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Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12
Kartei Details
Karten | 153 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 20.05.2025 / 30.05.2025 |
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9-45. Unter welchen Voraussetzungen kann auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden?
- Nachfrist zwecklos (OR 108 Ziff. 1)
- Leistung mittlerweile nutzlos (OR 108 Ziff. 2)
- relatives Fixgeschäft (OR 108 Ziff. 3)
9-46. Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Wahlrechte des Gläubigers vor. Das erste Wahlrecht kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist geltend machen. Worin besteht dieses erste Wahlrecht?
- Klage auf Leistung und Ersatz des Verspätungsschadens (Verzugsfolgen gem. OR 103 ff.)
- Rücktritt und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse)
9-47. Hat sich der Gläubiger für den Verzicht auf die Leistung entschieden, so kommt das zweite Wahltrecht zur Anwendung. Welche Wahlmöglichkeiten hat der Gläubiger nun?
- Festhalten am Vertrag und Schadenersatz (positives Interesse; OR 107 Abs. 2)
- Rücktritt/Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnis und Schadenersatz (negatives Interesse; OR 109 Abs. 2)
Hält der Gläubiger am Vertrag fest, ist seine eigene Leistung weiterhin geschuldet.
9-48. Welches dritte Wahlrecht, das im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann der Gläubiger weiter geltend machen?
Bei Festhalten am Vertrag, kann der Gläubiger wählen ob der Schadenersatz nach der Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie bestimmt wird.
8-4. Welche Formen der Dritterfüllung gibt es?
Der Schuldner kann durch eine Hilfsperson (OR 101) oder einen Beauftragten (Substiut, vgl. OR 398 Abs. 3) seiner Leistungspflicht nachkommen.
8-9. Welcher Fall der Leistung an einen Dritten mit befreiender Wirkung ist mittels Parteivereinbarung möglich?
Die Parteien können entweder einen unechten oder einen echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren (OR 112).
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kommt dem Dritten ein selbstständiges Recht auf Geltendmachung der Erfüllung zu (OR 112 Abs. 2). Befreiend wirkt die Leistung in beiden Fällen.
8-10. Grundsätzlich wird ein Vertrag dadurch erfüllt, dass die vereinbarte Leistung erbracht wird. Welche Wahlrechte zugunsten des Schuldners sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Inhalt der Leistungen von den Parteien nur ungenügend bestimmt wurde?
Für den Fall, dass eine Parteivereinbarung fehtl, sieht das Gesetz in OR 71 und OR 72 zwei Vermutungen zugunsten eines schuldnerischen Wahlrechts vor
- Gattungsschuld (z.B. 6 Eier): dem Schuldner kommt das Individualisierungsrecht zu (welche Eier). Er darf keine Ware unter mittlerer Qualität anbieten (OR 71)
- Der Schuldner hat das Wahlrecht, welche Schuld er erfüllen will, wenn vereinbart wurde, dass er nur eine von mehreren Schulden erfüllen muss (OR 72).
8-12. Welche drei Fälle, in denen der Schuldner sich auch durch Erbringung einer anderen als der ursprünglich geschuldeten Leistung befreien kann, werden unterschieden?
Erfüllungssurrogate:
- Alternativermächtigung: Gesetz/Gläubiger gestattet es dem Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung zu erbringen (z.B. OR 84 Abs. 2). Solange beide Leistungen erfüllbar sind, kann der Gläubiger aber nur die ursprüngliche Leistung fordern.
- Leistung an Erfüllungs statt: Parteien vereinbaren, dass die erbrachte Leistung die ursprünglich geschuldete ersetzen soll.
- Leistung erfüllungshalber: Die vom Schuldner erbrachte Leistung ist eine andere als die geschuldete und wird lediglich an die ursprüngliche Schuld angerechnet.
8-15. Welche Erfüllungsorte werden vom Gesetz unterschieden?
- Geldschulden: Bringschulden; Am Sitz/Wohnsitz des Gläubigers (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
- Stückschuld: Holschuld; Am Ort der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Auffangregelung: allgemein am Sitz/Wohnsitz des Schuldners (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3)
- Versendungsschuld beim Kauf (OR 185 Abs. 2)
8-18. Welches sind die Folgen der Fälligkeit einer Leistung?
