Verwaltungsrecht Lernwoche 1
Karteikarten Motiv gross
Karteikarten Motiv gross
Set of flashcards Details
Flashcards | 62 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.04.2025 / 05.05.2025 |
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Voraussetzungen Srungbeschwerde im kantonalen Kontext gemäss Verwaltungsgericht?
- Die an sich funktionell zuständige Rechtsmittelbehörde hat sich zur Streitfrage im dargelegten Sinn bereits eindeutig geäussert. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie ihre Vorinstanz in einer hängigen Sache konkret und fallbezogen angewiesen hat, wie zu entscheiden ist.
- Die angerufene Behörde wäre im Rechtsmittelzug die nächste Rechtsmittelinstanz.
- Sie verfügt in dieser Eigenschaft über dieselbe Kognition wie die übersprungene Instanz.
- Die beschwerdeführende Partei hat den Sprungrekurs ausdrücklich beantragt oder ihm jedenfalls zugestimmt.
Wie wird die Wideraufnahme geprüft und was ist es?
- Eintretensvoraussetzungen i.e.S.: schutzwürdiges Interesse ?, sechzig Tage Frist ?, allenfalls Grund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a VRPG ?
- Eintretensvoraussetzungen i.w.S.: Liegt einer der Wiederaufnahmegründe vor? materiellrechtlicher Prüfungsschritt: Liegen ausreichende Gründe vor, um die Verfügung, deren formelle Rechtskraft mittlerweile beseitigt wurde, in der Sache zu ändern?
Wann Urteilt das Verwaltungsgericht in welcher Besestzung?
Es gehört immer ein Protokollführer gemäss Art. 33 Abs. 5 VRPG zum Spruchkörper.
GSOG 56 ff. i.V.m. Art. 119 VRPG
Einzelgericht
Beschwerden und Klagen, deren Streitwert CHF 20‘000 nicht erreicht oder welche zurückgezogen oder gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 GSOG). .
Dreiergericht (Normalfall)
Es liegt vorliegend weder ein Fall der einzelrichterlichen Zuständigkeit gemäss Art. 57 GSOG noch des noch des Fünfergerichts gemäss Art. 56 Abs. 2 GSOG vor.
Fünfergericht
Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung/Kompetenzkonflikt/Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern = Zuständigkeit des Fünfergerichts gegeben (Art. 56 Abs. 2 lit. a-c GSOG).
Wann ist der Regierungstatthalter zuständig?
Im Prinzip alles auf Stufe Gemeinde.
Konkret
Verfügungen von Behörden von Gemeinden (Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind) und kommunalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen), ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor,
Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b (Erlasse etc. auf Gemeindestufe), ausser das Gesetz sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.
Woraus ergibt sich die örtliche Zusätndigkeit des Regierungsstatthalters?
Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der handelnden Behörde (Art. 63 Abs. 2 VRPG).
Verwaltungskreise und -regionen (39a und Anhang 2 OrG)
Wann ist Regierungsrat zuständig?
Zuständig für Beurteilung von Verfügungen der Direktionen oder der Regierungstatthalterämter, insofern nicht anders spezialgesetzlich geregelt und
- Art. 64 Abs. 1 lit. a VRPG: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aufgrund einer Ausnahme (Art. 75-77 VRPG) ausgeschlossen.
- Art. 64 Abs. 1 lit. b VRPG: Eidgenössisches Recht sieht kein Rechtsmittel umittelbar (direkt ohne weiteren Schritt) an Bundesrat oder eidgenössische Justizbehörde (Bundesverwaltungsgericht) vor (Art. 72 VwVG). Ansonsten überlanger Instanzenzug, zwei kantonal und zwei auf bundeslevel.
- Art. 64 Abs. 1 lit. c VRPG: Direktion nicht kantonal letztinstanzlich entscheidet. Eine letztinstanzliche Beschwerdezuständigkeit der Regierungsstatthalterämter wird in der Lehre als bundesrechtswidrig bezeichnet.
Was für eine Wirkung kommt dem Beschwerdeentscheid in Bezug auf den Entscheid oder die vErfügung der Vorinstanz zu?
Voller Devolutiveffekt. Der oberinstanzliche Entscheid tritt an die Stelle des Entscheids/Verfügung der Vorinstanz. DAmit kann auch nciht beantragt werden, diesen Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz kann aber während dem Verfahren anstelle einer Vernehmlassung eine neue Verfügung erlassen Art. 71 VRPG. Ebenfalls kann die Vorinstanz vorsehen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Auch hierin liegt eine Durchbrechung des Devolutiveffekts. Das ist eine Durchbrechung der Devolutivwirkung.
Was ist die Stellung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren?
Grundsätzlcih ist die Vorinstanz in einer parteiähnlichen Stellung udn wird behandelt wie eine Partei.
