Finanzberater IAF Sachversicherungen

Versicherungen schriftlich

Versicherungen schriftlich


Kartei Details

Karten 162
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 06.05.2025 / 06.06.2025
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Verbriefung von Versicherungsrisiken

Rückversicherer setzen ihr Know-how ein, um bestimmte Versicherungsrisiken am Kapitalmarkt zu verbriefen.

Ein Beispiel der verbrieften Versicherungsrisiken (Insurance Linked Securities) sind Cat Bonds, deren Rückzahlung und Coupon vom Eintritt oder der Schadenhöhe eines Ereignisses abhängig sind.

Prämienkalkuation

Risikoprämie + Risikozuschläge = Nettoprämie

Nettoprämie + Verwaltungskosten + Gewinnzuschlag - Zinsen = Bruttoprämie

Bruttoprämie + Kundenspezifische Zuschläge  - Rabatte = Vertragsprämie (Versicherungspolice)

Vertragsprämie -Bonus/+Malus = Barprämie (Rechnungsstellung)

 

 

Risikozuschlag besteht aus

 

  • Sicherheitszuschlag: Damit werden zufällige Schwankungen der vorausberechneten Versicherungsleistungen (Zufallsrisiko) und ein Anstieg der Leistungen aus falsch interpretierten Statistiken und Wahrscheinlichkeitsberechnungen (Irrtumsrisiko).
  • Risikokumulzuschlag: Mehrere oder sogar viele Mitglieder einer Versichertengemeinschaft erleiden gleichzeitig Schäden (Kumul). Dieser Zuschlag soll den sprunghaften Anstieg von Leistungszahlungen auffangen.
  • Katastrophenrisikozuschlag: Der Zuschlag wird zur Bildung von Katastrophenreserven für Katastrophenrisiken verwendet.
  • Teuerungszuschlag: Damit wird die Preissteigerung ausgeglichen, die sich auf die Versicherungsleistungen auswirken.

Verwaltungskosten bei der Prämie bestehen aus:

 

  • Abschlusskosten (Provisionen, Werbung)
  • Allgemeine Verwaltungskosten (Personalkosten, Informatik, Geschäftsräume, usw.)
  • Inkassokosten (Kosten für das Prämieninkasso)

Welches sind kundenspezifische Zuschläge?

 

  • Teilzahlungszuschlag: Bei unterjähriger Prämienzahlung entstehen administrative Mehrkosten und ein Zinsverlust (Prämienkalkulation erfolgt aufgrund vorschüssig entrichteter Jahresprämie).
  • Zuschlag für besondere Risiken: z.B. Gesundheits- oder Berufsrisikozuschlag in derprivaten Unfallversicherung.

Welches Finanzierungssystem kommt bei Versicherungen zum Tragen? 

Bedarfdeckungsverfahren

  • Bildung von technischen Reserven um allfällige Irrtums- und Zufallsrisiken auszugleichen
  • Für die voraussichtlichen Versicherungsleistungen werden Rückstellungen gebildet.

Das Bedarfsdeckungsverfahren eignet sich für Verträge mit einer mittleren Laufzeit von 1-5 Jahren.

Welche Sicherheiten bieten Versicherungen

innere (subjektive Sicherheit)

äussere Sicherheit (Materielle Sicherheit und finanzieller Schutz, objektive Sicherheit) 

Vertrieb des Produkts Versicherung

direkte Absatzkanäle

 

• Aussendienst
• Agenturnetz (Generalagenturen, Hauptagenturen, Geschäftsstellen)
• Mailings
• Telemarketing (aktiver oder passiver Telefonverkauf „Inbound/Outbound“)
• Online-Vertrieb

Vertrieb des Produkts Versicherung

indirekte Absatzkanäle

 

  • Makler/Broker
    • Aufgrund einer Mandatsvereinbarung
    • Vorteil: keine Fixkosten 
    • Nachteil: Konkurrenz zum eigenen Aussendienst
  • Strukturvertrieb
    • Selbständige Verkaufsorganisationen mit eigenen Vertriebsstrukturen
  • Mehrfachagenten
    • Personen / Organisationen, die mehrere Versicherer vertreten (in Schweiz unbedeutend)
  • Annexvertrieb
    • Partnerfirmen aus anderen Branchen (Garagen, Post, Automobilclubs...), z.B Reiseanbieter der Reiseannullation empfliehlt

Provisionsarten Versicherungen

  • Abschlussprovisionen fur Neugeschäft

  • Erneuerungsprovisionen für die Erneuerung von bestehenden Versicherungsverträgen.

