PJ Mündlich 2024
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Set of flashcards Details
Flashcards | 337 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Other |
Created / Updated | 13.08.2024 / 04.05.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20240813_pj_muendlich_2024
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Prüfung geschätzter Werte
-> Definition "bedeutsam" gemäss ISA-CH
ISA-CH 540
=> Bedeutsam = diejenigen Annahmen, bei denen eine plausible Änderung in der Annahme einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung des Wertes hat.
Prüfung geschätzter Werte
-> Anzeichen für eine mögliche Einseitigkeit des Managements gemäss ISA-CH
ISA-CH 540 Tz. 21
- Änderung von geschätzten Werten oder der Methode
- Anwendung eigener Annahmen, wenn kein beobachter Markt.
- Auswahl und Entwicklung von bedeutsamen Annahmen, mit dem Ziel für Management vorteilhaft zu sein.
- Auswahl einer Punktschätzung, die auf ein optimistisches oder pessimistisches Verhaltensmuster hindeutet.
Geschätze Werte
-> Ziel und Pflichten des AP gemäss ISA-CH
ISA-CH 540
Ziel = Ausreichend geeignete Prüfnachweise zu erlangen, ob Geschätzte Werte in der RLG und damit zusammenhängende Angaben im Abschluss im Rahmen des vertretbaren Regelwerks sind.
Pflichten RS:
1. Risikoeinschätzung
2. Identifikation von relevanten Schlüsselkontrollen
3. Evtl. Beizug von Experten
4. Einholen von schriftlicher Bestätigung / Vollständigkeitserklärung des Management bezüglich der getroffenen Annahmen
4. Schlussfolgerung: Einfluss Schätzfehler Fehldarstellung = Modifikation vs. Wesentliche Unsicherheit = Hervorhebung Sachverhalt
Nahestehende Personen
-> Pflichten gemäss ISA-CH
- Prüfer muss ausreichendes Verständnis von Beziehungen und Transaktionen ggü. Nahestehenden gewinnen.
- Muss in Risikobeurteilung berücksichtigen + ob Risikofaktoren für dolose Handlungen vorliegen
- WP muss kontinuierliche Aufmerksamkeit behalten
- WP muss Info über Nahestehende intern im Team kommunizieren
- Besprechung mit Management bzgl. Kontrollen/Prozesse zur Identifizierung von Nahestehenden
- Management muss Drittvergleich sicherstellen + WP muss diese Annahmen prüfen/beurteilen.
- Offenlegungsvorschriften sind zu beachten (Separater Ausweis in Bilanz + Anhang)
Verdeckte Gewinnausschüttung
-> Mögliche Risiken / Verstösse
- Risiko von missbräuchlicher Darlehensgewährung, bsp. nicht marktkonform, nicht Drittvergleich standhaltend
- Verstoss gegen OR 680 Einlagerückgewähr, allerdings abhängig vom Ausgang der Bonitätsprüfung
- Verstoss gegen OR 717 Sorgfaltspflichtsverletzung vom VR => weil Z.b. Gewährung an Aktionär nicht marktkonform + Klumpenrisiko darstellt
- Verstoss gegen Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung nach OR 957a, weil z.B. Erträge nicht vollständig ausgewiesen wurden.
- Verstoss gegen Gleichbehandlungsgebot bei Aktionären nach OR 678
- Falsche Darstellungen im Anhang, Vergütungsbericht oder Corporate Governance Bericht
- Steuerliche Risiken: Geldwerte Leistung = Aufrechnung bei Erlös für Gewinnsteuer + VST Aufrechnung ins Hundert
Vorgehen bei festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen
1. Schriftliche Mitteilung an VR (allenfalls auch Verstoss Sorgfaltspflicht OR 717)
2. Beurteilung VR für Rückerstattung nach OR 678 => VR muss willens für Zurückforderung + Empfänger müss fähig sein für Zurückerstattung. => Falls beides erfüllt, muss Gesellschaft eine Forderung verbuchen.
