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Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12

Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12


Kartei Details

Karten 153
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.05.2025 / 30.05.2025
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12-1. Was ist eine Abtretung?

Abtretung = Zession

Bei der Zession wirde eine einzelne Forderung aus einem Schuldverhältnis durch den ursprünglichen Gläubiger (Zedent) vertraglich auf einen Dritten (Zessionar) übertragen. Der Schuldner der zedierten Forderung wird debitor cessus genannt und ist an der Zession nicht beteiligt.

12-2. Welche beiden Rechtsgeschäfte sind bei der Zession auseinanderzuhalten?

Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft. Mit ihr wird die Forderung "übertragen".

Der Zession liegt ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde (Verpflichtung die Forderung zu übertragen). Dieses pactum de cedendo kann beispielsweise ein Forderungskauf, eine Schenkung, eine Übertragung an Zahlungs Statt oder zahlungshalber sein.

12-3. Ist die Abtretung ein formbedürftiges Rechtsgeschäft?

Aus Gründen des Verkehrsschutzes bedarf es für die Zession stets der schriftlichen Form, d.h. es muss die einfache Schriftlichkeit nach OR 13 ff. eingehalten werden. 

Zu beachten ist, dass das Verpflichtungsgeschäft (pactum de cedendo) formlos gültg ist (OR 165 Abs. 2).

12-4. Kann auch eine künftige Forderung abgetreten werden?

Grundsatz: Ja. Die Forderungen müssen abtretbar, der Schuldner, der Rechtsgrund sowie Höhe der Forderung zumindest bestimmbar sein.

Ausnahme: Einschränkung von ZGB 27 Abs. 2 (übermässige Bindung) und OR 20 (Unmöglichkeit).

12-5. Was ist eine Globalzession?

Bei einer Globalzession tritt der Zedent dem Zessionar eine unbestimmte Vielzahl von bestehenden oder künftigen Forderungen ab.

Die Schranke von ZGB 27 Abs. 2 verbietet eine übermässige persönliche Bindung, deshalb muss die Globalzession in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht beschränkt sein (nicht: alle zukünftige Forderungen aus geschäftlicher Tätigkeit).

12-6. Wann spricht man von Kettenzession, wann von Mehrfachzession?

Kettenzession: Eine Forderung wird mehrmals hintereinander übertragen.

Mehrfachzession: Der Zedent überträgt die Forderung auf mehrere Zessionare.

12-7. Gibt es Forderungen, welche nicht abgetreten werden können?

Ja. Durch Gesetz, vertragliche Vereinbarung (pactum de non cedendo) oder aus der Natur des Rechtsgeschäfts kann die Zession ausgeschlossen sein. Die Zession einer nicht abtretbaren Forderung ist ungültig.

Gesetz: z.B. OR 325 Abs. 1 und 2 (künftige Lohnforderungen zur Sicherung)

 

12-8. Können auch Gestaltungsrechte und dingliche Ansprüche abgetreten werden?

Nein. Weder Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung) noch dingliche Ansprüche (z.B. Besitz) können auf dem Weg der Zession übertragen werden. Nur Forderungen können zediert werden.

12-10. Welche weiteren (Neben-)Wirkungen hat die gültige Abtretung?

Neben dem Gläubigerwechsel und sofern die Parteien nicht Abweichendes vereinbart haben, gehen mit dem Forderungsübergang auch

die Neben- und Vorzugsrechte

mit der Forderung verbundenen Gestaltungsrechte über.

Lediglich Rechte höchstpersönlicher Natur, welche untrennbar mit dem Zedenten verbunden sind, bleiben vom Übergang ausgeschlossen.

12-11. Inwiefern werden die Rechte des Schuldners im Forderungsübergang geschützt?

Der gutgläubige Schuldner kann sich durch Leistung an den Zedenten befreien (OR 167). Sein guter Glaube wird durch die Mitteilung der Zession zerstört. Fortan kann der Schuldner nur noch an den Zessionar befreiend leisten.

Ist unklar an wem die Forderung zusteht, kann der Schuldner sich durch Hinterlegung befreien (Prätendentenstreit, OR 168).

Dem Schuldner stehen zudem diejenigen Einreden, welche ihm gegen den Zedenten zustanden, auch gegenüber dem Zessionar zu (OR 169).

12-12. Was sieht das Gesetz zum Schutz des neuen Gläubigers vor?

