ÖFF 3
Kartei Details
Karten | 101 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.06.2024 / 27.12.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20240626_oeffentliches_verfahrensrecht
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20240626_oeffentliches_verfahrensrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Verletzung von Verwaltungsverordnung als Beschweredegrund?
Nein, für Gerichte nur Auslegungshilfen, insb. dann, wenn es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Soll mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Materielle Beschwer BVGer?
schutzwürdige Interessen = tatsächliche eigene Interessen, welche aktuell sind.
- Ausnahme von aktuell, wenn in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden kann
. kann sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen.
Formelle Beschwer?
Teilnahme am Vorverfahren.
Ausnahme: keine Möglichkeit hatte, am Vorverfahren teilzunehen, z.B. ausgeschlossen oder kein Wissen über Verfahren.
Nicht formelle Beschwer ist, dessen Begehren druch die Vorinstanz gänzlich gutgeheissen wurde.
Verband führt Beschwerde im eigenen Namen und Interessen von Mitglieder zu vertreten?
Abgrenzung von Betroffenheit des Verbands?
Egoistische Verbandsbeschwerde:
- Der Verband muss über juristische Persönlichkeit verfügen (z.B. Verein).
- Mit der Beschwerde werden die Interessen aller oder einer grossen Zahl von Mitgliedern verfolgt.
- Die Verbandsstatuten sehen die Wahrung der infrage stehenden Interessen der Mitglieder vor.
- Von den Mitgliedern ist eine grosse Zahl selber zur Beschwerde legitimiert und von der Verfügung betroffen.
Wenn Verband selber betroffen, dann muss er die allgemeinen VS zur Beschwerdelegitimation erfüllen.
Wann öffentlich-rechtliche Körperschaften Beschwerde ans BVGer?
- Wenn wie Private betroffen (Eingriff in Finanz/Verwaltungsvermögen)
- wenn hoheitliche Befugnisse berührt (muss schutzwürdiges Interesse haben, allgemeine richtige Anwendung von Recht reicht nicht)
Ideele Verbandsbeschwerde?
Beispiele?
Die Organisationen müssen weder ein schutzwürdiges persönliches Interesse nachweisen noch die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder geltend machen ; es reicht ein nach Massgabe der jeweiligen Vorschriften definiertes abstraktes Interesse. Muss gesetzlich vorgesehen werden.
Gesetz über den Natur und Heimatzschutz
Gesetz über den Umweltschutz
BGFA
Behördenebschwerde?
Muss im Spezialgesetz vorgesehen werden.
Beschwerde muss im öffentlichen Interesse erhoben werden.
VS des Gesetzes müssen erfüllt sein.
Beschwerdefrist BVGer?
30 Tage.
Nachfrist Beschwerdeergänzung BVGer? und BGer?
Bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Die Beschwerde muss aber dennoch schon "ordnungsgemäss" eingereicht werden.
bei BGer diesselben VSS aber NUR wenn es eine Beschwerde auf dem IRSG gebiet als zulässig erachtet (dort Frist nur 10 Tage)
Beschwerde BVGer aufschiebende Wirkung?
Grundsätzlich schon, aber kann entzogen werden, sofern es sich nicht um Geldleistungen handelt.
Spezialgesetze können sie ausschliessen, z.B. BöB.
Wenn Vorinstanz aufschiebende Wirkung entzieht und dies willkürlich ist / wenn über das Gesuch der Wiederherstellung willkürlich langsam entschieden wird, gibt es eine Staatshaftung nach VwVG.
Reformatio in peius vel melius vor BVGer?
Verbesserung geht immer.
Verschlechterung geht nur, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen Feststellung des SV beruht, wegen Unangemessenheit geht es nur im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
Vor Peius muss die Partei informiert werden und das Rechtsmittel kann dann zurückgezogen werden.
Regelung Kosten Bundesverwaltungsgericht?
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer (VGKE)
Vorgehen, wenn Bundesverwaltungsgericht mangelhaft vollstreckt?
Beschwerde beim Bundesrat, ausser, wenn es sich um die Zahlung einer Geldsumme handelt.
Wann klage ans BVGer?
Verfahrensbestimmungen?
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank
Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten über Sperrung ausländischer PEPS
Vorallem BZP und eventualiter wie im Beschwerdeverfahren, d.h. VGG und VwVG.
Revision BVGer anwendbare Bestimmungen?
BGG
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts hätte geltend machen können.
Erläuterung und Berichtigung BVGer anwendbare Normen?
Folge?
BGG.
Wenn BVGer Entscheid berichtigt oder erläutert, beginnen Rechtsmittelfrist neu zu laufen an.
UBI?
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Funktion einer Programmaufsicht --> nicht Rechtschutz des Einzelnen sondern eigentlich Popularbeschwerde.
Anfechtungsobjekte BörA?
Abgrenzung Zivilrecht?
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts
(Nicht Rechtshilfe, Führung von Registern, Namensänderung, Aufsicht Stiftung, Aufsicht Willensvollstrecker, KESB --> Zivilsache)
Kantonale Erlasse
Stimmrechtssachen
Anfechtung Vor- Zwischenentscheide BGer?
