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Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12

Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 OR 1- 12


Kartei Details

Karten 153
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.05.2025 / 30.05.2025
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11-28. Was gilt, wenn eine Partei den Eintritt einer Bedingung wider Treu und Glauben verhindert/herbeiführt?

Wenn eine Partei den Eintritt einer Bedingung treuwidrig verhindert, gilt die Bedingung als erfüllt (OR 156).

BGer: Eine Bedingung gilt als ausgefallen, wenn eine Partei ihren Eintritt treuwidrig herbeiführt.

11-29. Kann der Gläubiger eine Konventionalstrafe auch fordern, wenn der erlittene Schaden kleiner ist?

Grundsatz: Ja, da die Konventionalstrafe keinen Schaden voraussetzt (OR 161 Abs. 1).

Ein "Überentschädigungsverbot" besteht bei der Konventionalstrafe nicht. Sie soll auch Strafcharakter haben und dient damit nicht dem Ausgleich eines Schadens.

Ausnahme: Der Schaden kann ein Indiz für eine überhöhte - und deshalb herabzusetzende - Konventionalstrafe sein (OR 163 Abs. 3; BGE 133 III 54 f., leading case: BGE 114 II 264).

11-30. Kann eine Konventionalstrafe einen Rechtsverlust zum Inhalt haben?

Inhalt einer Konventionalstrafe ist notwendigerweise eine positive Leistung (z.B. Zahlung).

BGer: Auch Verminderung der Passiven (z.B. Verlust einer Forderung) ist als positive Leistung zu verstehen. Eine Konventionalstrafe kann folglich aus der Übernahme eines Rechtsverlust bestehen.

11-31. Was geschieht mit der Konventionalstrafe, wenn die Hauptschuld ungültig ist?

Die Konventionalstrafe ist ein akzessorisches Nebenrecht der Hauptleistung. Geht die Hauptschuld unter, bevor die Konventionalstrafe verfallen ist, oder ist die Hauptschuld ungültig, erlischt auch die Konventionalstrafe.

Ist die Hauptforderung rechtswidrig, unsittlich oder durch einen vom Schuldner nicht zu vertrtenen Umstand unmöglich geworden, kann die Konventionalstrafe nicht gefordert werden (OR 163 Abs. 2).

11-32. Kann der Gläubiger bei Verzug neben der Konventionalstrafe den gesamten entstandenen Schaden geltend machen?

Nein. OR 160 Abs. 2 enthält die Vermutung, wonach der Gläubiger bei Nichteinhaltung der Erfüllungszeit sowohl die Erfüllung als auch die Strafe verlangen kann. Diese Vermutung bezieht sich aber nicht auf den Schadenersatz.

Für das Verhältnis zwischen Schadenersatz und Konventionalstrafe gilt OR 161: der Gläubiger kann zur Konventionalstrafe lediglich den Mehrbetrag des Schadenersatzes fordern. Für den Schadenersatz hat er (im Unterschied zur Konventionalstrafe) das Verschulden des Schuldners nachzuweisen.

10-4. Welche Erlöschungsgründe werden konkret im 3. Titel behandelt?

  • Aufhebungsvertrag (OR 115)
  • Neuerung (OR 116 f.)
  • Vereinigung (OR 118)
  • nachträgliche Leistungsunmöglichkeit (OR 119)
  • Verrechnung (OR 120 ff.)

weitere Erlöschungsgründe sind

  • Erfüllung (OR 68 ff.)
  • Verwirkung (nicht ausdrücklich geregelt)

10-6. Welche Rechte gelten beispielsweise als Nebenrechte?

zum Beispiel

  • Bürgschaft
  • Pfandrechte
  • Retentionsrechte
  • Eigentumsvorbehalte
  • Zinsen 
  • Konventionalstrafen

10-8. Was ist bezüglich der Form von Aufhebungs- oder Erlassverträgen zu beachten?

Ein Aufhebungsvertrag kannselbst dann formfrei abgeschlossen werden, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft formbedürftig war (OR 115).

10-11. Welches sind die Voraussetzungen der Novation?

  • bestehende Forderung
  • neues Leistungsversprechen (Austausch übereinstimmender Willenserklärungen)
  • Novierungswille

10-12. Welche Besonderheiten sind bei Kontokorrentverhältnissen in Bezug auf die Novation zu beachten?

