Expert R&C Mündliche

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Flashcards 104
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 24.03.2024 / 01.04.2024
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Umwandlung von juristischen Personen in juristische Personen

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Umwandlungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • Steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Umwandlung die (im Fokus stehenden) Reserven des bisherigen Unternehmens in die (im Fokus stehenden) Reserven des umgewandelten Unternehmens übergehen («Reserven müssen Reserven bleiben»)

  • Nicht steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Umwandlung (im Fokus stehende) Reserven des bisherigen Unternehmens untergehen (Ausschüttung an die Beteiligten in irgendeiner Form)

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe
    ⇨       Steuerneutral für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften soweit das bisherige Grundkapital nicht erhöht wird.
  • Umsatzabgabe
    Steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden (nur dann von Bedeutung, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)

Umwandlung von Personenunternehmen in juristische Personen

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

besondere Voraussetzungen für Steuerneutraliät

  • Es muss sich um einen Betrieb oder Teilbetrieb handel (kann am Markt selbst auftretetn)
  • Sperrfrist: Die Beteiliungsrechte an diesem Betrieb dürfen in den folgenden 5 Jahren nicht zu einem höheren Preis verkauft werden. Die verkauften stillen Reserven werden den beim ursprünglichen Verkäufer nachträglich besteuert.

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Umwandlungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe
    • grundsätzlich geschuldet (Ausgabe von Beteiligungsrechten)
    • Bemessungsgrundlage
      • Betrag, der der juristischen Person zufliesst
      • bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen: Verkehrswert der Einlagen
    • Hinweis: bei Über pari-Gründungen gilt die Emissionsabgabe als in der Bemessungsgrundlage enthalten
    • Besonderheiten
      ⇨  Gewährung des Freibetrages von 1 Mio. CHF
  • Umsatzabgabe (nur, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)
    ⇨       steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden ⇒ Art. 14 Abs. 1 Bst. i StG

Grundstückgewinnsteuer

Bemessungsgrundlage und Unterschied monistisches und dualistisches System?

Auf welcher Ebene wird besteuert? Kanton? Bund?

Bemessungsgrundlage: Differenze zwischen Erlös und Erwerbspreis + wertvermehrende Aufwendungen.

Monistisches System (=ein System)
Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Grundstückgewinnen auf Grundstücken natürlicher als auch juristischer Personen erhoben. Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Besteuerung.

Dualistisches System (=zwei Systeme)
Nur die bei der Veräusserung von Privatvermögen natürlicher Personen erzielten Grundstückgewinne under liegen der Grundstückgewinnsteuer.
Hingegen werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens (juristischer Personen oder selbständig Erwerbender) oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel (Gewinne, die ein Immobilienhändler in Ausübung seines Berufs erwirtschaftet) in der Regel zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet und damit mit der ordentlichen Einkommens-  bzw. Gewinnsteuer erfasst.

Die Steuerfällt auf Kantonsebene an.

Bei der direkten Bundessteuer sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ausdrücklich steuerfrei. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens unterliegen hingegen der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und werden zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet.

Fusion von Personenunternehmen mit Personenunternehmen

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Zusammenschlüssen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe: nicht betroffen
  • Umsatzabgabe (wäre nur relevenant, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)
    ⇨       steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden bei Umstrukturierungen

Fusion von Personenunternehmen mit juristischen Personen.

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

besondere Voraussetzungen für Steuerneutraliät

  • Es muss sich um einen Betrieb oder Teilbetrieb handel (kann am Markt selbst auftretetn)
  • Sperrfrist: Die Beteiliungsrechte an diesem Betrieb dürfen in den folgenden 5 Jahren nicht zu einem höheren Preis verkauft werden. Die verkauften stillen Reserven werden den beim ursprünglichen Verkäufer nachträglich besteuert.

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Zusammenschlüssen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe
    • grundsätzlich geschuldet (Ausgabe von Beteiligungsrechten)
    • Bemessungsgrundlage
      • Betrag, der der juristischen Person zufliesst
      • bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen: Verkehrswert der Einlagen
    • Hinweis: bei Über pari-Erhöungen gilt die Emissionsabgabe als in der Bemessungsgrundlage enthalten
    • Besonderheiten
      ⇨  Gewährung des Rests des Freibetrages von 1 Mio. CHF
  • Umsatzabgabe (nur, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)
    ⇨       steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden 

Fusion von juristischen Personen mit juristischen Personen.

