Repetitionsfragen für General Management

Repetitionsfragen für General Management

Repetitionsfragen für General Management


Set of flashcards Details

Flashcards 89
Language Deutsch
Category General Education
Level Vocational School
Created / Updated 01.09.2024 / 11.12.2024
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Der Zeitpunkt, an dem Fälligkeit und Verzug eintreten, hängt davon ab, ob es sich um ein Mahngeschäft, ein Verfalltagsgeschäft oder ein Fixgeschäft handelt. Füllen Sie die folgende Tabelle aus:

Sie hätten eine Rechnung über CHF 150 bis zum 30. März bezahlen sollen. Leider haben Sie das vergessen. Deshalb erhalten Sie am 15. April ein Schreiben Ihres Gläubigers. Darin heisst es: «Sicher ist Ihnen entgangen, dass Sie uns noch CHF 150 schulden. Wir bitten Sie, uns diesen Betrag zu überweisen.» A] Ist Ihre Schuld ein Mahngeschäft oder ein Verfalltagsgeschäft?B] Aus juristischer Sicht fehlt in diesem Schreiben ein Element. Worum handelt es sich und in welcher Gesetzesbestimmung ist es geregelt? C] Könnte Ihr Gläubiger Sie betreiben, wenn Sie nicht sofort auf sein Schreiben reagieren?

A] Da Sie mit dem Gläubiger den 30. März als Zahlungszeitpunkt vereinbarten, ist Ihre Geldschuld gemäss OR 102 II ein Verfalltagsgeschäft. B] Beim Verfalltagsgeschäft (und beim Mahngeschäft) muss der Gläubiger Ihnen gemäss OR 107 I eine Nachfrist ansetzen, d. h. eine letzte Frist für die nachträgliche Erfüllung einräumen. Dieses Element fehlt im Schreiben. C] Ja, Sie vereinbarten mit dem Gläubiger den 30. März als Zahlungszeitpunkt. Seit dem 31. März ist die Forderung fällig und der Gläubiger kann sie ab diesem Zeitpunkt mithilfe der Schuldbetreibung einfordern.

Für Ihren privaten Gebrauch bestellen Sie beim Computerhändler C ein Notebook zum Aktionspreis von CHF 1990 (statt CHF 2490). C versichert Ihnen, dass das Gerät bis Ende Mai ausgeliefert sei. Doch am 3. Juni haben Sie noch nichts erhalten. A] Was müssen Sie unternehmen, um sich alle Möglichkeiten gegen C offenzuhalten? B] Was können Sie von C verlangen? Beschreiben Sie die drei Varianten Ihres Wahlrechts. C] Welche Variante kommt zur Anwendung, wenn Sie sich nicht ausdrücklich für eine andere Variante entscheiden?

A] Mahnen müssen Sie C nicht, denn es liegt ein Verfalltagsgeschäft vor: Er hat Ihnen die Lieferung auf den 31. Mai versprochen. Hingegen müssen Sie ihm eine Nachfrist ansetzen. Nur so erhalten Sie das volle Wahlrecht gegen C. B] Nach Ablauf der Nachfrist haben Sie drei Wahlrechte: • Sie können das Notebook nach wie vor verlangen. Da C am 31. Mai in Verzug geraten ist, können Sie zudem Schadenersatz verlangen, etwa für die Miete eines Ersatzgeräts bis zur tatsächlichen Lieferung. Am Ende sollen Sie finanziell so dastehen, wie wenn der Händler rechtzeitig erfüllt hätte. Der Händler muss aber nur dann Schadenersatz zahlen, wenn ihn ein Verschulden trifft; dies ist z.B. der Fall, wenn er vergessen hat, Ihre Bestellung an den Importeur weiterzuleiten. • Sie können die ursprüngliche Lieferpflicht in eine finanzielle Ersatzpflicht umwandeln. Dann muss Ihnen C nicht mehr das Notebook liefern, sondern, sofern er schuld ist, Geld zahlen, und zwar so viel, dass Sie dasselbe Notebook bei einem andern Händler kaufen könnten, also CHF 2490. Da Sie C Ihrerseits aber CHF 1990 schulden, können Sie per saldo CHF 500 verlangen. Darüber hinaus können Sie, sofern C schuld ist, Schadenersatz wegen Verzugs fordern. Auch hier haben Sie also letztlich Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. • Sie können vom Vertrag zurücktreten. Dadurch gehen die Leistungspflichten unter: C muss Ihnen kein Notebook liefern und Sie müssen nichts bezahlen. Bei Verschulden von C können Sie zudem Schadenersatz verlangen. C] Wenn Sie sich nicht ausdrücklich für eine der Varianten entscheiden, kommt die erste Variante (nachträgliche Leistung plus Schadenersatz) zum Zuge.