3A. Wenn VR nicht willens ist, die Forderung einzutreiben => RS-Bericht = Absatz zu sonstigem Sachverhalt mit Verweis auf OR 678
3B. Wenn VR willens ist, aber der Empfänger nicht fähig ist für Zurückerstattung = Forderung muss wertberichtigt werden
4. Ist die verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen worden, ohne das frei verfügbare und ausschüttbare Mittel bestehen = verdeckte Kapitalrückzahlung = Verletzung Einlagerückgewähr OR 680 Abs. 2 = Gesetzesverstoss
5. Ist die verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen worden, und wurden Minderheitsaktionäre benachteiligt = Verletzung Sorgfaltspflichten OR 717 und Verletzung Gleichbehandlungsgebot OR 660 = Gesetzesverstoss
6. Falls Ordnungsmässigkeit der RLG verletzt wurde = Prüfgegenstand = Einschränkung Prüfungsurteil
Wann kann ein Bericht ohne Hinweise oder Einschränkung erfolgen, bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung?
3 Kriterien, kumulativ
1. Der VR wurde schriftlich informiert.
2. Keine Verletzung von Interessen der Minderheitsaktionäre oder Gläubiger
3. Die JR verletzt die Grundsätze der Ordnungsmässigkeit nicht.
Verbot Einlagerückgewähr OR 680 Abs. 2
-> Freies EK, Eingrenzung von Foderungen (Anwendbar vs. nicht anwendbar)
Überprüfung: Freies Eigenkapital = Gesamtes EK - liberiertes/einbezahltes AK + stille Willkürreserven netto, gewinnsteuerlicher Anteil
Eingrenzung von Forderungen:
Anwendbar bei
- Forderungen ggü. Aktionär direkt up-stream und cross-stream inkl. Zinsabgrenzungen
- Aktivdarlehen an Aktionär
- konzerninterne Cash Pool Forderungen
Nicht anwenbar bei:
- Down-stream Forderungen/Darlehen an Tochtergesellschaft (sofern keine Indizien für Umgehung vorliegen)
- Konzerninterne Forderungen aus Lieferung und Leistung, die aus einem operativen Leistungsaustausch mit üblichen Zahlungszielen enstanden sind und keinen Finanzierungscharakter haben.
Verbot Einlagerückgewähr OR 680 Abs. 2
-> Überprüfung
1. Falls Total Forderungen Aktionär < Freies Eigenkapital = Kein Verstoss
2A. Falls Total Forderungen Aktionär > Freies Eigenkapital = Bei Verletzung Drittvergleich = Verstoss von OR 680 Abs. 2
2B. Falls Total Forderungen Aktionär > Freies Eigenkapital & Einhaltung Drittvergleich = Kein Verstoss
Verbot Einlagerückgewähr OR 680 Abs. 2
-> Saldierung von Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber Aktionär
Saldierung nur wenn Voraussetzungen gemäss OR 120 erfüllt sind (Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Erfüllbarkeit sowie Gleichartigkeit) oder wenn Vertragliche Vereinbarung gegeben ist.
Verbot Einlagerückgewähr OR 680
-> Drittvergleich: Implikationen, Beruteilungsfaktoren / Pflichten RS
Implikationen: Falls die Darlehensgewährung nicht at arms-length = Freies Eigenkapital wird im Umfang des gesamten Darlehen blockiert!
Pflichten RS:
1. Management befragen
2. Management Einschätzung zu Drittvergleich einholen
3. Beurteilung Drittvergleich / Indikatoren die für Verletzung Drittvergleich sprechen: z.B.
- Steuerlich anerkannte Zinssätze entsprechen nicht zwangsweise einem Marktsatz.
- Aufgelaufene Zinssforderungen / oder Unterpreisliche Zinsen
- Sicherheiten vorhanden?
- Ausgestaltung der Verträge: Rückzahlungsoption? Laufzeit marktüblich?
- Keine frei verfügbaren Reserven
4. Die Einschätzung verlangt professionelles Ermessen & Beurteilung ist sorgfältig vorzunehmen und konsvervativ zu interpretieren.
Verbot Einlagerückgewähr OR 680
-> Konsequenzen für Berichterstattung
Fall 1: Keine Ausschüttung von Dividenden und gesamter Bilanzgewinn wird vorgetragen
Falls Forderungen durch freies EK gedeckt sind = Keine Modifikation
Falls Forderungen > freies EK und Verletzung Drittvergleich = Keine Modifikation, aber Absatz zu sonstigen Sachverhalt wegen Verstoss OR 680 Abs. 2.