  • Bestandesprovisionen für die Pflege und Betreuung des zugeteilten Bestandes.

  • Superprovisionen (auch Bonus oder Leistungszusatz gennannt) für das Erreichen bestimmter quantitativer Zielgrössen und qualitativer Zielgrössen.

  • Verwaltungsprovisionen zu Gunsten der Generalagentur als Deckungsbeitrag zur Finanzierung der Administration

Entschädigung von Aussendienstmitarbeitern

Zeitlohn (Fixum + Spesenvergütungen) + Erfolgslohn (siehe Provisionsarten ausser Verwaltungsprovision)

Entschädigung von selbsständigen Vermittlern

Abschlusscourtage (vergleichbar mit Abschlussprovision) oder l

aufende Courtage: periodisch wiederkehrende Auszahlung der Entschädigung solange das Maklermandat (auch Brokermandat genannt) in Kraft ist und eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der entsprechenden Versicherungsgesellschaft besteht.

Gebundener/ungebundener Versicherungsvermittler

Gebunden -» Provisionen stammen mehrheitlich von einem oder zwei Versicherungsunternehmen (Genaue Abgrenzung ist aber oft schwierig)

Für ungebundene Versicherungsvermittler (Makler und Broker) ist der Registereintrag obligatorisch Alle übrigen Versicherungsvermittler (Aussendienstmitarbeiter im Auftrag von Versicherungs gesellschaften) haben das Recht, sich einzutragen. Der Registereintrag ist freiwillig.

 

Informationspflicht gegenüber Kunden

Gemäss Art. 45 VAG besteht gegenüber dem Kunden eine Informationspflicht (Dokument «Beraterinformationen») bezeichnet. Es muss dem Kunden vor der Beratung abgegeben werden.

Berufshaftpflicht von mind. CHF 2 Mio. oder eine gleichwertige Garantie, z.B. Bürgschaft einer Versicherungsgesellschaft muss bestehen.

Mehrwertsteuer Schweiz

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer; eine indirekte Steuer, die durch den Bund erhoben wird. Es ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes.

Die MWST wird in allen Phasen der Produktion und in der Verteilung von Gegenständen erhoben. Sie belastet den Endverbrauch in der Schweiz.

Wer ist von Mehrwersteuer befreit?

 

  • Unternehmen mit Umsatz weniger 100k

  • nicht gewinnstrebender, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder gemeinnützige Institution im Inland mit weniger als CHF 150’000 Umsatz

  • Unternehmen mit Sitz im Ausland , das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt

Von der Steuer ausgenommene Vermittlertätigkeiten

Tätigkeiten im direkten Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung sind von der Steuer ausgenommen. Besteuert werden jedoch Tätigkeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung stehen.

Weitere Umsätze, die nicht mit der Vermittlertätigkeit zusammenhängen, unterliegen grundsätzlich der MWST.

Mehrwertsteuer bei Versicherungsbroker

 

  • Berufstypische Aufgaben unterliegen nicht der Mwst.

    • Vertragskonditionen, Angebote einholen, Preisvergleiche, Verhandlungen, Verträge…

  • Andere Leistungen unterliegen der Mwst.

    • Rechtsberatung, Buchführung, Steuerberatung, Vermögensverwaltung, Willensvollstreckung

Wo ist die Versicherungsaufsicht geregelt?

 

 

Die Versicherungsaufsicht ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) geregelt. Die Tätigkeit der Versicherer durch die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht.