Urs Schaller interessiert sich für ein Secondhandsofa eines dänischen Designers. Der Händler offeriert ihm dieses zum Preis von CHF 2400. Urs Schaller ist unschlüssig, ob er so viel Geld ausgeben will, und sagt: «Mit dem Preis bin ich einverstanden, doch möchte ich noch eine Nacht darüber schlafen. Morgen gebe ich Ihnen Bescheid.» Der Händler antwortet: «Einverstanden.» A] Hat Urs Schaller den Antrag des Händlers angenommen? B] Über Nacht merkt der Händler, dass er zu tief kalkuliert hat. Als Urs Schaller anruft, teilt er ihm deshalb mit, das Designersofa koste CHF 2800. Muss sich Urs Schaller das gefallen lassen?

A] Nein, Urs Schaller und der Händler haben sich zwar über den Vertragsinhalt geeinigt. Aber es fehlt noch der Wille von Urs Schaller, gebunden zu sein. B] Nein, der ursprüngliche Antrag des Händlers ist auch am nächsten Tag noch gültig, denn er war damit einverstanden, dass Urs Schaller es sich nochmals überlegt.

Was kann man in den folgenden Fällen unternehmen? A] Die 70-jährige Anna Wiesner hat auf einer Werbefahrt für CHF 250 zwei Wolldecken und ein Heizkissen gekauft. Am nächsten Tag bereut sie diesen Kauf. Hat sie eine Möglichkeit? B] Alex Bieri hatte den Auftrag, 40 Druckerpatronen des Typs CX399.01 zu bestellen. Aus Versehen schreibt er auf die Bestellung «400 Druckerpatronen XC057.12». Da er die Auftragsbestätigung nicht recht anschaut, bemerkt er seinen Fehler erst, als die Patronen geliefert werden. Muss er die falschen Druckerpatronen behalten?

A] Ja, es handelt sich um ein Haustürgeschäft (Werbefahrt). Anna Wiesner hat die Möglichkeit, ihre Annahmeerklärung innert sieben Tagen schriftlich zu widerrufen, da ihr das Angebot zum Kauf der Wolldecken und des Heizkissens auf einer Werbefahrt gemacht wurde und der Kaufpreis CHF 100 übersteigt (OR 40e, 40b lit. c und 40a I lit. b). B] Nein, Herr Bieri kann den gültig zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungs-irrtums anfechten. Er hat gemäss OR 24 I Ziff. 3 eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen, als es sein Wille war. Hat Herr Bieri seinen Irrtum jedoch der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, ist er gemäss OR 26 I zu Schadenersatz verpflichtet.

Marianne Schild möchte ihre Ferien auf Mallorca verbringen. Im Internet findet sie ein günstiges Angebot beim Anbieter Sun + Fun AG. Sie bucht die Reise direkt per E-Mail und erhält schon wenige Minuten später ein E-Mail der Sun + Fun AG zurück, das die Buchung bestätigt. Zwei Tage später sieht Marianne Schild in der Zeitung das Inserat des Reisebüros Travel Star, das die gleichen Ferien CHF 100 billiger anbietet. Sie geht in das Reisebüro und bucht kurz entschlossen die billigere Reise. Dafür muss sie im Reisebüro eine Anzahlung von CHF 200 leisten und einen Reisevertrag unterschreiben. Als Marianne Schild einige Tage später je eine Rechnung von der Sun + Fun AG und der Travel Star erhält, wird ihr bewusst, dass sie zwei Verträge abgeschlossen hat. A] Marianne Schild hat vier Möglichkeiten. Prüfen Sie alle vier Möglichkeiten und klären Sie so ab, welche Chancen bestehen, aus einem der Verträge auszusteigen. B] Stellen Sie eine allgemeine Regel auf, wie Sie vorgehen, wenn Sie ein ähnliches Vertragsproblem wie das von Marianne Schild lösen müssen. (Hinweis: Ihre Regel sollte zwei Schritte enthalten und jeder dieser Schritte vier Punkte, die Sie prüfen würden.)