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

Besonderheit (nur bei Absorption der Tocher durch Mutter):

  • Unechte Fusionsverluste können nicht verrechnet werden

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Zusammenschlüssen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • Steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Fusion die (im Fokus stehenden) Reserven des bisherigen Unternehmens in die (im Fokus stehenden) Reserven des fusionierten Unternehmens übergehen («Reserven müssen Reserven bleiben»)

  • Nicht steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Fusion (im Fokus stehende) Reserven des bisherigen Unternehmens untergehen (Ausschüttung an die Beteiligten in irgendeiner Form)

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe:
    Steuerneutral für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
  • Umsatzabgabe:
    Steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden (nur dann von Bedeutung, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)

Spaltung von Personenunternehmen in Personenunternehmen

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommenssteuerwerten

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Spaltungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe: nicht betroffen (weil Personenunternehmen keine Beteiligungsrechte herausgeben)
  • Umsatzabgabe (wäre nur relevenant, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)
    ⇨       steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden bei Umstrukturierungen

Spaltung von Personenunternehmen in Personenunternehmen und juristische Personen.

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

besondere Voraussetzungen für Steuerneutraliät

  • Es muss sich um einen Betrieb oder Teilbetrieb handel (kann am Markt selbst auftretetn)
  • Sperrfrist: Die Beteiliungsrechte an diesem Betrieb dürfen in den folgenden 5 Jahren nicht zu einem höheren Preis verkauft werden. Die verkauften stillen Reserven werden den beim ursprünglichen Verkäufer nachträglich besteuert.

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Spaltungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen (die juristische Person wird i.d.R. erst nach der Spaltung zum Steuersubjekt bei der Verrechnungssteuer)

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe
    • grundsätzlich geschuldet (Ausgabe von Beteiligungsrechten bei der juristischen Person)
    • Bemessungsgrundlage
      • Betrag, der der juristischen Person zufliesst
      • bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen: Verkehrswert der Einlagen
    • Hinweis: bei Über pari-Erhöungen gilt die Emissionsabgabe als in der Bemessungsgrundlage enthalten
    • Besonderheiten
      ⇨  Gewährung des Rests des Freibetrages von 1 Mio. CHF
  • Umsatzabgabe (nur, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)
    ⇨       steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden 

(Vertikale) Spaltung von juristischen Personen (Auf- und Abspaltung in Schwestergesellschaften)

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

Besondere Voraussetzung für Steuerneutralität:

  • Betrieb/Teilbetrieb (muss selbst auf dem Mark auftreten können)

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Spaltungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • Steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Spaltung die (im Fokus stehenden) Reserven gleich bleiben («Reserven müssen Reserven bleiben»)

  • Nicht steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Spaltung (im Fokus stehende) Reserven untergehen (Ausschüttung an die Beteiligten in irgendeiner Form)

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe:
    Steuerneutral für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
  • Umsatzabgabe:
    Steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden (nur dann von Bedeutung, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)

(Horizontale) Spaltung von juristischen Personen (Ausgliederung) in Mutter- und Tochtergesellschaft

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

Besondere Voraussetzung für Steuerneutralität:

  • Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens
    (es besteht kein Betriebserfordernis!)
  • Mindestbeteiligung Mutter: 20%
  • Sperrfrist sowohl aus Sicht der Mutter (Beteiligung) als auch der Tochter (übernommenes Vermögen)

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Spaltungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen (Einlage von oben nach unten; keine Ausschüttung von unten nach oben)

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe:
    Steuerneutral für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
  • Umsatzabgabe:
    Steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden (nur dann von Bedeutung, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)

Vermögensübertragung im Konzern

Gewinnsteuersteuer

Steuerneutral wenn Übertragung von:

  • Betrieben/Teilbetrieben
  • Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens
  • Beteiligungen (mindestens 20%-Quote) zu Gewinnsteuerwerten möglich
  • zwischen inländischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften
  • unter einheitlicher Leitung (Schwestern)

Besondere Voraussetzung für Steuerneutralität:

  • Sperrfrist betreffend Beibehaltung der einheitlichen Leitung als auch hinsichtlich Veräusserung der übertragenen Vermögenswerte.