Verbot Einlagerückgewähr OR 680
-> Konsequenzen für Berichterstattung
Fall 2: VR beantragt Dividendenausschüttung
Forderungen sind durch freies EK gedeckt:
a. Dividenden nicht höher als ausschüttbares EK = Keine Modifizierung
b. Dividenden sind höher als ausschüttbares EK = Versagtes Prüfurteil und Kein Absatz zu sonstigem Sachverhalt
Forderungen nicht nurch freies EK gedeckt + Verletzung Drittvergleich = Versagtes Prüfurteil und Absatz zu sonstigem Sachverhalt wegen Verstoss OR 680 Abs. 2
Verbot Einlagerückgewähr OR 680
-> Konsequenzen für Berichterstattung
Fall 3: VR beantragt Dividendenausschüttung mit Forderungsverrechnung Aktionär
Forderungen sind durch freies EK gedeckt = Sofern ausschüttbares EK vorhanden ist = Keine Modifizierung, mit Voraussetzung, dass der Antrag die anschliessende Verrechnung explizit erwähnt.
Forderungen sind nicht durch freies EK gedeckt + Verletzung Drittvergleich = Versagtes Prüfurteil und Absatz zu sonstigen Sachverhalt wegen Verstoss OR 680 Abs. 2
Verbot Einlagerückgewähr OR 680
-> Konsequenzen für Berichterstattung
Fall 4: VR beantragt bestehende Konzernforderung als Sachdividende auszuschütten
Forderungen sind durch freies EK gedeckt = Sofern ausschüttbares EK vorhanden ist = Keine Modifizierung, mit Voraussetzung, dass der Antrag die Sachdividende explizit erwähnt.
Forderungen sind nicht durch freies EK gedeckt + Verletzung Drittvergleich = Versagtes Prüfurteil und Absatz zu sonstigen Sachverhalt wegen Verstoss OR 680 Abs. 2
Cash Pooling im Konzern
-> Mögliche Problematik, Unterschied Notional vs. Zero Balancing
Problematik: Beurteilungspflichten gemäss OR 680 Abs. 2 der verbotenen Einlagerückgewähr.
Notional Pooling = virtuell = Konzerngesellschaften besitzen eigene Bankkonten, und die Bestände werden rein rechnerisch zusammengefasst.
Zero Balancing = physisch = Die Forderungen bzw. Vbdl. aller Konzerngesellschaften bei der Poolbank werden automatisch auf das Konto des Pool Leaders übertragen, wobei die Bank die Verbindlichkeiten laufend mit den Forderungen anderer Konzerngesellschaften verrechnet.
Konzernrechnung
-> OR: Pflicht zur Erstellung
OR 963
Absatz 1: Pflicht Konzernrechnung, wenn Kontrolle über mehrere rechnungspflichtige Unternehmen.
Absatz 2: Kontrolle =
i. direkt oder indirekt über Stimmenmehrheit
ii. Anrecht die Mehrheit der VR Mitglieder zu bestimmen
iii. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
Absatz 3: Ein anerkannter Standard kann Konsolidierungskreis definieren
Absatz 4: Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
Rechnungspflichtige Unternehmen.-> OR 957
-> Pflicht zur Buchführung und RLG für Natürliche Personen mit 500 TCHF Umsatz und alle Juristischen Personen
-> Milchbüchlein-Rechnung (Einnahmen und Ausgaben):
i. Natürliche Personen unter 500 TCHF Umsatz
ii. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen
iii. Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind
Konzernrechnung
-> OR: Befreiung von Pflicht zur Erstellung
OR 963a
Absatz 1: Eine Juristische Person ist befreit, wenn
1. zusammen mit den kontrollierenden Unternehmen zwei Grössen in zwei aufeinanderfolgenden GJ nicht überschreitet: 20 BS, 40 Umsatz, 250 FTE
2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, welches eine ordentliche revidierte Konzernrechnung erstellt
3. Vereine, Stiftungen und Genossenschaften: Falls Pflicht zur Erstellung an ein kontrollierendes Unternehmen delegiert wurde.