Ausnahmsweise ist die Vorinstanz eine echte Partei: Die verfügende Behörde erhält im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren dann Parteistatus, wenn sie den Entscheid der ersten an die zweite Rechtsmittelinstanz weiterziehen könnte. Das ist nur in zwei Fällen möglich.
- Behördenbeschwerde: Die Verwaltungseinheit ist gemäss Gesetz selbst zur Beschwerdeführung befugt.
- Beschwerde eines Gemeinwesens (Gemeinde, Kanton): Das Gemeinwesen ist als Rechtssubjekt in schutzwürdigen Interessen direkt betroffen. Das ist der Fall, wenn (1) das Gemeinwesen als Verfügungsadressat direkt vom Beschwerdeentscheid betroffen ist, (2) es in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben schutzwürdig betroffen ist, (3) es in seinem Autonomiebereich betroffen ist oder (4) eine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis vorliegt.
Welche Einheiten sind auch noch prozessfähig kraft Gesetz, obowhl sie keine juristischen Personen sind?
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562 ff. und 602 ff. OR), die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Verwaltung (Art. 712l Abs. 2 ZGB), die Konkursmasse (Art. 240 SchKG) und die Liquidationsmasse bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
(Art. 319 Abs. 4 SchKG) sowie bei amtlicher Erbschaftsliquidation (Art. 573 ZGB) prozessfähig.
Als was sind einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft prozessfähig?
prozessfähig sind eigentlich die einzelnen Subjekte. Als notwendige Streitgenosenschaften werden sei aber gemeinsam beklagt und müssen sie gemeinsam klagen, wenn nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Geht gemäss VRPG nach ZPO 70.
Was ist formelle Beschwer?
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen oder hatte keine Möglichkeit zur Teilnahme.
Wie bestimmt sich, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt?
Grundsätzlich danach, wie intensiv der strittige Akt in die rechtliche oder tatsächliche Sphäre des Beschwerdeführers eingreift. Die einzelnen Rügen spielen keine grundsätzlich Rolle. Ausser bei der Legitimation der Nachbarn in baurechtlichen Angelegenheiten. Das BGer verlangt hier ein schutzwürdiges Interesse an jeder einzelnen Rüge. Der Beschwerdeführer kann damit ein Bauvorhaben nur nach Massgabe solcher Vorschriften überprüfen lassen, die ihm im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen verschaffen würden.
Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde?
In seiner Eigenschaft als juristische Person (Art. 52 ZGB) partei- und prozessfähig (Art. 11 VRPG, vgl. Ziff. […] hiervor; V1)
Nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt (V2).
Die Verfügung betrifft Mehrzahl oder zumindest eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder (V3).
Die Mitglieder wären je einzeln zur Beschwerde legitimiert (V4)
wie würde ich zur Legitimation bei einer ideellen vErbandsbeschwerde gestützt auf spezialgesetz schreiben?
Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 65 Abs. 2 VRPG/Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. [Spezialgesetz].
Die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen der materiellen Beschwer wurden daher vom Spezialgesetzgeber bereits zugunsten des Beschwerdeführers in abstrakter Weise vorweg bejaht.
Verlangt wird Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, sofern dies überhaupt möglich war. Ein aktuelles und praktisches Interesse wird ebenfalls zusätzlich vorausgesetzt da keine Entscheidung von bloss theoretischen Rechtsfragen erfolgen soll.
WErden die möglichen Rügen durch die Vorbringen in einer Einsprache beschränkt?
Grundsätzlich nicht. Der Streitgegenstand wird erst durch die Anträge im Rechtsmittelverfahren näher definiert. im Baurecht ist es aber gemäss Art. 40 abs. 2 BauG so, dass nur noch die Rügen der Einsprache vorgebracht werden können.
Wie ist die Kognition auszuschöpfen?
Grundsätzlcih ist die volle Kognition auszuschöpfen.
Prüfungsdichte praxisgemäss zurückhaltend, wenn:
- die Natur der Streitsache dies verlangt
- die vorinstanzliche Behörde über spezifische Fachkenntnisse verfügt
- die vorinstanzliche Behörde eine grössere örtliche bzw. sachliche Nähe zur Streitsache aufweist
- eine Gemeinde im Rahmen ihres Autonomiespielraums entschieden hat
Wie entscheidet die Rechtsmittelbehörde im Beschwerdeverfaheren grundsätzlcih?
Grundsätzlich ist die Beschwerde ein reformatorisches REchtsmittel.
Kassatorisch wird nur in besonderen Konstellationen entschieden. Rückweisung wird gemacht wenn:
- Die Sache ist nicht entscheidreif
- Die Vorinstanz ist fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht eingetreten und es besteht ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum, den die Rechtsmittelbehörde nicht als erste Behörde ausfüllen sollte.
