Verwaltungsrecht Lernwoche 1
Karteikarten Motiv gross
Karteikarten Motiv gross
Set of flashcards Details
Flashcards | 62 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.04.2025 / 05.05.2025 |
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Welche Arten der Rechtswidrigkeit einer Baute werden im Baurecht unterschieden?
Ist die Baute an sich bewilligungsfähig, aber es fehlt die fromelle Baubewilligung = formelle Rechtswidrigkeit
Ist die Baute ohnehin nicht bewilligungsfähig = materielle Rechtswidrigkeit
Welches öffentlcihe Interesse ist im Baurecht besonders gewichtig?
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz des Raumplanungsrechts.
Als was gelten Rückweisungsentscheide zur Neubeurteilung einer Sache (kassatorische Entscheide)?
Grunsätzlich als Zwischenentscheide, welche gemäss Art. 93 BGG anfechtbar sind (nicht wiedergutzumachender Nachteil, sofortiger Endentscheid)
Als solche können eie auch erst mit dem Endentscheid angefochten werden.
Anders ist es, wenn die obere Instanz im Prinzip alles entschieden hat und nur noch umgesetzt werden muss. Bsp. Steuerbehröde muss nur noch konkrete Steuern nach den oberinstanzlichen Vorgaben ausrechenen. DAnn ist es ein Endentscheid
Welcher Artikel des VRPG verweist bezüglcih Organisation des Verwaltungsgerichts einschliesslich der Spruchbehörden und Kompetenzen auf das GSOG?
Art. 119
An welchen Sitz wird für die Zuständigkeit angeknüpft, wenn Private in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Gemeindeaufgaben verfügen?
An den Sitz des beleihenden Gemeinwesens. Dieses hat weiterhin die Kontrollfunktion.
Muss der Parteikostenersatz im Verfahren vor dem VErwaltungsgericht eigens beantragt werden?
Diese Regelungen gelten für das Beschwereverfahren samt Verwaltungsgericht
Wenn man anwaltlich vertreten ist, muss man die Parteikostenentschädigung nicht beantragen.
Wenn man sich selbst vertritt, muss man den Anspruch geltend machen.
Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (ARt. 107 ABs. 3 VRPG).
Die verschiedenen Parteistellungen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren?
Materieller Verfügungsadressat
Mit ihnen das streitige Rechtsverhältnis geregelt wird. Entscheid richtet sich an sie.
Formeller Verfügungsadressat
Nicht materielle Verfügungsadressaten, welche besonders berührt sind durch Hoheitsakt, mehr als jede Drittperson.
Organisationen, Verbände
Spezialgesetzlich
Behörde
entweder eigene Rechtspersönlichkeit oder spezialgesetzliche Parteifähigkeit Sonst nur als Organe ihr jeweiliges Muttergemeinwesen, soweit diesem selber Parteistatus zukommt.
Neu beschwerte Drittperson
erst durch die Verfügung bzw. den vorinstanzlichen Entscheid vom Verfahren Kenntnis erhalten und vorher gar keine Gelegenhei Parteirechte geltend zu machen. zudem materiell beschwert, Beispiel durch VErfügungsänderung erstmals betroffen. (z.B. Projektänderung).
Vorinstanz
Vorinstanz
Durch angefochtenen Rechtsakt nicht direkt als Rechtssubjekt betroffen und auch spezialgesetzlich nicht zur Beschwerde befugt.
Wann spricht man von Beschwerdeentscheid und wann von Urteil?
Im Verfahren gemäss Art. 60 ff. VRPG Beschwerdeentscheid. Im Verfahren gemäss Art. 74 ff. VRPG URteil
Wie ist der Begriff Parteibegehren in Art. 84 VRPG zu verstehen. Wann ist eine reformation in Peius zulässig? Die Bestimmung lautet: Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen.
Es sind einzig die Parteibegehren der beschwerdeführenden Partei relevant. Somit ist eine reformatio in peius nur zulässig, wenn die beispielsweise die StV Beschwerde erhebt und eine Schlechterstellung verlangt.
Sätzchen für die Verfahrenskosten im Dispo?
Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt xx festgelegt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Was beinhaltent eine Verhältnismässigkeitsprüfung?
Eingung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit
Was wird bei der abstrakten Normenkontrolle genau geprüft?
Ob die Norm mit übergeordnetem Recht im Einklang ist. Es muss gepürft werden, ob sie Spezialgesetzen oder sonst der BV widerspricht.