Zuständigkeit und Ausstand (sofort anfechten)
Andere Entscheide nur, wenn sie
- einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BöRa = rechtlicher Natur und tatsächlicher, wenn nicht Verlängerung oder Verteuerung, andere Beschwerden nur rechtlicher Natur)
- Sofort Endentscheidund damit Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen
Muss nicht sofort angefochten werden, aber man muss darlegen, wieso eine Anfechtbarkeit vorliegt.
Streitwerte bei BöRA?
Staatshaftung < 30'000
öffentlich rechtliche Arbeitsverhältnisse < 15'000.
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung?
Bei einer vom Bundesgericht noch nie entschiedenen Rechtsfrage, wenn
- die einheitliche Anwendung von Bundes- bzw. Völkerrecht deren Beantwortung gebietet;
- weil die Rechtsprechung der Vorinstanzen widersprüchlich ist und darum erhebliche Rechtsunsicherheit besteht;
- oder für eine künftige Praxis wegleitend sein kann, weil viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden.
Bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage, wenn sich eine neue Überprüfung aufdrängt
- wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich ist
- Wenn sie in der massgebenden Lehre auf Kritik gestossen ist.
Wichtige Sachgebiete, welche vor BGer nicht mit BörA angefochten werden können?
Vorgehen dann?
Migrationsrecht, insbesondere
- ordentliche Einbürgerung
- Ausländerrecht (Einreise / Bewilligungen ohne Anspruch / vorläufige Aufnahme)
- Asyl (ausser Auslieferungsersuchen)
Öffentliches Beschaffungswesen, ausser
- Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
- Schwellenwerte
Subventionen
- ausser es besteht ein Anspruch
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen
Wenn kantonale Entscheide, ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich.
Welche Erlasse sind vor BGer mit BöRa anfechtbar?
Kantonale Erlasse (und kommunale Erlasse), interkantonale Erlasse, nicht dagegen Bundeserlasse.
Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungne mit Aussenwirkung.
Nicht aber KV; da diese durch BVersammlung genehmigt wird. (Sie werden akzessorisch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft, wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung noch nicht in Kraft war).
Auch andere Genehmigungsbedürftige Erlasse, ausser, der Bund hat sie nicht genehmigt.
Kommt der Ausnahmekatalog aus 83 BGG auch bei kantonalen Erlassen zur Anwendung?
Nein!
Anfechtungsobjekt bei Stimmrechtssachen?
Akte letzter kantonalen Instanzen in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten, d.h. Verfügungen, Realakte und Erlasse.
Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten, nicht dagegen der BVers und des Bundesrats.
Zulässige Vorinstanzen bei Beschwerde gegen Entscheide an BGer?
- BVGer
- Bundesstrafgericht
-UBI
- letzte kantonale Instanzen
Anforderungen an kantonale Instanz?
Anforderdungen an Entscheid? was muss er beinhalten?
Grundsätzlich oberes Gericht --> dann muss mindestens dieses oder eine vorgäng zuständige richterliche Behörde den SV frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
Wenn aber Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter, kann andere Behörde als Vorinstanz eingesetzt werden (siehe § 42 und 44 VRG, wonach Entscheide des Kantonsrats und bestimmter politischer Materien nicht der Beschwerde ans VGer zugänglich sind)
Begehren, Begründung, Massgebebend Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung.
Beschwerde gegen Kantonale Erlasse Vorinstanz?
Wenn kantonales Recht kein Rechtsmittel vorsieht, dann direkt Beschwerde ans Bundesgericht.
--> in Zürich ist das der Fall bei kantonalen Gesetzen, wo eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist.
Wenn aber Rechtsmittel vorgesehen, dann muss es ich um ein oberes Gericht handeln, es sei denn, politischer Charakter.
Stimmrechtsbeschwerde: Vorinstanzen in kantonalen Angelegenheiten bei Kantonalen / Eidgenössische Angelegenheiten?
Wann Handlungen von Regierungsrat anfechtbar und wie?
und Kantonsrat?
Sonstige Ausgestaltung in Zürich?
Kantonale Angelegenheiten: Kantone sind verpflichtet, gegen behördliche Akte, die politische Rechte verletzen können, ein Rechtsmittel mit einem Gericht vorsehen. --> ZH Rekurs an Bezirksrat / DIJ und Beschwerde an VGer, wenn es sich um Stimmrechtsangelegenheiten handelt.
Davon ausgeschlossen sind aber Akte der kantonalen Parlamente und Regierungen. --> Anordnungen des Kantonsrats und des Regierungsrat in Stimmrechtssachen sind bei der Beschwerde ausgeschlossen. Bei Erlassen des Regierungsrats und bei Erlassen des Kanontsrats unterhalb der Gesetzesstufe in Stimmrechtssachen ist es unklar, da Wortlaut nicht von Erlassen spricht aber die Intention wohl nicht so war.
