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Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12

Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12


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Flashcards 153
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 20.05.2025 / 30.05.2025
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5-24. Woraus können sich Ansprüche des Vertretenen gegen den vollmachtslos handelnden Vertreter ergeben?

Die Ansprüche des Vertretenen gegen den vollmachtslos handelnden Vertreter ergeben sich primär aus dem vertraglichen Grundverhältnis. Hat der "Vertreter" durch sein Verhalten den Vertrag mit dem Vertretenen verletzt, schuldet er Schadenersatz nach OR 97 ff.

Besteht zwischen ihnen kein Vertrag/Grundverhältnis, können sich Ansprüche aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.), Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) oder ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.) ergeben.

4-1. Welche Arten von Willensmängeln unterscheidet das Gesetz?

  • Irrtum (OR 23 ff.)
    • Erklärungsirrtum
    • Übermittlungsirrtum (OR 27)
  • absichtiliche Täuschung (OR 28)
  • Furchterregung (OR 29 f.)

4-6. Fällt der Erklärungsirrtum eines Stellvertreters unter OR 27?

Nein. OR 27 behandelt den Übermittlungsirrtum. Davon erfasst ist nur die unrichtige Übermittlung durch eine Übermittlungsperson (z.B. Bote, Dolmetscher oder Mäkler).

Der Stellvertreter übermittelt nicht die Erklärung des Vertretenen sondern gibt eine eigene Erklärung ab, welche den Vertretenen wie eine eigene Erklärung bindet. Ein Erklärungsirrtum des Stellvertreters hat der Vertretene deshalb wie einen eigenen Erklärungsirrtum geltend zu machen.

4-8. Kann sich der Grundlagenirrtum auch auf Umstände beziehen, die ausserhalb des angefochtenen Vertrags liegen?

Ja. Der Irrtum kann Umstände betreffen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Vertrages liegen.

Der Irrtum muss lediglich für den Irrenden subjektiv wesentlich, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv wesentlich sowie nach umstrittener Ansicht des BGer für den Irrtumsgegner erkennbar sein.

4-11. Kann der Irrende einen Vertrag anfechten, wenn er den Irrtum seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat?

Ja. Nach OR 26 trifft den fahrlässig Irrenden aber eine Schadenersatzpflicht, sofern der Anfechtungsgegner den Irrtum nicht erkannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen.

4-12. Was ist die Rechtswirkung eines wesentlichen Irrtums?

Bei einem wesentlichen Irrtum ist der Vertrag einseitig unverbindlich. Das heisst, dass der Irrende während der Frist von OR 31 frei über die Gültigkeit des Vertrages entscheiden kann.

4-13. Kann sich ein Käufer, der die kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche geltend macht, nachträglich auf einen Grundlagenirrtum berufen?

BGer: Durch die Geltendmachung von Sachgewährleistungsansprüche (welche einen gültigen Vertrag voraussetzen), genehmigt der Käufer den Vertrag. Eine Berufung auf einen Grundlagenirrtum ist deshalb nicht mehr möglich.

4-15. Kann die fehlende Erfüllungsbereitschaft einer Vertragspartei Gegenstand der Täuschung bilden?

Ja. Das täuschende Verhalten kann sowohl äussere Eigenschaften des Vertragsgegenstands (z.B. Qualität) als auch innere Umstände (z.B. fehlende Erfüllungsbereitschaft) betreffen.

4-16. Kann eine "gegründete" Furcht nach OR 30 Abs. 1 auch vorliegen, wenn der Drohende gar nicht in der Lage ist, seine Drohung zu verwirklichen?

Ja. Es genügt, wenn der Bedrohte die Verwirklichung für möglich halten darf, wobei dies nicht objektiv sondern aus der Perspektive des Bedrohten zu beurteilen ist.

4-17. Ist eine Anfechtung wegen Furchterregung möglich, wenn die Drohung von einem Dritten ausgeht und die Gegenpartei keine Kenntnis von der Drohung haben konnte?

Ja. Der Bedrohte muss diesfalls nach OR 29 Abs. 2 nach Billigkeit Schadenersatz leisten. War die Drohung erkennbar ist folglich kein Schadenersatz geschuldet.

Anders bei der absichtlichen Täuschung, wo die Täuschung durch den Dritten für den Vertragsgegner erkennbar sein muss, um überhaupt relevant zu sein.