Betreff bei Steuersachen?
betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer [Jahr]
(Rekurs- und Beschwerdeentscheide der Steuerrekurskommission vom [Datum])
Zwei Entscheide in einem Dokument in Steuersachen?
zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden.
Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden.
Beschwerden betreffen beide [X].
Da die massgeblichen Normen des kantonalen StG und des eidgenössischen DBG beinahe gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit in der selben Urteilsschrift.
Textbaustein Partei- und Prozessfähigkeit?
Die Parteifähigkeit = prozessuale Seite der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit.
Parteifähig = wer rechtsfähig oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 11 und 53 ZGB)
Handlungsfähgikeit (Art. 12 ff. und Art. 54 ZGB ).
Voraussetzungen Srungbeschwerde im kantonalen Kontext gemäss Verwaltungsgericht?
- Die an sich funktionell zuständige Rechtsmittelbehörde hat sich zur Streitfrage im dargelegten Sinn bereits eindeutig geäussert. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie ihre Vorinstanz in einer hängigen Sache konkret und fallbezogen angewiesen hat, wie zu entscheiden ist.
- Die angerufene Behörde wäre im Rechtsmittelzug die nächste Rechtsmittelinstanz.
- Sie verfügt in dieser Eigenschaft über dieselbe Kognition wie die übersprungene Instanz.
- Die beschwerdeführende Partei hat den Sprungrekurs ausdrücklich beantragt oder ihm jedenfalls zugestimmt.
Wie wird die Wideraufnahme geprüft und was ist es?
- Eintretensvoraussetzungen i.e.S.: schutzwürdiges Interesse ?, sechzig Tage Frist ?, allenfalls Grund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a VRPG ?
- Eintretensvoraussetzungen i.w.S.: Liegt einer der Wiederaufnahmegründe vor? materiellrechtlicher Prüfungsschritt: Liegen ausreichende Gründe vor, um die Verfügung, deren formelle Rechtskraft mittlerweile beseitigt wurde, in der Sache zu ändern?
Wann Urteilt das Verwaltungsgericht in welcher Besestzung?
Es gehört immer ein Protokollführer gemäss Art. 33 Abs. 5 VRPG zum Spruchkörper.
GSOG 56 ff. i.V.m. Art. 119 VRPG
Einzelgericht
Beschwerden und Klagen, deren Streitwert CHF 20‘000 nicht erreicht oder welche zurückgezogen oder gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 GSOG). .
Dreiergericht (Normalfall)
Es liegt vorliegend weder ein Fall der einzelrichterlichen Zuständigkeit gemäss Art. 57 GSOG noch des noch des Fünfergerichts gemäss Art. 56 Abs. 2 GSOG vor.
Fünfergericht
Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung/Kompetenzkonflikt/Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern = Zuständigkeit des Fünfergerichts gegeben (Art. 56 Abs. 2 lit. a-c GSOG).
Wann ist der Regierungstatthalter zuständig?
Im Prinzip alles auf Stufe Gemeinde.
Konkret
Verfügungen von Behörden von Gemeinden (Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind) und kommunalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen), ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor,
Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b (Erlasse etc. auf Gemeindestufe), ausser das Gesetz sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.
Woraus ergibt sich die örtliche Zusätndigkeit des Regierungsstatthalters?
Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der handelnden Behörde (Art. 63 Abs. 2 VRPG).
Verwaltungskreise und -regionen (39a und Anhang 2 OrG)
Wann ist Regierungsrat zuständig?
Zuständig für Beurteilung von Verfügungen der Direktionen oder der Regierungstatthalterämter, insofern nicht anders spezialgesetzlich geregelt und
- Art. 64 Abs. 1 lit. a VRPG: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aufgrund einer Ausnahme (Art. 75-77 VRPG) ausgeschlossen.
- Art. 64 Abs. 1 lit. b VRPG: Eidgenössisches Recht sieht kein Rechtsmittel umittelbar (direkt ohne weiteren Schritt) an Bundesrat oder eidgenössische Justizbehörde (Bundesverwaltungsgericht) vor (Art. 72 VwVG). Ansonsten überlanger Instanzenzug, zwei kantonal und zwei auf bundeslevel.
- Art. 64 Abs. 1 lit. c VRPG: Direktion nicht kantonal letztinstanzlich entscheidet. Eine letztinstanzliche Beschwerdezuständigkeit der Regierungsstatthalterämter wird in der Lehre als bundesrechtswidrig bezeichnet.
Was für eine Wirkung kommt dem Beschwerdeentscheid in Bezug auf den Entscheid oder die vErfügung der Vorinstanz zu?
