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Fichier Détails
Cartes-fiches | 64 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 18.04.2025 / 30.04.2025 |
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Zur Aufsichtspflicht
I. Grundsätzliches
§ 832 BGB „Haftung des Aufsichtspflichtigen“
- Abs. 1 lautet: „Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zu-fügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“
- Abs. 2 lautet: „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“
Beaufsichtigt werden müssen Minderjährige, das heißt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Personen, die wegen ihres geistigen und/oder körperlichen Zustands der Aufsicht bedürfen. Letztere fallen in aller Regel auch unter die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1896 ff. BGB (Betreuung).
Die Aufsichtspflicht kann sich aus dem Gesetz (§ 832 Abs. 1 BGB) oder aus einem Vertrag ergeben (§ 832 Abs. 2 BGB
Gesetzliche Aufsichtspflicht
- Eltern (§§ 1626 ff. BGB): Aufsichtspflichtig gegenüber Minderjährigen sind ihre Eltern als gesetzliche Vertreter, soweit ihnen die Personen-sorge zusteht. Bei gemeinsamem Sorgerecht (§§ 1626, 1626a BGB) sind das beide Elternteile, allerdings ist jeder für sich eine Aufsichtsperson. Bei Alleinsorge (§§ 1626a Abs. 3, 1671, 1680, 1681 BGB) ist zunächst nur der Sorgerechtsinhaber aufsichtspflichtig. Wird das Kind zeitweilig, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts, dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil überlassen, trifft diesen im jeweiligen Zeitraum eine Aufsichtspflicht.
- Vormund und Pfleger gegenüber dem Mündel (§§ 1773, 1777, 1786, 1789, 1795, 1809 BGB)
- Betreuer (§§ 1814 ff. BGB)
- Lehrer an öffentlichen Schulen (gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern)
- Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte in öffentlichen Einrichtungen (also solche in kommunaler Trägerschaft)
Vertragliche Aufsichtspflicht
- Kindertageseinrichtungen in freier oder gemeinnütziger Trägerschaft
- Pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte in Einrichtungen in freier oder gemeinnütziger Trägerschaft
- Privatlehrkräfte
- Vereine
- Übungsleitungen
- Babysitter
- Der Vertrag kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Handeln, geschlossen werden.
- Der BGH verlangt für eine vertragliche Übernahme der Aufsicht, dass es sich um eine „weit-reichende Obhut von längerer Dauer und weit-gehender Einwirkungsmöglichkeit“ (BGH NJW 1968, 1874) handelt. Dies ist bei der sogenannten Gefälligkeitsaufsicht eher nicht gegeben
Was ist Ihnhalt der Aufsichtspflicht?
- Das OLG Karlsruhe führt dazu in einem Urteil vom 30. März 2016, Az.: 12 U 298/05, aus (Juris, Rdnr. 23): „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Aufsichts-pflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, OLG Dresden NJW-RR 1997, 858). Welche Maßnahmen dabei zumutbar sind, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des insgesamt angestrebten Erziehungsziels entscheiden; den Aufsichtspflichtigen ist ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen.“
- Mit der Aufsichtspflicht trägt man die Verantwortung, alles Mögliche und Notwendige zu tun. Die Aufsichtspflicht ist verletzt, wenn man den Vorwurf machen kann: „Das hättest Du verhindern können.“
- Die Intensität der Aufsicht richtet sich dabei einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht, und somit nach den konkreten Umständen. Der Aufsichtsführende hat also die Pflicht zur Information, zur konkreten Ausübung der Aufsicht, zum Eingreifen und muss darüber hinaus die Kompetenzen zur Gefahrbeherrschung vermitteln.
Faktoren der Aufsichtspflicht
- Kindsbezogene Umstände (Krankheiten, Impfungen, Allergien etc.)
- Ortsbezogene Umstände (Sicherheit des Geländes, Gefahrenquellen von Ausflugszielen)
- Situationsbezogene Umstände (Kinder spielen etc.)