Schuldner: Pflicht die Leistung zu erbringen
Gläubiger: Recht die Leistung zu fordern
pro memoria: mit der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (OR 130 Abs. 1)
8-19. In welchen Situationen gewährt das Gesetz einer Partei das Recht, ihre Leistung zurückzubehalten?
Einrede des nichterfüllten Vertrags
- bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (Synallagma)
- die Erfüllungsbewirkung oder die Erfüllungsbereitschaft der Gegenpartei fehlt
- oder die auszutauschenden Leistungen sind von Bestand und fällig und daher Zug um Zug geschuldet.
Besteht eine Vorleistungspflicht einer Partei, ist ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrags grundsätzlich verwehrt.
Einrede der Zahlungsunfähigkeit:
- bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (Synallagma)
- Gegenpartei wird nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, so dass der vertragliche Gegenanspruch gefährdet ist
- wenn keine Sicherheit geleistet wurde
8-20. Welche Regelung enthält das Gesetz für den Fall der Anrechnung einer Teilzahlung, wenn der Schuldner bei demselben Gläubiger mehrere Geldschulden hat, sowie allenfalls Kapital- wie auch Zinsschulden begleichen muss.
- Deckung offener Zinsschulden/weiterer Kosten & Sicherung des am wenigsten gesicherten Teils der Schuld (OR 85)
- Anrechnungserklärung des Schuldners (welche Schuld soll damit beglichen werden)
- Anrechnugnserklärung des Gläubigers (wenn der Schuldner von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat).
8-21. Was wird unter den Mitwirkungshandlungen verstanden und welches ist ihre Rechtsnatur?
Handlungen, die der Gläubiger erfüllen muss, damit der Schuldner überhaupt seine Leistung richtig erfüllen kann.
h.L.: es handelt sich um nicht einklagbare Obliegenheiten, deren Unterlassung keine Vertragsverletzung darstellt. Die Verletzung von Obliegenheiten haben in der Regel eine Schwächung der Rechtsstellung zur Folge.
8-22. Welches sind die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug?
OR 91:
- Schuldner hat Leistung genügend angeboten; und
- Gläubiger hat die Mitwirkungshandlung (i.d.R. Annahme) ungerechtfertigt verweigert
8-23. Wann gilt eine Mitwirkungshandlung als ungerechtfertigt verweigert?
Ungerechtfertigt ist die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung dann, wenn es keine objektiven Gründe für das Verhalten des Gläubigers gibt, sondern die Verweigerung lediglich eine Folge persönlicher Umstände beim Gläubiger darstellt (z.B. war krank).
8-24. Welches sind die Rechtsfolgen eines Gläubigerverzugs?
Schuldner:
- Leistungspflicht bleibt (grundsätzlich)
- kein Schuldnerverzug während Gläubigerverzug
- Sachleistung geschuldet
- bewegliche Sache: Befreiung durch gerichtlich festgelegte Hinterlegung (OR 92)
- unbewegliche Sache: Rücktrittsrecht (BGer, analog OR 95)
- nicht hinterlegungsfähige Sache:
- mit Börsen-/Marktpreis: Verkauf mit richterlichen Genehmigung (OR 93 Abs. 1 & 2)
- ohne Börsen-/Marktpreis: Freihandverkauf nach Androhung (OR 93 Abs. 1 & 2)
- keine Sachleistung geschuldet: Rücktrittsrecht (OR 95)
Gläubiger:
- keine Einrede des nichterfüllten Vertrags
- Gefahrübergang für den zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands
8-25. Kann der Verzug des Gläubigers auch zu einer Vertragsverletzung führen?
Falls sich aus dem Vertrag oder allenfalls den Umständen eine Pflicht des Gläubigers zur Annahme der Leistung ergibt, stellt ein Verzug des Gläubigers eine Vertragsverletzung dar (Gläubiger wird Schuldner).
7-5. Welches sind die allgemeinen Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Der Bereicherungsanspruch setzt voraus
- Bereicherung
- ungerechtfertigt (ohne gültigen Rechtsgrund)
nicht: eine Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner (neue BGer-Rechtsprechung; BGE 129 III 646)
7-11. In welcher Beziehung steht der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu vertraglichen oder sachenrechtlichen Ansprüchen?
