PJ Mündlich 2024
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Mündlich Vorbereitung (Audit / Tax / FinRep)
Kartei Details
Karten | 337 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.08.2024 / 04.05.2025 |
Weblink |
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Goodwill-Accounting IFRS
Impairment-only Ansatz
- Aktivierung GW -> keine planmässigen Abschreibungen -> nur Impairments -> Jährlicher Impairment-Test
Goodwill-Accounting FER
2 Arten:
1. Aktivierung GW und Abschreibung über 5 bis max. 20 Jahre (planmässige Abschreibungen + Impairments)
2. Verrechnung GW mit EK + Schattenrechnung im Anhang (= Offenlegung der möglichen Aktivierung mit Abschreibung) + Recycling über ER bei Verkauf
Badwill
-> FER und IFRS Behandlung
FER 30.15: Badwill ist zu passivieren und entweder in Bilanz oder im Anhang separat auszuweisen. Badwill = Passivum wird dann über die Zeit ergebniserhöhend aufgelöst.
IFRS 3: Badwill = Lucky Buy = primär auf Bewertungsfehler zurückgeführt, weshalb eine erneute Prüfung aller Wertansätze notwendig wird. Falls nach Überprüfung ein Badwill verbleibt, ist dieser erfolgswirksam zu erfassen (voll der Mehrheit und ohne Zurechnung von Minderheiten)
Klassiche Purchase-Methode = Partial Goodwill
-> Berechnung, FER, IFRS
Kaufpreis + Anteile Dritter am bereinigten EK - bereinigtes EK = GW klassisch
Bei FER zwingend
Bei IFRS möglich
Full-Goodwill Methode
Kaufpreis + Fair Value Anteil Dritter - Bereinigtes EK = Full-Goodwill
=> Full GW ist höher als partial GW = grösseres Impairment Risiko
Zwischengewinn-Elimination
-> Welche Methoden gibt es?
Interessentheorie = Zwischengewinn der Dritten als realisiert. Nur Mehrheit eliminieren
Einheitstheorie I = Zwischengewinne werden anteilsmässig auf Mehrheit und Dritter eliminiert
Einheitstheorie II = Ansprüche Dritter bleiben unverändert und werden ausschliesslich zulasten der Mehrheit vollständig eliminiert.
IFRS: Gemeinschaftliche Vereinbarung
-> Standard und Unterschied Joint Operation und Joint Venture
IFRS 11
50% Anteile
Joint Venture = Selbständiges UN
Joint Operation = Gemeinsame Rechte an Vermögen / Schulden oder Nur Operativer Output + Unternehmen ist nicht selbständig
Equity Accounting
-> Grundsätze
IAS 28
-> Bilanzierung/Aktivierung "at cost" + Transaktionskosten
-> Bewegungen:
Equity Wert t0 = anteiliger GW + anteiliges bereinigtes EK
+ anteiliger Reingewinn
- anteiliger Verlust
- anteilige ausbezahlte Dividende
-> Zwischengewinne sind anteilig zu bereinigen, aber oft zu wenig Information da keine Beherrschung. Deshalb oft aus Wesentlichkeitsüberlegung wird das ausgelassen.
-> Interne Leistungen sind anteilig zu bereinigen. Praxis aber oft Verzicht, da nur vage Bestimmungen in den Standards.
Negativer Equity Wert
-> Bestimmungen
=> Falls widerholte Verluste = Fortschreibung auszusetzen, da Equity Wert nicht negativ werden kann!
=> In einer Nebenrechnung werden die weiteren Verluste aufgeführt, um allenfalls bei wiederholten Gewinnen wieder aufzunehmen.
=> Bei einer bestehenden Verpflichtung (z.B. Garantie, dass für Verluste aufgekommen wird), sind Verluste, welche den Equity-Wert übersteigen, als Rückstellung zu erfassen (ohne Garantie müsste man es als Schattenrechnung weiterführen).