Absatz 2: Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
2.Gesellschafter, die mindestens 20% des Grundkapitals vertreten, oder 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder dies verlangen;
3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
Konzernrechnung
-> OR: Konzernrechnung + Standard
OR 963b
Absatz 1: Konzernrechnung muss nach anerkanntem Standard gemacht werden wenn:
1. Börsenkotiert
2. Genossenschaften mit 2000 Genossenschaftern
3. Stiftung, die von Gesetzes wegen zur Ordentlichen Revision verpflichtet ist.
Absatz 4: Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zu erstellen, wenn:
1. Gesellschafter, die mind. 20% des Grundkapitals vertreten oder 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder dies verlangen;
2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder
3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.
Ordentliche Revision: Pflicht
OR 727
Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b. Anleihensobligationen ausstehend haben,
c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
ISA 600 revised
-> Anwendungszeitpunkt
Anzuwenden für Konzernprüfungs-Abschlüsse, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen
ISA 600 revised
-> Zweck der Änderungen
1. Ein Proaktives Qualitätsmanagement auf Ebene Konzern und Components zu fördern
2. Standard in einem sich entwickelnden Umfeld zweckmässig zu halten.
3. Notwendigkeit einer soliden Kommunikation und Interaktion während der Konzernabschlussprüfung zu verstärken.
4. Förderung einer angemessenen unabhängigen skeptischen Denkweise des Abschlussprüfers.
ISA 600 revised
-> Wesentliche Änderungen
1. Das Konzept der wesentlichen Teilbereiche wurde gestrichen. Die Vorschrift zur Bestimmung von "finanziell bedeutsamen Komponenten" und zur Prüfung von Finanzinformationen wurde aufgehoben.
2. Alignment mit ISA 220 revised
3. Die Vorschrift, "risikobehaftete Komponenten" zu bestimmen und eine Prüfung der Finanzinformationen, eine Prüfung eines oder mehrerer Kontosalden oder bestimmte Prüfungsverfahren durchzuführen, wurde gestrichen.
4. Erhöhte Flexibilität bei der Entscheidung, bei welchen Components eine Prüfung durchgeführt werden soll und welchen Umfang die Prüfung haben soll.
5. Weniger Fokus auf das vertikale Scoping, stattdessen Konzentration auf die Festlegung des geeigneten Prüfungsplans für jedes bedeutende Konto.
6. Prüfer wird wahrscheinlich immer noch "größere" Komponenten für die Prüfung auswählen; berücksichtigt jedoch die wesentlichen Konten, die geprüft werden sollten, sowie die Frage, ob es "kleinere" Komponenten gibt, für die Prüfungsnachweise für ein wesentliches Konto benötigt werden (berücksichtigt ein Element der Unvorhersehbarkeit bei der Auswahl).
7. Die Hinzuziehung von Komponentenprüfern ist nach ISA 600R nicht erforderlich. Die Einbeziehung eines Teilprüfers ist eine fachliche Entscheidung, die auf den Tatsachen und Umständen der jeweiligen Prüfung beruht.
8. Es ist nicht angemessen, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines Teilbereichsprüfers für die Zwecke der Abschlussprüfung verwendet, ohne dass der Konzernabschlussprüfer an dieser Arbeit beteiligt ist und ein angemessenes DSR (direction, supervision, and review) gemäß ISA 220R und ISA 600R durchführt.
ISA 600 revised
-> Überlegungen, falls Teilbereichsprüfer einbezogen werden
Bei der Einbeziehung von Teilbereichsprüfern muss der Konzernprüfer in ausreichendem Maße und in angemessener Weise in die Arbeit der Teilbereichsprüfer einbezogen werden. Die Teilbereichsprüfer sind Teil des Auftragsteams.
- Die operativen Auswirkungen der Umsetzung von ISA 600R hängen davon ab, in welchem Umfang der Konzernabschlussprüfer im Vorjahr DSR durchgeführt hat, verglichen mit der Erwartung, was nach ISA 600R durchgeführt werden muss.
- Da Ihr DSR je nach Teilbereichsprüfer unterschiedlich ausgefallen sein kann, müssen Sie die operativen Auswirkungen der Umsetzung von ISA 600R möglicherweise für jeden Teilbereichsprüfer getrennt bewerten.