1. Haftung (Schadensersatzpflicht)
Der Aufsichtsbedürftige (Minderjährige) kommt durch die Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden → Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB des Aufsichtsbedürftigen gegen den Aufsichtspflichtigen
- Haftungsprivileg der Eltern nach § 1664 BGB beachten (sehr umstritten; Rechtsprechung und Literatur sogar: § 1664 Abs. 1 BGB enthält eine eigene Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge), beachte in diesem Zusammenhang § 277 BGB
- Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Ein-richtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII).
- Haftungsprivilegierung für den Träger der Ein-richtung und seiner Beschäftigten gem. § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i. V. m. § 104, § 105 SGB VII.
- Regress des Sozialversicherungsträgers gem. § 110 SGB VII möglich: Pädagogische Fachkraft hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
2. Haftung (Schadensersatzpflicht)
Ein Dritter kommt durch die Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden → Schadensersatzanspruch nach § 832 Abs. 1 BGB des Dritten gegen den Aufsichtspflichtigen
- Der Aufsichtsbedürftige hat tatbestandsmäßig und rechtswidrig einen Dritten geschädigt haben; schuldhaftes Handeln nicht erforderlich. Verschul-den des Aufsichtspflichtigen entscheidend.
- Tatbestandsvoraussetzungen des § 832 Abs. 1, Abs. 2 (siehe oben „Grundsätzliches“) und die Rechtsfolge prüfen.
- Im Falle einer Drittschädigung sind Schadensersatzansprüche gegen die pädagogische Fachkraft, die Einrichtungsleitung sowie den Träger denkbar, denn sie alle haften entweder aus Gesetz (§ 832 Abs. 1 BGB) oder Vertrag (§ 832 Abs. 2 BGB) für Schäden, die ein unter ihrer Aufsicht stehender Minderjähriger einem Dritten zufügt.
- Im Falle der vertraglichen Haftung nach § 832 Abs. 2 BGB haftet der Träger für jedes Verschul-den seiner Gehilfen (pädagogische Fachkraft), deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen An-sprüche bedient, selbst wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft (§ 278 BGB). Im Falle der gesetzlichen Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB haftet der Träger dann, wenn er nicht beweisen kann, dass er seine Gehilfen sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 BGB).
3. Weitere Folgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht
- Strafrechtliche Folgen
- Arbeits- und dienstrechtliche Folgen
Gefälligkeitsaufsicht
- Eine Gefälligkeitsaufsicht liegt immer dann vor, wenn Verwandte, Nachbarn, Bekannte etc. nur gelegentlich, für kurze Zeit und aus reiner Gefälligkeit die Aufsicht ausüben.
- Bsp.: Die zweijährige Lena geht mit ihrer Mutter zum nahegelegenen Spielplatz. Als sie in ihr Sandspiel vertieft ist, nutzt ihre Mutter die Gelegenheit und bittet die ebenfalls auf der Bank sitzende, ihr ansonsten unbekannte Mutter eines anderen Kindes, kurz auf Lena aufzupassen. Sie müsse nur schnell nach Hause laufen und Lenas Saftflasche holen, die sie vergessen habe.
Was ist Recht?
- Recht ist die Gesamtheit aller Normen zur äußeren Ord-nung des Zusammenlebens von Menschen, die mit staatli-cher Hilfe durchsetzbar sind
- Unter „Normen“ versteht man die Vorschriften, die das menschliche Zusammenleben durch Gebote oder Verbote verbindlich regeln und deren Einhaltung durch den Staat zwangsweise durchgesetzt oder durch Bestrafung sanktio-niert werden kann
Ziele von Recht
- Gerechtigkeit, z. B.: Rechtsgleichheit (Gleichartiges muss gleich, Ungleichartiges muss ungleich behandelt werden, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG].)
- Rechtsfriede (kein „Recht des Stärkeren“); Konfliktlösung
- Freiheitsschutz, z. B.: Grundrechte des Grundgesetzes ga-rantieren dem Einzelnen die Freiheit gegenüber dem Staat; Grundrechte schränken staatliche Gewalt ein
- Recht ordnet das Gemeinwesen; Steuerungs- und Gestaltungsfunktion.
