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Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.

Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 16.03.2025 / 23.03.2025
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Vertragsübernahme (Rn. 92.01)
 

Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an Stelle der alten in das gesamte
Vertragsverhältnis mit sämtlichen Forderungen, Schulden und Gestaltungsrechten ein.

externe/interne Schuldübernahme (Rn. 91.02)
 

Bei der externen Schuldübernahme erwirbt die Gläubigerin einen eigenen Anspruch gegen
den Neuschuldner.
Bei der internen Schuldübernahme kann nur der ursprüngliche Schuldner vom Neuschuldner
Leistung an die Gläubigerin verlangen.

privative/kumulative Schuldübernahme (Rn. 91.02)
 

Bei der privativen Schuldübernahme scheidet der Altschuldner aus dem Schuldverhältnis aus,
und der neue Schuldner tritt an seine Stelle.
Bei der kumulativen Schuldübernahme tritt der Neuschuldner als zusätzlicher Schuldner
neben den Altschuldner.

Saldotheorie (Rn. 58.19)
 

Die Saldotheorie erhält die synallagmatische Verknüpfung beider Leistungen auch in der
Phase der Rückabwicklung aufrecht. Danach kann Rückgewähr der eigenen Leistung nur
gegen Herausgabe der empfangenen Leistung verlangt werden.

Zweikondiktionentheorie (Rn. 58.18)
 

Nach der früher herrschenden Zweikondiktionentheorie ist jeder Bereicherungsanspruch im
Hinblick auf Art. 64 gesondert zu beurteilen. Eine Partei kann das von ihr Geleistete auch
dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer eigenen Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der
Bereicherung nach Art. 64 befreit ist.

Naturalrestitution (Rn. 58.02)
 

Rückgabe des Erlangten in natura.

Gegenstand der Bereicherung (Rn. 58.01)
 

Entsprechend der Differenzhypothese im Schadensrecht wird primär auf den aktuellen
Vermögensstand des Bereicherungsschuldners abgestellt und dieser mit seinem
hypothetischen Vermögensstand verglichen, wenn der zu Bereicherung führende Umstand
ausgeblieben wäre.

Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Rn. 56.10)
 

Im Zeitpunkt der Leistung hat ein Rechtsgrund bestanden, der jedoch später weggefallen ist.

Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund (Rn. 56.08)
 

Im Unterschied der Leistung auf eine Nichtschuld weiss der Leistende bei der Leistung aus
einem nicht verwirklichten Grund, dass keine Leistungspflicht vorliegt. Die Leistung erfolgt
jedoch im Hinblick auf einen erwarteten Grund, der später nicht eintritt, oder um die
Leistungsempfängerin zu einem Verhalten zu bewegen, zu dem sie von Rechts wegen nicht
verpflichtet ist.

Leistung auf eine Nichtschuld (Rn. 56.04)
 

Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und
Leistungsempfängerin ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder nicht wirksam begründet
wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war.

Leistung (Rn. 56.01)
 

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

in ungerechtfertigter Weise (Rn. 55.10)
 

Dem Bereicherungsschuldner steht kein Rechtsgrund zum Behalten dürfen des erlangten
Vermögensvorteils zu.

Entreicherung (Rn. 55.08 f.)
 

Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung
verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein
Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend
abgelehnt.

Bereicherung (Rn. 55.07)
 

Erforderlich ist ein Vermögensvorteil der Bereicherten, der einerseits in der Vergrösserung
des Vermögens, oder andererseits in einer Nichtverminderung des Vermögens (sog.
Ersparnisbereicherung) bestehen kann

Eingriffskondiktion (Rn. 55.04)
 

Bei der Eingriffskondiktion beruht die Bereicherung auf einem Eingriff in eine dem
Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition.

Leistungskondiktionen (Rn. 55.04)
 

Bei den Leistungs- oder Zuwendungskondiktionen geht es um Rückgewähr rechtsgrundloser
Zuwendungen, sei es weil jemand auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat oder ein
Vertrag fehlgeschlagen ist.