Rechtsscheinhaftung: Hat der Schuldner eine zedierte Forderung schriftlich anerkannt, kann ihn der Zessionar darauf behaften, auch wenn die Schuld tatsächlich gar nicht existiert (OR 18 Abs. 2).

unwirksames Abtretungsverbot: Haben Schuldner und Zedent ein Abtretungsverbot vereinbart (pactum de non cedendo) es aber nicht auf der Schuldurkunde vermerkt, kann dem Zessionar das Abtretungsverbot nicht entgegengehalten werden.

12-13. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Zedent für den Bestand der Forderung?

Nur bei der entgeltlichen Zession (OR 171 Abs. 1).

12-14. Haftet der Zedent auch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners?

Nur wenn sich der Zedent bei der entgeltlicher Zession ausdrücklich dazu verpflichtet.

Der Zedent hat nur bis zur Höhe des empfangenen Gegenwerts einzustehen (OR 173 Abs. 1).

12-15. Ist ein Gläubigerwechsel auch ohne Abtretung denkbar?

Ein Gläubigerwechsel ohne Abtretung findet beispielsweise bei

  • der Universalsukzession (z.B. ZGB 560)
  • der Vertragsübernahme (OR 263, 292 und 333 Abs. 1)
  • der Legalzession (OR 166)
  • Gläubigerwechsel durch Urteil (OR 166) statt.

12-16. Ist die Zession bezüglich des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes kausaler oder abstrakter Natur?

umstritten: BGer ging lange von abstraktem Charakter der Zession aus, später liess es die Frage ausdrücklich offen.

ist die Zession abstrakt, hängt ihre Gültigkeit nicht von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (pactum de cedendo) ab.

12-17. Inwiefern ist der Begriff der internen Schuldübernahme irreführend resp. was wird darunter verstanden?

Die Bezeichnung von OR 175 als interne Schuldübernahme ist irreführend, weil kein Schuldnerwechsel stattfindet.

Bei der internen Schuldübernahme verspricht ein Dritter dem Schuldner, ihn von seiner Schuld zu befreien.

12-18. Was wird für eine gültige interne Schuldübernahme vorausgesetzt?

Ein Vertrag zwischen Schuldner und Drittem (Schuldübernehmer).

Der Vertrag ist formfrei gültig, ausser das Versprechen erfolgt schenkungshalber (einfache Schriftlichkeit des Schenkungsversprechen, OR 243 Abs. 1).

12-19. Welches ist die Rechtswirkung einer internen Schuldübernahme?

Für den Gläubiger entstehen durch die interne Schuldübernahme keine Rechte oder Pflichten.

Der Schuldübernehmer verpflichtet sich den Schulder beim Gläubiger zu befreien.

Der Schuldner kann die Befreiung erst verlangen, wenn die übernommene Schuld fällig geworden ist.

12-20. Inwiefern unterscheidet sich die interne Schuldübernahme von der externen Schuldübernahme?

externe Schuldübernahme: Schuldübernehmer und Gläubiger vereinbaren, dass der Schuldübernehmer an die Stelle des Schuldners treten soll (OR 176).

interne Schuldübernahme: Schuldner und Schuldübernehmer vereinbaren, dass der Schuldübernehmer den Schuldner an beim Gläubiger befreit, wenn die Schuld fällig ist.

12-21. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine gültige externe Schuldübernahme zustande kommt?

Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer (Schuldner ist nicht involviert).

Achtung: die Mitteilung der internen Schuldübernahme an den Gläubiger gilt vermutungsweise als Antrag auf Abschluss einer externen Schuldübernahme (OR 176 Abs. 2). Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend angenommen werden (OR 176 Abs. 3).

 

12-22. Welches ist die Rechtswirkung der externen Schuldübernahme?

Die Schuld geht mit Abschluss der externen Schuldübernahme auf den Schuldübernehmer über mit allen Nebenrechten (OR 178 Abs. 1).

Ausgeschlossen sind die Rechte, welche mit der Person des Schuldners verknüpft sind. Bestehen Pfänder und Bürgschaften, so bedarf deren Übergang der Zustimmung der Betroffenen (OR 178 Abs. 2).

12-23. Welche Folgen hat ein Dahinfallen des externen Schuldübernahmevertrages?

Die ursprüngliche Verpflichtung des Schuldners lebt mit allen Nebenrechten wieder auf (OR 180 Abs. 1).

