ZPO
Kartei Details
Karten | 57 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.04.2025 / 28.04.2025 |
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Anwendbarkeit des LugÜ?
Prüfprogramm:
1.) Sachlicher Anwendungsbereich LugÜ? vgl. Art. 1 LugÜ
2.) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich LugÜ? vgl. Art. 2 ff. und Art. 22 ff. LugÜ
3.) Zeitlicher Anwendungsbereich LugÜ? vgl. Art. 63 LugÜ
Grundsätze der Zusätndigkeitsregelung des lugÜ?
Grundsätzlich abstellen auf Wohnsitz der beklagten Person.
- Beklagtenwohnsitz im Gerichtsstaat = internationale Zuständigkeit dieses Staats (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ).
- Beklagtenwohnsitz nicht im Gerichtsstaat, sondern in einem anderen Vertragsstaat = Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur dann begründet, wenn sie sich aus den besonderen Zuständigkeiten der Art. 5-24 LugÜ ergibt (Art. 3 Abs. 1 LugÜ) oder auf einen speziellen Staatsvertrag abstützt, welcher der Gerichtsstandsordnung des Übereinkommens vorgeht (Art. 67 LugÜ).
- Beklagtenwohnsitz nicht in Vertragsstaat, sondern in einem Drittstaat, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats – vorbehältlich der Regelungen in Art. 22 und 23 LugÜ – nach dessen autonomer innerstaatlichen Gerichtsstandsordnung (Art. 4 Abs. 1 LugÜ).
Ausnahmsweise stellt die Zuständigkeitsordnung des LugÜ auf Merkmale ab, die nicht an den Wohnsitz des Beklagten anknüpfen:
- Zwingende Gerichtsstände in Art. 22 LugÜ
- Gerichtsstandsvereinbarungen, insofern eine Partei Wohnsitz in LugÜ-Staat, Art. 23 LugÜ
- Einlass, Art. 24 LugÜ (keine Rüge der Unzuständigkeit)
Welcher Zeitpunkt ist relevant für den Gerichtsstand?
- Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO).
- Mit Rechtshängigkeit bleibt die einmal begründete örtliche Zuständigkeit erhalten (sog. perpetuatio fori, Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO).
Ist eine Einlassung oder prorogation bezüglich der Zuständigkeit des handelsgerichts möglich?
Nein, das geht nru für die örtliche Zuständigkeit. Zuständigkeit des Handelsgericht ist aber sachlcihe Zuständigkeit.
Was passiert, wenn etwas dem vereinfachten Verfahren zugeordnet ist und die sachlcihe Zusätndigkeit des Handelsgerichts erfüllt ist?
Die Regelung über die VErfahrensart geht jener über die sachclihe Zusätndigkeit vor (BGE 139 III 457 E.4.4.3.3). Somit ist das Handelsgericht nicht zuständig. Die bundesrechtlich geregelte VErfahrensart geht der kantonal geregelten funktionellen Zusätndigkeit vor.
Wie ist die Gleichartigkeit der Verfahrensart und des sachlich zuständigen Gerichts zu beurteilen bei der Klagehäufung?
Gemäss art 90 abs 2 ZPO ist zunächst der Streitwert in Anwendung von ARt. 93 Abs. 1 ZPO zu berechnen. Dann sind Verfahrensart und sachcliche Zuständigkeit anhand des so berechneten, adierten Streitwerts zu bestimmen.
Vereinfachtes Verfahren bleibt anwendbar, wenn dieses unabhängig vom Streitwert vorgesehen ist.
Beispiele für notwendige Streitgenossenschaft?
- Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR): Einfache Gesellschaft hat keine Rechtsfähigkeit = Vermögenswerte stehen, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, allen Gesellschaftern zu gesamter Hand zu. Deshalb Iim Aktivprozess notwendige Streitgenossenschaft. Da die Gesellschafter für Forderungen solidarisch haften (Art. 544 Abs. 2 OR), besteht im Passivprozess keine notwendige Streitgenossenschaft.
- Das gilt auch für (weitere) Gesamthandschaften: Gütergemeinschaften (Art. 221 ff. ZGB), Erbengemeinschaften (Art. 602 ZGB), Gemeinderschaften (Art. 336 ff. ZGB; müssen in Aktivprozessen gemeinsam auftreten. Im Passivprozess besteht nur dann eine notwendige Streitgenossenschaft, soweit dingliche Rechte gegen die Gesamthänder geltend gemacht werden).
