PJ Mündlich 2024
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Set of flashcards Details
Flashcards | 337 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Other |
Created / Updated | 13.08.2024 / 04.05.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20240813_pj_muendlich_2024
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Von der MWST ausgenommene Leistungen
-> Gesetz und Implikationen, Beispiele
MWSTG 21
- Lösen keine Steuerpflicht aus => Vorsteuerabzug nur mit Option nach MWSTG 22 ist möglich.
Beispiele:
1. Post
2. Spitalbehandlung und Ärztliche Heilbehandlung/Sprechstunden, Spitex und Krankenpflege, Krankentransporte
3. Tierarzt
4. Sozialhilfe und -fürsorge, Kinderbetreuung
5. Erziehung und Bildung
6. Kulturelle Leistungen
7. Sportanlässe
8. Versicherungen
9. Finanzdienstleistungen + Zinserträge, Wertschriftenerträge + Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs
10. Immobilienverkauf
11. Immobilienvermietung wenn zu Wohnzwecken + dazugehörige Privat-Parkplätze ==> steuerbar sind jedoch:
a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
b. die Vermietung von Campingplätzen,
c. die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
MWST
-> Option der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
Option MWSTG 22 ; Von Steuer ausgenommene Leistungen MWSTG 21
-> Wenn von der MWST ausgenommene Leistungen erbracht werden, müssen die Leistungserbringer den Umsatz nicht versteuern. Dafür steht ihnen hinsichtlich der direkten und indirekten Kosten dazu auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. => Mit Option kann man dieses Recht einfordern
-> Optieren durch: Offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in den periodischen MWST-Abrechnungen
-> MWST-Option ausgeschlossen bei (MWSTG 22 Abs. 2):
1. Versicherungsleistungen
2. Geld- und Kapitalverkehr
3. Glücksspiele
4. Verkauf von Liegenschaften / Leistungen von Stockwerkeigentum an Stockwerkeigentümer
5. Vermietung, Verpachtung von Räumlichkeiten, wenn vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt.
Nicht-Entgelte
-> Gesetz und Bestimmungen
Nicht-Entgelte = MWSTG 18 Abs. 2 sind:
- Subventionen
- Spenden
- Dividenden und andere Gewinnanteile
- Sanierungsleistungen
- Schadenersatz-Zahlungen
- VR-Honorare
- Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
==> Bestimmte Nicht-Entgelte erlauben entweder:
A) Vorsteuerkürzung bei Subventionen, Entsorguns- und Wasserwerkbeiträge
B) Vorsteuerkorrektur z.B. bei hoheitlichen Einnahmen als nicht unternehmerische Leistungen
Mehrheit der Leistung
-> Gesetz und Bestimmungen
MWSTG 19
70% Regel: Wenn Hauptleistung 70% ausmacht = Kombinationsregel = Es sind alle Leistungen wie die Hauptleistung zu versteuern
MWST
-> Steuerpflicht Inländer
MWSTG 10
1. Unternehmerische Tätigkeit (Sitz CH) und mehr (grösser gleich) als 100 TCHF steuerbaren Umsatz, die nicht nach MWSTG 21 von der Steuer ausgenommen sind (i.e. Export = steuerbefreit = zählt zum Umsatz; aber z.B. Schulungen = ausgenommene Leistung = Umsatz).
1. Unternehmerische Tätigkeit (Sitz CH) für Sport-, Kultur oder Gemeinnützige Aktivitäten und weltweiter Umsatz grösser gleich 150 TCHF
Inländer: Neu-Aufnahme Geschäftstätigkeit: Gemäss MWSTV 9 steuerpflichtig und registrierungspflichtig, wenn angenommen werden kann, dass Umsatzschwelle in den nächsten 12 Monaten erreicht wird
Steuerpflichtig auch, wer Telekommunikations- oder elektronische DL an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt.