Wichtiger Hinsweis:

  • Übertragungen von Mutter- auf Tochtergesellschaften werden wie Ausgliederung (Horizontale Spaltung behandelt)

Verrechnungssteuer

  • Steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Vermögensübertragung die (im Fokus stehenden) Reserven gleich bleiben («Reserven müssen Reserven bleiben»)

  • Nicht steuerneutral, wenn:
    im Zuge der Vermögensübertragung (im Fokus stehende) Reserven untergehen (Ausschüttung an die Beteiligten in irgendeiner Form)

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe:
    Soweit Beteiligungsrechte begründet oder erhöht werden steuerneutral für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
  • Umsatzabgabe:
    Steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden, insbesondere Beteiligungen von mindestens 20% (nur dann von Bedeutung, wenn Effektenhändler involviert sind)

Veranlagungsverjährung

  • fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährung)
  • Unterbrechung und Stillstand der Verjährung möglich
  • absolute Verjährung: 15 Jahre

Steuer-Bezugsverjährung?

  • fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung (relative Verjährung)
  • Unterbrechung und Stillstand der Verjährung möglich
  • absolute Verjährung: 10 Jahre

Mitwirkungspflichten des Steuerplichtigen bei der Veranlagung?

  • Einreichen der Steuererklärung
  • Beilage relevanter Unterlagen zur Steuererklärung
    • Lohnausweise
    • Wertschriftenverzeichnis
    • Jahresrechnungen
    • Eigenkapitalnachweise (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)
  • Auskunftserteilung (mündlich oder schriftlich)
  • Bestellung eines Vertreters in der Schweiz, sofern es die Steuerbehörde verlangt

Mitwirkungspflichten Dritter bei der Steuerveranlagung?

  • Bescheinigungspflicht
  • Lohnausweis des Arbeitgebers
  • Bescheinigungen über Forderungen und Schulden von Gläubigern oder Schuldnern
  • Bescheinigungen über Vermögen und Erträge von Treuhändern und Vermögensverwaltern
  • Verträge von Vertragspartnern
  • Auskunftspflicht (direkte Auskunftserteilung)
  • Meldepflicht
  • juristische Personen für die Entrichtung von VR-Honoraren
  • Pensionskassen für Vorsorgeleistungen an Begünstigte

Was kann man tun wenn man mit einer Steuerveranlagung nicht einverstanden ist? An wen, mit was für einem Rechtsmittel und in welcher Frist muss man das tun?

Einsprache

Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich zu erheben.

  • eine Begründung ist nur im Falle der Ermessenseinschätzung notwendig (nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Veranlagung
  • die Einspracheinstanz hat die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (volle Kognition -> Veranlagungsbehörde kann die gesamte Veranlagung überarbeiten/überprüfen)

Die Einspracheinstanz erlässt einen Einspracheentscheid

Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids bei der kantonalen Steuerrekurskommission schriftlich zu erheben und muss enthalten:

  • den Antrag der steuerpflichtigen Person
  • die Begründung des Antrags
  • die Angabe von Beweismitteln und Beilage von Beweisurkunden

Die Beschwerdeinstanz hat die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (volle Kognition).

Die Beschwerdeinstanz erlässt einen Beschwerdeentscheid

Beschwerde beim Bundesgericht

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschwerdeentscheids beim Bundesgericht schriftlich zu erheben und muss enthalten:

  • den Antrag der steuerpflichtigen Person
  • die Begründung des Antrags
  • die Angabe von Beweismitteln und Beilage von Beweisurkunden

Das Bundesgericht überprüft nur noch die gerügten Punkte (eingeschränkte Kognition).

Das Bundesgericht erlässt einen (letztinstanzlichen) Beschwerdeeentscheid

Welche 3 Arten von Übertretungen gibt es? Gib zu jedem 2 bis 3 Beispiele.

  • Verletzung von Verfahrenspflichten
    • Nichteinreichen der Steuererklärung
    • Nichteinreichen von Beilagen zur Steuererklärung
    • Nichterfüllen der Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht
    • Nichterstellen eines Lohnausweises
    • Nichtmelden der Ausrichtung von VR-Honoraren durch juristische Personen
  • Versuchte Steuerhinterziehung
    • Wer vorsätzlich versucht, eine Steuer zu hinterziehen, wird mit Busse bestraft.

      Hinweise:

      • das Bussenmass ist geringer als im Falle einer vollendeten, vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung
      • Fahrlässigkeit wird nicht bestraft
    • Beispiel: Verkäufe nicht erfasst, wird jedoch von der Steuerbehörde bemerkt
  • Vollendete Steuerhinterziehung
    • Wer vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass

      • eine Veranlagung gänzlich unterbleibt
      • eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
      • eine Quellensteuer nicht oder nicht vollständig in Abzug gebracht wird
    • Beispiel: Verkäufe nicht erfasst, wird nicht bemerkt. Veranlagung wird rechtskräftig.

Welche Arten von Steuervergehen gibt es?