Mahnung (65.08)

Die Mahnung ist die unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung unverzüglich zu erbringen.

Deckungsverhältnis (Rn. 86.05)
 

Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und
dem Versprechenden beim Vertrag zugunsten Dritter.

Valutaverhältnis (Rn. 86.05)
 

Das Valutaverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem
Begünstigten beim Vertrag zugunsten Dritter.

echter Vertrag zugunsten Dritter (Rn. 86.07)
 

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht zu,
welches er selbständig im Klagewege durchsetzen kann.

unechter Vertrag zugunsten Dritter (Rn. 86.08)
 

Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht zu,
welches er selbständig im Klagewege durchsetzten könnte.

Stillstand der Verjährung (Rn. 84.22)
 

Der Stillstand der Verjährung bewirkt, dass ein bestimmter Zeitraum nicht in die
Verjährungsfrist eingerechnet wird.

Verjährung (Rn. 83.01)
 

Die Verjährung ist die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf.

echte/unechte Solidarschuld (Rn. 88.45)
 

Echte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner auf demselben
Rechtsgrund beruht.
Unechte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner aus
verschiedenen Rechtsgründen resultiert.

Solidarschuld (Rn. 88.18)
 

Eine Solidarschuld liegt vor, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung nach seinem
Belieben von jedem Solidarschuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern.

gemeinschaftliche Schuld (Rn. 88.06)
 

Eine gemeinschaftliche Schuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner zu einer ungeteilten
Leistung verpflichtet sind und diese nur durch ein Zusammenwirken aller Schuldner erbracht
werden kann.

Teilschuld (Rn. 88.03)
 

Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung jeweils nur
anteilig und nicht zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet sind.

Globalzession (Rn. 90.30)
 

Bei der Globalzession wird eine Gruppe von Forderungen der Zedentin auf den Zessionar
übertragen.

Abtretung (Rn. 90.02)

Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen
Schuldner von der alten Gläubigerin, der Zedentin, auf einen neuen Gläubiger, den Zessionar.

Verrechnung (Rn. 77.01/78.04)

Die Verrechnung ist eine Gestaltungserklärung, welche gleichartige Forderungen, im
Umfang, in dem sie sich decken, wechselseitig zum erlöschen bringt, und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig verrechenbar gegenüberstanden.

Erfüllung (Rn. 73.02)

Erfüllung setzt voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder eine andere zum
Empfang zuständige Person erbracht wird.

stellvertretendes Commodum (Rn. 64.14)

Ein stellvertretendes Commodum ist ein Ersatz oder ein Ersatzanspruch, den die Schuldnerin
aufgrund des Umstandes, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt, von dritter Seite erhält.

Verzug (Rn. 65.01)

Verzug setzt Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung, Fälligkeit und Mahnung voraus.

objektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)
 

Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand auf der Welt in der Lage ist, die
versprochene Leistung zu erbringen

subjektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)
 

Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn lediglich die konkrete Schuldnerin nicht in der
Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen.

anfängliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)


Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung bereits bei
Vertragsschluss unmöglich war.

nachträgliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung erst nach
Vertragsschluss unmöglich geworden ist.

Unmöglichkeit - Verzug (Rn. 63.11)

Verzug setzt voraus, dass die Leistung noch möglich ist.
Verzug und Unmöglichkeit schliessen sich gegenseitig aus.

Austauschtheorie (Rn. 64.24)

Gemäss der Austauschtheorie bleibt der Gläubiger, der als Surrogat für die unmöglich
gewordene Leistung Schadenersatz erhält, seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet

Differenztheorie (Rn. 64.25)

Gemäss der Differenztheorie kann der Gläubiger den Schaden anhand der Differenz zwischen
der unmöglich gewordenen Leistung und dem Wert seiner Gegenleistung berechnen, ohne
diese erbringen zu müssen.