- Die wichtigsten Tätigkeiten, die der Group Engagement Partner und der Konzernprüfer im Zusammenhang mit DSR ausführen, lassen sich wie folgt kategorisieren
- Häufigkeit der Interaktion mit den Teilbereichsprüfern.
- Beteiligung an der Risikobewertung der Teilbereichsprüfer.
- Durchsicht der Prüfungsunterlagen der Teilbereichsprüfer, ggf. einschließlich der Arbeitspapiere.
- Jede dieser Tätigkeiten und ihre betrieblichen Auswirkungen werden auf der nächsten Seite anhand eines "Erwartungsspektrums" untersucht.
- Die Erwartungen, wo sich der Konzernprüfer auf dem Spektrum befinden sollte, hängen von den Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Zusammenhang mit der Komponente, der Kompetenz und den Fähigkeiten des Komponentenprüfers, dem Zugang zu den Arbeitspapieren des Komponentenprüfers und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten ab.
ISA 220 revised
-> Anwendungszeitpunkt
Anwendbar bei Abschlussprüfungen die am oder nach dem 15. Dezember 2022 beginnen.
ISA 220 revised
-> Wesentliches
- behandelt die besonderen Verantwortlichkeiten des Prüfers für das Qualitätsmanagement auf Auftragsebene
- behandelt die Verantwortlichkeiten des Auftragspartners
- Auftragspartner hat die GEsamtverantwortung für das Management und die Erreichung der Qualität sowie für die Schaffung des richtigen Umfelds für das Auftragsteam.
- Auftragspartner muss während der ganzen Prüfung in ausreichend geeignetem Masse einbezogen werden.
ISA 315 revised
-> Anwendungszeitpunkt
Anwedbar für Prüfungen von Abschlüssen, die am oder nach dem 15. Dezember 2021 beginnen.
ISA 315 revised
-> Wesentliche Anpassungen
1. Risikoidentifikation und -beurteilung
- Erhebliche Mehraufwände, da Identifikation detaillierter zu erfolgen hat.
- Identifikation von Spektrum inhärenter Risiken (tief bis hoch) = Bedeutsam falls am oberen Ende des Spektrums inhärenter Risiken
- Anwendung von inhärenten Risikofaktoren (quantitative und qualitative Faktoren wie Komplexität, Subjektivität, Veränderung und Unsicherheit)
- Je höher das Risiko, desto präzisere Prüfungshandlungen braucht es. Beurteilung erfolgt pro identifiziertes Risiko.
- Falls sich der AP auf Kontrollen abschätzen möchte = Beurteilung von inhärentem Risko und Kontrollrisiko
- Erhöhte Dokumentationsanforderungen
2. Prüfung der IT
- Detailliertes Verständnis der IT-Umgebung (Beurteilung von: IT-Anwendungen, IT-Infrastruktur, IT-Prozesse einschliesslich das involvierte Personal)
- Neu: Es sind Prüfungshandlungen durchzuführen aus möglichen Risiken bezüglich Einsatz der IT = Risiken, welche den wirksamen Betrieb von IT-Anwendungen beeinträchtigen können.
- GITC müssen explizit identifiziert und evaluiert werden, falls Abstützung geplant ist oder andere Risiken aus Einsatz der IT sich ergeben.
- Anwendungshinweise zur Saklierbarkeit beim GITC = So kann der AP bspw. die aus dem IT-System generierten Informationen direkt prüfen.
- Erheblicher Mehraufwand, was den Einsatz von IT Spezialisten erfordern kann.
IFRS 18
-> Anwendungszeitpunkt
- Gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. => Ersetzt IAS 1
- Rückwirkende Anwendung mit spezifischen Übergangsbestimmungen erforderlich
- Mögliche Auswirkungen auf den verkürzten Zwischenabschluss (IAS 34) im ersten Jahr der Anwendung von IFRS 18
IFRS 18
-> Wesentliche Änderungen: Aggregierung und Disaggregierung zur Gruppierung von Informationen
Aggregierte oder disaggregierte Positionen auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale:
- Die Posten müssen disaggregiert werden, wenn die daraus resultierenden disaggregierten Informationen wesentlich sind.