Steuerbetrug

Wer mit dem Ziel, Steuern zu hinterziehen, Urkunden fälscht, wird mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Als Urkunden gelten namentlich:

  • Geschäftsbücher (Buchhaltungen)
  • Lohnausweise, Bescheinigungen Dritter

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. Es sind demnach zwei Strafen denkbar!

Beispiel: Der Alleinaktionär der TRADE AG hat einen mittels Barcheck gewährten Umsatzbonus eines Lieferanten nicht in der Buchhaltung der Gesellschaft erfasst. Die Steuerbehörde bemerkt die Unterlassung nicht und veranlagt die TRADE AG aufgrund ihrer Deklaration. Durch die Nichtverbuchung hat der Alleinaktionär des Steuerbetrugs schuldig gemacht. Die als Urkunde geltende Buchhaltung ist unvollständig bzw. unwahr.

Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist, die abgezogene Steuer jedoch nicht an die Steuerbehörde abliefert, wird mit Busse oder Gefängnis bestraft

Was sind die Unterschiede bei Steuerübertretung und Steuervergehen bezüglich:

  • Zuständigkeiten
  • Bestrafung
  • Verjährungen

Übertretungen

  • Zuständigkeit: Steuerbehörden
  • Bestrafung: Bussen
  • Verjährung
    • der Strafverfolgung: Die Strafverfolgung verjährt

      • bei der Verletzung von Verfahrenspflichten, drei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens
      • bei versuchter Steuerhinterziehung, sechs Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens
      • Bei vollendeter Steuerhinterziehung verjährt die Strafverfolgung zehn Jahre nach Ablauf

        • der Steuerperiode, in der eine Veranlagung unterblieb oder unvollständig war oder ein Quellensteuerabzug nicht gesetzeskonform erfolgte
        • des Kalenderjahres, indem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein unrechtmässiger Steuererlass erwirkt wurde
    • Verjährung des Bussenbezugs:

      • Relative Verjährung
        5 Jahre, nachdem die Veranlagung (i.d.R. im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens) rechtskräftig geworden ist.
        Die relative Verjährungsfrist kann unterbrochen werden oder still stehen.

      • Absolute Verjährung
        In jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf jenes Jahres ein, indem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Steuervergehen

  • Zuständigkeit: Strafverfolgungsbehörden
  • Bestrafung: Bussen oder Gefängis
  • Verjährung
    • der Strafverfolgung: Die Strafverfolgung verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tat ausgeführt hat.

 

Steuern. Straflose Selbstanzeige. Wann bleiben sie straflos?

Steuerhinterziehung und Steuervergehen sowie die damit verbundene

  • Anstiftung
  • Gehilfenschaft
  • Mitwirkung (z.B. als Steuervertreter)

bleiben straflos, wenn sich die schuldhafte(n) Person(en) erstmals selbst anzeigt/anzeigen und

  • der Sachverhalt keiner Steuerbehörde bekannt ist
  • die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt wird
  • sich die schuldhafte(n) Person(en) ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer (inkl. Verzugszinsen) bemüht/bemühen

Verwirkung

  • Nur die erstmalige Selbstanzeige bleibt – soweit die Voraussetzungen eingehalten sind – straflos.
  • Weitere Selbstanzeigen bleiben nicht straflos. Allerdings fällt die jeweilige Strafe milder aus.

2 Internationale rechtliche Grundlagen für das Steuerrecht

bilateriale Staatsverträge: Doppelbesteuerungsabkommen

multiliterale Staatsverträge: AIA-Abkommen (Automatischer Informationsaustausch) mit der EU

Doppelbesteuerungsabkommen

Allgemeines, Zeck, Methoden

Allgemeines

• die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen basieren meist auf dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA (Musterabkommen))

Zweck

Die DBA bezwecken die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, indem sie den Vertragsstaaten

  • ausschliessliche (alleinige) oder
  • teilweise oder
  • keine

Besteuerungsbefugnisse zuweisen.

Methoden

Die Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung kann durch verschiedene Methoden erreicht werden

  • Befreiungsmethode: Länder besteuern nur die im Inland erzielten Erträge.
    • mit Progressionsvorbehalt: beide Länder besteuern die Beträge zum Satz vom Gesamtbetrag
    • ohne Progessionsvorbehalt: beide Länder besteuern die Beträge zum Satz der jeweiligen Beträge
  • Anrechnungsmethode: Die Länder rechnen die Steuer des Auslands an.
    Beispiel: HANNELORE KUNZE wohnt in Lörrach (D) und arbeitet in Basel in ihrer Einzelfirma. Der Gewinn aus dieser Tätigkeit beträgt CHF 80‘000.-. In Deutschland (Hauptsteuerdomizil, weil dort wohnhaft) erzielt sie zudem Vermögenserträge im Umfang von CHF 100‘000.-. Die Steuerbelastung in Deutschland beträgt 40%, jene in der Schweiz 20%.