- Recht fördert das Gemeinwohl, z. B. Art. 20 Abs. 3 GG: Sozialstaatsprinzip → Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, Elterngeld etc.
- Recht gewährleistet Rechtssicherheit, z. B.: Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, Vertrauensschutz, Garantie des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG), Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).
Wie entsteht Recht?
- Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluss der zur Ge-setzgebung zuständigen Organe, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht, ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist. Wichtig: Gesetzgebungskompetenz (Bund oder Land, z. B. ist das Sozialgesetzbuch VIII „Kinder- und Jugendhilfe“ ein Bun-desgesetz) und Gesetzgebungsverfahren (Beteiligung der Gesetzgebungsorgane) müssen beachtet werden.
- Gesetz im materiellen Sinne ist jede – von der Exekutive erlassene – hoheitliche Anordnung in Form einer Rechts-verordnung oder einer Satzung, die für einen unbestimmten Personenkreis allgemeine und verbindliche Regelungen enthält (sog. Allgemeinverbindlichkeit), z. B.: Straßenver-kehrsordnung (StVO); in Kindertageseinrichtungen wichti-ge Rechtsverordnungen: z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Unfallverhütungsvorschriften.
Gewohnheitsrecht
- Ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung (förmliches Rechtssetzungsverfahren) zustande kommt, sondern durch eine andauernde Anwendung von Rechts-vorstellungen oder Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert worden sind
- Bsp.: § 346 Handelsgesetz (HGB): „Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“
Richterrecht
- Sonderform des Gewohnheitsrechts
- Entsteht, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Ent-scheidungsfindung (mit-)berücksichtigen.
- Bsp.: Im Arbeitsrecht hat sich Richterrecht etabliert.
Normenpyramide
- Völkerrecht
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Allgemeine Regeln
- des Völkerrechts (Art. 25 GG)
- Gesetze
- Rechtsverordnungen
- Satzungen
Auslegungsmethode
1. Grammatische Auslegung (Wortlaut)
- Es geht darum, die Bedeutung einer Rechtsnorm bzw. eines einzelnen in ihr enthaltenen Begriffs anhand von Wortsinn (Semantik) und Satzbau (Syntax) zu ermitteln.
- Gesetzesspezifischer Sprachgebrauch (Legaldefiniti-on), allgemein juristischer Sprachgebrauch und allge-meiner Sprachgebrauch (Duden).
Auslegungsmethode
2. Systematische Auslegung
- Durch die systematische Auslegung wird der Rege-lungsgehalt einer Rechtsnorm unter Zuhilfenahme ihrer Struktur und des Regelungsgehaltes, in dem sie steht, ermittelt
- Es wird somit die Stellung einer Rechtsvorschrift im Verhältnis zu anderen Rechtsnormen oder im Gesamtzusammenhang mit der Struktur eines Gesetzestextes untersucht.
Auslegungsmethode
3. Historisch-genetische Auslegung
- Die Interpretation einer Vorschrift anhand ihrer Ent-stehungsgeschichte (sog. „genetische Auslegung“) zielt darauf ab, den Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln
- Erkenntnisquellen für die Ermittlung des Willens und der Motive des historischen Gesetzgebers sind die sog. Gesetzesmaterialien, d. h. hinsichtlich der Parla-mentsgesetze auf Bundes- und Landesebene die jeweiligen parlamentarischen Materialien, etwa: Drucksa-chen wie der Gesetzentwurf samt Begründung (typi-scherweise als Regierungsentwurf), Bundestags- und Landtagsdrucksachen und -protokolle, Ausschussdrucksachen und -protokolle, ggf. Stellungnahme des Bundesrates.
Auslegungsmethode
3. Historisch-genetische Auslegung
Für die Interpretation einer Vorschrift ist auch die Rechtslage vor Erlass der einzufügenden (zu interpre-tierenden) Rechtsnorm (Status quo ante, Vorgeschich-te) fruchtbar zu machen (sog. „historische Ausle-gung“).