4-18. Welche drei Theorien bestehen zur Rechtslage bei einseitiger Unverbindlichkeit?

Ungültigkeitstheorie: Vertrag ist von Beginn an ungültig (ex tunc). Macht der Übervorteilte/vom Willensmangel Betroffene die Unverbindlichkeit nicht innert Frist geltend, wird der Vertrag ex tunc wirksam. Es liegt ein aufschiebend bedingter Vertrag vor.

Anfechtungstheorie: Vertrag anfänglich gültig. Der Vertrag wird durch Anfechtung ex tunc aufgehoben. Es liegt ein auflösend bedingter Vertrag vor.

Theorie der geteilten Ungültigkeit: Vertrag für die betroffene Partei von Anfang an ungültig, für die andere bis zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit gültig.

BGE 114 II 143: Ungültigkeitstheorie (offengelassen ob volle oder geteilte Ungültigkeitstheorie)

h.L.: Anfechtungstheorie

4-19. Was gilt für die versprochenen und bereits erbrachten Leistungen nach erfolgter Anfechtung wegen einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrags?

Nach Anfechtung sind die versprochenen Leistungen nicht mehr zu erbringen.

Bereits erbrachte Leistungen sind Zug um Zug zurückzuerstatten (Sachleistungen ZGB 641 Abs. 2 und ZGB 975 Abs. 1 [Beachte ZGB 661 und ZGB 728]; für nicht restitutierbare Sachleistungen OR 62 ff.).

neuere Lehrmeinung: Umwandlung in vertragliches Rückabwicklungsverhältnis. Der frühere Zustand ist danach nicht über Vindikations- und Kondiktionsansprüche, sondern über einheitliche vertragliche Grundsätze wiederherzustellen.

4-21. Wie lange nach Vertragsabschluss kann die vom Willensmangel betroffene Partei den Vertrag anfechten?

relative Verwirkungsfrist: 1 Jahr ab Entdeckung des Willensmangels/Beseitigung der Furcht (OR 31)

absolute Verwirkungsfrist: keine. Allenfalls kann die Anfechtung ab einem gewissen Zeitpunkt gegen Treu und Glauben verstossen (Irrtum: OR 25 Abs. 1; Täuschung/Drohung: ZGB 2 Abs. 2).

Zu Beachten: Rückleistungsansprüche können verjähren/untergehen. Bei ungerechtfertigter Bereicherung nach OR 67, bei Vindikationsansprüchen durch Ersitzung.

3-7a. Was ist die Rechtsfolge eines Vertrag mit einem unmöglichem, rechts- oder sittenwidrigem Inhalt nach heutiger h.L. und Rechtsprechung?

Ein Verstoss gegen OR 19/20 hat nicht automatisch Nichtigkeit zur Folge.

nichtig: wenn diese Rechtsfolge ausdrüchlich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt.

teilnichtig: der Verstoss gegen OR 19/20 betrifft nur einzelne Vertragsteile und es ist anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne diese (nichtigen) Vertragsteile geschlossen worden wäre (subjektive Voraussetzung, nach Massgabe des hypothetischen Parteiwillens).

neuere Lehrmeinung: bei persönlichkeitsverletzenden Bindung i.S.v. ZGB 27 Abs. 2 kann sich nur der Träger des geschützten Rechts auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen.

3-8. A, ein älterer Herr, betritt das Elektrowarengeschäft von B, um sich einen Wecker zu kaufen. B bemerkt rasch, dass A keine Ahnung von den marktüblichen Preisen hat, er verkauft ihm den Wecker deshalb zum dreifachen Preis. Am nächsten Tag kommt A wieder zurück und will sein Geld zurück, da er viel zu viel bezahlt habe. Hat A einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs?

Es stellt sich die Frage ob A i.S.v. OR 21 übervorteilt wurde. Dazu bedarf es:

  1. offenbares Missverhältnis zwischen Leistungen (i.c. erfüllt)
  2. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn etc. (i.c. erfüllt)
  3. Ausbeutung durch Ausnützen der Ausnahmesituation (i.c. erfüllt)

Aus der Übervorteilung entsteht der Anspruch innert 1 Jahres ab Vertragsschluss den Vertrag für unverbindlich zu erklären und die erbrachten Leistung zurückzuerstatten.

  • traditionell: A steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, B ein Rückgabeanspruch aus Eigentum.
  • neuere Lehrmeinung: zwischen A und B besteht ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis.