- Gestaltungsklagen mit Auswirkung auf mehrere (bsp. Erbteilungsklage): Bei Gestaltungsklagen, die auf Aufhebung, Begründung oder Abänderung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind, das mehrere Personen umfasst und das mit Wirkung gegen alle aufgehoben, begründet oder abgeändert werden muss, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Jeder Beteiligte ist befugt, selbständig Klage zu erheben und sich unabhängig von der Stellungnahme anderer Beteiligter im Prozess zu verteidigen. Wegen der Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung und der Urteilsvollstreckung gegen alle Beteiligten müssen jedoch alle am Rechtsverhältnis materiell beteiligten Personen in den Prozess einbezogen werden, sei es auf der Seite des Klägers oder des Beklagten. Die notwendige Streitgenossenschaft reduziert sich auf diejenigen Beteiligten, die das klägerische Rechtsbegehren nicht anerkennen.
Wie ist der Streitwert bei der Widerklage zu berechnen?
- Grundsatz: Art. 224 Abs. 1 ZPO geht Art. 94 Abs. 1 ZPO vor; die Ermittlung der Verfahrensart hat somit vor Bestimmung des Streitwerts zu erfolgen. Es soll nicht möglich sein, mit einer Widerklage die Hauptklage vom vereinfachten Verfahren ins ordentlich eVerfahren zu zwingen.
- Ausnahme: Bei einer negativen Feststellungswiderklage aufs Ganze als Reaktion auf eine echte Teilklage (BGE 143 III 506).
Was passiert mit der Widerklage, wenn die Hauptklage zurückgezogen wird?
- Die Widerklage ist eine Klage mit selbstständigem Charakter. Daraus folgt, dass sie grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn die Hauptklagedahinfällt.
- Wenn im Schlichtungsverfahren das Hauptschlichtungsgesuch zurückgezogen wird, resp. bei ausgestellter Klagebewilligung nicht geklagt wird, kann man als Widerkläger nicht selbsätndig die Klage einreichen. Dann müsste man selbst ein Sclichtungsgesuch anstrengen.
Aufbau bei der materiellen Prüfung?
Aufbau 1: (Aufbau pro Rechtsbegehren)
1.) Anspruchsgrundlage (ev. Vertragsqualifikation)
2.) Sachlegitimation
3.) Parteivorbringen
4.) Beweislast und Beweismass
5.) Beweisverfügung
6.) Beweiswürdigung
7.) Rechtliches und Subsumtion
8.) Zwischenfazit
Findet der Auschluss der GErichtsferien auf die Fristberechnung für die Ablehnungsfrist eines urteilsvorschlags der Sclichtungsbehörde anwendung?
Nein. BGer findet es sei einfacher, wenn man sagt, die Ausnahme gilt nur bis und mit Schlichtungsverhandlung und alles was nachher kommt, dort werden Gerichtsferien berücksichtigt.
Wer kann sich im zivilrecht auf falsche REchtsmittelfristen berufen?
JEder gemäss ARt. 52 Abs. 2 ZPO. Auch anwaltich vertretene Parteien.
Was sind doppelrelevante Tatsachen?
Doppelrelevante Tatsachen sind für das Vorliegen der Zuständigkeit und für das Vorliegen der Begründetheit der Klage massgebend.
Wenn eine doppelrelevante Tatsache vorliegt, tritt das Gericht grundsätzlich auf die Klage ein. Es fällt einen Sachentscheid (Abweisung), sofern es sich bei Spruchreife herausstellt, dass eine Prozessvoraussetzung nicht vorlag.
Wie definiert man im Privatrecht den Streitgegenstand? Bzw. ob bsp. derselbe Streitgegenstand vorliegt für eine Res iudicatawirkung?
Gemäss EuGH mit der Kernpunkttheorie, wonach darauf abgestellt wird, ob einerseit dieselbe Grundlage in tatsächlciher und rechtlicher Hinsicht vorliegt und andererseiits derselbe Zweck verfolgt wird.
Gemäss BGer ist auf die Klageanträge und den behaupteten Lebenssachverhalt abzustellen. Also auf die klägerischen Rechtsbegehren und das Tatsachenfundament.
Was besagt die Fortführungslast?
Sobald die Klage der Gegenpartei zugestellt wurde und man die Klage ohne Zustimmung der Gegenpartei zurückzieht, gilt der Rückzug wie eine Abweisung der Klage und es handelt sich um eine res iudicata (Art. 65 ZPO).
Das gilt nicht bei Schlichtungsgesuchen.
Arten der Leistungsklagen und besondere Voraussetzungen?
Leistung auf Tun, Dulden oder Unterlassen.
Für Unterlassen braucht es ein besonderes hinreichendes Rechtsschutzintresse. Gegeben, wenn Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz können etwa analoge Eingriffe in der Vergangenheit sein (Wiederholungsgefahr).