A] Das OR kennt folgende vier Möglichkeiten, um einen Vertrag wieder aufzulösen: • Aufhebungsvertrag: Marianne Schild kann versuchen, mit den Reiseveranstaltern einen Aufhebungsvertrag abzuschliessen (OR 115). Die Reiseveranstalter sind jedoch nicht verpflichtet, auf Marianne Schilds Angebot einzugehen. Aus Kulanz kommt ihr möglicherweise eines der Reiseunternehmen entgegen. • Kündigung: Das Gesetz sieht ein Kündigungsrecht nur bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet- und Arbeitsvertrag vor. Da der Pauschalreisevertrag kein Dauerschuldverhältnis ist, kann Marianne Schild den Vertrag nicht kündigen. • Rücktrittsrecht: Der Rücktritt von einem Vertrag ist nur zulässig, wenn die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht vereinbarten oder das Gesetz ein solches vorsieht. Die AGB seriöser Reiseveranstalter sehen ein Rücktrittsrecht gegen eine Gebühr vor. Je kurzfristiger die Reise vor Antritt abgesagt wird, desto höher ist die Rücktrittsgebühr. Marianne Schild könnte also vermutlich zurücktreten.• Anfechtung wegen Mängeln des Vertragsabschlusses: Das Gesetz nennt folgende vier Anfechtungsgründe: wesentlicher Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung und Übervorteilung (OR 23 ff., 28, 29 f. und 21). Marianne Schild kann sich weder auf einen wesentlichen Irrtum berufen noch wurde sie absichtlich getäuscht, bedroht oder übervorteilt.B] Erster Schritt: Ist der Vertrag gültig zustande gekommen? Der Fragende prüft die vier Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen eines Vertrags: • Einigung über den Vertragsinhalt (OR 1 ff.)• Handlungsfähigkeit der Parteien (ZGB 13 ff.) • Richtige Form der Verträge (OR 11 ff.) • Zulässiger Inhalt eines Vertrags (OR 19 f.) Fehlt eine der Voraussetzungen, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Zweiter Schritt: Kann man den gültig zustande gekommenen Vertrag wieder auflösen? Der Fragende prüft die vier Möglichkeiten: • Aufhebung des Vertrags durch Übereinkunft (OR 115) • Kündigung (nur wenn vereinbart oder gesetzlich vorgesehen) • Rücktrittsrecht (nur wenn vereinbart oder gesetzlich vorgesehen) • Anfechtung des Vertrags wegen Mängeln (OR 21, 23 ff. und 28 f.) Liegt einer der vier Ausnahmefälle vor, kann der Vertrag wegen Mängeln bei Vertragsabschluss aufgelöst werden.

Ein ehemaliger Arbeitnehmer wendet sich mit der schriftlichen Bitte, unter Beilegung einer Kopie seiner Identitätskarte, an seine frühere Arbeitgeberin. Diese solle ihm Auskunft über den Inhalt seiner Personalakte erteilen. Der Arbeitnehmer erwähnt nicht, weshalb er diese Auskunft benötigt. Welche der Vorgehensweisen der Arbeitgeberin ist richtig? Welche Aussage trifft zu, welche nicht? Bitte kreuzen Sie an.

Erläuterungen: • Aussage 1 entspricht DSG 9 I lit. b und DSG 8 f. • Aussage 2 ist falsch, vgl. DSG 8 II. • Aussage 3 ist falsch, vgl. DSG 8 I. • Aussage 4 ist falsch, vgl. DSG 8 VI.

Welche Aussage trifft auf das Datenschutzgesetz zu und welche nicht? Bitte kreuzen Sie an.

Erläuterungen:• Aussage 1 ist falsch, vgl. DSG 3 lit. a und c und DSG 4 V. • Aussage 2 ist richtig, vgl. DSG 8 I und DSG 9 IV und V. • Aussage 3 ist falsch, vgl. DSG 2 I lit. a. • Aussage 4 ist falsch, vgl. DSG 3 lit. a.

Der frühere Arbeitgeber von Moritz Brunner erteilt ohne dessen Zustimmung Auskunft über ihn und seine Gesundheit. Wie beurteilen Sie die Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers?

Das Vorgehen des Arbeitgebers widerspricht dem Datenschutzgesetz. Das DSG sowie darauf Bezug nehmende Gerichtsentscheide untersagen Referenzauskünfte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers (DSG 12 II lit. c, DSG 3 lit. e). Bei Daten bezüglich Herrn Brunners Gesundheit handelt es sich überdies um besonders schützenswerte Personendaten. Bei der Bearbeitung solcher Daten muss Herr Brunner seine Einwilligung ausdrücklich geben (DSG 4 V, 3 lit. c).