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Im Rahmen der historisch-genetischen Auslegung ist im Hinblick auf die Interpretation ebenfalls das allge-meine geschichtliche Umfeld im Zeitpunkt des Nor-merlasses einzubeziehen, d. h. die historischen, sozia-len und politischen Verhältnisse.
Auslegungsmethode
4. Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck)
- Sinn und Zweck der Rechtsnorm (Anliegen des Normgebers, politische Zielvorstellungen)
- Ausgehend von der Erkenntnis, dass Gesetze mit den in ihnen vorgeschriebenen Verhaltensweisen nichts anderes als Mittel zur Verfolgung von Zwecken sind (Schutz bestimmter Rechte, Güter, Interessen etc.), sie m. a. W. vom Gesetzgeber als Instrumente der Rechtspolitik zur Gestaltung des jeweiligen Lebensbereichs eingesetzt werden, ist nach der teleologischen Auslegung diejenige Auslegungsvariante vorzuziehen, die der in der betreffenden Rechtsnorm zum Ausdruck kommenden legislativen Interessenbewertung am ehesten entspricht.
Auslegungsmethode
5. Verfassungskonforme Auslegung (ggf. als Anwendungsfall
der systematischen oder der teleologischen Auslegung)
- Interpretation, die für eine Konformität der auszule-genden Norm mit der Verfassung und damit für ein Stück Einheit der Rechtsordnung sorgt
- Das Bundesverfassungsgericht praktiziert die verfas-sungskonforme Auslegung des einfachen Rechts von Anfang an und in ständiger Rechtsprechung#Falls eine Norm des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der vier klassischen Auslegungsmethoden mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt (z. B. aufgrund eines unbestimmten Rechtsbegriffs oder Ermessensspielraums), von denen wenigstens eine zu einem verfassungskonformen Ergebnis führt, ist zwingend dieser Interpretation der Vorzug zu geben und die als verfassungswidrig erkannte Interpretationsvariante zu verwerfen.
Auslegungsmethode
6. Europarechtskonforme Auslegung (ggf. als Anwendungsfall der systematischen oder teleologischen Auslegung)
- Primärrechtskonforme Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts
- Primärrechtskonforme Auslegung von Sekundärrecht
- Richtlinienkonforme Auslegung mitgliedstaatlichen Umsetzungsrechts
Beziehung Eltern-Kind (Umgangsrecht)
- §§ 1684, 1685 BGB
- Bezug zu Art. 6 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG
- Zweck, dem gesetzlich zuerkannten Recht des Kindes auf Um-gang mit seinen Eltern durch eine entsprechende Verpflichtung der Eltern dazu Nachdruck zu verleihen und so dem Kind zu ermöglichen, mit seinen Eltern zusammenzutreffen. Ein solcher Umgang ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung (dient dem Kindeswohl).
- Umgangsrecht der Eltern unabhängig davon, ob sie alleine oder gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind oder die elterliche Sorge überhaupt nicht innehaben.
- Umgangsrecht nicht Teil der elterlichen Sorge, so dass auch nicht der Inhaber der elterlichen Sorge über den Umgang zwischen Kind und Eltern bestimmt.
- Sorgerecht und Umgangsrecht stehen selbstständig nebeneinander.
- Familiengericht regelt Art und Umfang des Umgangs; Entscheidungsmaßstab ist nach § 1697a BGB das Kindeswohl.
Sitte
- Bräuche und Gewohnheiten, die sich über große Zeiträu-me hin im Bewusstsein der Menschen verfestigt haben und ganz überwiegend als Grundsteine einer gesellschaftlichen Wertordnung akzeptiert werden.
- Soziales Umfeld ahndet den Sittenverstoß überwiegend mit gesellschaftlicher Missachtung.
- Gesetzgeber nimmt die gesellschaftlichen Wertvorstellun-gen (Sitten) häufig in Rechtsnormen auf bzw. nimmt auf sie Bezug, z. B.: § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Sit-tenwidriges Rechtsgeschäft“, § 157 BGB: „Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Oder: § 242 BGB: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Moral
- Während Sitten ihren Ursprung in einem gesellschaftlichen Konsens über bestimmte Formen menschlichen Zusam-menlebens haben, entspringen moralische Wertvorstellungen dem Gewissen des Einzelnen, der Religion oder der Weltanschauung.