Goodwill Darstellungswahlrecht (FER und IFRS)
1. Buchwertmethode (one line consolidation): Häufigste Variante = GW auf Beteiligungskonto belassen und Ausweis des GW Betrags im Anhang.
2. Kapitalanteilsmethode (two line consolidation): Goodwill wird separat ausgewiesen und gemeinsamer Ausweis mit dem Goodwill aus Voll- und Quotenkonsolidierung möglich.
Vollkonsolidierung - Vorgehen
Schritte:
1. Umbuchung der Gewinnreserven per Erwerb auf Kapitalreserven
2. Neubewertungen (PPA)
3. Erfassung des Goodwill per Erwerb
4. Separierung EK per Erwerb, Neubewertungsreserve
5. Separierung Anteil Dritter an Gewinnreserven und Periodenerfolg
6. Evtl. Folgebewertungen
7. Korrektur unrealisierter Zwischengewinne
8. Summenabschluss bilden
9. Eliminationsbuchungen: Kapitalkonsolidierung sowie weitere interne Leistungen (Darlehen, Dividenden, etc.)
Latente Ertragssteuern
-> Standards: IFRS und FER
IAS 12
FER 11
Latente Aktive Steuern
-> Wann entstehen sie?
Latente Aktive Steuern, immer dann wenn zeitlich begrenzte Differenz:
Konzern-Aktivum < Steuer-Aktivum
Konzern-Passivum > Steuer-Passivum
Ertrag IFRS nach Ertrag Tax
Aufwand IFRS vor Aufwand Tax
=> Klassischer Fall bei IAS 19 Vorsorge und Verlustvorträgen
=> Voraussetzung: Differenz ist von der ESTV anerkannt; Abrechnung auf Vorsteuersatz
Latente Passive Steuern
-> Wann entstehen sie?
Latente Passive Steuern, immer dann wenn zeitlich begrenzte Differenz:
Konzern-Aktivum > Steuer-Aktivum
Konzern-Verbindlichkeit< Steuer-Passivum
Ertrag IFRS vor Ertrag Tax
Aufwand IFRS nach Aufwand Tax
=> Klassischer Fall bei Auflösung stiller Reserven
=> Voraussetzung: Differenz ist von der ESTV anerkannt; Abrechnung auf Vorsteuersatz
Zeitlich unbegrenzte Differenzen = Keine Latenten Steuern
IFRS: Bei Immateriellen Anlagewerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer oder Goodwill = permanente Differenzen
Latente Ertragssteuern nach IFRS
-> Generelles im Standard
IAS 12
- Ansatz latenter aktiver Steuern, bei Verlustvorträgen, falls es wahrscheinlich ist dass in Zukunft Gewinne eingefahren werden
- Aktivierungssvoraussetzungen und Buchwert sind an jedem Bilanzstichtag neu zu beurteilen.
- Es gilt der Steuersatz, welcher im Jahr der Auflösung der latenten Steuern gilt.
- Latente Steueransprüche dürfen nicht abgezinst werden.
- Offenlegung:
a) Separate Erläuterungen mit Überleitungsrechnung im Anhang und gesonderter Ausweis von laufenden und latenten Ertragssteuern
b) Saldierung, nur wenn:
1. Einklagbares Recht
2. Latenten Steuern gegenüber derselben Steuerbehörde
Latente Ertragssteuern nach FER
-> Generelles im Standard
FER 11
- Saldierung nur wenn: Gleiches Steuersubjekt
- Ausweis passiver Latenter Steuern bei Steuerrückstellungen und aktiver latenter Steuern bei Finanzanlagen
- Offenlegung im Anhang für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge
- Aktuell gültiger Steuersatz relevant, oder Konzerndurchschnittlicher Satz
- Diskontierung im FER nicht geregelt, theoretisch möglich.
- Verlustvortrag = aktive latente Steuern, nur wenn wahrscheinlich ist, dass in Zukunft genügend Gewinne realisiert werden.