- Ein einziges unähnliches (nicht gemeinsames) Merkmal zwischen den Posten würde ausreichen, um eine Disaggregation zu verlangen, wenn diese Information wesentlich wäre
Bezeichnungen:
- Muss klar und verständlich sein
- "Sonstige" kann nur verwendet werden, wenn ein Unternehmen keine informativere Bezeichnung finden kann.
- Bei einer Zusammenfassung verschiedener wesentlicher Posten ist so genau wie möglich zu formulieren, z. B. "Sonstige Finanzaufwendungen". Ein Unternehmen könnte eine solche Zusammenfassung vorsehen, um Informationen zusammenzufassen, wäre aber auch verpflichtet, Informationen über jeden einzelnen Posten offenzulegen
IFRS 18
-> Wesentliche Änderungen: Änderungen in der Struktur der Erfolgsrechnung
3 Kategorien:
Operating Profit:
- Erträge und Aufwendungen aus Hauptgeschäftstätigkeiten
- Erträge und Aufwendungen aus anderen Geschäftstätigkeiten, wenn sie die Anforderungen der anderen Kategorien nicht erfüllen (Restkategorie)
Investing:
- Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an assoziierten Unternehmen, Joint Ventures und nicht konsolidierten Tochterunternehmen
- Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten
- Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten, die einzeln und weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen im Besitz eines Unternehmens Erträge erwirtschaften
Financing:
- Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die sich aus Transaktionen ergeben, die ausschließlich der Aufnahme von Finanzmitteln dienen (z.b. Bankdarlehen, Anleihen und eigene Aktien)
- Zinsaufwendungen und Auswirkungen von Zinssatzänderungen aus sonstigen Verbindlichkeiten (z. B. Leasingverbindlichkeiten und leistungsorientierte Pensionsverbindlichkeiten)
IFRS 18
-> Wesentliche Änderungen: Management performance measures (MPMs)
- sind vom Management definierte Leistungskennzahlen
- MPMs = Zwischensummen von Einnahmen und Ausgaben, die ...
... ein Unternehmen in der öffentlichen Kommunikation außerhalb des Jahresabschlusses verwendet
... ein Unternehmen verwendet, um den Anlegern die Sicht der Geschäftsleitung auf einen Aspekt der finanziellen Leistung des Unternehmens als Ganzes zu vermitteln
... in den IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht spezifiziert oder vorgeschrieben sind
- Investoren nutzen MPMs, um einen Einblick zu erhalten, wie das Management die finanzielle Leistung des Unternehmens sieht, wie das Unternehmen geführt wird und wie sich seine finanzielle Leistung entwickelt.
Offenlegungspflichten:
- Wie wird die Kennzahl für die Unternehmensleistung berechnet?
- Wie die Kennzahl nützliche Informationen über die Leistung des Unternehmens liefert
- Eine Überleitung zwischen einer Management-Leistungskennzahl und der am direktesten vergleichbaren Teil- oder Gesamtsumme, die in den IFRS angegeben ist
- Informationen über Änderungen bei der Berechnung von MPMs, Einführung neuer MPMs oder deren Abschaffung
IFRS 18
-> Einfluss auf Änderungen im IAS 7 Geldflussrechnung
- Verpflichtung der Unternehmen, die Zwischensumme "Betriebsergebnis" als Ausgangspunkt für die Darstellung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit nach der indirekten Methode zu verwendenx.
- Abschaffung der Darstellungsalternativen für Zins- und Dividenden-Cashflows für die meisten Unternehmen (IAS 7.33).
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne offentliche Rechenschaftspflicht
-> Anwendungszeitpunkt
- IFRS 19 ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
- Eine frühere Anwendung ist zulässig. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine frühere Anwendung von IFRS 19, so muss es dies angeben.
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne offentliche Rechenschaftspflicht
-> Problemstellung und Lösung
Problem:
1. Das Mutterunternehmen erstellt den Konzernabschluss unter Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsstandards.
2. Das Tochterunternehmen legt ein Konsolidierungspaket vor, indem es die IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet.
3. Der Abschluss des Tochterunternehmens: Entweder:
-> Anwendung lokaler GAAP oder des Rechnungslegungsstandards IFRS für KMU, aber zusätzliche Buchungssätze erforderlich
-> Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsstandards, ABER die Offenlegungen können für diese Tochtergesellschaften unverhältnismäßig sein
Lösung:
Das Tochterunternehmen legt ein Konsolidierungspaket vor, indem es die IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet. => Das Tochterunternehmen wendet die IFRS-Rechnungslegungsstandards mit den reduzierten Offenlegungsanforderungen von IFRS 19 an.