Auf was muss man bei einer Teilklage achten?
Man muss sich ausdrücklich eine Merhforderung vorbehalten, sonst läuft man Gefahr, dass die Sache später als abgeurteilte Sache gilt.
Besonderheiten der Feststellungsklage?
Ist sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, steht sie nur subsidiär zu den anderen Klagearten zur Verfügung.
Es braucht ebenfalls ein rechtserhebliches Interesse an der Festellungsklage (sog. Feststellungsinteresse)
Das ist gegeben, wenn 1. Ungewissheit über Rechtsswtellung der klagenden Partei besteht;
2. das fortdauern dieser Situation der Klägerin nicht zumutbar ist;
und 3. es unmöglich ist, die Ungewissheit auf andere Weise zu beheben.
Was ist der Streitwert bei einer erbrechtlichen Ungütligkeitsklage?
Als Streitwert gilt der Betrag, um den die klagende Partei bessergestellt wäre, wenn die Klage gutgeheissen würde.
Streitwertbestimmung bei der Anfechtung von GV-Beschlüssen?
Das Gesamtinteresse ist massgebend und nciht nur der Betrag, um den die klagende Partei bei Gutheissung bessergestellt würde. Die Gutheissung der Klage wirkt für alle Aktionäre.
Ab wann werden Fristen berechnet?
Tagesfristen ab dem Tag, der auf das fristauslösende Ereignis folgt.
Monats- und Jahresfristen ab dem Tag des fristauslösenden Ergeinisses
Wann fällt die Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren bei Anwendbarkeit des ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahrens?
Unter Vorbehalt der Untersuchungsmaxime.
Im ordentlichen und vereinfachten Verfahren fällt die Novenschranke nach zweifacher Äusserungsmöglichkeit.
Im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einer Äusserungsmöglichkeit der Parteien. Ordnet das Gericht jedoch einen zweiten Schriftenwechsel an, dann fällt die Novenschranke später.
Fällt die Novenschranke auch, wenn die Parteien im zweiten Schriftenwechsel oder an der Instruktionsverhandlung keine Tatsachen vortrugen und keine Beweismittel bezeichneten? Bsp. reine Vergleichsverhandlung?
Nein. Gemäss BGer nicht. DAs muss man beachten, steht nicht in ARt. 229 ABs. 1 ZPO
Welche Abstufungen vom Beweismass gibt es?
erschwerter beweis = absolute Sicherheit
strikter Beweis = Regelbeweis (90 %)
überwiegende Wahrscheinlichkeit = (75 %)
Glaubhaftmachung = 51%
Wie sind pathologische (unklare) Klauseln in Verträgen und Schiedsvereinbarungen auszulegen?
zunächst nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien.
Kann dieser nicht festgestellt werden, nach dem Vertrauensprinzip. Also wie der Erklärungsempfänger die ERklärung nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste.
was sind die Voraussetzungne eier Schiedsvereinbarung?
subjketive Schiedsfähigkeit, objektive Schiedsfähigkeit, Form und Konsens
Was ist der juge d'appui?
So wird der staatliche Richter genannt, der in Schiedsverfahren teilweise über Sachen entscheidet.
Welche Verfahrensgarantien haben im Schiedsgerichtsverfahren geltung?
Ersichtlich grundsätzlich in ARt. 393 ZPO, bei den Rügegründen für eine Beschwerde
Gleichbehandlungsgrundsatz (ARt. 373 Abs. 4 ZPO)
Anspruch auf rechtliches Gehör
Dispostionsmaxime
Rechtsverweigerungsverbot
Treu und Glauben
Kann man Schiedsentscheide an staatliche Gerichte weiterziehen? WAs für eine Wirkung kommt ihnen zu?
IHnen kommt dieselbe Wirkung wie staatlichen GErichtsentscheiden zu. Vergleiche-, Klagerückzug etc. müssen in einen Entscheid aufgenommen werden, damit ihnen dieselbe Wirkung zukommt.
Ja, entweder Bundesgericht oder Obergericht. In der Regel aber nur eine Instanz. Grundsätzlcih wird nur geprüft, ob die rechtsstaatlichen Mindestgarantien eingehalten wurden. Siehe Rügegründe nach 393 ZPO.
Prüfung örtliche Zuständigkeit bei Binnensachverhatl?
