Auftrag
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.01.2025 / 28.02.2025 |
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Beendigung des Auftrages (Art. 404 OR)
Beendigung des Auftrages:
- zwingendes Recht (Art. 404 OR):
- jederzeitiges Auflösungsrecht (Art. 404 Abs. 1 OR):
- Widerruf durch den Auftraggeber
- Kündigung durch den Beauftragten
- Schadensersatzpflicht bei unzeitiger Auflösung (Art. 404 Abs. 2 OR):
- Anspruch auf negatives Interesse
- jederzeitiges Auflösungsrecht (Art. 404 Abs. 1 OR):
Schuldnerverzug (Voraussetzungen und Fälle, Art. 102 OR)
Verzug: Voraussetzungen (Art. 102 OR): Leistung ist möglich; Leistung ist fällig; Mahnung oder Verfalltag:
- Beauftragter: Verzug in der Ausführung (Art. 102 ff. OR)
- Auftraggeber: Zahlungsverzug (Art. 102 ff. OR)
Haftungsausschluss (Art. 100, 101)
Haftungsausschluss:
- Art. 100 OR:
- Grundsatz: Haftung kann nur für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen werden (Abs. 1)
- Ausnahmen: auch kein Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit möglich bei obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe (Ermessen des Richters; Abs. 2) und betreffend Personenschäden
- Art. 101 OR:
- Grundsatz: Haftung für Hilfspersonen kann vollständig wegbedungen werden (Abs. 2)
- Ausnahmen: obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe (nur Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit; Abs. 3) und Personenschäden (überhaupt kein Haftungsausschluss)
Haftung für Hilfspersonen und Substitute
Haftung für Hilfspersonen und Substitute :
- Hilfsperson (einfacher Erfüllungsgehilfe):
- Beizug des Dritten erfolgt im Interesse des Beauftragten
- Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR)
- Substitut (qualifizierter Erfüllungsgehilfe):
- Beizug eines Dritten erfolgt im Interesse des Auftraggebers
- keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR)
positive Vertragsverletzung (Art. 97 Abs. 1, 398 OR)
positive Vertragsverletzung:
- Tatbestand:
- Vertragsverletzung: Schlechterfüllung; Verletzung einer Nebenpflicht:
- unsorgfältiges Tätigwerden (=Verletzung der Sorfaltspflicht)
- nicht geschuldet ist ein Erfolg
- Sorgfaltsmassstab: objektiver Massstab; Fachspezifische Durchschnittssorgfalt; es ist diejenie Sorgfalt erforderlich, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt
- Übernahmeverschulden: Übernahme eines Auftrags, obwohl der Beauftragte der Geschäftsbesorgung nicht gewachsen ist
- Missachtung von Weisungen (Art. 397 OR)
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- bei Fachpersonen: Verletzung der Aufklärungspflicht (vor und während des Auftrags über Risiken und Folgen der Tätigkeit)
- Verletzung der Pflicht zu persönlichen Auftragserfüllung (Art. 398 Abs. 3, 399 OR)
- Verletzung der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht (Art. 400 OR)
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Vertragsverletzung: Schlechterfüllung; Verletzung einer Nebenpflicht:
- Rechtsfolgen:
- Schadenersatz:
- positives Vertragsinteresse
- das Mass an Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt (Art. 99 Abs. 2 OR)
- Reduktionsgründe anwendbar (Art. 99 Abs. 3, 41 ff. OR)
- führt die unsorgfältige Auftragsausführung zu einer minderwertigen Leistung: Recht auf Honorarkürzung (zusätzlich zu einem Schadenersatz)
- Schadenersatz:
Pflichten der Parteien (Auftraggeber)
Auftraggeber:
- Hauptpflichten:
- Leistung einer Vergütung (sowie vereinbart, Art. 394 Abs. 1 OR):
- Parteivereinbarung, z.B. Pauschalhonorar; Stundenhonorar; Erfolgshonorar
- ohne Parteivereinbarung: Verkehrssitte
- Fälligkeit tritt mit letzter unter Auftrag fallenden Leistung an
- Leistung einer Vergütung (sowie vereinbart, Art. 394 Abs. 1 OR):
- Nebenpflichten:
- Auslagen- und Verwendungsersatz (Art. 402 Abs. 1 OR)
- Schadensersatzpflicht (Art. 402 Abs. 2 OR)
Pflichten der Parteien (Beauftragter)
Beauftragter
- Hauptfplichten:
- vertragsgemässe und sorgfältige Ausführung (Art. 394 Abs. 1, 396 OR):
- Inhalt und Umfang des Auftrags: gemäss Vereinbarung; sonst: Natur des Geschäfts (Art. 396 Abs. 1 OR)
- Weisungen: sind grundsätzlich zu befolgen (Art. 397 Abs. 1 OR); Grenze (Art. 19 OR); unzweckmässige Weisungen: Ausführung erst nach Abmahnung
- Sorgfaltsmassstab: objektiver Massstab; Fachspezifische Durschnittssorgfalt
- vertragsgemässe und sorgfältige Ausführung (Art. 394 Abs. 1, 396 OR):
- Nebenpflichten:
- persönliche Leistung (Art. 398 Abs. 3 OR):
- Ausnahmen: Ermächtigung; durch Umstände genötigt; übungsgemäss zulässig
- befugter Beizug von Substituten: erfolgt im Interesse des Auftraggebers; keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR)
- befugter Beizug von Hilfspersonen: erfolgt im Interesse des Beauftragten; Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
- Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR):
- Interessen des Auftraggebers sind umfassend zu wahren: Vermeidung von Interessenkonflikten; Geheimhaltungspflicht; Fachpersonen: vor und während des Auftrags Aufklärungspflicht über Risiken und Folgen der Tätigkeit
- Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 400 Abs. 1 OR):
- Informationspflicht
- Herausgabepflicht: alles, was der Beauftragte infolge der Geschäftsführung erlangt hat; Vermögenswerte; Dokumente
- persönliche Leistung (Art. 398 Abs. 3 OR):
Abgrenzung Auftrag - Vollmacht
Abgrenzung:
- Auftrag: Auftrag ist ein Innenverhältnis zwischen Vertretender und Vertreter
- Vollmacht: Vollmacht besteht zu einem Dritten im Aussenverhältnis
Abgrenzung Auftrag - Gefälligkeit
Abgrenzung:
- Auftrag: Bindungswille des Beauftragten
- vertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 398, 97 OR)
- Gefälligkeit: kein Bindungswille des Beauftragten
- ausservertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 422 Abs. 1, 41 OR; culpa in contrahendo)
Vertragsschluss: Konsens über wesentliche Vertragspunkte (Art. 1 OR): Auftrag
Vertragsschluss: Konsens über wesentliche Vertragspunkte (Art. 1 OR):
- Geschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggebers:
- Tathandlungsauftrag
- Rechtshandlungsauftrag
- geschuldet ist ein (vertragsgemässes, sorgfältiges) Tätigwerden, nicht ein Erfolg
- Vergütung:
- sofern verabredet oder üblich (Art. 394 Abs. 3 OR)
Systematik des Gesetzes: Auftrag
Systematik des Gesetzes:
- einfacher Auftrag: Art. 394-406 OR
- besondere Auftragsarten: Art. 406a-424 OR:
- Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 410-424 OR)
- Ehe-/Partnervermittlung; Kreditbrief/-auftrag; Maklervertrag; Agenturvertrag
- Verträge mit ergänzendem Auftragsrecht: Art. 425-457 OR:
- Kommission; Speditionsvertrag; Frachtvertrag