- Es ist auf besondere Fachkenntnisse abzustellen, über welche die Vorinstanz verfügt.
die kassatorische Gutheissung bildet bei Beschwerdeverfahren gegen komunale Erlasse sogar die REgel.
Wie entscheidet die verwaltungsgerichtim Verwaltungsbeschwerdeverfaheren grundsätzlcih?
Staatsrechtspflege im Sinne von Art. 74 Abs. 2 VRPG ein der Regel = kassatorisch
Verwaltungsrechtspflege im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VRPG regelmässig reformatorisch. Dennoch kassatroisch in folgenden Konstellationen:
- Das Verwaltungsgericht verfügt nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.
- Die Vorinstanz ist fälschlicherweise auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten und hat also materiell noch nicht zur Sache Stellung genommen. Der Instanzenzug würde sich daher mit einem reformatorischen Entscheid verkürzen.
- Die Sache ist vor Verwaltungsgericht nicht spruchreif (= liquid) und es fällt ein erheblicher Instruktionsaufwand an, der sinnvollerweise von der Fach- oder fachnäheren Behörde wahrgenommen wird.
Muss man sich mit den Kosten der Vorinstanz beschäftigen, wenn man die Beschwerde abweist?
Nein. Dazu muss man nur etwas sagen, wenn man die Beschwerde gutheisst und nicht zur Neubeurteilung zurückschickt.
Was ist die Folge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs?
Grundsätzlich Aufhebung der Verfügung.
Heilung ist aus prozessökonomischen Gründen aber möglich, wenn
1. keine besonderes schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, und
2. Beschwerdeinstanz dieselbe Kognition wie die Vorinstanz hat.
Kommt die Heilung zum Zug, muss diesem Umstand bei der Kostenliquidation Rechnung getragen werden.
Ab wann wird ein Unternehmen als privat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG gesehen?
Sobald der Kanton keine Aktienmehrheit hält, ist das Unternehmen Privat und wird unter lit. c subsumiert. Sonst unter lit. a
Wo ist die Anpassung einer Dauerverfügung im Gesetzt geregelt?
Anpassung ist nicht gesetztlich geregelt. Sie kann aber gemäss Praxis gemacht werden. Dies bei nachträglich fehelerhaften, rechtskräftigen verfügungen
Unterscheidung
Wiederaufnahme (Art. 56 VRPG), Anpassung, Rücknahme (u.a. Art. 71 VRPG), Revision (Art. 95 VRPG) ?
Wiederaufnahme (Art. 56 VRPG)
• Verfügung
• Rechtskräftig
• Ursprünglich fehlerhaft
Anpassung (Praxis, nicht im Gesetz)
• Verfügung
• Rechtskräftig
• Nachträglich fehlerhaft
Rücknahme (u.a. Art. 71 VRPG)
• Verfügung
• Nicht rechtskräftig
• Ursprünglich / nachträglich fehlerhaft
Revision (Art. 95 VRPG)
• Urteil / Entscheid
• Rechtskräftig
• Ursprünglich fehlerhaft
Welche Formen der Kassation gibt es?
Kassation (Art. 40 I VRPG = Rechtsschutz)
• Verfügung / Entscheid
• Nicht rechtskräftig
• Ursprünglich fehlerhaft
Kassation (Art. 40 II VRPG = Aufsicht)
• Verfügung / Entscheid
• (Nicht) rechtskräftig
• Ursprünglich fehlerhaft
Wie wird geprüft, ob ein Verfahren wiederaufgenommen wird?
1. Schritt 1:
Soll das Verfahren wiederaufgenommen werden?
= Formelle Frage des Rückkommens
Hierbei immer spezialgesetzliche Regel checken. FAlls nichts, schutzwürdiges Interesse und Frist chekcen.
2. Schritt 2:
Soll die Verfügung geändert werden?
= Materielle Frage des Rückkommens
Wiederaufnahme Grund oder falsche Rechtsanwendung?
Wann gibt es ein Einspracheverfahren?
Nur, wenn es spezialgesetzlich explizit vorgesehen ist.
Welche Arten des Einspracheverfahrens gibt es?
mit Entscheidhilfefunktion (vor dem Erlass der VFG)
− Entscheidhilfe
− Gewährung des rechtlichen Gehörs
mit Rechtsmittelfunktion (nach Erlass VFG)
− Überprüfung der Verfügung
Letzte kantonale Instanzen in der Verwaltungsrechtspflege
sind ...
