Lehrgang Spezialist/in für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) HM1
Weiterbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.HM 1 Anwendung von Grundlagen ASGSThemenblöcke:-Gesetzliche Grundlagen-Aufgabe, Rollen und Informationsquellen und mittel der verschiedenen Anspruchsgruppen:-Grundlage Kommunikation-Projektmanagement-Betriebswirtschaftliche GrundlagenLehrmittel:-Arbeitsgesetz (ArG mit seinen Verordnungen ArGV 1-5)-Wegleitung zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ( SECO)-Themenbezogene Unterlagen der SUVA, EKAS,BFU,BAG
Weiterbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.HM 1 Anwendung von Grundlagen ASGSThemenblöcke:-Gesetzliche Grundlagen-Aufgabe, Rollen und Informationsquellen und mittel der verschiedenen Anspruchsgruppen:-Grundlage Kommunikation-Projektmanagement-Betriebswirtschaftliche GrundlagenLehrmittel:-Arbeitsgesetz (ArG mit seinen Verordnungen ArGV 1-5)-Wegleitung zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ( SECO)-Themenbezogene Unterlagen der SUVA, EKAS,BFU,BAG
Kartei Details
Karten | 118 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.04.2025 / 13.04.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20250412_lehrgang_spezialistin_fuer_arbeitssicherheit_und_gesundheitsschutz_asgs_hm1
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Die andere Seite ein Auftragsverhältnis: • Sind die Personen nicht in eine Organisation eingebettet und vor allem auch nicht weisungsgebunden (freischaffend in einem Auftrag), so entspricht dies eher einem Auftragsverhältnis. • Im Auftragsverhältnis hat diejenige Person selber für sich zu schauen, da wir nur Auftraggeber sind. Solche Personen haben in der Regel auch ihre eigene Ausrüstung/Material.
Definition von „Arbeitsverhältnis“ – Ein Arbeitsverhältnis definiert sich wie folgt: • Ist die Person bzw. der Arbeitnehmer in eine Organisation (Strukturen) eingebettet und weisungsgebunden, so lässt dies in der Regel auf ein Arbeitsverhältnis schliessen und wird gemeinhin als solches angesehen. • Dabei spielt die Bezeichnung der Parteien absolut keine Rolle, auch ob ein Arbeitsvertrag in irgend einer Form vorliegt und ob die Arbeit „freiwillig/ehrenamtlich“ oder „bezahlt“ ist. Auch die Bezeichnung der Bezahlung spielt keine Rolle.