12-24. Was wird unter der kumulativen Schuldübernahme verstanden?

Der Schuldübernehmer verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger solidarisch mit dem Schuldner für dessen Verpflichtung zu haften (Schuldbeitritt).

Es handelt sich um ein Sicherungsmittel, das im Gegensatz zur Bürgschaft formlos begründet werden kann. Sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

11-4. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann A geltendmachen, der Vertrag mit C sei widerrechtlich?

Ja. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus

  • dem gemeinsamen Entstehungsgrund
  • dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
  • oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger

hervorgehen. Die Einwendung, wonach die vertragliche Grundlage (gemeinsamer Entstehungsgrund) der Solidarschuld widerrechtlich sei, wäre im Übrigen auch B zugestanden.

11-4a. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann A die Forderung von C mit einer Gegenforderung von B verrechnen?

Nein. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus 

  • dem gemeinsamen Entstehungsgrund 
  • dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
  • oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger 

hervorgehen. Aus diesem Grund kann A lediglich Verrechnung mit einer eigenen Forderung (persönliche Verhältnisse zum Gläubiger) erklären, nicht mit einer von B.

11-4b. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann A geltendmachen, B habe ihn aus der Solidarschuld entlassen, weshalb sich C an B zu halten habe?

Nein. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus 

  • dem gemeinsamen Entstehungsgrund 
  • dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
  • oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger 

hervorgehen. Er kann keine Einreden und Einwendungen geltendmachen, die aus seinem Verhältnis mit einem anderen Solidarschuldner herrühren. Daher kann A nicht fordern, dass sich C an B zu halten habe.

11-4c. A und B sind vertragliche Solidarschuldner von C. C belangt A auf Zahlung der Schuld. Kann sich A darauf berufen, er sei beim Vertragsschluss mit C einem Willensmangel unterlegen?

Ja. Nach OR 145 Abs. 1 kann der in Anspruch genommene Solidarschuldner Einwendungen und Einreden geltendmachen, die aus 

  • dem gemeinsamen Entstehungsgrund 
  • dem Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit
  • oder seinen persönlichen Verhältnissen zum Gläubiger 

hervorgehen. Der Willensmangel von A betrifft das persönliche Verhältnis von A zu C.

11-5. A, B und C sind Solidarschuldner von D. A bezahlt D die ganze Schuld im Betrag von Fr. 15'000.-. Woraus ergibt sich der eigenständige Rückgriffsanspruch von A gegen B und C?

OR 148 Abs. 1: Die Solidarschuldner haften grundsätzlich zu gleichen Teilen. A hat also zu viel bezahlt.

OR 148 Abs. 2: Räumt A für den zu viel bezahlten Betrag einen Rückgriffsanspruch gegen seine Solidarschuldner ein.

11-5a. A, B und C sind Solidarschuldner von D. A bezahlt D die ganze Schuld im Betrag von Fr. 15'000.-. Ermöglicht der Rückgriffsanspruch A von B auch den Anteil von C zu fordern?

Die Rückgriffsschuldner haften nicht solidarisch, sondern nur für den sich aus dem internen Verhältnis ergebenenden Anspruch. Demnach kann A von B und C nur ihren jeweiligen Anteil (je Fr. 5'000.-) fordern.

11-5b. A, B und C sind Solidarschuldner von D. A bezahlt D die ganze Schuld im Betrag von Fr. 15'000.-. Was gilt wenn C zahlungsunfähig ist?

OR 148 Abs. 3: Fällt ein Mitschuldner aus, so ist dessen Anteil gleichmässig auf die verbleibenden Mitschuldner zu verteilen. Folglich hätte A gegenüber B einen Anspruch von Fr. 7'500.-

(Fr. 5'000.- nach gleichmässiger Verteilung unter A,B und C; nach dem Ausfall von C zusätzlich Fr. 2'500.- durch die Aufteilung der von C geschuldeten Fr. 5'000.- unter A und B).

11-8. Kann bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft ein Gläubiger alleine Leistung an alle fordern?

Grundsätzlich können die Gläubiger die Leistung nur gemeinsam fordern.

Je nach Rechtsverhältnis kann aber für bestimmte Schulden ein einzelner Gläubiger Leistung an alle geltend machen (vgl. z.B. ZGB 602 Abs. 2 oder OR 525).

