noch die kleine Säule 3a genutzt werden
- Keine Versicherungspflicht für Selbständigerwerbende im Hauptberuf mit unselbständigem Nebenerwerb
EINZELFIRMA BERUFLICHE VORSORGE
- Keine UVG-Pflicht, jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig gegen die Unfall-risiken zu versichern. In diesem Fall gelten ebenfalls die Rechtsgrundlagen aus dem UVG und UVV
- Der vereinbarte Betrag im UVG kann denjenigen des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes der obligatorischen Versicherung nicht übersteigen
- Der versicherte Verdienst darf für den Selbständigerwerbenden aber auch nicht weniger als 45% (66'690) des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen
- Für mitarbeitende Familienmitglieder darf der versicherte Verdienst nicht weniger als 30% (44'460) des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen
EINZELFIRMA PRIVATE VORSORGE
- Beitrag in die Säule 3a hängt davon ab, ob ein freiwilliger Anschluss bei der Pensionskasse besteht oder nicht
- Mit Anschluss maximal der "kleine" Betrag (24% der maximalen AHV-Vollrente bzw. 8% des oberen BVG-Grenzbetrages)
- Ohne Anschluss 20% des Nettoeinkommens (nach AHV-Beiträgen!), maximal der "grosse" Betrag (120% der maximalen AHV-Vollrente bzw. 40% des oberen BVG-Grenzbetrages)
- Steueroptimierte freie Vorsorge aufbauen!
- Abschluss Taggeldversicherungen prüfen
Sozialversicherungskennzahlen AHV/IV
- minimale AHV-Rente: CHF 15'120
- max AHV-Rente: CHF 30'240
- max. AHV Ehepaarrente: CHF 45'360
- massgebender max. AHV-Lohn: 90'720
Sozialversicherungskennzahlen BVG
Eintrittsschwelle BVG: CHF 22'680 (6/8 der max. AHV)
min. koordinierter Lohn: CHF 3'780 (1/8 der max. AHV)
Koordinationsabzug: CHF 26'460 (7/8 der max. AHV)
maximal koordinierter Lohn: CHF 64'260 (17/8 max. AHV)
Sozialversicherungskennzahlen Säule 3a
kleiner Betrag: CHF 7'258
grosser Betrag: CHF 36'288
Sozialversicherungskennzahlen UVG
max. versicherbarer Lohn UVG 148'200
HInterlassenenrente BVG
Witwenrente 60%
Halbwaisenrente 20%
Vollwaisenrente 40%
von der Alters/Invalidenrente des Verstorbenen