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne offentliche Rechenschaftspflicht
-> Wer kann IFRS 19 anwenden?
Einem berechtigten Tochterunternehmen ist es gestattet, IFRS 19 in seinem Konzern-, Einzel- oder Konzernabschluss anzuwenden.
Ein Tochterunternehmen ist zulässig, wenn:
- es nicht der öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt; unds
- das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufstellt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist und den IFRS entspricht.
=> Eine Einrichtung ist öffentlich rechenschaftspflichtig, wenn:
- ihre Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden
- es Vermögenswerte in treuhänderischer Funktion hält (z. B. Banken und Versicherungsgesellschaften)
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne offentliche Rechenschaftspflicht
-> Vorgehen bei Anwendung
- In Frage kommende Unternehmen können IFRS 19 auf freiwilliger Basis anwenden.
- Die Unternehmen können ihre Entscheidung, IFRS 19 anzuwenden, jederzeit widerrufen.
- Unternehmen, die die IFRS und IFRS 19 einhalten, sind verpflichtet, dies im Anhang ausdrücklich und uneingeschränkt zu erklären und anzugeben, dass sie IFRS 19 anwenden.
- Erfassungs-, Bewertungs- und Darstellungsvorschriften: Anwendung der einschlägigen IFRS (nicht IFRS 19!).
- Angabevorschriften/Disclosure: Anwendung der Angabevorschriften in IFRS 19 unter den entsprechenden Unterüberschriften. Aber Beachtung von Ausnahmen: - Einige Angabepflichten in anderen IFRS bleiben für ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, anwendbar. Unternehmen sind verpflichtet, alle Angabepflichten in IFRS 8 Geschäftssegmente, IFRS 17 Versicherungsverträge oder IAS 33 Ergebnis je Aktie anzuwenden.
- Keine Notwendigkeit, eine spezifische Angabe gemäß IFRS 19 zu machen, wenn sie nicht wesentlich ist.
- Sollte zusätzliche Angaben machen, wenn die Einhaltung von IFRS 19 nicht ausreichend ist.
Zulässige Fusionen
Gemäss FusG 4
-> Immer Zulässig sind Fusionen zwischen Rechtsträger derselbern Rechtsform (AG -> möglich mit allen Kapitalgesellschaften zu fusionieren aber nicht mit natürlichen Personen; Verein kann nur mit Verein fusioniern, Stiftung nur mit Stiftung, VE nur mit VE).
Fusionsunterlagen
-> Fusionsvertrag
FusG 13
- Muss vom VR der beiden Gesellschaften abgeschlossen werden und schriftlich sein + Zustimmung der GV beider Gesellschaften
- Fusionsvertrag enthält
a. Namen Firma, Sitz und Rechtsform der beteiligten Gesellschaften, im Fall der Kombinationsfusion auch den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der neuen Gesellschaft;
b. Umtauschverhältnis für Anteile und allenfalls Höhe Ausgleichszahlung und Abfindungszahlungen
c. Angabe über gewährte Rechte und allenfalls gewährte besonderen Vorteile
d. die Modalitäten für den Umtausch der Anteile;
e. den Zeitpunkt
g. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
Fusionsunterlagen
-> Fusionsbericht
FusG 14
- Vom VR der Gesellschaften schriftlich zu verfassen
- Inhalt:
a. Zweck und Folgen der Fusion;
b. der Fusionsvertrag;
c. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung
d. gegebenenfalls die Höhe der Abfindung und die Gründe, weshalb an Stelle von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nur eine Abfindung gewährt werden soll;
e. Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses;
f. gegebenenfalls der Umfang der Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft;
g. gegebenenfalls die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft aus der Fusion ergeben;
h. bei der Fusion von Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtsformen die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können;
i. die Auswirkungen der Fusion auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften sowie Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans;
j. die Auswirkungen der Fusion auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
k. gegebenenfalls Hinweise auf erteilte und ausstehende behördliche Bewilligungen.