- Wahlrecht zur Nicht-Aktivierung (Vorsichtsprinzip)
Berechnung Laufende Ertragssteuern
= Ausgewiesener Steueraufwand - (Steuerbarer Gewinn * Vorsteuersatz)
Fremdwährungsumrechnung
- Standards FER / IFRS
FER 30
IAS 21 und IAS 29 Hyperinflation
IFRS Methoden für Umrechnung FX
Zeitbezugsmethode
- monetäre Aktiven und monetäre FK: zum Bilanzstichtagskurs
- EK: historischer Kurs (und Gewinn = Residual)
- nicht-monetäre (z.B. Vorräte): Niederstwerttest = min (Buchwert CCY * Historischer Kurs; Fair Value CCY * Stichtagskurs)
- ER: grds. Umwandlung mit Durchschnittskurs
- Umrechnungsdifferenz in ER ersichtlich
Funktionalwährungskonzept: Mischung zwischen modifizierte Stichtagskurs- und Zeitbezugsmethode
FER Methoden für Umrechnung FX
Keine Zeitbezugsmethode
Modifizierte Stichtagskursmethode
- Aktiven und FK: zum Bilanzstichtagskurs
- EK: historischer Kurs (und Gewinn = Residual)
- ER: grds. Umwandlung mit Durchschnittskurs
- Umrechnungsdifferenz in Bilanz ersichtlich
Segmentberichterstattung
-> Standards IFRS und Bestimmung Segmente
IFRS 8
=> Anwendung Management Approach
=> Identifizierung operative Segmente, wenn:
a) Segmenterlös >= 10% Erlös aller Segmente
b) Segmentergebnis >= höheres Ergebnis von i. 10% vom Gewinn aller Segmente ohne Verluste oder ii. 10% vom Verlust (absolut) aller Segmente mit Verluste
c) Segementvermögen >= 10% vom Vermögen aller Segmente
Segmentberichterstattung
-> Standards FER
FER 30: Bei Konzernen = Aufgliederung Nettoerlöse LL nach Märkten und Geschäftsbereichen. Segmentreporting mit Erlösen zwingend von allen
=> nur für Börsenkotierte: FER 31.8: In begründeten Fällen kann auf den Ausweis der Segmentergebnisse verzichtet werden (z.B. Wettbewerbsnachteil)
Alters- und gesundheitsbedingte Geschäftsaufgabe
DBG 37b
Es erfolgt privilegierte Besteuerung des Kapitalgewinns (Liquiditätsgewinn) bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit. = Wertzuwachs und wiedereingebrachte Abschreibungen werden privilegiert besteuert.
Voraussetzungen, kumulativ:
1. Nach 55 Altersjahr
2. Unfähigkeit der Weiterführung infolge Invalidität
=> Wenn diese beiden erfüllt, dann Besteuerung der in den letzten 2 Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen mit einer reduzierten Jahressteuer.
Unterteilung Kapitalgewin in:
1. fiktive Deckungslücke = Besteuerung zu 1/5 des Satzes
2. Restlicher Kapitalgewinn = Besteuerung mit einem satzbestimmenden Einkommen von 1/5, mind 2%
Beteiligungsabzug
-> Ziel, Arten
Ziel: Mehrfachbelastung im Konzern vermindern.
