Sozialrecht II

Modul Sozialrecht II

Modul Sozialrecht II


Kartei Details

Karten 74
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.04.2025 / 14.06.2025
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Was ist Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II?

Der Mehrbedarf für Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II wird für Personen anerkannt, die

aus medizinischen Gründen im Vergleich zu anderen Leistungsberechtigten in mehr als geringem Umfang erhöhte Aufwendungen für Ernährung haben.

Diese Aufwendungen müssen deutlich höher sein als die einer gesunden Person.

Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer vorliegenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer Ernährung durch eine entsprechende Ernährungsempfehlung des behandelden Arztes bestehen.

Es können die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. herangezogen werden.

Welche Normen regeln die Leistungsberechtigung bei eLB und neLB?

 

 

eLB => § 7 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II

neLB => § 7 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II

In welcher Höhe sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen?

Grundsätzlich sind KdU und HK in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).

Was angemessen ist, wird nach § 22a SGB II durch Satzungen oder andere Rechtssetzung bestimmt,
s. § 22a Abs. 1 S. 4 SGB II zum Land Bremen.

In der Stadtgemeinde Bremen regelt dies die Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II.

Was passiert, wenn KdU unangemessen (hoch) sind?

Bei unangemessen hohen KdU werden diese Kosten

=> für die Dauer eines Jahres (Karenzzeit)

=> in Höhe der tatsächlichen Kosten

=> ab Beginn der Leistungsbewilligung anerkannt

=> siehe § 22 Abs. 1 S. 2, 3 SGB II

Was passiert, wenn die Karenzzeit abläuft oder unterbrochen wird?

Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen

=> verlängert sich diese für volle Monate ohne Leistungsbezug (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II)

Eine neue Karenzzeit beginnt erst

=> wenn seit mindestens drei Jahren keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen wurden (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB II)

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten nur übernommen

=> soweit ein Wohnungswechsel nicht möglich oder zumutbar ist

=> in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II)

Wie wird die Angemessenheit von KdU und HK bestimmt?

Sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Heizkosten werden hinsichtlich ihrer Angemessenheit getrennt voneinander geprüft.

Im Rahmen dieses Moduls wird die Angemessenheit von HK unterstellt.

Zu prüfen ist, in welchem Verhältnis die tatsächlichen Kosten mit dem anzuerkennenden Höchstwert stehen:

=> tatsächliche Mietkosten = Bruttokaltmiete
Grundmiete + NK = Bruttokaltmiete
Bruttokaltmiete + HK = Warmmiete

=> Bruttokaltmiete < anzuerkennender Höchstbetrag = Miete angemessen

=> Bruttokaltmiete > anzuerkennender Höchstbetrag = Miete unangemessen

 

Im Falle einer unangemessenen Miete ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Wenn die KdU den anzuerkennenden Höchstwert übersteigen,

worauf kann eine Einzelfallprüfung abstellen?

Einbezogen werden können

=> alle Besonderheiten der Lebensumstände der Leistungsberechtigten 

=> sowie die Beschaffenheit der Wohnung.

Beispielhafte Besonderheiten des Einzelfalls (nicht abschließend):

=> Alleinerziehender Elternteil

=> Lange Wohndauer bei älteren Menschen

=> Schwere chronische Erkrankungen oder Mobilitätseinschränkungen

=> Vermeidung von Wohnungslosigkeit

=> ...

Was ist bei einem Wohnungswechsel zu beachten?

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags soll die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II)

=> Bei angemessenen KdU ist das Jobcenter zur Zustimmung verpflichtet

=> Innerhalb der Karenzzeit werden höhere als angemessene Kosten nur mit Zusicherung anerkannt

=> Zusicherung ist in der Regel Voraussetzung für die Anerkennung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten

Personen unter 25 müssen vorher die Zusicherung des Jobcenters einholen (§ 22 Abs. 5 SGB II)

=> sonst keine Übernahme von KdU und HK

=> Verpflichtung zur Zusicherung bei besonderen Einzelfallumständen (Nr. 1-3)

=> z.B. aus schwerwiegenden sozialen Gründen oder zur Eingliederung ins Arbeitsleben

Wann können neben Regelbedarfen und Mehrbedarfen weitere Leistungen in Anspruch genommen werden?

Im Einzelfall können weitere Leistungen in Anspruch genommen werden.

Dies geschieht insbesondere durch die abweichende Erbringung von Leistungen gemäß § 24 SGB II.

Was versteht man unter einem "unabweisbaren Bedarf" im Kontext von § 24 SGB II?