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn ein vertraglicher oder sachenrechtlicher Anspruch besteht.
Merkspruch (Reihenfolge Anspruchsprüfung): Viel Quatsch Schreibt Der Beamte:
- Vertragliche Ansprüche,
- Quasivertragliche Ansprüche,
- Sachenrechtliche Ansprüche,
- Deliktische Ansprüche,
- Bereicherungsrechliche Ansprüche.
7-12. In welcher Beziehung steht der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu einem Anspruch aus unerlaubter Handlung?
Falls eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Unerlaubte Handlung (i.S.v. OR 41 ff.) entsteht, konkurieren die beiden Ansprüche (d.h. der Anspruchsgläubiger kann wählen worauf er seinen Anspruch stützen will).
7-13. Was ist der Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Der Anspruch richtet sich auf Naturalrestitution, d.h. die Bereicherung ist primär in Natura herauszugeben.
7-18. Gibt es Fälle, in denen der Bereicherungsschuldner die Rückerstattung verweigern kann?
OR 64:
der gutgläubige Bereicherte, welcher im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, kann die Rückerstattung verweigern.
7-20. Wie ist bei der Rückerstattung ein allfälliger aus der Bereicherung gezogener Nutzen zu behandeln?
Auch ein allfälliger aus der Bereicherung gezogener Nutzen (z.B. Zinsen) ist herauszugeben.
7-21. Besteht in denjenigen Fällen, in welchen der Leistende eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?
OR 63 Abs. 1:
Bei freiwilliger Bezahlung einer Nichtschuld (im Bewusstsein um die Nichtschuld) kann kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden.
7-22. Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn sich der Leistende bezüglich seiner Leistungspflicht in einem Irrtum befand und in der Folge eine Nichtschuld freiwillig bezahlt hat?
OR 63 Abs. 1:
Der Leistende ist berechtigt, das Geleistete zurückzufordern, wenn er sich im Irrtum befand. Ob der Irrtum selbstverschuldet war, ist unerheblich (BGE 64 II 121).
7-26. Wann beginnt die relative Verjährungsfrist der ungerechtfertigten Bereicherung zu laufen und wie lange dauert sie?
1 Jahr ab Kenntnis des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung
7-27. Wann beginnt und wann endet die absolute Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung?
10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung
5-2. Was unterscheidet den direkten Stellvertreter vom indirekten Stellvertreter?
Der direkte Stellvertreter handelt im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Die Rechtswirkungen treten direkt beim Vertretenen ein.
Der indirekte Stellvertreter handelt auf fremde Rechnung, aber in eigenem Namen. Die Rechtswirkungen treten beim indirekten Stellvertreter ein. Um sie auf den Vertretenen zu übertragen, bedarf es weiterer Rechtshandlungen (z.B. Abtretung oder Schuldübernahme).
5-4. Was sind die Voraussetzungen für die Vertretungswirkung bei der direkten Stellvertretung?
Die Vertretungswirkung setzt auf Seiten des Vertretenen voraus:
- Handlungsfähigkeit
auf Seiten des Vertreters
- Urteilsfähigkeit
- Vertretungsmacht
- Handeln in fremden Namen
5-7. Kann die direkte Vertretungswirkung auch eintreten, wenn der Vertreter nicht in fremden, sondern in eigenem Namen handelt?
Ist es dem Dritten gleichgültig ob er den Vertrag mit dem Vertreter oder dem Vertretenen schliesst, tritt die Vertretungswirkung auch dann ein, wenn der Vertreter nicht anzeigt, dass er in fremden Namen handelt (OR 32 Abs. 2).
Beispiel:
A kauft am Kiosk für den B eine Cola. Dem Kioskverkäufer ist es egal, ob A die Cola für sich oder den B kauft. Auch wenn A nicht zu erkennen gibt, dass er die Cola nicht für sich kauft, tritt die Vertretungswirkung ein.
5-9. Welche Form muss die Bevollmächtigung zum Abschluss eines formbedürftigen Vertrags einhalten?
