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Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 11.06.2025 / 12.06.2025
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Steuerhoheit

ist die öffentlich-rechtliche Befugnis, Steuern zu erheben

Steuersubjekt

ist jene Person, die dem Staat im Steuerrechtsverhältnis gegenübersteht (Steuerpflichtiger)

Steuerobjekt

ist der Gegenstand der Steuererhebung, d.h. der Tatbestand, der die objektive Steuerpflicht
auslöst (was ist steuerbar)

Steuer- und Bemessungsperiode

sind identisch und ist die Zeitperiode, für welche die Steuer geschuldet ist.

Veranlagungsperiode

d.h. der Zeitraum, in welchem steuerbares Einkommen und Vermögen festgelegt werden,
folgt der Steuerperiode nach

Ermittlung Reineinkommen - Einkommensbestandteile

  • Nettolohn II als Ausgangslage bzw. Gewinn der Einzelfirma (vor AHV-Abzügen).
  • AHV-Renten und Pensionskassenrenten sind zu 100% als Einkommen zu versteuern. Ausnahme bei der Pensionskasse: Rentenbezug vor 01.01.2002 = 80% als Einkommen.
  • Zins- und Dividendenerträge sind grundsätzlich zu 100% als Einkommen zu versteuern.
  • Eigenmietwert abzüglich Pauschalabzug bzw. effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten als Einkommen steuerbar.
  • Mieterträge abzüglich Liegenschaftsunterhaltskosten als Einkommen steuerbar

Ermittlung steuerbares Einkommen Abzüge vom Reineinkommen

- Berufsauslagen

- Hypothekarzinsen und weitere Schuldzinsen

- Unterhaltsbeiträge

- Beiträge Säule 3a

- Einkäufe in die Pensionskasse

- Versicherungsprämien

- AHV-Zahlungen

- Verwaltungskosten für das bewegliche Privatvermögen

- Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Personen

- Krankheits- und Unfallkosten

- Behinderungsbedingte Kosten

Steuersatz

  • Der Steuersatz ist der gesetzlich festgelegte Ansatz für die Berechnung der Steuer nach Massgabe der
    Berechnungsgrundlage
  • Der einfache Steuersatz liegt im Bereich von 0% bis 15% (Grössenordnung
  • Er ist vom Einkommen, Steuertarif und Wohnort abhängig

Steuerfuss / Steueranlage

  • Durch den Steuerfuss als das bewegliche Element werden kurzfristige Änderungen ohne Gesetzesanpassung möglich.
  • Die so ermittelte Steuerbelastung liegt häufig im Bereich von 10% bis 30% (Grössenordnung) des steuerbaren Einkommens.
  • Steuerfussvergleich nur innerhalb des gleichen Kantons gültig

Grenzsteuersatz

  • effektiv anfallende Steuer auf einem zusätzlich verdienten steuerbaren Einkommen bzw. auf die Steuereinsparung auf einem zusätzlich abzugsfähigen (oder nicht mehr verdienten) Einkommen.
  • Der Grenzsteuersatz liegt gesamthaft in einer Bandbreite von 15% bis 45%.
  • Ist vom Einkommen, Steuertarif und Wohnort abhängig
  • Achtung, der Grenzsteuersatz ist eine dynamische Grösse.

Ermittlung steuerbares Vermögen

- Barguthaben, Edelmetalle, Bilder, Sammlungen, Schmuck usw.

- Kontoguthaben

- Wertschriften

- Rückkaufwerte der Lebens- und Rentenversicherungen.

- Motorfahrzeuge, Oldtimer, Wohnwagen, Boote, Flugzeuge usw. (ohne Leasingobjekte)

- Liegenschaften zum Steuerwert

 

Ermittlung steuerbares Vermögen Abzüge

  • Schulden: Hypotheken, Darlehen, Lombardkredite, Privatkredite.
  • Steuerfrei sind: Hausrat, Guthaben in der 2. Säule, Guthaben der Säule 3a.

Grundstückgewinnsteuer

  • Wertzunahme auf der Liegenschaft infolge konjunktureller Entwicklung
  • Fällig wird die Grundstückgewinnsteuer im Zeitpunkt der Realisierung des Mehrwertes  d.h. bei Ersatzanschaffung kann die Grundstückgewinnsteuer ganz oder teilweise aufgehoben werden
  • Die im Laufe der Jahre getätigten Wertvermehrungen können vom Verkaufspreis subtrahiert werden, da diese Investitionen im betroffenen Jahr steuerlich nicht abzugsfähig sind bzw. als Anlagekosten gelten.
  • Somit liegt ein Gewinn vor, wenn der Verkaufserlös höher ist als die Anschaffungskosten inkl. der
    wertvermehrenden Investitionen.
  • Allenfalls sind noch gewisse Kosten wie z.B. Notariatskosten, Maklergebühren, Vorfälligkeitsentschädigung etc. in Abzug zu bringen.