MWST
-> Steuerpflicht Ausländer
Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland können MWST-pflichtig werden: Wenn:
=> 100k weltweiter Umsatz und ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungen in der CH erbringen:
1. Keine von der Steuer befreite Leistungen
2. Alle Dienstleistungen, ausser für solche wo das Empfängerortsprinzip gilt
3. Keine Lieferung von Elektrizität, Gas/Erdgas und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland betreibt.
Befreiung von der MWST Steuerpflicht
MWSTG 10 Abs. 2
- Wer weniger als 100k Umsatz, ohne steuerausgenommene Leistungen nach MWSTG 21 (Für Sportvereine etc. 150k Grenze)
- Ausländer: Wenn in der CH unabhängig vom weltweiten Umsatz eine oder mehrere nachfolgende Leistungen erbracht werden:
1. Nur von der Steuer befreite Leistungen
2. Nur Dienstleistungen mit Ort der Leistung = Empfängerortprinzip (MWSTG 8 Abs. 1)
MWST
-> Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht = Freiwillige Steuerpflicht
MWSTG 11
- Eine Steuerpflicht kann vorteilhaft sein, da alle Vorsteuern geltend gemacht werden können.
- Massgebend sind Umsätze exkl. MWST.
- Es muss auf die Befreiung von der Steuerpflicht während mindestens einer Stuerperiode verzichtet werden.
Margenbesteuerung
-> Beispiel
MWSTG 24a
- Verkauf von Sammlerstücken (Antiquitäten, Briefmarken, Oldtimer älter als 30 Jahre) und Kunstgegenstände (vom Künstler selber hergestellt)
=> Bemessungsgrundlage Margenbesteuerung = Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis (Übersteigt der Ankaufspreis den VP, so kann Verlust verrechnet werden und von den steuerbaren Umsätzen abgezogen werden)
=> Voraussetzung für Margenbesteuerung:
- Beim Ankauf wurden keine Vorsteuern abgezogen und auf der Rechnung beim Wiederverkauf wird die MWST nicht offen überwälzt und Steuerpflichtiger Verkäufer muss eine separate Bezugs- und Verkaufskontrolle führen
MWST Steuersätze
-> Normalsatz, Sondersatz, Reduzierter Satz
Normalsatz: 8.1%
=> Für: Lieferung von Haustieren (und dessen tierärztliche Behandlung); Verkauf Lebensmittel in der Gastro ; Verkauf Genussmittel ; Entsorgungsdienstleistungen
Reduzierter Steuersatz: 2.6%
=> Für: Lieferungen des täglichen Bedarfs: Lebensmittel, Medikamente, Landwirtschaftliche Produkte, Verpflegungsautomaten, Zeitschriften & Bücher, Radio- und Fernsehdienstleistungen, Bodenbearbeitung Landwirtschaft, Vieh, Geflügel, Fische (und dessen tierärztliche Behandlung)
Sondersatz: 3.8%
=> Für: Beherbungsleistungen/Hotellerie für Unterkunft inkl. Frühstück ; Betrieb Parahotellerie (Vermietung Ferienwohnungen, Campingplatz-Vermietungen etc.)
Vorsteuerabzug
-> Beispiele zu "Vorsteuerabzug erlaubt" vs "Vorsteuerabzug nicht erlaubt"
Vorsteuerabzug erlaubt:
- Steuerbare und steuerbefreite Leistungen und steuerbefreite Dienstleistungen
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen, bei denen optiert wurde.
- Werbegeschenke und Warenmuster
- Sonstige Geschenke mit unternehmerischen Grund bis 500 CHF
Vorsteuerabzug nicht erlaubt:
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen und nicht optiert
- Hoheitliche Tätigkeiten
- Unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten
- Private Zwecke
- Geschenke ohne unternehmerischen grund
- Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (= diese erlauben Kürzung des Vorsteuerabzugs)
Vorsteuerkorrektur: Einlageentsteuerung
MWSTG 32
Definition: Es kommt zu einer Nutzungsänderung: Neu Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigte Zwecke
Zweck: Gegenstände und Dienstleistungen durch Gewährung eines nachträglichen Vorsteuerabzugs steuerlich zu entlasten.