Arten: Beiteiligungsabzug auf Dividenden und Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinne bei Veräusserung
Beteiligungsabzug auf Dividenden
-> Definition
Voraussetzungen nach DBG 70:
1. Beteiligung mind. 10% am Stammkapital oder
2. Anspruch auf mind. 10% am Gewinn und an den Reserven oder
3. Verkehrswert Beteiligung mind. 1 Mio. CHF
Nettoertrag aus Beteiligung = Bruttoertrag ohne Abzug VST - direkt zuordenbare Kosten - Verwaltungsaufwand - Finanzaufwand
wobei: Finanzwaufwand = (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven) * Zinsaufwand
Keine Beteiligungserträge =
1. Erträge, die bei der Leistenden Gesellschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen
2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen
Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinne bei Veräusserung
-> Definition
Steuerbarer Gewinn aus Verkauf = Verkaufspreis - Gewinnsteuerwert bei Verkauf
Kumulative Voraussetzungen:
1. Veräusserungserlös > Gestehungskosten
2. Beteiligungsverkauf mind 10% am Grundkapital oder Anspruch auf mind. 10% am Gewinn und Reserven
3. Haltedauer mindestens 1 Jahr
4. Kein Missbrauch
5. Bei Restquoten, falls bei Veräusserung unter 10% fällt: Nur für Restquoten mit Verkehrswert von 1 Mio CHF.
Gestehungskosten= Erwerbspreis + Investitionen - Abschreibungen im Zusammenhang mit Ausschüttungen + wiedereingebrachte Abschreibungen - Desinvestitionen
Direkte Teilliquidation
-> Definition
= Rückkauf eigene Aktien
A) Rückkaufs zwecks Kapitalherabsetzung => sofortige Besteuerung
B) Rückkauf zwecks Weiterverkauf => Besteuerung erst, wenn gewisse maximale Haltefristen verletzt werden
Direkte Teilliquiditation
-> Rückkaufs zwecks Kapitalherabsetzung: Steuerfolgen beim Veräusser und Erwerber (PV vs GV)
Steuerfolgen beim Veräusserer:
Aus PV: Steuerbarer Vermögensertrag, ggf. Teilbesteuerung
Aus GV: Steuerbarer Kapitalgewinn
Steuerfolgen beim Erwerber:
- Keine Gewinnsteuer
- VST: 35% (Aufrechnung ins Hundert, sofern VSt nicht auf Aktionäre überwälzt wird) => Kein Meldeverfahren, da nur anwendbar wenn nicht zum Zweck der Kapitalherabsetzung
Direkte Teilliquiditation
-> Rückkaufs zwecks Weiterverkauf (= ohne Zweck Kapitalherabsetzung): Steuerfolgen beim Veräusser und Erwerber (PV vs GV)
Steuerfolgen beim Veräusserer:
Aus PV: Falls NP = Steuerfreier Kapitalgewinn, sofern kein Weiterverkauf innerhalb von 6 Jahren.
Aus GV: Steuerbarer Kapitalgewinn
Steuerfolgen beim Erwerber:
- Keine Gewinnsteuer
- VST: Keine VST geschuldet, wenn kumulativ:
i. Grenzen nach OR 659 eingehalten (also innerhalb 10% eigene Aktien Kauf)
ii. Rückkauf nicht zum Zweck der Kapitalherabsetzung erfolgte
iii. Wiederverkauf innerhalb von 6 Jahren erfolgt
Andernfalls ist VST geschuldet + Meldeverfahren möglich
Dualistisches System
=> Hat gleiche Steuerfolgen wie Bund
Gewinn aus Veräusserung Privatvermögen = Grundstückgewinnssteuer
Gewinn aus Veräusserung Geschäftsvermögen = 1. Wertzuwachs sowie 2. wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer bei NP oder der Gewinnsteuer bei JP
Stufen:
0. Steuerwert / Buchwert
1. Kaufpreis
3. Verkehrswert
Wobei: von Buchwert zu Kaufpreis = wiedereingebrachte Abschreibungen
von Kaufpreis zu Verkehrswert = Wertzuwachs
von Buchwert zu Verkehrswert = Gewinn
==> steuerlich massgebender Buchwert = Einkommenssteuerwert
Monistisches System
Gewinn aus Veräusserung Privatvermögen = Grundstückgewinnssteuer
Gewinn aus Veräusserung Geschäftsvermögen = 1. Wertzuwachs = GgSt und 2. wiedereingebrachte Abschreibungen = Einkommenssteuer NP und Gewinnssteuer JP
Stufen:
0. Steuerwert / Buchwert
1. Kaufpreis
3. Verkehrswert
Wobei: von Buchwert zu Kaufpreis = wiedereingebrachte Abschreibungen
von Kaufpreis zu Verkehrswert = Wertzuwachs
von Buchwert zu Verkehrswert = Gewinn
==> steuerlich massgebender Buchwert = Einkommenssteuerwert
Ersatzbeschaffung
-> Ziel, kumulative Voraussetzungen
Ziel: Nichtbesteuerung des erzielten Kapitalgewinn durch Übertragung der stillen Reserven auf ein Ersatzugut
Kumulative Voraussetzungen: = Wenn diese erfüllt, dann können stille Reserven auf die Ersatzgüter übertragen werden
1. Betriebsnotwendiges Anlagevermögen
2. Angemessene Frist: In der Praxis ist Ersatzbeschaffung inner 2 Jahren vorzunehmen
3. Innerhalb der CH (Ersatzgut und Altes Gut gehören beide einem Schweizer Unternehmen)
4. Ersatzbeschaffung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien) durch bewegliches Vermögen ist kein Steueraufschub möglich.
