-


Fichier Détails

Cartes-fiches 64
Langue Deutsch
Catégorie Affaires sociales
Niveau Autres
Crée / Actualisé 27.04.2025 / 28.04.2025
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20250427_einfuehrung_in_das_recht_grundbegriffe_und_themenbereiche
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250427_einfuehrung_in_das_recht_grundbegriffe_und_themenbereiche/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Verankerung von Kinderrechten im Grundrechtsteil des Grundgesetzes

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Gerichtszweige

  • Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof)
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, Bundesverwaltungsgericht)
  • Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte, Bundesfinanzhof)
  • Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht)
  • Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht)

Rechtsprechung

Rechtsprechung = verbindliche Streitentscheidung durch unabhängige Richter (Gerichte) anhand rechtli-cher Maßstäbe in einem rechtlich vorgegebenen Verfahren

  • Alle Gerichte mit Ausnahme der in Art. 95 GG genannten sind Gerichte der Länder.
  • Verfassungsgerichtsbarkeit
  • Bundesverfassungsgericht, Art. 92 f. GG
  • Verfassungsgerichte der Länder

Gesetzesvorbehalt

kein Handeln ohne Gesetz (die Exekutive darf in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen nur dann handeln, wenn sie hierzu in einem formellen Gesetz ermächtigt ist, Bsp.: Eingriffsverwaltung → Bauverwaltung, die den Abbruch eines Gebäudes verfügt)

Gesetzesvorrang

kein Handeln gegen das Gesetz (die Exekutive muss so handeln, wie es ihr die Gesetze vorschreiben; die Exekutive darf nicht – wenn sie handelt – gegen Gesetze verstoßen)

Verwaltung

  • Vollzug des Rechts als Hauptaufgabe
  • Strikte Gesetzesbindung

Regierung

  • Staatsleitung
  • V. a. politische Funktionen/Gestaltungsaufgaben
  • I. d. R. zuständig für Erlass von Rechtsverordnungen gem. Art. 80 GG

Exikutive

Regierung + Verwaltung

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens

  • Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG
  • Aus der Mitte des Bundestages
  • Bundesregierung (dann zunächst Zuleitung an Bundesrat zur Stellungnahme, Abs. 2)
  • Bundesrat (Zuleitung an Bundestag durch Bun-desregierung mit Stellungnahme, Abs. 3)

Vorraussetzung

Voraussetzung: Rechtsetzungskompetenz des Bundes nach Art. 70 ff. GG (Gesetzgebungskompetenz des Bundes – ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes)

Gesetzgebung

  • Gesetzgebung
  • Art. 76 ff. GG i. V. m. Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) und des Bundesrates (GOBR)
  • Nur für formelle (Bundes-)Gesetze = zentraler rechtlicher Maßstab
  • Zu Rechtsverordnungen vgl. Art. 80 GG
  • Zur Verfassungsänderung Art. 79 GG

Sozialstaat

Art. 20 I GG
o

  • Mindeststandard bzgl. sozialer Sicherheit (verpflichtet Legislative, Judikative und Exekutive, insbesondere die Legislative, dem Gebot sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit Rechnung zu tragen)
  • Zusammenspiel mit grundrechtlichen Gewährleistungen
  • Aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährleistung des Existenzminimums herleiten (z. B.: SGB II, Grundsi-cherung für Arbeitssuchende, ALG II)
  • Aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich ein Recht des die subjektiven Zulassungsvorausset-zungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl herleiten (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar)
  • Aus der Unbestimmtheit von Sozialtstaatlichkeit folgt die Notwendigkeit der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (weiter Gestaltungsspielraum)

Landesverwaltung

 

  • Bzgl. Landesrecht
  • Bzgl. Bundesrecht
  • Als eigene Angelegenheit/Landeseigenverwaltung (Art. 83, Art. 84 GG); Rechtsaufsicht des Bundes
  • Als Auftragsverwaltung/Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG): Obligatorische Bundesauftragsverwaltung; Bsp.: Art. 90 Abs. 3 GG, Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, Art. 108 Abs. 3 GG; fakultative Bundesauftragsverwaltung; Bsp.: Art. 87d Abs. 2 GG, Art. 87c, Art. 89 Abs. 2 S. 3 GG; Rechts- und Fachaufsicht des Bundes und umfassendes Weisungsrecht
  • Grundsatz: „Verbot der Mischverwaltung“
  • Bundesrat (= Bundesorgan) als Vertretung der Länderinteressen im Bund