Nenne ein Beispiel

Ein unabweisbarer Bedarf gem. § 24 I SGB II liegt vor,

  • wenn etwas vom Regelbedarf umfasst ist, aber nach den Umständen des Einzelfalls nicht gedeckt werden kann.
  • Gewährung als Geld- oder Sachleistung oder als Darlehen

Beispiel: Anschaffung neuer Kleidung notwendig, aber keine Ansparung aus Regelbedarf getroffen.

Wann werden Sachleistungen statt Geldleistungen erbracht gemäß § 24 SGB II?

Nenne 2 Beispiele

§ 24 II SGB II - Sachleistungen statt Geldleistungen werden erbracht bei nicht zweckgemäßer Verwendung der Geldleistungen.

Beispiele:

Suchtbefriedigung, unwirtschaftliches Verhalten (vorzeitiges Aufbrauchen) 

Welche Arten von Erstausstattungen können gemäß § 24 SGB II erbracht werden?

Nenne Beispiele

Gem. § 24 III 1 Nr. 1 und 2 SGB II - können Erstausstattungen gewährt werden für:

  • Wohnung
    z.B. nach erstmaligem Auszug oder Zerstörung der Möbel nach Brand- oder Wasserschaden).
     
  • Bekleidung
    (z.B. nach Brand, aber auch bei krankheitsbedingter Zu- oder Abnahme)
     
  • Schwangerschaft und Geburt
    (soweit nichts aus vorheriger Schwangerschaft und Geburt vorhanden ist).

Welche speziellen Anschaffungen und Reparaturen können gemäß § 24 SGB II als abweichende Leistung neben den (Regel- und Mehrbedarfenerbracht werden und warum?

§ 24 III 1 Nr. 3 SGB II - 

  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen.
  • therapeutische Geräten und Ausrüstungen
  • Miete von therapeutischen Geräten

 

Achtung:
Diese Leistungen werden jedoch nur erbracht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist.

In welchen Fällen können Leistungen gemäß § 24 SGB II darlehensweise erbracht werden?

Nenne jeweils ein Beispiel

Leistungen können darlehensweise erbracht werden, wenn:

 

Im selben Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen
(z.B. Lohnzahlung am Monatsende)

Der sofortige Verbrauch von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde
(z.B. eine nicht selbstbewohnte Wohnung, die erst noch verkauft werden muss).

Für wen gilt der "Bedarf für Bildung und Teilhabe" (BuT)?

Der Bedarf für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) ist für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vorgesehen.

Wie wird die Ausstattung von Schüler:innen mit persönlichem Schulbedarf im Rahmen der BuT geregelt?

Die Ausstattung von Schüler:innen mit persönlichem Schulbedarf ist insbesondere in § 28 Abs. 3 SGB II  geregelt.

Hierfür sind feste Beträge vorgesehen - gem. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII:

130,00 € zum 1. August (für 2025)

65,00 € zum 1. Februar (für 2025).

 

Was ist Einkommen im Sinne des SGB II?

Einnahmen in Geld gem. § 11 I 1 SGB II

Abzüglich: Absetzbeträge gem. § 11b SGB II

Ausgenommen: Einnahmen gem. § 11 I iVm § 11a SGB II

Wie funktioniert das Zuflussprinzip iSd SGB II?

  • Einnahmen werden im Monat des tatsächlichen Zuflusses angerechnet, gem. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II
     
  • Auch einmalige Einnahmen zählen im Zuflussmonat § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II
     
  • Ausnahme: Nachzahlungen für frühere Zeiträumeggf. Verteilung auf bis zu 6 Monate, gem. § 11 Abs. 3 SGB II

Welche Einnahmen sind iSd des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen? Sind Erbschaften Einkommen? 

Einnahmen, die ausdrücklich in § 11a SGB II und § 1 BürgergeldV - genannt sind

Erbschaften: privilegiert im Zuflussmonatab Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen 

 

Für wen gelten die Absetzbeträge gem. § 11b SGB II?

Absetzbeträge § 11b SGB II

gilt sowohl für

  • Einkommen eLB, als auch für 
  • Einkommen neLB

giltfür Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch für sonstiges Einkommen

Welche Absetzbeträge sieht § 11b Abs. 1 SGB II vor?

Absetzbeträge §11b Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB II, sowie § 6 BürgergeldV 

z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu privaten (Pflicht)-Versicherungen, Unterhaltszahlungen, zusätzlicher Betrag für Erwerbstätige etc.