11-9. Wann besteht eine Solidargläubigerschaft?

Die Solidargläubigerschaft entsteht aus Vertrag (z.B. Gemeinschaftskonto von Ehegatten, über das beide selbstständig verfügen können) oder von Gesetzes wegen (OR 262 Abs. 3 oder OR 399 Abs. 3).

Jeder Gläubiger ist gleichermassen berechtigt, die ganze Leistung an sich selbst zu verlangen (OR 150 Abs. 1).

Leistet der Schuldner an einen Solidargläubiger, ist er gegenüber allen von seiner Verpflichtung befreit (OR 150 Abs. 2).

11-10. Kann bei einer Solidargläubigerschaft der Schuldner wählen, an wen er leisten will?

OR 150 Abs. 3

Der Schuldner kann solange an den Solidargläubiger seiner Wahl leisten, als er von keinem rechtlich belangt worden ist.

11-11. In welchen zwei Ausnahmefällen erlischt eine Forderung nicht, wenn ein Dritter sie erfüllt, sondern geht von Gesetzes wegen auf ihn über?

OR 110 Ziff. 1 und 2:

  • Wenn ein Dritter eine fremde Schuld begleicht, die mit einer verpfändeten Sache gesichert ist, an welcher dem Dritten ein dingliches Recht zusteht (also auch ohne Willen des Schuldners).
  • Wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der leistende Dritte an die Stelle des Gläubigers treten soll.

11-12. Wie wird der Vorgang genannt, wenn ein Dritter eine Forderung erfüllt und diese deshalb auf ihn übergeht?

Subrogation.

11-14. Wodurch unterscheidet sich die Bürgschaft vom Versprechen nach OR 111?

Der Garantievertrag ist unabhängig vom Bestand der Verpflichtung zwischen Gläubiger und Drittem (nicht akzessorisch).

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zum Garantievertrag formbedürftig (OR 493) und bedarf unter bestimmten Umständen der Zustimmung des Ehegatten (OR 494).

Bei Versprechen von Privatpersonen ist im Zweifelsfall von einer Bürgschaft auszugehen.

Ein Eigeninteresse des Verpflichteten (Dritten) an der Sicherstellung deutet auf einen Garantievertrag hin. Bei Garantieerklärungen geschäftsgewandter Banken ist vermutungsweise von Garantieverträgen auszugehen.

11-16. Welche zwei Arten des Vertrags zugunsten eines Dritten gibt es?

echter Vertrag zugunsten Dritter: Die Vertragsparteien räumen dem Dritten ein selbstständiges Forderungsrecht ein. Durch eine solche Abrede wird der Dritte - ohne Vertragspartei zu sein - neben dem Versprechensempfänger zum Gläubiger der Leistung. Der Umfang seiner Ansprüche richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

unechter Vertrag zugunsten Dritter: Nur der Versprechensempfänger ist berechtigt, Erfüllung der Forderung an den Dritten zu verlangen. Der Dritte kann daher nicht selbstständig auf Leistung klagen. Er ist lediglich Begünstigter und nicht Gläubiger.

11-17. Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?

Einem gläubigernahen Dritten werden eigene (quasi-)vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Vertragsschuldner gewährt.

Mithilfe dieses Instituts sollen geschädigte Dritte, die im Gefahrenbereich einer vertraglichen Leistung stehen und an deren Schutz der Gläubiger ein besonderes Intersse hat, ihren Ersatzanspruch nicht bloss auf das Deliktsrecht, sondern auf das günstigere Vertragsrecht stützen können.

pro memoria:

Das BGer hat den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bis anhin nicht anerkannt, prüft dessen Voraussetzungen bisweilen unverbindlich (vgl. BGE 130 III 347 f.).

11-21. Was ist eine potestative Bedingung?

Der Eintritt der Bedingung hängt vom Willen einer Vertragspartei ab.

11-23. Welche Rechte & Pflichten bestehen bei Parteien eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts vor Bedingungseintritt?

OR 152; die Rechte werden auch als Anwartschaften bezeichnet:

  • Pflicht, im Schwebezustand des Rechtsgeschäfts nichts vorzunehmen, was die gehörige Erfüllung verhindern könnte.
  • Recht, bei Gefährdung der Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn die Forderung unbedingt wäre.
  • Verfügungen, während des Schwebezustandes sind, wenn die Bedingung eintritt insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.