Auftrag

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester

ZHAW, Wirtschaftsrecht, 1. Semester


Kartei Details

Karten 11
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 29.01.2025 / 28.02.2025
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Beendigung des Auftrages (Art. 404 OR)

Beendigung des Auftrages:

  • zwingendes Recht (Art. 404 OR):
    • jederzeitiges Auflösungsrecht (Art. 404 Abs. 1 OR):
      • Widerruf durch den Auftraggeber
      • Kündigung durch den Beauftragten
    • Schadensersatzpflicht bei unzeitiger Auflösung (Art. 404 Abs. 2 OR):
      • Anspruch auf negatives Interesse

Schuldnerverzug (Voraussetzungen und Fälle, Art. 102 OR)

Verzug: Voraussetzungen (Art. 102 OR): Leistung ist möglich; Leistung ist fällig; Mahnung oder Verfalltag:

  • Beauftragter: Verzug in der Ausführung (Art. 102 ff. OR)
  • Auftraggeber: Zahlungsverzug (Art. 102 ff. OR)

Haftungsausschluss (Art. 100, 101)

Haftungsausschluss:

  • Art. 100 OR:
    • Grundsatz: Haftung kann nur für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen werden (Abs. 1)
    • Ausnahmen: auch kein Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit möglich bei obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe (Ermessen des Richters; Abs. 2) und betreffend Personenschäden
  • Art. 101 OR: 
    • Grundsatz: Haftung für Hilfspersonen kann vollständig wegbedungen werden (Abs. 2)
    • Ausnahmen: obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe (nur Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit; Abs. 3) und Personenschäden (überhaupt kein Haftungsausschluss)

Haftung für Hilfspersonen und Substitute 

Haftung für Hilfspersonen und Substitute :

  • Hilfsperson (einfacher Erfüllungsgehilfe):
    • Beizug des Dritten erfolgt im Interesse des Beauftragten
    • Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR)
  • Substitut (qualifizierter Erfüllungsgehilfe):
    • Beizug eines Dritten erfolgt im Interesse des Auftraggebers
    • keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR)

positive Vertragsverletzung (Art. 97 Abs. 1, 398 OR)

positive Vertragsverletzung:

  • Tatbestand:
    • Vertragsverletzung: Schlechterfüllung; Verletzung einer Nebenpflicht:
      • unsorgfältiges Tätigwerden (=Verletzung der Sorfaltspflicht)
      • nicht geschuldet ist ein Erfolg
      • Sorgfaltsmassstab: objektiver Massstab; Fachspezifische Durchschnittssorgfalt; es ist diejenie Sorgfalt erforderlich, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt
      • Übernahmeverschulden: Übernahme eines Auftrags, obwohl der Beauftragte der Geschäftsbesorgung nicht gewachsen ist
      • Missachtung von Weisungen (Art. 397 OR)
      • Verletzung der Geheimhaltungspflicht
      • bei Fachpersonen: Verletzung der Aufklärungspflicht (vor und während des Auftrags über Risiken und Folgen der Tätigkeit)
      • Verletzung der Pflicht zu persönlichen Auftragserfüllung (Art. 398 Abs. 3, 399 OR)
      • Verletzung der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht (Art. 400 OR)
    • Schaden
    • Kausalzusammenhang
    • Verschulden
  • Rechtsfolgen:
    • Schadenersatz:
      • positives Vertragsinteresse
      • das Mass an Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt (Art. 99 Abs. 2 OR)
      • Reduktionsgründe anwendbar (Art. 99 Abs. 3, 41 ff. OR)
        • führt die unsorgfältige Auftragsausführung zu einer minderwertigen Leistung: Recht auf Honorarkürzung (zusätzlich zu einem Schadenersatz)

Pflichten der Parteien (Auftraggeber)

Auftraggeber:

  • Hauptpflichten: 
    • Leistung einer Vergütung (sowie vereinbart, Art. 394 Abs. 1 OR):
      • Parteivereinbarung, z.B. Pauschalhonorar; Stundenhonorar; Erfolgshonorar
      • ohne Parteivereinbarung: Verkehrssitte
      • Fälligkeit tritt mit letzter unter Auftrag fallenden Leistung an
  • Nebenpflichten:
    • Auslagen- und Verwendungsersatz (Art. 402 Abs. 1 OR)
    • Schadensersatzpflicht (Art. 402 Abs. 2 OR)

Pflichten der Parteien (Beauftragter)

Beauftragter

  • Hauptfplichten: 
    • vertragsgemässe und sorgfältige Ausführung (Art. 394 Abs. 1, 396 OR):
      • Inhalt und Umfang des Auftrags: gemäss Vereinbarung; sonst: Natur des Geschäfts (Art. 396 Abs. 1 OR)
      • Weisungen: sind grundsätzlich zu befolgen (Art. 397 Abs. 1 OR); Grenze (Art. 19 OR); unzweckmässige Weisungen: Ausführung erst nach Abmahnung
      • Sorgfaltsmassstab: objektiver Massstab; Fachspezifische Durschnittssorgfalt
  • Nebenpflichten: 
    • persönliche Leistung (Art. 398 Abs. 3 OR): 
      • Ausnahmen: Ermächtigung; durch Umstände genötigt; übungsgemäss zulässig
      • befugter Beizug von Substituten: erfolgt im Interesse des Auftraggebers; keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR)
      • befugter Beizug von Hilfspersonen: erfolgt im Interesse des Beauftragten; Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR)
    • Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR):
      • Interessen des Auftraggebers sind umfassend zu wahren: Vermeidung von Interessenkonflikten; Geheimhaltungspflicht; Fachpersonen: vor und während des Auftrags Aufklärungspflicht über Risiken und Folgen der Tätigkeit
    • Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 400 Abs. 1 OR):
      • Informationspflicht
      • Herausgabepflicht: alles, was der Beauftragte infolge der Geschäftsführung erlangt hat; Vermögenswerte; Dokumente

Abgrenzung Auftrag - Vollmacht

Abgrenzung:

  • Auftrag: Auftrag ist ein Innenverhältnis zwischen Vertretender und Vertreter
  • Vollmacht: Vollmacht besteht zu einem Dritten im Aussenverhältnis

Abgrenzung Auftrag - Gefälligkeit

Abgrenzung:

  • Auftrag: Bindungswille des Beauftragten
    • vertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 398, 97 OR)
  • Gefälligkeit: kein Bindungswille des Beauftragten
    • ausservertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 422 Abs. 1, 41 OR; culpa in contrahendo)

Vertragsschluss: Konsens über wesentliche Vertragspunkte (Art. 1 OR): Auftrag

Vertragsschluss: Konsens über wesentliche Vertragspunkte (Art. 1 OR):

  • Geschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggebers:
    • Tathandlungsauftrag
    • Rechtshandlungsauftrag
      • geschuldet ist ein (vertragsgemässes, sorgfältiges) Tätigwerden, nicht ein Erfolg
  • Vergütung:
    • sofern verabredet oder üblich (Art. 394 Abs. 3 OR)

Systematik des Gesetzes: Auftrag

Systematik des Gesetzes: 

  • einfacher Auftrag: Art. 394-406 OR
  • besondere Auftragsarten: Art. 406a-424 OR:
    • Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 410-424 OR)
    • Ehe-/Partnervermittlung; Kreditbrief/-auftrag; Maklervertrag; Agenturvertrag
  • Verträge mit ergänzendem Auftragsrecht: Art. 425-457 OR: 
    • Kommission; Speditionsvertrag; Frachtvertrag