Zuweisung der Verwaltungskompetenzen 

  • Zuweisung der Verwaltungskompetenzen durch Art. 83 ff. GG → Wer ist für den Vollzug der Bun-desgesetze zuständig? Der Bund oder die Länder? Man kann sagen, dass der Schwerpunkt des Verwaltungsvollzugs bei den Ländern liegt (im Gegensatz zur Ge-setzgebungskompetenz, wo der Schwerpunkt ja beim Bund liegt).
  • Bundesverwaltung → Vollzug der Bundesgesetze durch Bundeseigenverwaltung (Art. 86 GG): Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG: Obligatorische Bundeseigenverwaltung; Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG: Fakultative Bundeseigenverwaltung

Aus der Natur der Sache

  • Materien, die dem Bund in den besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GG nicht zugewiesen sind, aber letztlich nur durch ihn geregelt werden können. Bsp.: Bundeshauptstadt, Sitz der Bundesregierung, Nationalhymne

Kompetenz kraft Sachzusammenhangs

  • „Wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zu-gleich eine nicht ausdrücklich zugewiese-ne andere Materie mitgeregelt wird“ (BVerfGE 3, 407/421).
  • Bsp.: Die Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister stehe in gebotenem Sachzusam-menhang mit dem Recht der Wirtschaft (Handwerk)
  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG).

Annexkompetenz

  • Dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewie-sene verfahrens- und gefahrenabwehrrechtliche Materie mitgeregelt wird.
  • Bsp.: Art. 73 I Nr. 6a GG: Eisenbahnen des Bundes → Aufgrund der Annexkompetenz konnte der Bund auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr regeln (Bahnpolizei), die eigentlich in die Zuständigkeit der Länder gehören.

Konkurrierende Gesetzgebung

Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG
➢ Mit/ohne Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 II GG
➢ Abweichungskompetenz, Art. 72 III GG

  • Ansonsten ausschließliche Länderzuständig-keit, sofern nicht ungeschriebene Bundeskompetenzen

Zuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern, Art. 30 GG

  • Zuweisung der Gesetzgebungskompetenzen durch Art. 70 ff. GG → Wer ist für die Gesetzgebung zuständig? Der Bund oder die Länder? Man kann sagen, dass der Schwerpunkt der Gesetzgebung beim Bund liegt
  • Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Art. 71, 73 GG

Homogenitätsgebot

  • Homogenitätsgebot, Art. 28 I 1 GG, sichert die strukturel-le Übereinstimmung von Bund und Ländern (die verfas-sungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsät-zen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen)
  • Nichtigkeit von Landesrecht, das gegen kompetenzgemäß erlassenes Bundesrecht verstößt, Art. 31 GG

Bundesstaat

  • Art. 20 I GG
  • Bund und Länder haben jeweils eigene Staatsqualität und getrennte Verfassungsräume.
  • Homogenitätsgebot, Art. 28 I 1 GG, sichert die strukturel-le Übereinstimmung von Bund und Ländern (die verfas-sungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsät-zen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen)
  • Nichtigkeit von Landesrecht, das gegen kompetenzgemäß erlassenes Bundesrecht verstößt, Art. 31 GG

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 

(Vorrang und Vor-behalt des Gesetzes) (Erläuterung bei den Staatsfunktionen: Regierung/Verwaltung)

Vertrauensschutzprinzip

Staatshaftung

(Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat für staatliches Unrecht)

Rechtsschutz

(Art. 19 IV GG, Justizgewährungsan-spruch, Zugang des Bürgers zu Gerichten, falls Staat Rechte verletzt)

Grundrechtlicher Mindeststandard

(vgl. auch Art. 101 ff. GG, zB jedermann hat [vor Gericht] Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG)