Voller Devolutiveffekt. Der oberinstanzliche Entscheid tritt an die Stelle des Entscheids/Verfügung der Vorinstanz. DAmit kann auch nciht beantragt werden, diesen Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz kann aber während dem Verfahren anstelle einer Vernehmlassung eine neue Verfügung erlassen Art. 71 VRPG. Ebenfalls kann die Vorinstanz vorsehen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Auch hierin liegt eine Durchbrechung des Devolutiveffekts. Das ist eine Durchbrechung der Devolutivwirkung.
Was ist die Stellung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren?
Grundsätzlcih ist die Vorinstanz in einer parteiähnlichen Stellung udn wird behandelt wie eine Partei.
Ausnahmsweise ist die Vorinstanz eine echte Partei: Die verfügende Behörde erhält im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren dann Parteistatus, wenn sie den Entscheid der ersten an die zweite Rechtsmittelinstanz weiterziehen könnte. Das ist nur in zwei Fällen möglich.
- Behördenbeschwerde: Die Verwaltungseinheit ist gemäss Gesetz selbst zur Beschwerdeführung befugt.
- Beschwerde eines Gemeinwesens (Gemeinde, Kanton): Das Gemeinwesen ist als Rechtssubjekt in schutzwürdigen Interessen direkt betroffen. Das ist der Fall, wenn (1) das Gemeinwesen als Verfügungsadressat direkt vom Beschwerdeentscheid betroffen ist, (2) es in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben schutzwürdig betroffen ist, (3) es in seinem Autonomiebereich betroffen ist oder (4) eine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis vorliegt.
Welche Einheiten sind auch noch prozessfähig kraft Gesetz, obowhl sie keine juristischen Personen sind?
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562 ff. und 602 ff. OR), die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Verwaltung (Art. 712l Abs. 2 ZGB), die Konkursmasse (Art. 240 SchKG) und die Liquidationsmasse bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
(Art. 319 Abs. 4 SchKG) sowie bei amtlicher Erbschaftsliquidation (Art. 573 ZGB) prozessfähig.
Als was sind einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft prozessfähig?
prozessfähig sind eigentlich die einzelnen Subjekte. Als notwendige Streitgenosenschaften werden sei aber gemeinsam beklagt und müssen sie gemeinsam klagen, wenn nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Geht gemäss VRPG nach ZPO 70.
Was ist formelle Beschwer?
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen oder hatte keine Möglichkeit zur Teilnahme.
Wie bestimmt sich, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt?
Grundsätzlich danach, wie intensiv der strittige Akt in die rechtliche oder tatsächliche Sphäre des Beschwerdeführers eingreift. Die einzelnen Rügen spielen keine grundsätzlich Rolle. Ausser bei der Legitimation der Nachbarn in baurechtlichen Angelegenheiten. Das BGer verlangt hier ein schutzwürdiges Interesse an jeder einzelnen Rüge. Der Beschwerdeführer kann damit ein Bauvorhaben nur nach Massgabe solcher Vorschriften überprüfen lassen, die ihm im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen verschaffen würden.
Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde?
In seiner Eigenschaft als juristische Person (Art. 52 ZGB) partei- und prozessfähig (Art. 11 VRPG, vgl. Ziff. […] hiervor; V1)
Nach seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt (V2).
Die Verfügung betrifft Mehrzahl oder zumindest eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder (V3).
Die Mitglieder wären je einzeln zur Beschwerde legitimiert (V4)
wie würde ich zur Legitimation bei einer ideellen vErbandsbeschwerde gestützt auf spezialgesetz schreiben?
Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 65 Abs. 2 VRPG/Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. [Spezialgesetz].
Die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen der materiellen Beschwer wurden daher vom Spezialgesetzgeber bereits zugunsten des Beschwerdeführers in abstrakter Weise vorweg bejaht.
Verlangt wird Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, sofern dies überhaupt möglich war. Ein aktuelles und praktisches Interesse wird ebenfalls zusätzlich vorausgesetzt da keine Entscheidung von bloss theoretischen Rechtsfragen erfolgen soll.
WErden die möglichen Rügen durch die Vorbringen in einer Einsprache beschränkt?
Grundsätzlich nicht. Der Streitgegenstand wird erst durch die Anträge im Rechtsmittelverfahren näher definiert. im Baurecht ist es aber gemäss Art. 40 abs. 2 BauG so, dass nur noch die Rügen der Einsprache vorgebracht werden können.
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