Das Einsetzen einzelner Posten (z.B. Bezüge oder Einzahlungen) hat noch keine novierende Wirkung.

Die Saldoziehung und die Anerkennung des Saldos resp. dessen Nichtbestreiten haben vermutungsweise novierede Wirkung (OR 117 Abs. 2).

Bestehende Sicherheiten sind von der Novierungswirkung nicht erfasst, d.h. sie bleiben weiter bestehen (OR 117 Abs. 3).

10-14. Welche Voraussetzungen müssen in positiver und negativer Hinsicht erfüllt sein, damit ein Erlöschen einer Forderung durch Verrechnung überhaupt in Frage kommt (Verrechnungslage)?

  • Bestand der Forderungen (OR 120 Abs. 1)
  • Gegenseitigkeit der Forderungen
  • Gleichartigkeit der Forderungen (z.B. Geldforderungen)
  • Fälligkeit der Verrechnungsforderung
  • Erfüllbarkeit der Hauptforderung (entgegen Wortlaut OR 120 Abs. 1)
  • Klagbarkeit der Verrechnungsforderung (d.h. eine verjährte Forderung kann nicht verrechnet werden)
  • kein gesetzlicher oder vertraglicher Verrechnungsausschluss (vgl. OR 125)

pro memoria:

Es Bedarf sodann einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verrechnungserklärung (OR 124 Abs. 1)

10-18. Welches ist die grundsätzliche Verjährungsfrist und wo ist diese geregelt?

OR 127: zehnjährige Verjährungsfrist

10-19. Gibt es Ausnahmen von der grundsätzlichen Verjährungsfrist?

OR 128: nach 5 Jahren verjähren Forderungen

  • für Miet-/Pacht- und Kapitalzinsen
  • für periodische Leistungen
  • aus Lieferung von Lebensmitteln, Kleinverkauf von Waren,
  • aus ärztlicher Bersorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten Prokuratoren und Notaren,
  • aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern

VVG 46: nach 2 Jahren verjähren Forderungen aus Versicherungsvertrag.

10-20. Können die Verjährungsfristen durch Parteivereinbarungen abgeändert werden?

OR 129 Verjährungsfristen des 3. Titels des OR sind unabänderlich.

Ausserhalb des 3. Titels des OR ist die Abänderlichkeit von Verjährungsfristen nicht generell geregelt. Ist die Verjährungsregel nicht zwingend, kann sie folglich abgeändert werden.

10-21. Welcher Umstand ist für den Fristbeginn der Verjährung massgebend?

Mit dem Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1)

Tritt bei einer Forderung, die Fälligkeit erst auf Kündigung hin ein, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag auf den hin die Kündigung zulässig wäre (OR 130 Abs. 2).

10-23. Was ist die Wirkung eines Unterbruchs der Verjährung?

Wird eine Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt sie von Neuem zu laufen (OR 137 Abs. 1).

10-24. Welche Handlungen des Schuldners führen zu einer Unterbrechung der Verjährung?

OR 135 Ziff. 1: Anerkennung einer Forderung, als solche gelten auch

  • Zinszahlung
  • Abschlagszahlung
  • Pfandbestellung
  • Bürgschaftsbestellung

pro memoria:

Die Bestellung eines Grundpfands unterbricht die Verjährung nicht nur, sie schliesst sie aus (ZGB 807).

10-25. Welche Handlungen des Gläubigers unterbrechen die Verjährung?

OR 135 Ziff. 2

  • Betreibung
  • Klage

10-26. Was ist die Wirkung der Verjährung?

Der Eintritt der Verjährung vewirkt, dass dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, welches er einredeweise geltend machen kann, zusteht. 

Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich auch auf Nebenrechte (OR 133).

9-2. Welches sind die vier wesentlichen Tatbestandsmerkmale, aus welchen sich OR 97 Abs. 1 zusammensetzt?

  • Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung)
  • Schaden
  • adäquater Kausalzusammenhang zw. Vertragsverletzung und Schaden
  • Verschulden

9-5. Welches sind die Rechtsfolgen der verschiedenen Unmöglichkeiten?