- Gesetzgeber nimmt die moralischen Wertvorstellungen häufig in Rechtsnormen auf bzw. nimmt auf sie Bezug, z. B.: § 212 Strafgesetzbuch (StGB) „Totschlag“, Abs. 1: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Öffentliches Recht
- Öffentliches Recht: Rechtsnorm berechtigt oder verpflich-tet zwingend einen Träger hoheitlicher Gewalt (modifizierte Subjektstheorie). Sonderrecht des Staates. Öffentlich-rechtlich sind alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist. Der Regelungsbereich des öffentlichen Rechts ist durch ein Über-/Unterordnungsver-hältnis zwischen einer Privatperson und einem Träger ho-heitlicher Gewalt gekennzeichnet (Subordinationstheorie).
- Beispiele: Baugenehmigung nach BauO, Gewerbeerlaubnis nach GewO
- Zum Öffentlichen Recht gehören: Völkerrecht, Europarecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht (z. B. Kinder- und Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht, Jugendschutzrecht), Steuerrecht etc.
Privat Recht
- Privatrecht: Rechtsnormen, welche die Beziehungen zwi-schen Rechtssubjekten und das Verhältnis von Rechtssub-jekten zu Rechtsobjekten regeln. Es geht also um die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern oder zwischen den Bürgern und Gesellschaften (GmbH, AG etc.). Privatrecht ist also, im Gegensatz zum Öffentlichen Recht, nicht durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern durch eine Gleichordnung der am Rechtverhältnis Beteiligten gekennzeichnet.
- Beispiele: Kaufvertrag nach BGB, Werkvertrag nach BGB
- Zum Privatrecht gehören: Bürgerliches Recht (BGB), Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Urheberrecht etc.
Objektives Recht
Das Recht als die Gesamtheit aller Normen zur äußeren Ord-nung des Zusammenlebens von Menschen bezeichnet man als objektives Recht. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es losgelöst vom Einzelfall für bestimmte Situationen Rechte und Pflichten regelt und zwar für eine Vielzahl von Normadressaten.
Subjektives Recht
- Unter einem subjektiven Recht ist dagegen die Gesamtheit der dem Einzelnen zustehenden Berechtigungen und Rechts-befugnisse auf der Grundlage der dem objektiven Recht an-gehörenden Normen zu verstehen.
- Das subjektive Recht re-gelt also die dem Einzelnen zustehende Befugnis, die ihm aufgrund des objektiven Rechts zusteht, siehe z. B. § 433 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“, Abs. 1: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ Abs. 2: „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“
Absolutes Recht
- Absolute Rechte wirken gegenüber jedem Dritten (z. B. das Eigentumsrecht, § 903 BGB; das Namensrecht, § 12 BGB; das allgemeine Persönlichkeitsrecht).
- Wirken die subjektiven Rechte nicht gegen jeden beliebigen Dritten, sondern nur gegenüber einer ganz bestimmten Person (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag), so spricht man von relativen Rechten.
Relatives Recht
Wirken die subjektiven Rechte nicht gegen jeden beliebigen Dritten, sondern nur gegenüber einer ganz bestimmten Person (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag), so spricht man von relativen Rechten.
Zwingendes Recht
Von zwingendem Recht spricht man, wenn eine bestimmte Rechtsnorm vertraglich nicht abgeändert werden darf. In welchen Fällen es sich um zwingendes Recht handelt, ist an-hand der einzelnen Vorschriften zu beurteilen. Spricht das Gesetz etwa ausdrücklich davon, dass anderweitige Abreden „unzulässig“, „nichtig“ oder „unwirksam“ sind, so handelt es sich offenkundig um zwingendes Recht (siehe z. B. §§ 125, 134 BGB; zwingend ist die notarielle Beurkundung beim Kauf eines Grundstückes, siehe § 311b Abs. 1 BGB).