Bsp.: Die steuerpflichtige X AG liess im Jahr 2017 eine Liegenschaft erstellen und vermietete diese ab Herbst 2017, ohne für die Versteuerung zu optieren, weshalb sie keine Vorsteuern abziehen konnte. Per 1. Juli 2018 wird für die Vermietung von 50 % der Liegenschaft optiert. Die steuerpflichtige X AG kann 50 % der auf den Zeitwert per 1. Juli 2018 entfallenden Vorsteuern nachträglich abziehen, da die Liegenschaft nun zur Hälfte im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit genutzt wird.
Voraussetzungen:
- Beim Bezug keinen Vorsteuerabzug vorgenommen
- Anspruch auf Vorsteuerabzug muss belegt werden können
- Die zu entsteuernden Gegenstände und DL müssen künftig für eine Vorsteuerabzug berechtigende, unternehmerische Tätigkeit verwendet werden.
Berechnung: Vorsteuer kann auf den Zeitwert korrigiert werden = Vorsteuerabzug wird um 5% (Bei unbeweglichen Gegenständen: Immobilien) und 20% (bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen) für jedes abgelaufene Jahr reduziert.
Vorsteuerkorrektur: Eigenverbrauch
MWSTG 31
Definition: Es kommt zu einer Nutzungsänderung: Neu Verwendung für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Zwecke
Zweck: Soll sicherstellen, dass bezogene Leistungen nachträglich mit der Steuer belastet werden.
Bsp: Die steuerpflichtige AG hat im Jahr 2017 eine Betriebsliegenschaft erstellen lassen und sämtliche Vorsteuern abgezogen. Infolge des schlechten Geschäftsganges wird bereits zu Jahresbeginn 2018 der Betrieb eingestellt. Per 1. Juli 2018 wird die gesamte Betriebsliegenschaft ohne Option an Dritte vermietet. Die steuerpflichtige Sauser AG muss auf dem Zeitwert per 1. Juli 2018 eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vornehmen. Massgebend sind die bei der Neuerstellung der Betriebsliegenschaft geltend gemachten Vorsteuern. Die Vorsteuerkorrektur muss erfolgen, da die Liegenschaft ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit (sondern für die Erzielung von ausgenommenen Leistungen) genutzt wird.
Voraussetzungen:
- Seinerzeit den Vorsteuerabzug vorgenommen
- Die zu besteuernden DL und Gegenständen werden künftig für einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Zweck verwendet
Berechnung: Vorsteuerabzug kann auf den Zeitwert korrigiert werden = Vorsteuerabzug wird um 5% (Bei unbeweglichen Gegenständen: Immobilien) und 20% (bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen) für jedes abgelaufene Jahr reduziert.
MWST
-> Gruppenbesteuerung
MWSTG 13
Vorteil: Gruppen-Innenumsatz wird nicht als steuerbarer Umsatz erfasst.
Voraussetzungen:
1. Sitz oder Betriebsstätte in CH
2. Stehen unter einheitlicher Leitung (Stimmenmehrheit, Vertrag)
3. Braucht schriftlichen Antrag
4. Jedes Mitglied erstellte interne MWST-Abrechnung und alle haben gleiche Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmtes Entgelt)
MWST Meldeverfahren
Definition: Es fallen keine MWST an, da diese gemeldet werden
Meldeverfahren obligatorisch => Voraussetzungen kumulativ gemäss MWSTG 38:
1. Übertragung von steuerbaren Leistungen
2. Steuerpflicht aller Beteiligten
3. bei einer steuerneutralen Umstrukturierung nach DBG 19, 61 oder Übertrag eines Gesamt- oder Teilvermögens
4. Steuern übersteigen 10'000 CHF oder die Veräusserung erfolgt an eine eng verbundene Person
Freiwilliges Meldeverfahren: z.B. bei Übertragung von Grundstücken / Grundstückteilen: Bei gewichtigem Interesse, wenn die Beteiligten Steuerpflichtig sind.