Verhältnismäßigkeit

  • Verhältnismäßigkeit (von staatlichen Maßnahmen; Eingriffe des Staates in Rechte des Bürgers müssen verhältnismäßig sein.)
  • Legitimer Zweck der Maßnahme
  • Geeignetheit zur Zweckerreichung
  • Erforderlichkeit: kein gleich effektives, milderes Mittel
  • Angemessenheit: Abwägung der betroffenen Interessen

Rechtsstaat

  • Art. 20 II 2, III GG
  • Ausprägungen
  • Gewaltenteilung
  • Legislative (Organe: Bundestag und Bundesrat, auf Landesebene die Landtage und/oder die sonstigen gesetzgebenden Organe), Exekutive (Organe: Behörden und Bundes- und Landesre-gierungen) und Judikative (Organe: Richter/Gerichte) mit spezifischen Aufgaben und zur gegenseitigen Kontrolle
  • Im grundgesetzlichen Modell teilweise Gewaltenverschränkung

I. Staatsstrukturprinzipien

  • Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen oder Staats-formmerkmale → Staatsstrukturprinzipien oder Staats-formmerkmale definieren die elementaren Wesenszüge des staatlichen Gemeinwesens und bestimmen die Staatsform in ihren Grundzügen; verkörpern die Grund-pfeiler staatlicher Ordnung.
  • Fünf wesentliche Staatsstrukturprinzipen: Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Republik, Sozialstaat

3. Die Prüfung eines subjektiven Rechts/einer Rechtsnorm 

  • Notwendig: Ermittlung der „richtigen“ Rechtsnorm
  • Erster Schritt: Grobe Auswahl: Weist die Rechtsnorm die gesuchte Rechtsfolge auf? Zweiter Schritt: Ist die Rechtsnorm auf den Fall anwendbar? Dazu: Klärung der Rechtsbegriffe der Norm und Abgleich der Tatbestandsvoraussetzungen mit dem Sachverhalt des Falls.
  • Bsp.: A hat den B gezielt angegriffen und dabei die Brille des B zerstört. B verlangt nunmehr von A Schadensersatz. Auf welche Norm des BGB kann B seinen Anspruch stützen? Ist die Norm auf den Fall anwendbar? Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor?

2. Die Prüfung eines subjektiven Rechts/einer Rechtsnorm 

  • Regel: Liegen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen (A) vor, tritt die Rechtsfolge (B) ein.
  • Bsp.: § 104 BGB, § 985 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1601 BGB, § 24 Abs. 1 SGB VIII, § 45 Abs. 6 S. 1 SGB VIII, § 48 SGB VIII
  • Frage: Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen (A) in dem konkreten Fall (X) vor? → Subsumtion: Hier gilt es, die Tatbestandsvoraussetzungen, die häufig Rechtsbegriffe beinhalten, mit Tatsachen des Lebenssachverhaltes abzu-gleichen. Sofern danach die Tatbestandsvoraussetzungen (A) vorliegen, tritt die Rechtsfolge (B) ein.

1. Die Prüfung eines subjektiven Rechts/einer Rechtsnorm

  • Die Rechtsnormen des objektiven Rechts bestimmen, unter welchen Voraussetzungen jemandem ein subjektives Recht zusteht.
  • Eine Rechtsnorm ist eine Regel. Wie ist eine Regel aufgebaut? „Wenn-Dann-Schema“ (Konditionalprogramm) → Rechtsnormen bestehen aus Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge → Wenn (die Tatbestandsvorausset-zungen erfüllt sind), dann (tritt die Rechtsfolge ein).

Nachgibiges Recht

Nachgiebiges Recht ist im Gegensatz zum zwingenden Recht durch Vereinbarung zwischen den Parteien abänderbar (siehe z. B. 145, 269 BGB). Insofern kommt der gesetzlichen Regelung nur dann Bedeutung zu, wenn die Beteiligten keine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen haben. Die ge-setzliche Regelung tritt gegenüber der vertraglichen Abrede zurück.