Bewilligungspflicht für die Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen (Personalvorsorgeeinrichtungen und Krankenkassen brauchen keine Bewilligung)

4 Schritte zur Bewilligung

  1. Geschäftsplan

  2. Bewilligungsgesuch

  3. Prüfung durch FINMA

  • Solvenz (Zahlungsfähigkeit)

  • Organisation und Geschäftsführung werden geprüft

  • Rechtsform (Aktiengesellschaft oder Genossenschaft)

  • kein Versicherungsfremdes Geschäft (Spezialbewilligung)

  • Spartentrennung (entweder Lebensversicherung oder Schadensversicherer)

  1. 4. Bewilligunserteilung

Beendigung des Geschäftsbetriebs (ohne Konkurs) VAG 60-63

  • Freiwillige Aufgabe (Verzicht)

    • Der Versicherer muss der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorlegen.

  • Erzwungene Aufgabe (Entzug Bewilligung)

    • Die FINMA kann einem Versicherer die Ausübung der Geschäftstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungsbranchen entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt werden

  • Freiwillige Übertragung des Versicherungsbestandes

    • Verkauf ist möglich (mit Bewilligung durch FINMA)

    • Versicherungsnehmer müssen innert 30 Tagen informiert werden und hat dann 3 Monate das Recht zu künden

Konkurs eines Versicherers und Liquidation des Bestands

Für den Fall, dass ein Konkurs unabwendbar ist, gelten die sichernden Massnahmen des VAG. 

Die Eröffnung des Konkurses bedarf der Zustimmung der FINMA. (Möglichkeit in letzter Sekunde eine Sanierung, z.B. durch Übernahme eines anderen Versicherers, herbeizuführen)

Weitere Gesetzte in Ergänzung zum VAG

  • Schadenversicherungsgesetz (SchVG) - für Sachversicherer in der Schweiz

    • Jederzeitige Solvenz, Solvabilität (Verhältnis Eigenkapital / Prämienvolumen)

    • Mindestkapital, Garantiefonds, Organisationsfonds

    • Grenzüberschreitender Versicherungsverkehr

  • Lebensversicherungsgesetz (LeVG) und Sicherstellungsgesetz (SG) - für Lebensversicherer in der Schweiz

    • kennt die selben Punkte wie oben! zusätzlich

    • SG: Sicherungsfonds – eine zusätzliche Sicherstellung für Lebensversicherer (Rückstellung sämtlicher Deckungskapitalien)

  • Kautionsgesetz Ausländische Versicherungsgesellschaften haben zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen eine Kaution zu hinterlegen, wenn sie in der Schweiz tätig sein wollen.

Versicherungsvertragsgesetz

In welcher Reihenfolge gelten die Bestimmungen?

Reihenfolge der Anwendungsbestimmungen

  1. Versicherungspolice

  2. Besondere Bedingungen (BB)

  3. Allgemeine Versicherungsverbindungen (AVB) / Regeln Versicherungsverhältnis sehr detailliert

  4. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  5. Obligationenrecht (OR)

  6. Zivilgesetzbuch (ZGB)

Bestimmungsarten im VVG

Im VVG unterscheidet man zwischen zwingenden (keine Abweichung zulässig), halb-zwingenden (können zugunsten des Kunden abgeändert werden) oder dispositiven Bestimmungen (können beliebig abgeändert werden).

Was muss ein Versicherungsantrag beinhalten?

Rot = zwingend grün= nicht im VVG aber üblich

  • Versicherte Gefahren, Versicherte Objekte, Personen
  • Versicherungsleistung

  • Versicherungsprämie

  • Beginn der Deckung und Dauer des Vertrags

  • Fragen zum Versicherten Risiko (Versicherer kann Risiko besser einschätzen)

  • Informationen des Versicherers

  • Datum und Unterschrift des Kunden

VVG1

Bei Anträgen für Neuabschlüsse und für die Erhöhung der Versicherungssumme ist die Bindungsfrist des Kunden auf 14 Tage beschränkt. Eine verlängerte Bindefrist von 4 Wochen gilt, wenn eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.

VVG2

VVG 2: Auch bei Anträgen für Verlängerung oder Abänderung bereits bestehender Versicherungen beträgt die Bindungsfrist 14 Tage bzw. 4 Wochen (bei medizinischem Gutachten). Hier gilt aber, dass der Antrag des Kunden als angenommen gilt, falls die Ablehnung des Versicherers nicht innert der Frist beim Kunden eintrifft.

