PJ Mündlich 2024

Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)

Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)


Fichier Détails

Cartes-fiches 337
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 13.08.2024 / 04.05.2025
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20240813_pj_muendlich_2024
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20240813_pj_muendlich_2024/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Präpondenranzmethode

Methode zur Zuteilung der gemischt genutzten Vermögenswerte zum GV oder zum PV. Zuteilung erfolgt bei 50% Schwelle

Verdecktes EK

 

Kreisschreiben 6

=> Verdecktes EK = Fremdkapital-Charakter = welches Beteiligte der JP in ungewöhnlichem Ausmass zur Verfügung stellen und dem wirtschaftlich gleich wie EK dir Funktion von Risikokapital zukommt.

=> Passivdarlehen von Aktionär an AG ist ein Indiz für verdecktes EK

Folgen bei verdecktem EK:
- Umqualifikation FK zu EK = Aufrechnung bei Kapitalsteuer
- Zinsen auf verdecktem EK = Geldwerte Leistung = VST
- Jährliche Neu-Berechnung des verdeckten EK

VST

-> Definition

Sicherungssteuer; Kann Zurückerstattet werden

Überwälzungspflicht

Bei Ausländern: Rückerstattung falls DBA

VST fällt an:
- Erträge aus Oblis
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Anteilen KAG
- Erträge aus Kundenguthaben bei inländischen Banken (falls Gläubiger > 100 und Schuldsumme mind. 5 Mio. CHF ; Ausser bei kleinen Zinsbeträgen, Zinsen auf AHV, Interbanken etc. VSTG 4 I d)

VST Reform 2022: Neu keine VST auf Zinsen von CH Oblis oder Fonds mit CH Oblis

Geldwerte Leistung

-> Beispiele

Verdeckte Gewinnausschüttung

Gewinnvorwegnahme

Sonstige Geldwerte Vorteile durch übersetzten Preis oder Unterpreis

Geldwerte Leistungen

-> VST-Folgen bei kumulativen Voraussetzungen

Kumulative Voraussetzungen:
1. Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (not at arms length)
2. Leistung an Aktionär oder nahestehende Person
3. Beteiligungsverhältnis
4. Erkennbarkeit der Organe

-> Falls keine VST gezahlt = Verzugszins 5% (ohne Manung) ab Fälligkeit

Geldwerte Leistung

-> Direktbegünstigungstheorie / Dreieckstheorie / Modifizierte Dreieckstheorie

=> Bei VST und EA: Direktbegünstigungstheorie = Basis
=> Bei direkten Steuern (DBG): Dreieckstheorie = Basis

Direktbegünstigungstheorie: Wenn Leistung nicht direkt an Aktionär, sondern an ihm nahestehende Person fliesst 
= Aufrechnung Geldwerte Leistung bei Leistender Gesellschaft + Aktionär und keine Aufrechnung bei der nahestehenden Person.

Dreieckstheorie: VST Anwendung nur dann, wenn Ausnahmen gemäss ESTV-Merkblatt zutreffen bei z.B. Sanierungen von Nahestehenden Gesellschaften oder Sanierungsfusion

Modifizierte Dreieckstheorie: Vorteilszuwendung an Nahestehende Juristische Person eines Aktionärs im GV der leistenden Gesellschaft

VST Fälligkeit bei AG (und im Falle GV Beschluss)

Fällig = 30 Tage nach GV Beschluss zur Genehmigung der JR ist die Forderung an die ESTV abzuliefern.

Kein Fälligkeitstermin = Fälligkeit automatisch 30 Tage ab GV Beschluss => Meldeverfahren möglich => Verzugszins ohne Mahnung geschuldet falls 30-Tägige Frist verfällt.