Zwingendes Recht

Von zwingendem Recht spricht man, wenn eine bestimmte Rechtsnorm vertraglich nicht abgeändert werden darf. In welchen Fällen es sich um zwingendes Recht handelt, ist an-hand der einzelnen Vorschriften zu beurteilen. Spricht das Gesetz etwa ausdrücklich davon, dass anderweitige Abreden „unzulässig“, „nichtig“ oder „unwirksam“ sind, so handelt es sich offenkundig um zwingendes Recht (siehe z. B. §§ 125, 134 BGB; zwingend ist die notarielle Beurkundung beim Kauf eines Grundstückes, siehe § 311b Abs. 1 BGB).

Relatives Recht

Wirken die subjektiven Rechte nicht gegen jeden beliebigen Dritten, sondern nur gegenüber einer ganz bestimmten Person (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag), so spricht man von relativen Rechten.
 

Absolutes Recht

  • Absolute Rechte wirken gegenüber jedem Dritten (z. B. das Eigentumsrecht, § 903 BGB; das Namensrecht, § 12 BGB; das allgemeine Persönlichkeitsrecht).
  • Wirken die subjektiven Rechte nicht gegen jeden beliebigen Dritten, sondern nur gegenüber einer ganz bestimmten Person (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag), so spricht man von relativen Rechten.

Subjektives Recht

  • Unter einem subjektiven Recht ist dagegen die Gesamtheit der dem Einzelnen zustehenden Berechtigungen und Rechts-befugnisse auf der Grundlage der dem objektiven Recht an-gehörenden Normen zu verstehen.
  • Das subjektive Recht re-gelt also die dem Einzelnen zustehende Befugnis, die ihm aufgrund des objektiven Rechts zusteht, siehe z. B. § 433 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“, Abs. 1: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Abs. 2: „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Objektives Recht

Das Recht als die Gesamtheit aller Normen zur äußeren Ord-nung des Zusammenlebens von Menschen bezeichnet man als objektives Recht. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es losgelöst vom Einzelfall für bestimmte Situationen Rechte und Pflichten regelt und zwar für eine Vielzahl von Normadressaten.

Privat Recht

  • Privatrecht: Rechtsnormen, welche die Beziehungen zwi-schen Rechtssubjekten und das Verhältnis von Rechtssub-jekten zu Rechtsobjekten regeln. Es geht also um die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern oder zwischen den Bürgern und Gesellschaften (GmbH, AG etc.). Privatrecht ist also, im Gegensatz zum Öffentlichen Recht, nicht durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern durch eine Gleichordnung der am Rechtverhältnis Beteiligten gekennzeichnet.
  • Beispiele: Kaufvertrag nach BGB, Werkvertrag nach BGB
  • Zum Privatrecht gehören: Bürgerliches Recht (BGB), Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Urheberrecht etc.

Öffentliches Recht

  • Öffentliches Recht: Rechtsnorm berechtigt oder verpflich-tet zwingend einen Träger hoheitlicher Gewalt (modifizierte Subjektstheorie). Sonderrecht des Staates. Öffentlich-rechtlich sind alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist. Der Regelungsbereich des öffentlichen Rechts ist durch ein Über-/Unterordnungsver-hältnis zwischen einer Privatperson und einem Träger ho-heitlicher Gewalt gekennzeichnet (Subordinationstheorie).
  • Beispiele: Baugenehmigung nach BauO, Gewerbeerlaubnis nach GewO
  • Zum Öffentlichen Recht gehören: Völkerrecht, Europarecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht (z. B. Kinder- und Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht, Jugendschutzrecht), Steuerrecht etc.

Moral

  • Während Sitten ihren Ursprung in einem gesellschaftlichen Konsens über bestimmte Formen menschlichen Zusam-menlebens haben, entspringen moralische Wertvorstellungen dem Gewissen des Einzelnen, der Religion oder der Weltanschauung.
  • Gesetzgeber nimmt die moralischen Wertvorstellungen häufig in Rechtsnormen auf bzw. nimmt auf sie Bezug, z. B.: § 212 Strafgesetzbuch (StGB) „Totschlag“, Abs. 1: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“