• Verwaltungsgericht (fast immer)
• Obergericht (in zivilrechts- und strafrechtsnahen Angelegenheiten)
• Regierungsrat (in Angelegenheiten mit vorwiegend politischem Charakter und in
eidg. Stimmrechtssachen)
• Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und
Fahrzeugführern (bei Administrativmassnahmen sowie betreffend das Ergebnis von
Führerprüfungen und Kontrollfahrten)
• Grosser Rat und seine Organe (soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht)
• Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche (in ausschliesslich
landeskirchlichen Angelegenheiten)
In welchen Weisen kann ein Verfahren starten und was bedeutet das für die VErfahrensmaximen?
Durch Geusch,, dann findet die Dispositinosmaxime anwendung
Von Amtes wegen, dann findet die Offizialmaxime anwendung.
Im streitigen Verfahren findet immer die Dispostionsmaxime anwendung.
Wie wird der Sachverhalt im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren abgeklärt?
Im Rahmen des von der gesuchstellenden Person definierten Verfahrens- oder Streitgegenstandes gilt die Untersuchungsmaxime. Wobei die Untersuchungspflicht der Behörde durch die MItwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 20 VRPG abgeschwächt wird. An der Beweislastregel von ARt. 8 ZGB ändert die Untersuchungsmaxime nichts.
Voraussetzungen UR und Grundlage?
BV 29 ABs. 3
Für Unentgeltliches VErfahren
Bedürftigkeit der Partei
fehlende Aussichtslosigkeit
Für unentgeltlichen Rechtsbeistand (zusätzlich)
Rechtsbeistand zur Interessenswahrung notwendig
Wann muss Rechtsschutz gegenüber Realakten gegeben sein?
Aus Art. 29a BV Rechtsweggarantie ergeht ein Anspruch auf Rechtsschutz bei Realakten, wenn das verfügungsfreie berhördliche Handeln Rechte oder Pflichten von Personen berührt.
Bsp. verschobene Kerichtsstelle. Hier wurde aus Pflicht Entsorgungslösungen anzubieten, ein Anspruch auf Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz, die angemessen situiert sind, abgeleitet. In diesen anspruch wird eingegriffen, also sind die PErsonene in Rechten betroffen und damit muss Realakt anfechtbar sein.
Verfügungsbegriff
Art. 5 VwVG
- Einzelfall
- Einseitig/Hoheitlich
- Ausrichtung auf Rechtswirkung, Abgernzung Realakt
- Verbindlichkeit, nötigenfalls zwangsweise durchsetzbar
- Anwendung von Verwaltungsrecht
Unterscheidung formelle und materielle Rechtskraft?
eine formell rechtskräftige Verfügung kann durch die betroffenen nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten werden.
materiell rechtsklräftige Verfügung kann durch die Verwlatungsbehörden nicht mehr abgeändert werden. Aufgrund der Möglichkeit der Wiederaufnahme spricht man bei Verfügungen von Rechtsbeständigkeit.
Um was handelt es sich beim Beschluss über eine Tempo-30-Zone?
Es handelt sich um eine allgemeinverfügung.
IN welche drei Schritte lässt sich das Vollstreckungsverfahren unterteilen? und um was handelt es sich dabei?
1. Androhung der Zangsvollstreckung unter Fristansetzung (Realakt)
2. Mitteilung der Vollstreckungsmodalitäten (Vollstreckungsverfügung, teilweise auch kombiniert mit erstem Teil, dann gilt schon das als Vollstreckungsverfügung. Wird dann nur noch Zeitpunkt in zweitem Schritt mitgeteilt, handelt es sich hierbei um einen Realakt).
3. tatsächlcihe Durchführung der Vollstreckung (Realakt)
Wer darf polizeilichen Zwang anwenden in der Schweiz?
Nur die kantonspolizei (Art. 17 Abs. 3 PolG)
Wann findet die polizeiliche Generalklausel anwendung?
1. Fundamentale Rechtsgüter (existenzielle Güter)
2. Schwere Gefahr (erhebliche Beeinträchtigung droht)
3. Zeitliche Dringlichkeit (rasches Handeln ist gefordert)
4. Subsidiarität (keine gesetzlichen Massnahmen)
5. Zuständigkeit (grundsätzlich jede zuständige Behörde)
6. Verhältnismässigkeit (Maxime jeden staatlichen Handelns)
Wann ist eine mündliche Eröffnung einer Verfügung zulässig?
Wenn es die Gesetzgebung vorsieht. Bsp. Wegweisungsverfügung kann bis 48 Stunden mündlihc erfolgen gemäss ARt. 84 Abs. 3 PolG.
Aufbau pro Rüge/Argument
a. Zusammenfassung der Rüge: Sämtliche Argumente der Parteien sind zu berücksichtigen.
b. Rechtsfrage „herauskristallisieren“.
c. Rechtliche Ausführungen zur Rüge/Rechtsfrage: Rechtsgrundlagen und Theorie.
d. Subsumtion.
e. Fazit: Die Rüge erweist sich damit als unbegründet/begründet. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen/gutzuheissen.