Steuerrückstellungen für Forschung & Entwicklung
DBG 63 I d
Rückstellungen möglich für = künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
Gratisaktien
= Aktien, welche zulasten von frei verfügbaren Reserven geschaffen und unentgeltlich an Aktionäre abgegeben werden.
=> VST wird fällig, auf den Nominalbetrag der neu geschaffenen Aktien
Indirekte Teilliquidation
-> Definition
DBG 20a = Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten
Gegenstück: Transponierung
=> solch ein Verkauf ist kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern steuerbarer Vermögensertrag
Voraussetzungen: Wenn diese Tatbestände kumulativ erfüllt sind, dann indirekte Teilliquidation:
1. Verkauf einer Beteiligung
2. Qualifizierende Beteiligung von mind. 20%
3. Systemwechsel (von PV zu GV)
4. Es gab eine Ausschüttung während Ausschüttungsfrist (= 5 Jahre seit dem Verkauf)
5. Mitwirkung des Verkäufer
Transponierung
-> Gesetz, Idee, Voraussetzungen
DBG 20a
Transponierung = Vermögensumschichtung
Gegenstück = indirekte Teilliquidation
Idee: Man will verhindern, dass NP einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt, wenn sie eigene Beteiligungen im PV and eine Gesellschaft verkauft, an der sie auch beteiligt ist.
Wenn folgende Voraussetzungen kumulativ zutreffen = dann Transponierung = steuerbarer Kapitalgewinn:
1. Übertragung einer Beteiligung
2. Systemwechsel (von PV ins GV)
3. Steuerfolgen bereits bei Verkauf einer Aktie
4. Verkäufer ist an einbringender Gesellschaft zu mind. 50% beteiligt.
5. Gegenleistung des Übernehmers > eingebrachtes AK + KER des Übertragers
Steuerpflicht: Wirtschaftliche vs. persönliche Zugehörigkeit
Persönliche Zugehörigkeit: Sitz, Wohnort = Unbeschränkte Steuerpflicht auf weltweit erzielte Gewinne und weltweites Kapital
Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Beschränkte Steuerpflicht auf CH Gewinn und CH Kapital
Betriebsstätte
Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten werden in der Schweiz nicht besteuert.
Verluste aus ausländischen Betriebsstätten in CH verrechnungsfähig, solange nicht der andere Staat bereits berücksichtigt hat.
Kapitaleinlageprinzip
Nach KEP können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden
Voraussetzungen:
1. Nach 31.12.1996 geleistet und offen ausgewiesene Kapitaleinlagen, welche direkt vom Beteiligungsinhaber kommen.
2. Keine Verrechnung mit Verlusten
3. Gesonderter Ausweis
4. Bestandesänderung wurde der ESTV gemeldet.