Widerrufsrecht

  • 14 Tage -» ausgeschlossen sind kollektive Personenversicherungen, vorläufige Deckungszusagen und Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
  • Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist.
  • Wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz benötigt, kann die Versicherungsgesellschaft eine provisorische Deckungszusage ausstellen.

Anzeigepflicht während Vertragsdauer

Gefahrenerhöhung durch den Versicherungsnehmer (VVG 28)

Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.

Anzeigepflicht während Vertragsdauer

Gefahrsminderung Versicherungsnehmer (VVG 28a)

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen (schriftlich) oder eine Prämienreduktion zu verlangen.

Lehnt der Versicherer eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Eingang der Stellungnahme des Versicherers mit einer erneuten Frist von vier Wochen mit schriftlichem Nachweis zu kündigen.

Rechnungsstellung/Mahnung

  • Zahlungsfrist Prämie in Regel 30 Tage

  • Versicherungsschutz bleibt so lange bestehen bis Prämie nicht mit gesetzlicher Mahnung eingefordert wird

  • Nach Erhalt Mahnung 14 Tage Zeit ansonsten erlischt die Leistungspflicht

  • Nach Ablauf der Frist hat Versicherer zwei Möglichkeiten:

    • Versicherer hält am Vertrag fest (Prämie wird via Betreibung eingefordert)

    • Versicherer tritt vom Vertrag zurück und verzichtet auf Prämie

Prämienanpassungsklausel (PAK)

Im Falle einer Prämienerhöhung infolge Tarifanpassung steht dem Kunden ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

Stillschweigende Vertragsverlängerung (Prolongationsklausel)

 

Lebensversicherungen und Kurzfristverträge (Bau- und Montageversicherungen, Einzelpolice Transportversicherung) laufen in der Praxis automatisch ab.

Die meisten Versicherungsverträge enthalten in den AVB eine Prolongationsklausel. Somit verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer vor Ablauf der Vertragsdauer und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt wird. Die stillschweigende Vertragserneuerung um mehr als 1 Jahr ist nicht zulässig (Art. 47 VVG).

Pflichten im Schadenfall (Versicherungsnehmer)

  • Sofortige Anzeige des Schadens

  • Rettungspflicht

  • Veränderungsverbot

  • Mitwirkung Schadenfeststellung und Auskunft

Pflichten des Versicherers (im Schadenfall)

  • Bei absichtlicher Herbeiführung des Schadens kann der Versicherer die Leistungen verweigern.

  • Bei grobfahrlässiger Herbeiführung kann er die Leistungen kürzen. Versicherer können auf Recht von Leistungskürzungen verzichten oder gegen eine Zusatzprämie einen Verzicht auf Kürzung bei Grobfahrlässigkeit anbieten.

  • Im Falle einer leichten Fahrlässigkeit erbringt der Versicherer die Leistungen vollumfänglich.

Wie lange hat der Versicherer Zeit die Schadensleistung auszuzahlen?

 

Der Versicherer ist gemäss VVG verpflichtet, die Schadenleistungen innerhalb von vier Wochen zu erbringen. Dies gilt sobald er alle benötigten Dokumente erhalten hat

Unterschied Kündigung / Rücktritt

  • Die Kündigung löst den Vertrag mit künftiger Wirkung auf (z.B. per Ablauf, bei Anzeige pflichtverletzung, im Schadenfall).

  • Der Rücktritt vom Vertrag wirkt in der Vergangenheit, als ob er nie oder für eine bestimmte Zeit in der Vergangenheit gar nicht bestanden hätte.

Streitschlichtung Versicherungen

Die Versicherungsbranche hat eine Schlichtungsstelle, den Versicherungsombudsmann der Privatversicherungen und der SUVA geschaffen.

Die Schlichtungsstelle nimmt Beschwerden entgegen und versucht, unabhängig zwischen den zerstrittenen Parteien zu vermitteln.

Gerichtsbehörden bei Privatversicherung

htsbehörden Privatversicherung

  1. Sühneverhandlung: Ein offizieller Vermittlungsversuch zwischen den zerstrittenen Parteien durch eine Amtsperson, je nach Kanton ein Friedensrichter oder Sühnebeamter.

  2. Gericht erster Instanz: Bezirksgericht.

  3. Gericht zweiter Instanz: Kantons- oder Obergericht.

  4. Bundesgericht