=> Wird Meldeverfahren angewendet, so muss dies auf der Rechnung vermerkt werden.
Pauschalsteuersatz-Methode
MWSTG 37
Anwendbar:
- im Gemeinwesen und verwandte Einrichten, z.B. private Schulen, Internate, Private Spitäler, Kurhäuser, Alters- und Pflegeheime
- bei Vereinen und Stiftungen
- Es braucht Unterstellungserklärung bzw. Bewilligung
- Es bestehen keine Umsatz- und Steuerschuldlimiten
. Quartalsweise MWST-Abrechnungen
- PSS richten sich nach 10 Saldosteuersätzen und die Anzwahl anwendbarer PSS ist nicht beschränkt.
- Wartefristen: Abrechnung nach PSS mind. 3 Steuerperioden beizubehalten; bei effektiver Abrechnungsmethode frühestens nach 10 Jahren Wechsel zur PSS-Methode möglich.
- Nicht anwendbar bei Gruppenbesteuerung
- Keine Vorsteuererfassung, da abgegolten.
Saldosteuersatz-Methode
Gesetz. MWSTG 37
Anwendbar: Kumulativ zu erfüllen =
1. Maximaler Umsatz von 5 024 000 Franken aus steuerbaren Leistungen
2. und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuerschuld
3. Maximal Verwendung von 2 SSS (der 2. SSS muss angewendet werden, wenn Anteil der zweiten Tätigkeit regelmässig 10% des Gesamtumsatzes übersteigt).
4. Wartefristen: Mind. 1 Steuerperiode beibehalten. Bei Effektiver Abrechnungsmethode frühestens nach 3 Jahren Wechsel zur SSS möglich.
5. Halbjährliche MWST-Abrechnung
- Keine Vorsteuererfassung, da abgegolten.
Einfuhrsteuer
-> Beispiele steuerbefreiter Einfuhren
Definition = Lieferung über die Grenze = Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
Steuerbefreite Einfuhren gemäss MWSTG 53:
1. Gegenstände mit geringem Wert (gemäss Zollverordnung)
2. Münzen, Banknoten, schriftliche Urkunden, Briefmarken (solange keine Sammlerstücke)
3. Manuskripte von Autoren, Schriftstellern, Komponisten
4. Kunstwerke von Bildhauern und Malern
5. Elektrizität in Leistung, Gas, Fernwärme
6. menschliche Organe und menschliches Blut
7. unverkäufliche Warenmuster
8. Hausrat
9. Gegenstände inländischen Ursprungs, die im Ausland verarbeitet worden sind (Wert der Bearbeitung unterliegt allerdings der Einfuhrsteuer).
Bezugssteuer
-> Definition und Beispiele
MWSTG 45ff
= Dienstleistungen über die Grenze
Voraussetzung: Für Bezugssteuer muss Empfänger steuerpflichtig sein oder für nicht MWST-registrierte solche Leistungen für mehr als 10'000 CHF bezieht.
Der Bezugssteuer unterliegen:
1. DL mit Empfängerortsprinzip = Ort der DL im Inland und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichten Personen eingetragen sind und Steuerpflichtiger Empfänger
2. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen DL und Rechten
3. die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas, Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland
Nicht der Bezugssteuer unterliegen:
1. die nach MWSTG 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder von der Inlandsteuer befreit (nach MWSTG 23)
2. DL mit Ort im Ausland (also alle nach MWSTG 8 Abs. 2)
3. Lieferung von Elektrizität, Gas an Nicht-Steuerpflichtige
4. Lieferungen, die der EUST unterliegen.
5. Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger
EU Recht MWST
-> Innergemeinschaftliche Lieferung vs. Erwerb
-> Reverse-Charge Verfahren
Innergemeinschaftliche Lieferung = Lieferung zwischen EU-Ländern = Im Abgangsland steuerfrei und führt i.d.R. zur Steuerpflicht des Lieferanten im Abgangsland
Innergemeinschaftlicher Ewerb = "Import" aus EU-Ländern = steuerbar im Bestimmungsland und führt i.d.R. zur Steuerpflicht des Empfängers im Bestimmungsland
Reverse-Charge-Verfahren: Bei steuerbarer Leistung von ausländischen Unternehmer im Inland an steuerpflichtigen Unternehmer (Leistungsempfänger, Kunde) muss dieser die geschuldete Steuer deklarieren.
Pillar I & II
-> Übersicht Pillar 1 und Pillar 2
OECD Projekt
Pillar 1: Unternehmen mit über 20 Mrd. EUR Jahresumsatz und über 10% Gewinnmarge müssen einen Teil ihres Gewinns im Marktgebiet versteuern.
Pillar 2: = Globale Mindestbesteuerung von 15% für international tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR.
=> für jedes Steuerhoheitsgebiet unter Kaskadenregel
1. Staat in welchem die Konzerobergesellschaft operiert
2. Wenn dieser Staat das Recht nicht in Anspruch nimmt, fällt das Recht auf die Zwischenholding.
Pillar II: OECD- / G20-Mindestbesteuerung
-> Funktionsweise basierend auf 3 Massnahmen
Anwendung: Auf Unternehmensgruppen mit mind. 750 Mio. EUR Umsatz = Beruht auf 3 Massnahmen:
1. Nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up-Tax, QDMTT) = Hier erfasst ein Staat die bei ihm ansässigen und mit weniger als 15% besteuerten Gesellschaften. Sie betrifft in- und ausländische Unternehmensgruppen
=> Beispiel: Die QDMTT erfasst Gewinne von CH Gesellschaften sowie von in der CH ansässigen Gesellschaften ausländischer Konzerne. Wenn diese Unternehmensgruppen in der Schweiz weniger als 15% Steuern zahlen, werden sie aufgrund der QDMTT künftig stärker besteuert.
2. Income Inclusion Rule (IIR): Mit der IIR erfasst ein Staat die bei ihm ansässigen Gesellschaften für deren (zu) tief besteuerte Tochtergesellschaften im Ausland. Die IIR betrifft zum einen inländische Unternehmensgruppen, die mit <15% besteuerte Tochtergesellschaften im Ausland haben, zum anderen auch ausländische Unternehmensgruppen, die in der Schweiz über eine Zwischenholding verfügen und deren ausländischen Töchter (zu) tief besteuert sind.
=> Beispiel: Die IIR erfasst Gewinne der Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmensgruppen oder von Zwischenholding (ausl. Unternehmensgruppen), falls diese in ihrem Sitzstaat mit weniger als 15% besteuert werden.
3. Undertaxed Profit Rule (UTPR): Hier erfasst ein Staat die bei ihm ansässigen Gesellschaften für beliebige andere (zu) tief besteuerte ausländische Konzerngesellschaften
=> Beispiel: Die UTPR erfasst Gewinne der Tochtergesellschaften einer ausländischen Unternehmensgruppe, die auch einen Ableger in der Schweiz hat.
Pillar II: OECD- / G20-Mindestbesteuerung
-> Rangfolge / Kaskade
1. Mit erster Priorität kann ein Staat auf seinem Gebiet die Mindestbesteuerung selbst mittels einer QDMTT (nationale Ergänzungssteuer) sicherstellen.
2. Macht er von dieser Option keinen Gebrauch, kann der Staat der obersten Muttergesellschaft mittels IIR (Income Inclusion Rule) besteuern, subsidiär der Staat der Zwischenholding.
3. Erhebt kein Staad die QDMTT oder IIR, können die anderen Staaten, in denen sich eine beliebige Konzerngesellschaft befindet, die UTPR (Undertaxed Profit Rule) erheben.
OECD Mindestbesteuerung
-> Einführung in der Schweiz
- Inkrafttreten per 01.01.2024 (nach Volksabstimmung zur Mindestbesteuerung im Juni 2023), unter Beachtung dass die Mehrheit der EU-Staaten dies auch so angenommen haben.
Grund: Ab 01.01.2024 können grosse internationale Unternehmensgruppen aus diesen EU-Staaten höher besteuert werden, falls ihre Tochtergesellschaften in der Schweiz die Mindestbesteuerung von 15% nicht erreichen. Mit Einführung einer eigenen Ergänzungssteuer kann die Schweiz Steuersubstrat sichern. Das heisst es wird verhindert, dass Steuersubstrat aus der Schweiz ins Ausland abfliesst.
- Schweiz übernimmt nur Konzept der QDMTT (nationale Ergänzungssteuer), weil:
1. IIR ist im Unterschied zur QDMTT nicht geeignet, um einen Abfluss von Steuersubstrat ins Ausland zu verhindern, weil solange UTPR nicht zur Anwendung kommt, würde die IIR in aller Regeler zu einer Steuererhöhung führen, ohne dass eine solche durch das Ausland drohen würde. In dieser Situation war eine Abschöpfung von Steuern im Ausland jedoch kein Ziel des Verfassungsgebers.
2. Verzicht IIR = Attraktivität der Schweiz als Holdingstandort bleibt erhalten. Grund dafür ist, dass Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmensgruppen im Ausland vorderhand weiterhin von einer tieferen Besteuerung profitieren können, sofern sich diese in Staaten befinden, die die Mindestbesteuerung (noch) nicht umsetzen. Dasselbe gilt für Schweizer Zwischenholdings von Unternehmensgruppen aus Staaten ohne IIR.
OECD Mindestbesteuerung
-> Schweiz: Was bedeutet die QDMTT für verschienden Konstellationen von Unternehmensgruppen?
1. Für UN-Gruppen aus Staaten mit IIR = QDMTT bewirkt keine steuerliche Mehrfachbelastung, weil der Staat des Hauptsitzes die IIR anwenden und dieser Staat die Mindestbesteuerung von 15% ohnehin durchsetzen würde.
=> QDMTT schafft zudem erhöhte Rechtssicherheit und reduziert den administrativen Aufwand. Grund dafür ist vor allem der sogenannten QDMTT Safe-Harbour, von dem diese Unternemensgruppen profitieren können und der sie vor zusätzlichen Veranlagungsverfahren im Ausland schützen soll.
2. Für Schweizerische und US-Amerikanische UN-Gruppen = QDMTT bewirkt Steuererhöhung, sofern deren Gewinne heute in der Schweiz zu weniger als 15% besteuert werden.
RAB
-> Organisation
- Eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener JR = selbständig öffentlich-rechtliche Anstalt
- Privatrechtliche Anstalt mit Mitarbeitern und OR-Verträgen (Keine Beamten)
- Finanzierung über Gebühren (kein Steuergeld sondern Verursacherprinzip)
- Administrativ dem EJPD zugeordnet (Teil der dezentralen Bundesverwaltung)
- Unabhängigkeit (Fachlich und institutionell
Zulassung durch RAB
▪Gesuch einreichen an Aufsichtsbehörde => Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung
▪Aufsichtsbehörde führt ein Register über zugelassene natürliche Personen und Revisionsunternehmen
▪Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert
▪Registrierte natürliche Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von Einträgen mitteilen
▪Bis definitiver Entscheid vorliegt, dürfen Revisionsdienstleistungen erbracht werden
▪Definitive Zulassung bei:
Natürliche Personen: unbefristet
Revisionsunternehmen: fünf Jahre (periodische Überprüfung –mind. alle drei Jahre)
▪Bei Wegfall der Zulassungskriterien kann die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen werden
▪Übertragung einer Zulassung (z.B. bei Umstrukturierung von Revisionsgesellschaft) = Ausnahme, nur mit vorgängiger Genehmigung der RAB (rückwirkend nicht möglich).