Beim Regierungsrat kann bei Realakten (nicht aber bei Verfügungen) innert 5 Tagen Einsprache erheoben werden, respektive bei Ständeratswahlen 3 Tage.
Davon wiederum muüssen aber Rekursentscheide des Regierungsrats unterschieden werden, diese sind zuerst beim VGer anzufechten.
Eidgenössische Angelegenheiten: Verfügungen der Bundeskanzlei oder Entscheide der Kantonsregierungen.
Regierungsrat(Einspracheentscheid) + Kantonsratentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden.
Beschwerde in Stimmrechtsangelegenhiten auf eidgenössischer Ebene?
Bei Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde)
bei Unregelmässigkeiten bei Abstimumungen (Abstimmungsbeschwerde)
bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde)
kann bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden (77 BPR)
Frist: drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.
Danach entscheidet die Kantonsregierung. Wenn Eidgenössische Abstimmung, dann 5 Tage für Beschwerde ans Bundesgericht, wenn Nationalratswahlen, dann 3 Tage.
Dieses Vorgehen gilt auch dann, wenn Gesamtschweizerische Mängel gerügt werden und die Kantonsregierung einen Nichteintretensentscheid fällen muss. In solchen Fällen ist gleichwohl Beschwerde ans Bundesgericht zu führen in zweiter Instanz.
Was ist unter Stimrrechtssachen zu verstehen?
Abgrenzung zu Normenkontrolle?
Einzig die Geschäftstätigkeit des Volks, nicht aber eine Abstimmung oder Wahl eines anderes Organs, wie z.B. Parlement oder Regierung oder auch die Delegiertenversamlung eines Zweckverbands.
Wenn Erllass direkt politische Rechte materiell regelt und gerügt wird, dass politische Rechte dadurch verletzt werden, in solchen Fällen stimmrechtsbeschwerdeverfahren.
Wenn aber nur indirekt politische Rechte tangiert (z.B. wenn man der Ansicht ist, dass ein Referendum hätte durchgeführt werden müssen), dann ist normale abstrakte Normenkontrolle durchzuführen.
Gewaltenteilung Rüge?
Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird, zumindest implizit, von allen kantonalen Verfassungen garantiert und stellt ein verfassungsmässiges Recht dar, auf das der Bürger sich berufen kann.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung untersagt es einem Staatsorgan, sich in die Zuständigkeit eines anderen Organs einzumischen. Insbesondere verbietet es der Exekutivbehörde, Gesetzesregeln zu erlassen, ausser wenn dies im Rahmen einer gültigen, vom Gesetzgeber erteilten Delegation erfolgt.
Welchen Einfluss hat die Einheit des Verfahrens nach 111 BGG?
1. Legitimation vor kantonalen Instanzen kann nicht enger sein als vor BGer
2. Vor BGer legitimiert Behörden können auch im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen.
3. Vorinstanz des BGer muss mindestens die Rügen nach 95 - 98 BGG prüfen.
Legitimation gegen Erlasse?
Virtuelles interess genügt, d.h. minimale Wahrscheinlichkeit, dass man je vom Erlass betroffen sein könnte.
bei rechtsungleicher Behandlung auch, wenn ein Vorteil für die anderen sich für sie als Nachteil auswirkt (z.B. Mieter gegen steuerliche Begünstigung von Hauseigentümern)
Beschwerde in Stimmrechtssachen legitimation?
Jeder in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Person.
Wann sind Gemeinden und andere öffentlich rechtliche Körperschaftne vor BGer legitimiert?
1. Gemeindeautonomieverletzung
2. eine qualifizierte Betroffenheit «in zentralen hoheitlichen Interessen»;dies ist anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der dem beschwerdeführenden Gemeinwesen zur Regelung zugewiesen wurde.
Allgemeine Frist BGG? Gerichtsferien?
Grundsätzlcih 30 Tage.
Es gibt Gerichtsferien, mit der Ausnahme der aufschiebenden Wirkung und VSM, Wechselbetreibung, Stimmrechtssachen, Rechtshilfe und öffentliche Beschaffungen
Beschwerdefrist bei kantonalem Erlass?
30 Tage gemäss nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses.
Fristen in Stimmrechtssachen?
Wenn Vorbereitungshandlung angefochten, speziell?
Grundsärzlich 30 Tage bei Verfügungen der Bundeskanzlei oder Akte kantonaler Regierungen.
Ausnahme: 5 Tage bei Entscheide der Kantosnregierungen über Beschwerde gegen eidgenössische Abstimmungen.
3 Tage bei Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen.
Wenn Vorbereitungshandlung angefochten wird und die Rechtsmittelfrist erst nach Abstimmungstermin abläuft, kann die Vorbereitungshandlung mit einer Beschwerde gegen die Abstimmung als solche angefochten werden.
Aufschiebende Wirkung Beschwerde ans Bundesgericht.
Grundsätzlich nicht.
Ausnahmen: Öffsachen: Rechtshilfe.
Zivilsachen: Gestaltungsurteil.
Strafsachen: unbedingte Freiheitsstrafe oder Massnahme.