3-9. Kann aus einem Vorvertrag direkt auf Erfüllung des Hauptvertrages geklagt werden?

BGE 118 II 33 f.;

Nach der Einstufentheorie kann direkt auf Erfüllung des Hauptvertrages aus dem Vorvertrag geklagt werden, falls

  1. die Parteien des Vor- und Hauptvertrags identisch und 
  2. der Vorvertrag alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages enthält.

2-1b. Wann muss ein Vertrag an veränderte Umstände angepasst werden?

Wenn sich das Umfeld, in welchem der Vertrag abgewickelt werden soll, in für die Parteien unvorhersehbarer und unzumutbarer Weise verändert hat. Man könnte auch sagen, der Vertrag weisst (für diese ganz andere Situation) eine Lücke auf.

2-2a. Wie ist ein Vertrag anhend der objektiven Auslegung auszulegen?

objektive Auslegung: der Vertrag wird wegen des nicht zu ermittelnden tatsächlichen Parteiwillens, anhand des mutmasslichen Parteiwillens interpretiert. Es wird darauf abgestellt, was ein vernünftiger und redlich handelnder Dritter nach Treu und Glauben unter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätte.

2-4. Nenn Sie drei von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Auslegungsregeln.

  • Auslegung ex tunc
  • Auslegung nach Treu und Glauben
  • ganzheitliche Auslegung
  • gesetzeskonforme Auslegung
  • Unklarheitenregel (Unklare Formulierungen werden dem Erklärenden entgegengehalten)

2-10. Wann ist die clausula rebus sic stantibus anzuwenden?

Wenn die Veränderung der Verhältnisse: 

  1. nachträglich geschah
  2. unvorhersehbar war
  3. eine gravierende Äquivalenzstörung bewirkt

Die Berufung darauf darf zudem nicht widersprüchliches Parteiverhalten darstellen.

1-12. Wann gilt ein nicht eingeschribener Brief als zugegangen? Wann gilt ein eingeschriebener Brief als zugegangen?

nicht eingeschrieben: gilt als zugegangen, wenn mit der Leerung des Empfängerbriefkasten gerechnet werden darf,

eingeschrieben: wenn der Brief tatsächlich zugestellt wird (Übergabe) oder andernfalls, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen kann (i.d.R. 1 Tag nachdem die Abholungseinladung im Briefkasten liegt).

Vorladungen, Verfügungen und EntscheideMietzinserhöhungen (OR 269d) und Zahlungsaufforderung bei Mietzinsrückständen (OR 257d Abs. 1): wenn die Sendung tatsächlich abgeholt wird oder am letzten Tag der Abholfrist (Zustellungsfiktion).

1-20. Wie kommt ein Vertrag zustande?

vgl. OR 1 f.

  • Austausch
  • übereinstimmender
  • Willensäusserungen
  • (mit Rechtsbindungswillen)
  • über die wesentlichen Vertragsbestandteile
  • zwischen Rechts- und Handlungsfähigen Personen

1-24. Wann liegt ein tatsächlicher (oder natürlicher) Konsens, wann ein normativer (oder rechtlicher) Konsens vor?

natürlicher Konsens: Erklärender und Empfänger stimmen in ihrem tatsächlichen und gegenseitig bekundeten Willen überein.

Beispiel: Erklärender meint A, sagt A; Empfänger versteht A, akzeptiert A.

normativer Konsens: Empfänger versteht Erklärenden anders als es dieser gemeint hat. Durfte und musste der Empfänger die Willenskundgabe des Erklärenden so verstehen, wie er es verstanden hat (objektiver Sinn nach Vertrauensprinzip), liegt ein normativer Konsens vor.

Beispiel: Erklärender meint A, sagt B; Empfänger versteht B, akzeptiert B.

1-26. Wann besteht ein offener, wann ein versteckter Dissens?

offener Dissens: Parteien verstehen, dass sie sich nicht einig sind (agree to disagree). 

Beispiel: Erklärender sagt A; meint A; Empfänger versteht A, will aber B und akzeptiert nicht.

versteckter Dissens: Einer Partei bleibt die Nichtübereinstimmung verborgen. Es kann durch normativen Konsens zum Vertragsschluss kommen.

Beispiel: 

Erklärender sagt (nach dem Vertrauensprinzip) A; meint B; Empfänger versteht A, und akzeptiert A. Es kommt zum Vertragsschluss.

