PJ Mündlich 2024
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 337 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 13.08.2024 / 04.05.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20240813_pj_muendlich_2024
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Intégrer |
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Präpondenranzmethode
Methode zur Zuteilung der gemischt genutzten Vermögenswerte zum GV oder zum PV. Zuteilung erfolgt bei 50% Schwelle
Verdecktes EK
Kreisschreiben 6
=> Verdecktes EK = Fremdkapital-Charakter = welches Beteiligte der JP in ungewöhnlichem Ausmass zur Verfügung stellen und dem wirtschaftlich gleich wie EK dir Funktion von Risikokapital zukommt.
=> Passivdarlehen von Aktionär an AG ist ein Indiz für verdecktes EK
Folgen bei verdecktem EK:
- Umqualifikation FK zu EK = Aufrechnung bei Kapitalsteuer
- Zinsen auf verdecktem EK = Geldwerte Leistung = VST
- Jährliche Neu-Berechnung des verdeckten EK
VST
-> Definition
Sicherungssteuer; Kann Zurückerstattet werden
Überwälzungspflicht
Bei Ausländern: Rückerstattung falls DBA
VST fällt an:
- Erträge aus Oblis
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Anteilen KAG
- Erträge aus Kundenguthaben bei inländischen Banken (falls Gläubiger > 100 und Schuldsumme mind. 5 Mio. CHF ; Ausser bei kleinen Zinsbeträgen, Zinsen auf AHV, Interbanken etc. VSTG 4 I d)
VST Reform 2022: Neu keine VST auf Zinsen von CH Oblis oder Fonds mit CH Oblis
Geldwerte Leistung
-> Beispiele
Verdeckte Gewinnausschüttung
Gewinnvorwegnahme
Sonstige Geldwerte Vorteile durch übersetzten Preis oder Unterpreis
Geldwerte Leistungen
-> VST-Folgen bei kumulativen Voraussetzungen
Kumulative Voraussetzungen:
1. Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (not at arms length)
2. Leistung an Aktionär oder nahestehende Person
3. Beteiligungsverhältnis
4. Erkennbarkeit der Organe
-> Falls keine VST gezahlt = Verzugszins 5% (ohne Manung) ab Fälligkeit
Geldwerte Leistung
-> Direktbegünstigungstheorie / Dreieckstheorie / Modifizierte Dreieckstheorie
=> Bei VST und EA: Direktbegünstigungstheorie = Basis
=> Bei direkten Steuern (DBG): Dreieckstheorie = Basis
Direktbegünstigungstheorie: Wenn Leistung nicht direkt an Aktionär, sondern an ihm nahestehende Person fliesst
= Aufrechnung Geldwerte Leistung bei Leistender Gesellschaft + Aktionär und keine Aufrechnung bei der nahestehenden Person.
Dreieckstheorie: VST Anwendung nur dann, wenn Ausnahmen gemäss ESTV-Merkblatt zutreffen bei z.B. Sanierungen von Nahestehenden Gesellschaften oder Sanierungsfusion
Modifizierte Dreieckstheorie: Vorteilszuwendung an Nahestehende Juristische Person eines Aktionärs im GV der leistenden Gesellschaft
VST Fälligkeit bei AG (und im Falle GV Beschluss)
Fällig = 30 Tage nach GV Beschluss zur Genehmigung der JR ist die Forderung an die ESTV abzuliefern.
Kein Fälligkeitstermin = Fälligkeit automatisch 30 Tage ab GV Beschluss => Meldeverfahren möglich => Verzugszins ohne Mahnung geschuldet falls 30-Tägige Frist verfällt.
VST Arten der Entrichtung
Überweisung
Meldung
Folgen bei Nicht-Überwälzung: Aufrechnung ins Hundert (= Effektive Belastung von 53.8%)
VST Entrichtung im Meldeverfahren
-> in CH Fällen
Dort zur Anwendung, in welchen die Sicherungsfunktion der VST entfällt => VSTV 24, 24a, 26
Meldeverfahren in folgenden CH-Fällen möglich:
a) Bei Kontrolle oder Buchführung festgestellt (meistens bei Geldwerten Leistungen)
b) Erwerb eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
c) Dividenden im Konzernverhältnis, mind. 10% beteiligt.
d) Geldwerte Leistungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen
e) Naturaldividenden, Liquidationüberschuss
f) Sitzverlegung ins Ausland
==> In diesen Fällen nur zulässig, wenn Anspruch auf Rückerstattung besteht = wenn Zahl aller CH Leistungsempfänger nicht mehr als 20 ist.
VST Entrichtung im Meldeverfahren
-> bei Ausländern
Meldeverfahren bei Ausländer JP = Nur möglich (kumulativ):
1. Im Konzernverhältnis und wenn DBA existiert = Rückerstattung möglich ist
2. Sofern JP eine Bewilligung zur Meldung statt Entrichtung durch die ESTV verfügt
Bei Ausländer Natürliche Personen = Meldeverfahren nie möglich
VST Voraussetzung für Rückerstattung bei Natürlichen Personen
1. Bei Fälligkeit ist NP in CH unbeschränkt Steuerpflichtig
2. Recht zur Nutzung des abwerfenden Vermögenswert
3. Rückerstattung darf nicht zu einer Steuerumgehung führen
4. Ordnungsgemässe Deklaration
5. Antrag muss fristgerecht gestellt worden sein
VST Voraussetzung für Rückerstattung bei Juristischen Personen
1. Bei Fälligkeit in der CH unbeschränkt steuerpflichtig.
2. Steuerbarer Ertrag in der Rechnung ausgewiesen.
3. Rückerstattung darf nicht zu einer Steuerumgehung führen
4. Ordnungsgemässe Deklaration
5. Antrag muss fristgerecht gestellt worden sein
Emissionsabgabe
-> Definition
STG 5 I
==> EA (= 1%) fällt an bei Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Juristischen Personen
- Freigrenze = 1 Mio CHF ; Im Sanierungsfall = 10 Mio.
Umsatzabgabe
-> Definition
STG 13
=> Fällt an bei Entgelt auf Urkunden und mindestens eine Partei ist Effektenhändler.
=> Effektenhändler = Banken, Tätigkeit als Verwalter/Gewerbsmässiger Händler oder Gesellschaften mit 10 Mio. CHF Urkunden als Assets
=> 0.15% für inländisch ausgegebene Urkunden und 0.3% für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden
Bei z.B. Sacheinlagen von Wertschriften (=Urkunden) fällt UA nicht an, wenn EA bereits angefallen ist
=> Es fällt immer nur eine Stempelabgabe an
Umstrukturierung
-> Gesetz und Ziel
DBG 61 für Juristische Personen
DBG 19 für Natürliche Personen
Ziel: Steuerneutralität für übertragene stille Reserven
Voraussetzungen für Steuerneutralität der Ausgliederung
Ausgliederung = Übertrag von Vermögenswerten auf eine andere beteiligte Gesellschaft
Kumulative Voraussetzungen:
1. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
2. Übernahme der Gewinnsteuerwerte
3. Übertrag Betrieb/Teilbetrieb oder betriebliches Anlagevermögen
4. Sperrfrist 5 Jahre = Keine Veräusserung der Tochtergesellschaft sowie des übertragenen betrieblichen Anlagevermögens
Voraussetzungen für Steuerneutralität der Spaltung
Kumulative Voraussetzungen:
1. Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
2. Übernahme der Gewinnsteuerwerte
3. Doppeltes Betriebserfordernis (und Übertragung mind. 1 Betrieb und übernehmende Gesellschaft muss auch betrieblich geführt sein)
Keine Veräusserungsfrist