Nachgibiges Recht
Nachgiebiges Recht ist im Gegensatz zum zwingenden Recht durch Vereinbarung zwischen den Parteien abänderbar (siehe z. B. 145, 269 BGB). Insofern kommt der gesetzlichen Regelung nur dann Bedeutung zu, wenn die Beteiligten keine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen haben. Die ge-setzliche Regelung tritt gegenüber der vertraglichen Abrede zurück.
1. Die Prüfung eines subjektiven Rechts/einer Rechtsnorm
- Die Rechtsnormen des objektiven Rechts bestimmen, unter welchen Voraussetzungen jemandem ein subjektives Recht zusteht.
- Eine Rechtsnorm ist eine Regel. Wie ist eine Regel aufgebaut? „Wenn-Dann-Schema“ (Konditionalprogramm) → Rechtsnormen bestehen aus Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge → Wenn (die Tatbestandsvorausset-zungen erfüllt sind), dann (tritt die Rechtsfolge ein).
2. Die Prüfung eines subjektiven Rechts/einer Rechtsnorm
- Regel: Liegen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen (A) vor, tritt die Rechtsfolge (B) ein.
- Bsp.: § 104 BGB, § 985 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1601 BGB, § 24 Abs. 1 SGB VIII, § 45 Abs. 6 S. 1 SGB VIII, § 48 SGB VIII
- Frage: Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen (A) in dem konkreten Fall (X) vor? → Subsumtion: Hier gilt es, die Tatbestandsvoraussetzungen, die häufig Rechtsbegriffe beinhalten, mit Tatsachen des Lebenssachverhaltes abzu-gleichen. Sofern danach die Tatbestandsvoraussetzungen (A) vorliegen, tritt die Rechtsfolge (B) ein.
3. Die Prüfung eines subjektiven Rechts/einer Rechtsnorm
- Notwendig: Ermittlung der „richtigen“ Rechtsnorm
- Erster Schritt: Grobe Auswahl: Weist die Rechtsnorm die gesuchte Rechtsfolge auf? Zweiter Schritt: Ist die Rechtsnorm auf den Fall anwendbar? Dazu: Klärung der Rechtsbegriffe der Norm und Abgleich der Tatbestandsvoraussetzungen mit dem Sachverhalt des Falls.
- Bsp.: A hat den B gezielt angegriffen und dabei die Brille des B zerstört. B verlangt nunmehr von A Schadensersatz. Auf welche Norm des BGB kann B seinen Anspruch stützen? Ist die Norm auf den Fall anwendbar? Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor?
I. Staatsstrukturprinzipien
- Verfassungsgestaltende Grundentscheidungen oder Staats-formmerkmale → Staatsstrukturprinzipien oder Staats-formmerkmale definieren die elementaren Wesenszüge des staatlichen Gemeinwesens und bestimmen die Staatsform in ihren Grundzügen; verkörpern die Grund-pfeiler staatlicher Ordnung.
- Fünf wesentliche Staatsstrukturprinzipen: Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Republik, Sozialstaat
Rechtsstaat
- Art. 20 II 2, III GG
- Ausprägungen
- Gewaltenteilung
- Legislative (Organe: Bundestag und Bundesrat, auf Landesebene die Landtage und/oder die sonstigen gesetzgebenden Organe), Exekutive (Organe: Behörden und Bundes- und Landesre-gierungen) und Judikative (Organe: Richter/Gerichte) mit spezifischen Aufgaben und zur gegenseitigen Kontrolle
- Im grundgesetzlichen Modell teilweise Gewaltenverschränkung
Verhältnismäßigkeit
- Verhältnismäßigkeit (von staatlichen Maßnahmen; Eingriffe des Staates in Rechte des Bürgers müssen verhältnismäßig sein.)
- Legitimer Zweck der Maßnahme
- Geeignetheit zur Zweckerreichung
- Erforderlichkeit: kein gleich effektives, milderes Mittel
- Angemessenheit: Abwägung der betroffenen Interessen
Grundrechtlicher Mindeststandard
(vgl. auch Art. 101 ff. GG, zB jedermann hat [vor Gericht] Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG)