PJ Mündlich 2024

Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)

Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)


Set of flashcards Details

Flashcards 337
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level Other
Created / Updated 13.08.2024 / 18.07.2025
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Ordentliche Kapitalherabsetzung 

-> Vorgehen

OR 653j ff

1. Die GV beschliesst die Herabsetzung des Aktienkapitals. Der VR bereitet die Herabsetzung vor und führt sie durch.

2. Einmaliger Schuldenruf im SHAB mit Aufforderung an Gläubiger sich binnen 30 Tagen zu melden, falls Befriedigung oder Sicherstellung verlangt wird (OR 653k).

3. VR verfasst Statutenänderungsbeschluss.

4. Erstellung Zwischenabschluss falls GV Beschluss zur Kapitalherabsetzung mehr als 6 Monate zurückliegt.

5. Prüfbericht zugelassener Revisionsexperte im Auftrag vom VR, gestützt auf den Abschluss und das Ergebnis des Schuldenruf

6. GV Beschluss und notarieller Beglaubigung 

7. Anmeldung HR Amt mit folgenden Unterlagen:
- Öffentlich beurkundeter Beschluss der GV und des VR
- Prüfungsbestätigung
- Angepasste Statuten
- Eintragung und Publikation der Herabsetzung im SHAB
- Ausrichtung der frei werdenden Mittel

PS 800

-> Anwendung, Zusicherung, Einhaltungsbereich, Planung, Prüfungshandlungen, Berichterstattung

PS 800: Besondere Überlegungen bei Prüfungen von Abschlüssen, die aufgestellt sind in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck

Anwendung: PS 800 richtet sich an eine bestimmte Nutzergruppe (bsp. Behörden oder Vertragspartner) für einen bestimmten/speziellen Zweck (vs. PS-CH 700 = allgemeiner Zweck und weiter Nutzungskreis

Zusicherung: Positive Bestätigung

Es müssen alle PS eingehalten werden => Auftragsannahme PS 210, Planung PS 300, Risikoidentifikation und Beurteilung PS 315-330. Zu Beginn muss beurteilt werden: zu welchem Zweck wurde Abschluss erstellt? Wer sind die potenziellen Nutzer? Was hat Management unternommen, um festzustellen dass das massgebende Regelwerk akzeptabel ist?

Prüfungshandlungen = Analog ISA-CH 500 ff.

Berichterstattung: Grds. alle PS-CH 700 anwendbar + Modifikationen und Hervorhebungen/Hinweise nach ISA-CH 705 und 706. & zu erwähnen:
Zusätzlich notwendig = Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts, durch den die Leser des Vermerks darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Abschluss aufgestellt ist in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck und dass der Abschluss folglich möglicherweise für einen anderen Zweck nicht geeignet ist. Der Abschlussprüfer muss diesen Absatz unter einer geeigneten Überschrift aufnehmen. 
+ Eventuell noch explizit ergänzen: Beschränkung der Weitergabe oder Verwendung.

 

PS 805

-> Definition, Prüfung, Zusicherung und Berichterstattung, Beispiele

 

- PS 805: Prüfungen einzelner Finanzaufstellungen, Konten oder Posten

- Prüfung im: Auftragsverhältnis
Es gelten alle PS => Zusicherung:
 Positive Bestätigung
Prüfungshandlungen = Analog ISA-CH 500 ff.
Berichterstattung: 
Grds. alle PS-CH 700 anwendbar + Modifikationen und Hervorhebungen/Hinweise nach ISA-CH 705 und 706. 

- Beispiele "einzelne Finanzaufstellungen": ER, Bilanz, GFR, Eigenkapitalspiegel, Segmentberichterstattung, Steuerbilanz

PS 810

-> Definition

Definition: PS 800 = Auftrag zur Erteilung eines Vermerks zu einem verdichteten Abschluss

Vergangenheitsorientierte Finanzinformationen, die von einem Abschluss abgeleitet sind, jedoch weniger Details enthalten als der Abschluss und dennoch eine mit der Darstellung im Abschluss in Einklang stehende strukturierte Darstellung der wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen der Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder deren Veränderungen für einen bestimmten Zeitraum vermitteln. 

 

 

PS 940

-> Definition/Anwendung, Ziel des Auftrags, Umfang der Prüfung

Definition: PS 940 Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen = Basierend auf Annahmen

Ziel: Aussage des WP, ob die zugrundeliegenden Annahmen eine vernünftige Basis für die Zukunftsinformationen sind => i.d.R. negative Zusicherung (selten positiv, da "Zukunftsdaten")

Umfang der Prüfung:
- genügend geeignete Nachweise erlangen
- Zweck und Periode, auf welche sich die Informationen beziehen beurteilen
- WP muss angemessene Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens erlangen.

PS 940

-> Auftragsannahme / -bedingungen, Planung, Prüfungshandlungen

Auftragsannahme / -bedingungen: Abzuklären, vor Annahme:
- Abklären Zweck und Periode
- Verwendung? Kreis der Leser?
- Art der zugrundeliegenden Annahmen?
- Zusammensetzung der Informationen? Periode?

=> Auftragsbestätigung einholen und Bedingungen festhalten (Missverständnisse verhindern)

Planung:
- Beurteilung Interne Kontrollen bzgl den zukunftsorientierten Infos
- Art der Dokumentation / Beurteilung des Unternehmens
- Bewertungsaspekte / Methodik
- Konsistenz der Informationen?
- Zeitraum genügende Abdeckung möglich?

Prüfungshandlungen:
- Beurteilung Verlässlichkeit von Schätzungen und Annahmen (Beizug interner und externer Quellen)
- Beurteilung der hypothetischen Annahmen
- Beurteilung der Ordnungsmässigkeit der Zukunftsinformationen und der vollständigen Offenlegung-

PS 940

-> Schlussfolgerung und Berichterstattung

Formen des Prüfungurteils

1. Zugrundeliegende Annahmen: Sind diese auf vernünftiger Basis?
- Keine Vernünftige Basis = Verneinendes Urteil oder Rücktritt vom Mandat

2. Ordnungsgemässe Erstellung von Zukunftsinformationen und Übereinstimmung mit Regelwerk.
- Darstellung ist nicht angemessen = Eingeschränktes oder versagtes Prüfurteil und Mandatsrücktritt
- Offenelegung ist nicht angemessen = Eingeschränktes oder versagtes Prüfurteil und Mandatsrücktritt

Falls Prüfung durch Auflagen so beschränkt wird, dass erforderliche Prüfungshandlungen verunmöglicht werden = Rücktritt vom Mandat und Nichtabgabe Urteil

PS 910

-> Definition / Anwendung

- Review = Im Auftrag vom VR und Auftragshaftung

- negative Zusicherung

- Unabhängigkeit gemäss RzU wie bei Ordentlicher Revision + Standes- und Berufsregeln der EXPERTSuisse gelten ebenso-

Qualitätssicherung nach ISQC-CH1

PS 910

-> Wesentlichkeit, Planung, Prüfungshandlungen

Wesentlichkeit: Wie bei ordentlicher Revision gilt auch hier ISA-CH 320 => Die Wesentlichkeit ist unabhängig vom Grad der gegebenen Zusicherung.

Auftragsbestätigung ist einzuholen.

Planung: Aneignung von Kenntnissen von Unternehmen und Umfeld und Kentnisse von Produktions- und Absatzmethoden

Prüfungshandlungen: Gemäss PS 910 in erster Linie nur Befragungen und analytische Prüfungshandlungen (gemäss ISA-CH 520).
-> PS 910 Anlage umfasst Beispiele von Prüfungshandlungen
-> Dokumentation nach ISA-CH 230

PS 910 und Unterschiede zu Eingeschränkter Revision

- Review nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Review = Prüfung im Auftrag von VR (und nicht GV wie bei LSE)
- Review = Auftragshaftung (und nicht Organhaftung wie bei LSE)
- Angemessene Detailprüfungen sind bei Review im Gegensatz zu LSE nicht verlangt
- Handlungspflichten bei Überschuldung: LSE gilt subsidiäre Anzeigepflicht, und Review keine
- Prüfstandard: LSE hat einen eigenen (SER).

=> Gemeinsamkeiten: Negative Assurance, Beide brauchen Auftragsbestätigung, Wesentlichkeitskonzept

PS 920

-> Definition/, Zusicherung, Anwendung

Vereinbarte Prüfungshandlungen

Ziel: Diejenigen PH durchzuführen die vereinbart wurden

Keine Zusicherung, nur Feststellungen

Keine Wesentlichkeit

Nur zur Verfügung gestellte Unterlagen werden untersucht

Allgemeine Standes- und Berufsregeln der EXPERTSuisse gelten (Integrität, Objektivität, Professionelle Kompetenz, Verschwiegenheit, Professionelles Verhalten und Befolgung von Gesetzen und Standards).

Unabhängigkeit nicht zwingend, kann aber über Auftragsbestätigung oder gesetzliche Vorschriften verpflichtend sein. Wenn Unabhängigkeit nicht gegeben, muss dies im Bericht zum Ausdruck kommen.

Lohngleichheitsanalyse

-> Anzuwendende Standards, Pflicht für welche Unternehmen?

- PS 950 Betriebswirtschaftliche Prüfung mit negativer Assurance

- Separate Auftragsbestätigung und Rep Letter verpflichtend

Pflicht: Wenn Unternehmen 100 oder mehr Mitarbeiter (Kopfanzahlt) hat und ohne Lernende. Gesellschaften im Ausland sind nicht im Anwendungsbereich.

 

Lohngleichheitsanalyse

-> 3 Schritte sind gemäss Gleichstellungsgesetz durchzuführen

Gemäss Gleichstellungs-Gesetz: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
1. Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum
2. Die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine unabhängige Stelle
3. Die Information der Arbeitnhemner sowie ggf. der Aktionäre über das Ergebnis der Analyse

Lohngleichheitsanalyse

-> Prüfungsbestätigung zu 5 Punkten und Einfluss Berichterstattung

1. Die Lohngleichheitsanalyse wurde im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt
2. Es liegt ein Nachweis vor, wonach die Analyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt wurde.
3. Alle Arbeitnehmer wurden vollständig erfasst
4. Alle Lohnbestandteile wurden vollständig erfasst.
5. Die erforderlichen Daten, einschliesslich persönlicher und arbeitsplatzbezogener Merkmale wurden vollständig erfasst.

- Falls nur der gesetzliche Zeitraum missachtet wurde = Eingeschränkte Prüfaussage
- Falls gesetzlicher Zeitraum i.O., aber mind. ein anderer Punkt nicht erfüllt = Verneinende Prüfaussage

Liquidationprüfung

-> Ziel, Anforderung, Berichtsempfänger

Ziel: Gläubigerschutz = Verteilung des Vermögens erst nach Begleichung aller Schulden

- Prüfung im Auftrag aber Organhaftung

- Bericht zu Liquidations-Eröffnungsbilanz und -Schlussbilanz: nicht gesetzlich vorgeschrieben aber freiwillig: Auftragsprüfung zuhanden der Liquidatoren
Bericht zu Liquidations-Zwischenbilanz (bei länger andauernder Liquidation gemäss OR 743 Abs.5): Gesetzliche Prüfung , analog letzter geprüfter JR (wenn z.B. Eingeschränkt = Zugelassener Revisor, falls Ordentlich = Zugelassener Revisionsexperte) = zuhanden der GV

Bei Vorzeitiger Verteilung des Vermögens = Prüfgegenstand: Tilgung der Schulden und keine Gefährdung von Drittinteressen => Nach Ablauf 3 Monatiger Wartefrist nach Schuldenruf = Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten.

Sonderprüfung

-> Ziel, Prüfung, Gesetzliche Bestimmung zur Einleitung einer Sonderprüfung, Rechte & Pflichten Sonderprüfer

Ziel: erweitertes Auskunftsrecht der Aktionäre resp. ein Untersuchungsinstrument

Prüfung im Auftrag und Auftragshaftung ; und Darf nicht Revisionsstelle sein (sondern muss unabhängig sein)

Einleitung einer Sonderprüfung
1. Jeder Aktionär 
kann Sonderprüfung an GV beantragen:
a) Falls GV annimmt: innert 30 Tagen zum Richter
b) von GV nicht angenommen: Aktionäre die zusammen mind. 10% des AK oder Aktien im Nennwert von 2 Mio halten: Beantragen innert 3 Monaten (nach GV) zum Richter zu gehen (Voraussetzung: Gründer oder Organe haben Gesetz/Statuten verletzt und so Aktionäre geschadet)

2. Richter beauftragt Sonderprüfer (kann auch meherer Sonderprüfer ernennen) und legt Umfang und Gegenstand fest.

3. Sonderprüfer klärt nur Tatfragen ab und keine Rechtsfolgen (nicht befugt Tatsachen zu werten/beurteilen). Objektiv.

4. Durchführung innert nützlicher Frist und keine unnötige Störung des Geschäftsgangs

5. Weisungbefolgungspflicht ggü. dem Richter => Berichterstattung schriftlich an Richter, welcher dann an Gesellschaft zustellt.

5. Anhörungspflicht gegenüber der Gesellschaft am Schluss.

Organisation Vorsorgeeinrichtung

-> Rechtsformen, Wichtige Reglemente, Organe

Rechtsformen: 3 Mögliche: Als Stiftung (BVG 48), als öffentlich-rechtliche VE (ZGB 89a) oder als Genossenschaft (OR 331)

Wichtige Reglemente:
- Stiftungsurkunde mit Zweck, Organisation und Widmung des Vermögens
- Vorsorgereglement mit Kreis der Versicherten und Beiträge an und Leistungen der VE
- Anlagereglement
- Teilliquidationsreglement
- Reglement über Rückstellungen und Reserven

- Organisationreglement

Organe: 
- Stiftungsrat
- Revisionsstelle
- Experte für berufliche Vorsorge

Aufgaben Stiftungsrat

- Paritätisch augestellt (gleich viele AN wie AG Vertreter)
- Festlegung des Finanzierungssystems
- Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel
- Erlass und Änderung von Reglementen
Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung (Problematik: Fehlende Gewaltentrennung -> Teilweise Kompensation durch Überwachung der Aufsichtsbehörde)
- Festlegung technischen Zinssatzes und übrigen technischen Grundlagen
- Festlegung Organisation
- Ausgestaltung des Rechnungswesen
- Sicherstellung der Ausbildung/Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter
- Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung
- Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle
- Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses.

Aufgaben Oberaufsichtskomission berufliche Vorsorge (OAK BV)

=> von Bundesrat gewählt, aus 7 bis 9 Mitglieder

- Beaufsichtigt die kantonalen/regionalen Aufsichtsbehörden
- führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge + Gewährung/Entzug Zulassung
- Weisungsbefugt ggü. den Experten und der Revisionsstelle
- beaufsichtigt den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen
- wird durch jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden und Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen finanziert

Kantonale/Regionale Direktaufsichtsbehörde

- alle VE unterstehen der Aufsicht eines Kantons oder einer Aufsichtsregion
- Überwacht, dass die VE, die RS und die Experten für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird
- detaillierter Katalog der Aufsichtsmittel
- Kann Revisionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen.

Aufgaben "Experte für berufliche Vorsorge"

Wichtigste Aufgaben (BVG 52e):
- prüft periodisch ob: die VE Sicherheit dafür bietet, dasss sie ihre Verpflichtung erfüllen kann.
- prüft periodisch ob: die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Experte empfiehlt (und Stiftungsrat entscheidet):
- die Höhe des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlage (Bsp. Sterbetafeln)
- die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind

Experte meldet der Aufsichtsbehörde: wenn seine Empfehlungen nicht befolgt werden und dadurch die Sicherheit der VE gefährdet erscheint

Experte berechnet:
- Vorsorgekapitalien (Aktive + Rentner) sowie technische Rückstellungen
- erstellt versicherungstechnische Bilanz <=> muss übereinstimmen mit Bilanz/ER

technischer Zinssatz bei einer VE

Zinssatz, welcher für die Diskontierung der künftigen Leistungen (und Beiträge im Leistungsprimat) angewendet wird. Je tiefer der technische Zins ist, desto höher muss das Vorsorgekapital einer Vorsorgeeinrichtung sein. Der technische Zinssatz muss so gewählt werden, dass er durch den Vermögensertrag finanziert werden kann. Der technische Zinssatz unterscheidet sich vom Zinssatz, zu dem die Altersguthaben verzinst werden.

Bis zur Pensionierung wird das Altersguthaben in Ihrer Pensionskasse mehr oder weniger hoch verzinst. Der Zins wird jährlich Ihrem Altersguthaben gutgeschrieben. Im Zeitpunkt der Pensionierung wird das Altersguthaben (samt Zins und Zinseszins) in eine jährliche Rente umgewandelt. Danach wir das Kapital schrittweise abgetragen, womit wir bei der entscheidenden Frage angelangt wären: Wie hoch ist die Rendite, die die Pensionskasse auf dem Kapital weiterhin erwirtschaften kann? Denn dieser Zins wird nun nicht mehr Ihrem Altersguthaben gutgeschrieben. Sie erhalten ja nun eine lebenslange Rente, deren Höhe im Zeitpunkt der Pensionierung festgelegt wurde. Der Zinsertrag entspricht nun einer Einnahmequelle der Pensionskasse. 

Ist die erwirtschaftete Rendite auf dem verbleibenden Kapital hoch, kann die PK die Rentenzahlung länger finanzieren. Ein hoher technischer Zinssatz wirkt sich positiv auf den Deckungsgrad einer Pensionskasse aus.

Der technische Zinssatz sollte die erwartete Rendite abbilden. Es besteht allerdings ein Anreiz dazu, einen möglichst hohen technischen Zinssatz zu verwenden, da wie erwähnt ein hoher Zinssatz den Deckungsgrad erhöht und der Deckungsgrad einer Pensionskasse oft als Massstab zur Beurteilung der Solvenz einer Pensionskasse herangezogen wird.

Rechnungslegung

-> Vorschriften gemäss BVV 2

BVV2 Art. 47
Ordnungsmässigkeit

- Erstellung JR mit Bilanz / ER und Anhang inkl. Vorjahreszahlen
- FER 26 ist anzuwenden
- Anhang mit Angaben und Erläuterungen zur Vermögenslage, zur Finanzierung und zu den einzelnen Positionen der Bilanz und ER. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der VE erheblich beeinflussen.
- Kaufmännische Buchführungspflicht analog OR

Ordnungsmässigkeit OR

-> Grundsätze (6)

OR 957a ff

1. Vollständigkeit

2. Klarheit und Wesentlichkeit bei Bezeichnungen und Gliederungen

3. Vorsicht in der Bilanzbewertung und Erfolgsbemessung (Realisations- und Imparitätsprinzip)

4.  Prämisse der Fortführung: Dauernder Bestand

5. Stetigkeit der Darstellung und Bewertung

6. Unzulässigkeit der Verrechnung (Gebot der Bruttodarstellung)

Bewertungsaspekte bei einer VE

Grundlage: FER 26 und/oder BVV 2

- Berwertung aller Vermögenswerte zu aktuellen Werten (Kurs-, Markt-, oder Ertragswerte)

- Bildung von stillen Reserven ist nicht erlaubt

- Wertschwankungsreserven erlaubt / notwendig

- Technische Rückstellungen und Vorsorgekapitalien aufgrund Berechnung Experte bzw. aufgrund spezieller Reglemente

Anhang der Jahresrechnung

-> Zweck, Mindestangaben

Zweck: Transparenz und Sicherheit der Vermögensanlagen

Mindestinhalt: Anhang ist Bestandteil der JR und Allgemeiner Inhalt gemäss FER 26
=> Immer mindestens 10 Positionen
1. Grundlagen und Organisation
2. Aktive Mitglieder und Rentner
3. Art der Umsetzung des Zwecks
4. Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze, Stetigkeit
5. Versicherungstechnische Risiken / Risikodeckung / Deckungsgrad
6. Erläuterung der Vermögenslage und des Netto-Ergebnisses aus Vermögensanlage
7. Erläuterung weiterer Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung
8. Auflagen der Aufsichtsbehörde
9. Weitere Informationen mit Bezug auf die finanzielle Lage
10. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Prüfung VE

-> Prüfgegenstand Revisionsstelle

Prüfgegenstand gemäss BVG 52c

Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen  Bestimmungen verwendet wurden;
e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
g. Artikel 51c eingehalten wurde = Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden müssen marktkonform sein.

 

Prüfung VE

-> Berichterstattung, Vorgehen bei Feststellung von Mängel

BVG 52c Abs. 2 und Abs. 3

- Schriftliche Berichterstattung an Stiftungsrat mit Feststellungen /Einschränkungen und Abnahme-. oder Rückweisungsempfehlung.

- Die RS erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des Stiftungsrats.

BVV 2 Art. 36: Meldung
- Stellt die RS bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem Stiftungsrat eine Frist zur Behebung setzen => Ansonsten Meldung an die Aufsichtsbehörde.
- Werden der RS Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem Stiftungsrat sowie der Aufsichtsbehörde.
- die RS muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn:
a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
b. ihr Mandat abläuft; oder
c. ihr die Zulassung entzogen wurde.

 

Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen Revisionsstelle (gemäss Oberaufsichtskomission)

-> Prüfung und Berichterstattung, Unabhängigkeit, Leitender Revisor (Rotation, Weiterbildung)

Weisung 04/2014 der OAK BVPrüfung und Berichterstattung der RS:
- Prüfung nach PS und PH 40

Weisung 03/2016 der OAK BV: Qualitätssicherung in der Revision nach BVG:
- Revisionsstelle muss unabhängig sein gemäss BVV 2 Art. 34.
- Leitender Revisor:
-> Pro Jahr mind. 50 Prüfstunden und mind. 4 Stunden pro Jahr an fachspezifischen Weiterbildungen (interne Veranstaltungen können dazu zählen)
-> Keine Rotationspflicht, da Prüfung gemäss BVG und dieses keine Rotationen vorsieht.

Unabhängigkeit BVG Prüfung 

-> BVV Art, 34

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.

3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder  Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

VE: Vermögensanlagen

-> Gemäss BVV 2: Zulässige Anlagen, Kategorie- und Einzelschuldnerbegrenzungen

Zulässige Anlagen gemäss BVV 2 Art. 53 (Bargeld, Forderungen, Immobilien, Aktien und Wertschriften etc.).

Anlage-Kategoriebegrenzungen BVV 2 Art. 55: Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. 50 %: Grundpfandtitel, Pfandbriefe mit Maximal-Belehnung von 80%
b. 50 %: Aktien;
c. 30 % für Immobilien, wovon maximal 1/3 im Ausland;
d. 15 %: für alternative Anlagen;
e. 30 %: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. 10 %: für Anlagen in Infrastruktur;
g. 5 %: Beteiligungen

Einzelschuldnerbegrenzungen BVV 2 Art. 54:
- Forderungen mit Schuldner Sitz Schweiz, Ausland, in FX: 10% pro Schuldner
- Immobilien Schweiz, Ausland: 5% pro Immobilie
- Aktien Schweiz, Ausland: 5% pro Beteiligung
=> Obergrenze darf überschritten werden falls: Forderungen gegenüber Eidgenossenschaft, CH Pfandinstituten, Kollektiversicherungsverträgen der VE mit Sitz CH und Liechtenstein (BVV Art. 54 Abs. 2).

Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.

VE: Berechnung Deckungsgrad

(Vorsorgevermögen / Vorsorgekapital) *100

- Vorsorgevermögen = Summe der Aktiven nach FER 26 abzüglich Verbindlichkeiten, TP, Arbeitgeberreserve, nicht-technische Rückstellungen
- Vorsorgekapital = Vorsorgekapitalien aktive und Rentner + Technische Rückstellungen

=> Wertschwankungsreserve wird bei Berechnung Deckungsgrad nicht berücksichtigt.

VE: Deckungsgrad < 100 % = Unterdeckung

-> Mögliche Ursachen und Konsequenzen (OR vs. IFRS)

Mögliche Ursachen
- Ungenügende Rendite Anlagen
- Verzicht auf Bildung von notwendigen RS für Werterhaltung 
- Zu tiefe Beiträge Zusatzkosten
- Evtl.: Loqyalität in der Vermögensverwaltung?

Konsequenzen:
OR => Sanierungspflichtig und bei erheblicher Unterdeckung = Aufbürden von Verpflichtungen an Unternehmen = Verbindlichkeit oder Rückstellung
IFRS => Schweizer Pläne = Leistungsorientiert => Regeln von IAS 19 einzuhalten

Wertschwankungsreserve

-> Definition, Zweck, Wertermittlung

Definition: WR Puffer in % des Vermögens = EK-Position der VE = Vordefinierte Reserve; Zielband der WR (z.B. 10% des Kapitals) => wird vom Stiftungsrat bestimmt.

Zweck: 
- Sicherstellung der garantierten Verzinsung des Vorsorgekapitals
- Sicherstellung der ausgeglichenen finanziellen Lage (Deckungsgrad = 100%)
- Indikation für Risikofähigkeit und damit Grundlage für Anlagestrategie

Wertermittlung: Häufig nach Praktiker-Methode (Pauschalsätze pro Anlagekategorie oder auf Gesamtvermögen) oder finanzökonomische Methoden

Arbeitgeberreserve

-> Definition

AGBR = Vorauszahlung vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge (Vorfinanzierung)
- Es können maximal 3 bis 5 Jahre (je nach Kanton) im Voraus bezahlt werden
- Für AG = Zahlung = Steuerlich geschäftsmässig begründeter Aufwand
- AGBR = Zusätzliche Sicherheit im Falle finanzieller Schwierigkeit => Zur Behebung einer Unterdeckung können Einlagen in die AGBR mit Verwendungsverzicht vorgenommen werden (ohne Verwendungsverzicht = Stille Reserven).
- Die AGBR kann in keinem Fall dem Arbeitgeber zurückerstattet werden.

MWST

-> Lieferung vs. Dienstleistung

 Steuerobjekt ist immer bei Lieferung oder Dienstleistung

Lieferung = MWSTG 3d
- nur bei beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
- Lieferung = 
1. Warenverkauf
2. Warenbearbeitung: Physisches Einwirken auf einen Gegenstand; auch Werklieferungen oder Reinigungsleistungen = Reinigung an Wohnung
3. Warenüberlassung: Vermietung / Verpachtung eines Gegenstandes

Dienstleistung = MWST 3e
= Jede Leistung, die keine Lieferung ist  = Dienstleistung
= DL auch wenn, immaterielle Werte und Rechte überlasssen werden

MWST

-> Ort der Lieferung

Es gilt Ort der Leistung = Ort der Besteuerung

Ort der Lieferung = MWSTG 7

1. Handelt es sich um Beförderung/Lieferung von Kleinsendungen vom Ausland ins Inland? = Ort = Inland = MWSTG 7 Abs. 3 b

2. Geht es um die Lieferung von Gas, Elektrizität oder Erdgas/Fernwärme = Ort = Empfängerort (Ort des Rechnungsempfängers) = MWSTG 7 Abs. 2

3. Wird der Gegenstand beim Lieferanten abgeholt = Ort, wo sich der Gegenstand befindet = MWSTG 7 Abs. 1 a

4. Wird der Gegenstand vom Lieferanten transportiert oder versendet? = Ort, wo die Beförderung oder der Versand beginnt (MWSTG 7 Abs. 1 b)

MWST

-> Ort der Dienstleistung

Es gilt Ort der Leistung = Ort der Besteuerung

Ort der Dienstleistung = MWSTG 8

Es gilt immer der Grundsatz: Empfängerort (der, der die Dienstleistung empfängt), ausser bei:

1. Dienstleistungen unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Person (z.B. Heilbehandlungen, Therapien, Pflege, Eheberatung, Sozialleistungen, Kinderbetreuung) = Erbringerort (der, der die DL erbringt)

2. Ort der Tätigkeit bei:
Kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, unterrichtende und unterhaltende Tätigkeiten
- Gastgewerbliche Leistungen
- Personenbeförderungen (gemessen an der zurückgelegten Strecke)

3. Ort des Grundstücks bei:
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, namentlich: Verwaltung, Schätzung, Architektur, Ingenieurarbeiten, DL mit Erwerb Grundstück, Beherbergungsleistungen (= Ferienwohnungsvermietung)

4. Bestimmungsort bei:
Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe

Beispiele für Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip

- Abtretung und EInräumung von Immaterialgütern- und ähnlichen rechten

- Leistungen für Werbung

- Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Buchprüfern, Anwälten, Managementdienstleistungen

- Datenverarbeitung

- Personalverleih

- Telekommunikationsdienstleistungen

- Finder Fees

- Vermittlungsleistungen (ohne Immobilie)

Von der MWST befreite Leistungen

-> Gesetz und Implikationen, Beispiele

MWSTG 23

==> Sind nicht zu besteuern, berechtigen aber zum Vorsteuerabzug

Beispiele:
1. Export
2. Vermieten / Verleasen, wenn Verwendung überwiegend im Ausland
3. Verbringung von Gegenständen ins Ausland
4. Beförderungsleistungen
5. Leistungen im Luft-, Eisenbahn- und Busverkehr
6. Vermittlungsleistungen i.Zsh. mit von der Steuer befreiten Umsätzen oder Auslandumsätzen
7. Dienstleistungen im fremden Namen und fremder Rechnung