 

Anstelle §11b Abs. 1 Nr. 3 –5 SGB II ein Freibetrag in Höhe von € 100,00 (Abs. 2)

  1. diese Beschränkung gilt aber nur für Erwerbseinkommen bis € 400,00
  2. bei einem Erwerbseinkommen über € 400,00 können die tatsächlichen (höheren) Absetzbeträge geltend gemacht werden →durch Nachweis

Für erwerbsfähige Erwerbstätige weitere Absetzbeträge nach §11b Abs. 3 SGB II

Was gilt bei Erwerbseinkommen bis 400 € gem. § 11b SGB II? (was gilt für ab 400€?)

Pauschaler Freibetrag von 100 € Gilt gem. § 11b Abs. 2 SGB II

anstelle der Werbungskosten gem. Nr. 3–5

Bei Einkommen über 400 €: tatsächliche Werbungskosten sind nachweisbar absetzbar

Welche weiteren Freibeträge gelten gem. § 11b Abs. 3 SGB II für Erwerbstätige?

Welche Funktion soll dies erfüllen?

Zusätzliche Freibeträge gestaffelt nach Bruttoeinkommen

 → Arbeitsanreizfunktion

Was regelt § 11b SGB II zur Förderung junger Menschen?

Besonderheiten nach §11b Abs. 2b SGB II

Höhere Freibeträge bei Ausbildung, Schule oder Freiwilligendienst

  • U25:        556 € (Stand 2025) § 8 I SGB IV
  • Ü25:        250 €

Ziel: Förderung von Ausbildung und Qualifikation 

Welche Normen regeln die 'Anrechnung von Einkommen' iSd SGB II

§11, 11a, 11b SGB II, sowie Bürgergeld-VO 

Welche Abzüge erfolgen vom Bruttoeinkommen iSd SGB II ? 

Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen:

Steuern (insb. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit gesetzlich vorgesehen

§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II

Welche Pauschale wird vom Nettoeinkommen von erwerbstätigen eLB  immer abgezogen? 

Eine Pauschale von 100 € wird vom Nettoeinkommen abgezogen. § 11b Abs. 2 SGB II

Welche weiteren Pauschalen können, neben der 100€ Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II, zusätzlich abgezogen werden? 

Zusätzlich zur 100 €-Pauschale können folgende Beträge vom Erwerbseinkommen abgezogen werden gem. § 11b Abs. 3 SGB III
 

1.  20 %        ab          100€    —      520 €

2.  30 %   zwischen    520€    —   1.000 €

3.  10 %  zwischen 1.000€    —   1.200 €

   → wenn minderjährige Kinder in BG Leben:

3.1 10% zwischen  1.000€    —   1.500 €

 

Welche Norm regelt weitere mögliche Abzüge bei Erwerbstätigkeit? iSd SGB II

Zusätzlich zu den Grundpauschalen sind weitere Absetzungen möglich:

§ 6 Abs. 1 Nr. 1- 5 BürgergeldV Pauschbeiträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge 

Was zählt zu dem zu berücksichtigenden Vermögen iSd SGB II

Nenne mind. 3 Beispiele

 

Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II - Alle verwertbaren Vermögensgegenstände
 

Zum Vermögen zählt alles, was in Geld messbar ist, beispielsweise

  • Bargeld,
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
     

Ausnahmen in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1- 7 SGB II 

Weitere Besonderheiten in § 12 Abs. 2 ff. SGB II

Was gilt allgemein für den Bezug von Bürgergeld mit Hinblick auf Einkommen und Vermögen?

Bürgergeld bekommen nur hilfebedürftige Personen gem.  § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 SGB II 

Daher müssen grundsätzlich zuerst die eigenen Mittel eingesetzt werden, bevor finanzielle Hilfe erfolgt. 

Wenn über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt wird, muss damit erst einmal der Lebensunterhalt gesichert werden, wenn Freibeträge überschritten werden.  §§ 11 ff. SGB II

Welches Vermögen wird beim Bürgergeldbezug berücksichtigt und wann gilt Vermögen als verwertbar?

Grundsätzlich das verwertbare Vermögen (§ 12 SGB IIder eLB und ihrer BG gem.§ 9 SGB II.

Verwertbar ist Vermögen im Allgemeinen, wenn es zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.

Was gilt hinsichtlich der Vermögensberücksichtigung in der Karenzzeit?

§ 12 Abs. 3 SGB II

In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

Wird der Leistungsbezug während der Karenzzeit für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate ohne Leistungsbezug. 

 

Wann gilt Vermögen beim Bürgergeldbezug im ersten Jahr (Karenzzeit)  als erheblich?

Was gilt danach?

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt  -  § 12 Abs. 4 SGB II

40.000 € - für die erste eLB in der BG

+ 15.000 € - für jede weitere Person in der BG

 

Nach Ablauf der Karenzzeit:

gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 € für jede Person, die in der BG lebt. § 12 Abs. 2 SGB II