IFRS: Erstmalige Anwendung
-> Standard + Beispiel Erstmaliger IFRS Abschluss per 31.12.18 (Date of Transition?, Erstmalige Anwendung?)
IFRS 1
IFRS 1.21: Der 1. IFRS Abschluss enthält mindestens 3 Bilanzen und 2 ER
Erstmaliger IFRS Abschluss per 31.12.2018 => Date of Transition 01.01.2017 -> Erstmalige Anwendung IFRS 01.01.2018.
IFRS Erstmalige Anwendung IFRS 1
-> Freiwillige und Verpflichtende Ausnahmebereiche
Frewillige Ausnahmebereiche: Bei diesen Bereichen darf man von der retrospektiven Anwendung abweichen (z.B. Befreiung für Unternehmenszusammenschlüsse und weitere in Anhand D, z.B. share based payment transactions).
Verpflichtende Ausnahmebereiche: IFRS 1.13 verbietet die retrospektive Anwendung dieser Bereiche:
- Schätzungen
- Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden
- Minderheitsanteile
- Hedge Accounting
- Klassifizierung und Bewertung von Finanzaktiven
- Impairment von Finanzaktiven
- Government loans
- Versicherungsverträge
=> Schätzungen: Zum Übergangszeitpunkt werden Schätzungen nach nationalen Recht übernommen (falls nicht fehlerhaft waren).
- FER 30 Erstanwendung: Erleichterungen
- FER 31: Erstanwendung bei Kotierten Unternehmen
FER 30: Müssen nicht retrospektiv angewendet werden: Goodwill ; erfolgswirksame Ausbuchung kumulierter FX-Differenzen ; latente Steuern => Diese Punkte sind für Akquisitionen resp. Veräusserungen am oder nach dem 01.01.2024 zu verwenden.
FER 31: Es ist auch die Vorperiode zum Übergangszeitpunkt darzustellen. Es werden alle Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs in Kraft sind, vollständig und rückwirkend angewendet. Es braucht eine Überleitungsrechnung vom EK sowie des Gewinns/Verlust der Vorperiode unter dem bisherigen Rechnungslegungsstandard auf Swiss GAAP FER offenzulegen und zu erläutern
Wirtschaftliche Betrachtungsweise = Substance over Form
- OR ; FER ; IFRS
Definition: Wirtschaftliche Betrachtungsweise führt dazu, dass Geschäfte nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach formajuristischen Kriterien zu beurteilen/darzustellen sind. Bsp. Finance Leasing (Leasingvertrag) aufgrund "wirtschaftlicher Betrachtung"
OR: Art. 958 Abs. 1
FER: FER Rahmenkonzept Ziff. 10
IFRS: Framework para 35
Restatement im IFRS
IAS 8
- Änderungen von Schätzungen sind prospektiv anzupassen und führen nicht zu Restatements
- Fehler und Änderungen an den Rechnungslegungsgrundsätzen (Bilanzierungs- und Bewertungsmethode) führen zu retrospektiven Änderungen = Restatements (+ Anhang dann offenlegen: Art des Fehlers, Korrekturbetrag und Positionen, Überleitung)
Restatement im OR
- Änderungen von Schätzungen = Korrektur prospektiv über ordentliches Ergebnis
- Behandlung von Fehler / Änderung Grundsätze RLG: Korrektur nur im laufenden Jahr über a.o. Erfolg und allenfalls Offenlegung im Anhang-
- Rückwirkende Änderung einer genehmigten Jahresrechnung: 2 Fälle:
1. Anpassung der Gliederung/Darstellung ohne Einfluss auf das Eigenkapital/Ergebnis: Solche Anpassungen können für Bilanzleser bzgl. Vergleichbarkeit angebracht sein und sind mit entsprechender Erläuterung im Anhang zulässig.