BGE 112 II 332 (in der Lehre umstritten):
Die Formfreiheit gilt auch dann, wenn sich die Bevollmächtigung auf ein formbedürftiges Rechtsgeschäft bezieht.
Achtung: das Gesetz sieht bisweilen Formvoschriften für die Bevollmächtigung zu bestimmten Rechtsgeschäften vor (z.B. OR 348b Abs. 1 weitergehende Vollmacht an den Handelsreisenden; OR 493 Abs. 6 Eingehen einer Bürgschaft)
5-10. Ist die Vollmacht abstrakt oder kausal?
Die Vollmacht ist abstrakt.
Sie ist ein selbstständiges Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Grund ihrer Erteilung (z.B. Auftrag) bestehen bleibt. Auch wenn das Grundgschäft mangelhaft ist, bleibt die Vollmacht davon unberührt.
Aufgrund der engen Bindung zwischen Grundgeschäft und Vollmacht besteht aber z.B. die Vermutung, dass der Auftraggeber dem Beauftragten die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Vollmachten erteilt (OR 396 Abs. 2). Sodann darf in der Regel mit der Auflösung des Grundverhältnisses auch das Erlöschen der Vollmacht angenommen werden.
5-11a. Wann ist der Abschluss eines Insichgeschäfts ausnahmsweise zulässig?
Wenn der Vertretene den Vertreter dazu besonders ermächtigt hat oder die Natur des Geschäfts die Gefahr der Benachteiligung ausschliesst.
Eine Benachteiligung ist dann nicht zu befürchten, wenn ein Fixpreis für den Kauf/Verkauf besteht oder wenn der Vertrag zu Markt- oder Börsenpreisen abgeschlossen wird.
5-13. Kann eine Vollmacht auch über den Tod hinaus erteilt werden?
Ja. Nach OR 35 Abs. 1 erlischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nur, "sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht".
Jeder Erbe (einzeln) kann die Vollmacht (wie der Vollmachtgeber ursprünglich selbst), jederzeit widerrufen.
5-15. In welchem Zustand befindet sich der Vertrag, der von einem vollmachtslosen Vertreter abgeschlossen und vom Vertretenen (noch) nicht genehmigt wurde?
Sogenannter Schwebezustand. Der Dritte ist vorläufig an seine Erklärung gebunden (bis zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung der Genehmigung; vgl. OR 38 f.).
5-17. Wem gegenüber muss die Genehmigung des Vertrags erfolgen?
Sowohl gegenüber Dritten, als auch gegenüber dem vollmachtslosen Vertreter.
5-18. Wodurch unterscheidet sich die interne von der externen Vollmacht?
Die interne Vollmacht entspricht der Bevollmächtigung (OR 33 Abs. 2)
Die externe Vollmacht ist die gegenüber Dritten mitgeteilte Vollmacht (OR 33 Abs. 3)
5-19. Kann die externe Vollmacht allein die Vertretungsmacht des Stellvertreters begründen?
Nein. Nach OR 33 Abs. 3 wird aber der gutgläubige Dritte in seinem Vertrauen auf den vom Vertretenen erweckten Rechtsschein geschützt.
5-20. Kann die Vertretungswirkung mit Vertragsabschluss eintreten, obwohl der Vertreter ohne Vollmacht handelt?
Ja. Um den guten Glauben des Dritten zu schützen, lässt das Gesetz die Vertretungswirkung ausnahmsweise eintreten, obwohl der Vertreter ohne Vollmacht handelt, wenn...
- ...der Vertretene den Rechtsschein der Vertretung erweckt hat (OR 33 Abs. 3)
- ...der Vertretene eine ausdrücklich kundgegebene Vollmacht, gegenüber dem Dritten nicht ausdrücklich widerrufen hat (OR 34 Abs. 3)
5-21. Wann kann eine Duldungsvollmacht, wann eine Anscheinsvollmacht vorliegen?
Duldungsvollmacht: Wenn der Vertretene weiss, dass eine Person als sein Vertreter auftritt, er aber dagegen nicht einschreitet.
Anscheinsvollmacht: wenn der Vertretene das Verhalten des "Vertreters" nicht kennt, er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern könnte.
leading case: BGE 120 II 201