VST Arten der Entrichtung

Überweisung

Meldung

Folgen bei Nicht-Überwälzung: Aufrechnung ins Hundert (= Effektive Belastung von 53.8%)

VST Entrichtung im Meldeverfahren

-> in CH Fällen

Dort zur Anwendung, in welchen die Sicherungsfunktion der VST entfällt => VSTV 24, 24a, 26

Meldeverfahren in folgenden CH-Fällen möglich:
a) Bei Kontrolle oder Buchführung festgestellt (meistens bei Geldwerten Leistungen)
b) Erwerb eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
c) Dividenden im Konzernverhältnis, mind. 10% beteiligt.
d) Geldwerte Leistungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen
e) Naturaldividenden, Liquidationüberschuss
f) Sitzverlegung ins Ausland
==> In diesen Fällen nur zulässig, wenn Anspruch auf Rückerstattung besteht = wenn Zahl aller CH Leistungsempfänger nicht mehr als 20 ist.

 

VST Entrichtung im Meldeverfahren

-> bei Ausländern

Meldeverfahren bei Ausländer JP Nur möglich (kumulativ): 
1. Im Konzernverhältnis und wenn DBA existiert = Rückerstattung möglich ist
2. Sofern JP eine Bewilligung zur Meldung statt Entrichtung durch die ESTV verfügt

Bei Ausländer Natürliche Personen = Meldeverfahren nie möglich

VST Voraussetzung für Rückerstattung bei Natürlichen Personen

1. Bei Fälligkeit ist NP in CH unbeschränkt Steuerpflichtig

2. Recht zur Nutzung des abwerfenden Vermögenswert

3. Rückerstattung darf nicht zu einer Steuerumgehung führen

4. Ordnungsgemässe Deklaration

5. Antrag muss fristgerecht gestellt worden sein

VST Voraussetzung für Rückerstattung bei Juristischen Personen

1. Bei Fälligkeit in der CH unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Steuerbarer Ertrag in der Rechnung ausgewiesen.

3. Rückerstattung darf nicht zu einer Steuerumgehung führen

4. Ordnungsgemässe Deklaration

5. Antrag muss fristgerecht gestellt worden sein

Emissionsabgabe

-> Definition

STG 5 I

==> EA (= 1%) fällt an bei Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Juristischen Personen

- Freigrenze = 1 Mio CHF ; Im Sanierungsfall = 10 Mio.

Umsatzabgabe

-> Definition

STG 13

=> Fällt an bei Entgelt auf Urkunden und mindestens eine Partei ist Effektenhändler.
=> Effektenhändler = Banken, Tätigkeit als Verwalter/Gewerbsmässiger Händler oder Gesellschaften mit 10 Mio. CHF Urkunden als Assets

=> 0.15% für inländisch ausgegebene Urkunden und 0.3% für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden

Bei z.B. Sacheinlagen von Wertschriften (=Urkunden) fällt UA nicht an, wenn EA bereits angefallen ist

=> Es fällt immer nur eine Stempelabgabe an

Umstrukturierung

-> Gesetz und Ziel

DBG 61 für Juristische Personen
DBG 19 für Natürliche Personen

Ziel: Steuerneutralität für übertragene stille Reserven

Voraussetzungen für Steuerneutralität der Ausgliederung

Ausgliederung = Übertrag von Vermögenswerten auf eine andere beteiligte Gesellschaft

Kumulative Voraussetzungen:
1. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
2. Übernahme der Gewinnsteuerwerte
3. Übertrag Betrieb/Teilbetrieb oder betriebliches Anlagevermögen
4. Sperrfrist 5 Jahre = Keine Veräusserung der Tochtergesellschaft sowie des übertragenen betrieblichen Anlagevermögens

Voraussetzungen für Steuerneutralität der Spaltung

Kumulative Voraussetzungen:
1. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
2. Übernahme der Gewinnsteuerwerte
3. Doppeltes Betriebserfordernis (und Übertragung mind. 1 Betrieb und übernehmende Gesellschaft muss auch betrieblich geführt sein)
Keine Veräusserungsfrist