  • ursprüngliche objektive Unmöglichkeit: Nichtigkeit (OR 20 Abs. 1).
  • bei allen anderen Kombinationen behält der Vertrag seine Gültigkeit.
  • Schuldner hat Unmöglichkeit verschuldet: Schadenersatz (OR 97 ff.)
  • unverschuldete Unmöglichkeit: OR 119
    • Grundsatz: Erlöschen der Forderung
    • bei zweiseitigen Verträgen: Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung, Gegenforderung geht unter
    • Ausnahme bei Gefahrübergang (z.B. wegen Gl.-Verzug): keine Haftung, Gegenforderung bleibt bestehen

9-6. Was wird unter positiver Vertragsverletzung verstanden?

Die nichtgehörige Erfüllung eines Vertrages (Schlechterfüllung/Verletzung einer Nebenpflicht), welche weder Nichterfüllung noch Verzug darstellt.

Beispiel:

A liefert vertragsgemäss 6 Eier (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), aber alle Eier sind faul (Schlechterfüllung).

A malt vertragsgemäss die Wohnung von B (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), beklekert aber das Treppenhaus mit Farbe (Verletzung einer Nebenpflicht, i.c. Schutzpflicht)

9-8. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus Erfüllungsstörung und die deliktischen Ansprüche (OR 41 ff.)?

die Ansprüche stehen in Konkurrenz, d.h. der Geschädigte kann alternativ den einen oder anderen Anspruch geltend machen.

vertragliche Ansprüche (z.B. wegen Erfüllungsstörung) haben verschiedene Vorteile:

  • Beweisbarkeit: Verschulden wird vermutet (OR 97 Abs. 1 statt OR 41 Abs. 1)
  • längere Verjährungsfristen: 10 Jahre (OR 127 ff. statt OR 60 Abs. 1)
  • schärfere Hilfspersonenhaftung: Haftung wie für eigenes Verhalten (OR 101 Abs. 1 statt OR 55 Abs. 1)

 

9-10. Definiere Schaden (i.S.v. OR 97).

Jede unfreiwillige Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangener Gewinn.

9-11. Nach welcher Theorie wird der Schaden grundsätzlich berechnet?

Differenztheorie: Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

9-17. In welchen Fällen haftet der Schuldner auch ohne eigenes Verschulden?

  • Hilfspersonenhaftung (OR 101 Abs. 1)
  • Haftung für Zufall im Schuldnerverzug (OR 103 Abs. 1)
  • Garantievertrag (Versprechen einer Leistung eines Dritten; OR 111)
  • Übernahme der Einstandspflicht für Leistungsfähigkeit des Dritten beim Forderungskauf (OR 171 Abs. 2)
  • Vereinbarung verschuldensunabhängiger Haftung

9-18. Was ist der Unterschied zwischen dem Anspruch auf Schadenersatz bei Unmöglichkeit und dem Anspruch auf Schadenersatz bei positiver Vertragsverletzung?

Unmöglichkeit: Schadenersatzanspruch statt ursprünglicher Leistungspflicht.

positive Vertragsverletzung/Verzug: Schadenersatzanspruch plus Leistungspflicht

9-19. Für welches Mass des Verschuldens hat der Schuldner grundsätzlich einzustehen und gibt es Ausnahmen hiervon?

Grundsätzlich: für jedes Verschulden (Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit).

Die Haftung des Schuldners ist milder zu beurteilen, wenn er selbst keinen Vorteil aus dem Geschäft zieht (OR 99 Abs. 2).

9-20. Auf welche Bestimmungen verweist das Gesetz bezüglich der Bemessung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung?

OR 99 Abs. 3: 

Bestimmungen über Bemessung des Schadens und das Mass der Haftung bei unerlaubter Handlung (OR 42 bis 45, OR 50 und OR 54.).

9-23. Welche Bestimmungen werden konkret vom Verweis in OR 99 Abs. 3 erfasst?

OR 42 bis 45, OR 50 und OR 54.

  • OR 42: Festsetzung des Schadens
  • OR 43: Bestimmung des Ersatzes
  • OR 44: Herabsetzungsgründe
  • OR 45: Schadenersatz bei Tötung (Umfang des Schadens, Versorgerschaden)
  • OR 50: Haftung meherer
  • OR 54: Haftung urteilsunfähiger Personen

9-25. Welche Grenzen legt das Gesetz bezüglich der Wegbedingung der Haftung fest?