- Zwingender Gerichtsstand (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 ff. ZPO) oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit* (Art. 19 ZPO)
- Gerichtsstandsvereinbarung** (sog. Prorogation) (Art. 17 ZPO), Einlassung*** (Art. 18 ZPO) oder Schiedsvereinbarung (Art. 61 i.V.m. Art. 353 ff. ZPO)
- Besonderer Gerichtsstand (z.B. Art. 31 ZPO)
- Subsidiär: Ordentlicher Wohnsitzgerichtstand des Beklagten (auch «allgemeiner» Gerichtsstand) (Art. 10 ff. ZPO)
Wann gibt es eine res iudicata Wirkung?
- Identität der Parteien
- Identität des Sachverhalts
- Identität des Rechtsgrunds
Wann liegt Konexität, bsp. bei der Widerklage vor?
Konnexität liegt vor, wenn beide Klagen auf dem gleichen sachlichen oder rechtlichen Grund beruhen. Ein gleicher sachlicher Grund liegt vor, wenn beide Klagen auf dem gleichen Lebensvorgang gründen; ein gleicher rechtlicher Grund liegt vor, wenn sie z. B. auf den gleichen Vertrag zurückgeführt werden können.
Von welchem Wohnsitzbegriff ist im LugÜ-Anwendungsbereich auszugehen?
dem Wohnsitzbegriff nach der lex fori, also nach IPRG 20.
Wann kommen die NOrmen über die Gerichtsstandsvereinbarungen des IPRG zur Anwendung?
Nur, wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz in LugÜ-Staat hat resp. es sich um eine NichtlugÜ-Materie handelt. Sonst ist LugÜ anwendbar.
Beklagtengerichtsstand bei Aberkennungsklage?
Dort wird gemäss BGer durch die vertauschten Parteirollen hindurch geschaut.
Der Schuldner, welcher sich mit der Aberkennungsklage als "Kläger" wehren muss, wird im Anwendungsbereich des LugÜ dennoch als "Verteidiger, sprich Beklagter" angeschaut. Ansonsten müsste er innerhalb von 20 Tagen eine Aberkennungsklage beim fremden Richter anstreben. Dieser wüsste höchstwahrscheinlich nicht einmal, was eine Aberkennungsklage ist...
Welche Fragen des IPR werden im LugÜ beantwortet und welche nicht?
Die Frage des Gerichtsstandes und teilweise der Anerkennung bzw. Vollstreckung ausländischer Entscheide.
Das anwendbare Recht wird hingegen nicht vom LugÜ bestimmt. Hierfür ist das materielle Recht der lex fori, also in der Schweiz das IPRG massgebend.
Aufbau Inhaltsverzeichnis Motiv grobeinteilung?
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
II. Formelles
A. Klage vom (Datum) (Hauptklage)
B. Widerklage
C. Streitverkündungsklage
III. Materielles
A. Allgemeines
B. Hauptklage
C. Widerklage
D. Streitverkündungsklage
III. Unentgeltliche Rechtspflege
IV. Kosten
V. Dispo
Aufbau Motiv Titel im Bereich formelles bezüglich jeder Klage ?
1. Anwendbares Verfahrensrecht
2. Prozessvoraussetzungen
3. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
4. Streitwert
5. Verfahrensart
6. Rechtsschutzinteresse
7. Zulässigkeit der Rechtsbegehren
8. Partei- und Prozessfähigkeit
9. Prozessstandschaft ?
10.Parteivertretung ?
11. Parteiwechsel / Rechtsnachfolge ?
12. Streitgenossenschaft ?
13. Intervention ?
14. Streitverkündung ?
15. Objektive Klagenhäufung ?
18. Noven ?
19. Litispendenz und res iudicata
20. Kostenvorschuss und Sicherheit Parteientschädigung
21. Frist und Form
22. Übrige Prozessvoraussetzungen
23. Fazit Hauptklage
Prüfung der Zuständigkeit bei internationalem Sachverhalt?
1. Internationaler Sachverhalt
internationaler Anknüpfungspunkt
1.1 Anwendbarkeit des LugÜ?
sachlicher Anwendungsbereich:
räumlich-persönlicher Anwendungsbereich:
zeitlicher Anwendungsbereich:
1.2 LugÜ ist anwendbar
Je nach Formulierung nur Land nach LugÜ und konkreter Ort nach IPRG
1.2 LugÜ nicht anwendbar
Nach IPRG
1.3 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Immer nach lex fori = normalerweise ZPO, nicht LugÜ oder IPRG
1.4 Spruchkörper
Voraussetzungen Zulässigkeit der Rechtsbegehren ?
Sämtliche Rechtsbegehren für sich allein betrachtet zulässig, d.h. genügend bestimmt und präzise sein. Dem Bestimmtheitsgebot ist Genüge getan, wenn das Rechtsbegehren bei Gutheissung der Klage ohne Weiteres zum Urteilsdispositiv erhoben werden kann.