Steuermass Grundstückgewinnsteuer

  • progressiv nach der Höhe des Gewinnes ausgestaltet
  • Je länger die Besitzdauer, desto günstiger wird das Steuermass
  • Je kürzer die Besitzdauer, desto teurer wird das Steuermass, allenfalls sogar mit Zuschlägen versehen.

Steuerhoheit und erhobene Steuer - bewegliches Vermögen

Steuerhoheit: letzter Wohnsitz des Erblassers/Schenkers

erhobene Steuer: Erbschafts-/Schenkungssteuer

Steuerhoheit und erhobene Steuer - unbewegliches Vermögen

Steuerhoheit: Ort der gelegenen Sache

Steuer: Erbschafts/Schenkungssteuer

Steuerhoheit und erhobene Steuer - Vorsorgegelder 2. Säule oder 3a, TRP 3a und 3b

Steuerhoheit: Wohnsitz des Begünstigten am Folgetag des Todestages

Steuer: Einkommenssteuer

Auszahlung Vorsorgegelder

  • Einmalige Kapitalauszahlungen werden getrennt vom übrigen Einkommen mit einer separaten Jahressteuer (reduzierter Satz) erfasst.
  • Die Auszahlung von Kapitalleistungen wird bei der direkten Bundessteuer gesondert zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs besteuert.

Kumulation mehrerer Kapitalleistungen

  • Mehrere während des gleichen Kalenderjahres ausbezahlte Kapitalleistungen werden in der Regel
    zusammengerechnet.
  • Dabei wird in der Regel nicht unterschieden, ob es sich um Auszahlungen aus der Pensionskasse oder Säule 3a
    handelt
  • Bei Verheirateten ist zusätzlich zu beachten, dass die Kapitalleistungen der einzelnen Personen ebenfalls
    kumuliert werden.

Vorbezug und Aufschub gemäss Art. 13, 13a & 13b BVG

Die Altersleistung aus der 2. Säule kann

  • ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbezogen werden.
  • Die Vorsorgeeinrichtung kann ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
  • Das Mindestalter liegt bei der Vollendung des 58. Altersjahres.
  • bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden.
  • Der Bezug kann bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, maximal bis Alter 70.

 

  • Die Altersleistung kann als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten bezogen werden.
    --> Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.
  • Die Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.

 

  • Der erste Teilbezug der Altersleistung muss mindestens 20% betragen.

Weiterversicherung

Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, haben die Möglichkeit,
den bisherigen versicherten Verdienst bis zum ordentlichen Rentenalter weiter zu versichern.

--> kann Bestimmung

--> Weiterversicherung schliesst allerdings eine Teilpensionierung mit Teilbezug der Altersleistungen aus

Sperrfrist nach Einkauf PK

  • Steuerrechtlich bleibt das gesamte Kapital für eine Kapitalauszahlung drei Jahre gesperrt!
  • Vorsorgerechtlich bleibt der Einkaufsbetrag für eine Kapitalauszahlung drei Jahre gesperrt
  • Wird die steuerrechtliche Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten, so erfolgt eine Nachbesteuerung

Steuereinsparung beim Einkauf

  • gestaffelte Einzahlung damit Progression in der Spitze möglichst oft gebrochen werden kann
  • Jedoch ergeben sich daraus auch Nachteile.
    - Tiefere Verzinsung im freien Vermögen.
    - Zinsertragssteuern und allenfalls Vermögenssteuern.
    - Versicherungsleistungen bei Beitragsprimat werden erst mit Einkauf erhöht usw

Einkauf und Vorbezüge WEF

- Ein Einkauf in die Pensionskasse ist erst möglich, wenn ein WEF-Vorbezug zurückgeführt wurde.

- Die Rückführung eines WEF-Vorbezuges ermöglicht keine Steueroptimierung im Rahmen der Einzahlung.

Motion Ettlin

  • Lücken aus Kalenderjahren vor 2025 können nichteingekauft werden
  • Einkäufe sind somit erstmals ab dem Kalenderjahr 2026 möglich.
    ▪ Für maximal 10 vorangegangene Jahre.
  • Nachträglicher Einkauf bedingt, dass der ordentliche maximale Beitrag für das laufende Jahr bezahlt wurde.
  • Weiter muss für das Jahr, für welches die 3a-Nachzahlung erfolgen soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt worden sein.
  • Wer sich nachträglich mit einem Teilbetrag für ein Jahr eingekauft hat, kann die noch offene Lücke nicht mehr schliessen!

Was sind "rechtsrelevante" Mängel und was passiert mit dem Testament 

rechtsrelevante Mängel sind:

  • Formvorschriften sind nicht erfüllt (siehe untenstehende Ausführungen)
  • Willensmangel (der Vater wollte etwas anderes, als er Testament verfügt hat)
  • Vater war zum Zeitpunkt des Testamentes nicht (mehr) verfügungsfähig
  • Das Testament enthält unsittliche oder rechtswidrige Bedingungen

In der Regel passiert nichts, das Testament ist trotz der Mängel gültig, sofern die wesentlichen Elemente (begünstigte Person, Objekt, bzw. Umfang der Zuwendung) ersichtlich sind. Das Testament kann aber angefochten werden (Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB)

Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)

Das eigenhändigen Testamentes muss von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken, noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.