  • OR 100 Abs. 1: Nichtige Wegbedingung von Haftung für Vorsatz & grobe Fahrlässigkeit im Voraus
  • OR 100 Abs. 2: Nichtige Wegbedingung von leichtem Verschulden (Nichtigerklärung durch Richter), wenn
    • Verzichtende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dienst des anderen stand
    • Verantwortlichkeit sich aus Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes ergibt
  • weitere Regelungen im OR BT & Spezialgesetzen; z.B. OR 199 (Fahrniskauf, Grundstückskauf), OR 256 Abs. 2 (Miete), OR 288 Abs. 2 (Pacht), PauRG 16, PrHG 8

9-26. Welches sind die Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung?

  • Schaden
  • Kausalität (natürlich & adäquat)
    • durch Hilfsperson des Schuldners
    • in Erfüllung einer Schuldpflicht
  • funktioneller Zusammenhang (Schädigungshandlung = Nicht-/Schlechterfüllung)
  • hypothetische Vorwerfbarkeit

Hilfsperson: Im Gegensatz zur (ausservertraglichen) Geschäftsherrenhaftung, muss die Hilfsperson nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen (vgl. OR 55).

funktioneller Zusammenhang: schädigende Handlung = Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherren/Schuldners (BGer 4C.394/2006, E. 4.1)

hypothetische Vorwerfbarkeit: hätte der Schuldner die Handlung (der Hilfsperson) selbst vorgenommen, wäre dies ihm vorzuwerfen (Verschulden).

9-32. Inwiefern ist die Haftungslage bei der Hilfspersonenhaftung von der Haftung für den Substituten im Auftragsrecht abzugrenzen?

Der Schuldner haftet für das Handeln der Hilfsperson uneingeschränkt (OR 101 Abs. 1).

Bei erlaubter Substitution haftet der Schuldner nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Substituten (OR 399 Abs. 2).

9-33. Gibt es Indizien dafür, wann eine Hilfsperson und wann ein Substitut vorliegt?

Substitution wird eher angenommen, wenn der Beizug des Dritten im Interesse des Gläubigers ist (z.B. Experte) und der Beigezogene ds Geschäft selbstständig besorgt ("Auslagerung").

Hilfspersonenstellung wird eher angenommen, wenn der Beizug primär den wirtschaftlichen Interessen des Schuldners dient (z.B. Kapatitätsvergrösserung).

9-34. Was wird gemäss OR 119 Abs. 1 vorausgesetzt, damit eine unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit vorliegt?

Leistung

  • nachträglich (nach Vertragsschluss)
  • objektiv oder subjektiv unmöglich
  • Schuldner hat Unmöglichkeit nicht zu vertreten (z.B. wegen Zufall, Gefahrübergang auf Gläubiger)

9-35. Welches ist die grundsätzliche Rechtsfolge der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit?

Die Forderung erlischt (OR 119 Abs. 1).

zweiseitige Verträge: empfangene Gegenleistung ist zurückzuerstatten und Anspruch auf noch nicht erfüllte Gegenforderung erlischt.

Ausnahme (OR 119 II und III):

Bei Gefahrübergang (aus Gesetz oder Vertrag) auf Gläubiger vor Unmöglichkeit, wird der Schuldner frei ohne seinen Anspruch auf die Gegenforderung zu verlieren.

9-40. Welches sind die vier Voraussetzungen für den Eintritt eines Schuldnerverzuges?

OR 102:

  1. keine Unmöglichkeit
  2. Fälligkeit
  3. Mahnung oder bestimmter Verfalltag
  4. kein Hinderungsgrund (z.B. Gläubigerverzug, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Einrede der Zahlungsunfähigkeit)

9-41. Welche beiden verschuldensabhängigen Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug?

Schuldner, welcher den Verzug verschuldet haftet für

  1. Verspätungsschaden (OR 103 f. [Verzugsschaden/-zins] und OR 106 [weiterer Schaden])
  2. zufällige eintretende Unmöglichkeit (Zufallshaftung; OR 103)

9-43. Welche Folgen des Schuldnerverzuges treten unabhängig von einem Verschulden ein?

  • Schuldner: Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (OR 104 ff.)
  • Gläubiger: Wahlrechte nach OR 107-109
    • Rücktritt (und Schadenersatz; negatives Vertragsinteresse)
    • Frist zur nachträglichen Erfüllung (und Schadenersatz; positives Vertragsinteresse)

Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist nicht verschuldensunabhängig!

9-44. Welches ist die Voraussetzung für das Ausüben der Wahlrechte gemäss OR 107 ff.?

angemessene Nachfrist (OR 107 Abs. 1) oder gesetzliche Ausnahme von dieser Voraussetzung (OR 108).