    In der Schweiz kann nur das Erwerbseinkommen mit der Quellensteuer besteuert werden = 16'000.00

    In Deutschland wird einerseits der Vermögensertrag versteurt, andereseits auch das Einkommen. Die Steuerbelastung auf dem Einkommen wäre in Deutschland 32'000 + 40'000 Jedoch werden die 16'000 aus der Schweiz angerechnet. Total Steuerbelastung in Deutschland = 72'000 -16'0000 = 56'000.

Wie verhält es sich mit der Zinsbesteuerung im internationalen Steuerrecht?

Regelung nach OECD-MA

  • Der Ansässigkeitsstaat des Zinsschuldners kann höchstens 10% Steuern an der Quelle erheben. Art. 11 OECD-MA.

Beispiel: nationale Regelung

  • Die in Zürich ansässige GLOBAL TRADE AG bezahlt ihrer Obligationärin, der ausländischen QUO AG, den jährlichen Zins im Umfang von CHF 10‘000.-.
  • Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Bst. A VStG hat die GLOBAL TRADE AG die Zahlung um die Verrechnungssteuer zu kürzen. Sie überweist damit der QUO AG nur CHF 6‘500.-. Die geschuldete Verrechnungssteuer von CHF 3‘500.- überweist sie an die ESTV.

Beispiel: Regelung nach OECD-MA

  • Die in Zürich ansässige GLOBAL TRADE AG bezahlt ihrer Obligationärin, der ausländischen QUO AG, den jährlichen Zins im Umfang von CHF 10‘000.-.
  • Gemäss OECD-MA Art. 11 kann die Schweiz den ausgerichteten Jahreszins mit maximal 10% besteuern. Deklariert die QUO AG die Zinsvergütung ordnungsgemäss gegenüber ihrer Finanzbehörde, verbleiben der Schweiz maximal CHF 1‘000.- Steuerbetrag.
  • Hinweis: CHF 2‘500.- der erhobenen Verrechnungssteuer von CHF 3‘500.- werden an die QUO AG rückerstattet.
  • Die in der Schweiz verbleibenden CHF 1‘000.- werden im Ansässigkeitsstaat der QUO AG an die geschuldete Gewinnsteuer angerechnet.

Wie verhält es sich mit der Dividendenbesteuerung im internationalen Steuerrecht?

Regelung nach OECD-MA

  • Der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft kann folgende Steuern an der Quelle erheben:
    • Grundsatz: höchstens 15%
    • Ausnahme bei juristischen Personen, die eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25% an der ausschüttenden Gesellschaft halten: höchstens 5%

Beispiel: nationale Regelung

  • Die in Zürich ansässige GLOBAL TRADE AG schüttet ihrer Aktionärin, der im Ausland ansässigen Frau BLAZEK, eine Dividende im Umfang von CHF 20‘000.- aus.
  • Aufgrund von Art. 4, Abs. 1, Bst. b VStG, hat die GLOBAL TRADE AG die Zahlung um die Verrechnungssteuer zu kürzen. Sie überweist damit Frau BLAZEK nur CHF 13‘000.-. Die geschuldete Verrechnungssteuer von CHF 7‘000.- überweist sie an die ESTV.

Beispiel: Regelung nach OECD-MA

  • Die in Zürich ansässige GLOBAL TRADE AG schüttet ihrer Aktionärin, der im Ausland ansässigen Frau BLAZEK, eine Dividende im Umfang von CHF 20‘000.- aus.
  • Gemäss OECD-MA Art. 10 kann die Schweiz die ausgerichtete Dividende mit maximal 15% besteuern. Deklariert Frau BLAZEK die Dividende ordnungsgemäss gegenüber ihrer Finanzbehörde, verbleiben der Schweiz maximal CHF 3‘000.- Steuerbetrag.
  • Hinweis: CHF 4‘000.- der erhobenen Verrechnungssteuer von CHF 7‘000.- werden an Frau BLAZEK rückerstattet.
  • Die in der Schweiz verbleibende Sockelsteuer von CHF 3‘000.- wird im Ansässigkeitsstaat von Frau BLAZEK an die geschuldete Einkommenssteuer angerechnet.