Öffentliches/notarielles Testament (Art. 499 ff. ZGB)

Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (meist Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. Die „objektive“ Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ist ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament.

Widerruf

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind oder der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet

Erbvertrag

Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag eine Vereinbarung zwischen Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Die Vertragsschliessenden haben die öffentliche Urkunde vor dem Notar und in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen.

Der Erbvertrag gibt die Möglichkeit, den Nachlass unter Mitwirkung aller Betroffenen, nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien, unabhängig von gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln.

 

Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Vereinbarung aller Vertragsschliessenden. Eine Abänderung muss wiederum in einem Erbvertrag vereinbart werden.

Erbinnen und Erben

  • erhalten den Nachlass des Erblassers
  • Alle Erben bilden die Erbengemeischaft
  • Die Erbinnen und Erben treten im Zeitpunkt des Todes von Erblasserin oder Erblasser vollumfänglich in deren Rechtstellung 
  • Mit der Annahme der Erbschaft übernehmen die Erbinnen und Erben nicht nur alle Guthaben (Aktiven), sondern auch sämtliche Schulden (Passiven) der bzw. des Verstorbenen.

Vermächtnisnehmerinnen- und Vermächtnisnehmer

  • nicht Teil der Erbengemeinschaft
  • verfügen lediglich über einen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft in Bezug auf das ihnen zugewiesene Vermächtnis 
  • Vermächtnis = Legat
  • haften im Gegensatz zu Erbinnen und Erben nicht für die Schulden der Erblasser
  • Zuwendung einzelner Gegenstände 
  • müssen zwingend in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, d.h. in einem Testament oder Erbvertrag, ausgesprochen werden.

Wohnrecht

  • Recht die Wohnung zu bewohnen
  • kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vermietung der Wohnung ist nicht möglich
  • Testamentarisch kann festgelegt werden, dass das Wohnrecht gelöscht wird, sofern der Wohnrechts-Begünstigte nicht mehr vom Wohnrecht Gebrauch machen kann
  • Wohnberechtigte versteuert den Eigenmietwert 
  • Kann Unterhaltskosten abziehen
  • Vermögenssteuerwert der Liegenschaft beim Eigentümer
  • Schuldzinsen kann Eigentümer abziehen

Nutzniessung

  • muss nicht zwingend durch den Nutzniessungsberechtigten wahrgenommen werden
  • Nutzniessungsberechtigte die Wohnung entweder selber benützen oder auch vermieten kann
  • Nutzniessung lebenslänglich 
  • Erst mit dem Tod des Nutzniessungsberechtigten erlischt die Nutzniessung.

 

  • Grundsätzlich trägt der Nutzniessungsberechtigte die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Bewirtschaftung und Hypothekarzinsen
  • Der Nutzniesser trägt auch alle Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) und Abgaben.

 

 

Vorsorgeauftrag

  • urteilsfähige und volljährige Mensch eine Person seines Vertrauens beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selber urteils- und damit handlungsunfähig geworden ist
  • Beauftragt werden können sowohl natürliche Person wie auch juristische Personen 
  • Der Vorsorgeauftrag kann umfassend sein und die persönliche Sorge, Vermögensbelange und/oder die Vertretung in rechtlichen Sachen beinhalten. 
  • Er kann aber auch auf bestimmte Bereiche und Geschäfte beschränkt werden.
  • Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis zum Ende eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden oder öffentlich beurkundet sein (jedoch ohne Zeugen).

Patientenverfügung

  • Für die Errichtung einer Patientenverfügung (ZGB Art. 370ff) wird Urteilsfähigkeit, nicht aber Handlungsfähigkeit vorausgesetzt
  • ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen
  • ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular genügt
  • innvoll, dem Hausarzt und allfälligen Vertrauenspersonen eine Kopie zuzustellen

Besteuerung der Vorsorge und Versicherungsleistungen

  • Einkommenssteuern („Vorsorgetarif“, am Ort des Empfängers)  
    • Pensionskasse, Freizügigkeitszahlungen aus 2. Säule
    • Säule 3a
    • reine Todesfallversicherung

 

  • Erbschaftssteuern (am Ort des Verstorbenen)
    • Gemischte Versicherung (Prämienfinanziert, Einmaleinlage)
    • Fondsgebundene Versicherung (Prämienfinanziert, Einmaleinlage)

In Bezug auf unsere erbrechtliche Situation haben wir uns zudem gefragt, ob das Pensionskassenguthaben überhaupt in den Nachlass fallen würde.

Nein, das Pensionskassenguthaben würde bei Ihrem Tod nicht in Ihren Nachlass fallen.

Fällt unser angespartes 3a-Guthaben bei der Raiffeisen, resp. bei der Kantonalbank somit auch nicht in den Nachlass?

Doch, 3a-Guthaben fällt in den Nachlass.

Wie sieht es beim Kapital aus unseren Todesfallrisikoversicherungen aus?

Das Todesfallkapital wird direkt ausbezahlt und fällt nicht in den Nachlass.