2. Anpassungen mit Einfluss auf das Eigenkapital/Ergebnis: Nicht zulässig => Notwendige Korrekturen sind über ER des laufenden Jahres vorzunehmen + Anhang offenlegen. In Ausnahmefällen können schwerwiegende Fehler in den VJ-Werten ein Zurückziehen der Vorjahresrechnung durch VR notwendig machen, welche nach Korrektur ggf. neu geprüft und der GV erneut vorgelegt wird.
Restatement im FER
FER Rahmenkonzept 30
=> Prinzip der Stetigkeit = Abweichungen von Stetigkeit möglich, muss aber qualitativ im Anhang offengelegt werden.
-> Restatement: Bei Änderungen von Grundsätzen der RLG sowie Korrektur von Fehlern = Anpassung der Vorjahresrechnung retrospektiv
-> Bei Änderungen von Schätzung = Anpassung prospektiv
Kern-FER
-> Anwender; Bestandteile
Modularer Aufbau vom Swiss GAAP FER
Kern FER: Für kleine Unternehmen anwendbar, welche 2 Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten:
a) 10 Bilanzsumme ; b) 20 Umsatz ; c) 50 FTE
=> Falls Schwellen nicht überschritten = Anwendung von Kern-FER 1-6 (+ RK)
- Rahmenkonzept
- Grundlagen FER 1
- Bewertung FER 2
- Darstellung und Gliederung FER 3
- Geldflussrechnung FER 4
- Ausserbilanzgeschäfte FER 5
- Anhang FER 6
FER Rahmenkonzept
-> Bestandteile, Prämissen
Rahmenkonzept regelt: Vorsichtsprinzip, Bruttoprinzip (separate Angabe Aktiven Passiven Erträge Aufwendungen), Stetigkeit
Vorräte: IFRS / FER
IAS 2
FER 17
FER / IFRS: Anschaffungskosten und Herstellkosten
IAS 2 / FER 17
Anschaffungskosten: Anschaffungspreis abzgl. Rabatte/Skonti + Anschaffungsnebenkosten (Transport, Speditions, Einfuhrzölle und nicht rückforderbare Steuern)
=> MWST = rückfordernd = kein Bestandteil AK
=> FER 17 erlaubt Skonti als Anschaffungsminderung oder Finanzertrag zu buchen
Herstellungskosten: Einzelkosten (direkte Materialkosten und Fertigungslöhne) + Gemeinkosten (variable und fixe) + Anteilige Verwaltungskosten (z.B. Kosten der Zwischenlagerung)
IAS 2.16: Kein Bestandteil der HK oder AK sind:
- Leerkosten
- Ausschuss, Schwund
- Forschungskosten
- Lagerkosten für Fertigfabrikate
- Werbekosten
- Kreditkosten / FK Kosten, die die Produktion betreffen
Fremdkapitalkosten: Wo geregelt im IFRS?
IAS 23
Voraussetzung für Aktivierung FK Kosten:
IAS 23.7: Qualifizierter Vermögenswert (z.B. Käse, Cognac)
IAS 23.9: Wahrscheinlicher zukünftiger Nuten und verlässliche Ermittelbarkeit der Finanzierungskosten
Erlös aus Veräusserung: Wann ist Umsatz gemäss IFRS 15 zu erfassen?
-> 5 Kriterien
1. Chancen und Risiken wurden an Käufer übertragen.
2. Der Verkäufer hat weder Verfügungsrecht noch Verfügungsmacht über die verkauften Güter.
3. Höhe der Erträge kann verlässlich bestimmt werden.
4. Der Zufluss eines wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verkauf ist wahrscheinlich.
5. Die mit dem Verkauf angefallenen Kosten können verlässlich bestimmt werden.