Erklärender sagt (nach dem Vertrauensprinzip) B; meint B; Empfänger versteht A, und akzeptiert A. Es kommt nicht zum Vertragsschluss (kein normativer Konsens).

1-28. Welche Vertragsbestandteile sind gemäss BGer vom Formzwang umfasst, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt?

BGE 119 II 135:

objektiv wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii)

subjektiv wesentlichen Vertragsbestandteile (die ihrer Natur nach ein Element des Vertages darstellen)

1-30. Wann kann einem Bestätigungsschreiben konstitutive Wirkung zukommen?

BGer: Der Empfänger des Bestätigungsschreibens hat dessen Inhalt auf seine Übereinstimmung mit dem (mündlichen) Vertrag zu prüfen. Folglich kann dem Bestätigungsschreiben dann konstitutive Wirkung zukommen, wenn dessen Empfänger nicht widerspricht.

Ausnahme: keine konstitutive Wirkung kann einem abweichenden Bestätigungsschrieben zukommen, dass derart stark vom mündlichen Vertrag abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mit einem Einverständnis gerechnet werden durfte.

1-31. A verhandelt mit B bereits seit längerer Zeit über den Abschluss eines Vertrags. Die Vertragsverhandlungen sind für A recht kostspielig (Flugkosten, Hotelunterkunft, etc.). Schliesslich erfährt A, dass B nie die Absicht hatte, den Vertrag abzuschliessen. Woraus könnte A einen Schadenersatzanspruch zustehen? Falls ein Anspruch besteht, welcher Schaden müsste B dem A grundsätzlich ersetzen?

A könnte aus der culpa in contrahendo (cic) Schadenersatz beanspruchen. Diese stützt sich auf die Überlegung, dass die Parteien auch schon während Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (insb. Pflicht zum ernsthaften Verhandeln).

Zu ersetzen ist grundsätzlich das negative Interesse. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob er nie in Vertragsverhandlungen eingetreten wäre.

1-32. Was bedeutet Globalübernahme im Zusammenhang mit Allgemeinen Beschäftsbedingungen (AGB)?

Wenn sich der Kunde mit den AGB einverstanden erklärt, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

pro memoria:

Wenn der Kunde von den AGB keine Kenntnis nehmen konnte (z.B. erst auf der Quittung ersichtlich) sind sie nicht Vertragsbestandteil geworden.

1-32a. Was besagt die Ungewöhnlichkeitsregel im Zusammenhang mit Allgemeinen Beschäftsbedingungen (AGB)?

Bei Globalübernahmen, werden diejenigen Klauseln nicht Vertragsbestandteil, mit welchen der Kunde nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste (weil sie ungewöhnlich sind).

1-32b. Was besagt die Unklarheitenregel im Zusammenhang mit Allgemeinen Beschäftsbedingungen (AGB)?

AGB-Klauseln die Vertragsbestandteil wurden (tatsächliche Kenntnisnahme oder Globalübernahme und nicht ungewöhnlich), sind bei Mehrdeutigkeit so auszulegen, wie es für den Kunden am günstigen ist. Der Erklärende (AGB-Verfasser) hat sich damit die Unklarheit seiner Klauseln entgegenhalten zu lassen.

1-32c. Was bedeutet der Begriff offene Inhaltskontrolle im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

UWG 8 (seit 1. Juli 2012): wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischenden vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, handelt unlauter.

Den Gerichten steht es damit offen, den Inhalt der AGB auf ein erhebliches & ungerechtfertigtes Missverhältnis hin (offen) zu überprüfen.

Abgrenzung:

Geltungskontrolle: Frage ob AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind (tatsächliche Kenntnisnahme oder Globalübernahme & Ungewöhnlichkeitsregel)

verdeckte Inhaltskontrolle: Frage wie unklare AGB-Klauseln zu verstehen sind (Unklarkeitenregel).

1-33a. Ist ein simuliertes Rechtsgeschäft wirksam?

OR 18 Abs. 1: ein simuliertes Geschäft ist unwirksam (kein Konsens).

1-33b. Ist ein dissimuliertes Rechtsgeschäft wirksam?

OR 18 Abs. 1: das dissimulierte Geschäft ist grundsätzlich wirksam (tatsächlicher Konsens). Es kann aber unter Umständen Ungültig sein, weil z.B. Formvorschriften verletzt sind.