Expert R&C Mündliche

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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 24.03.2024 / 01.04.2024
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Beyond Leadership: Was ist der grösste Erfolgsfaktor? Auf was muss man dabei aufpassen? Was ist die beste Grundlage um den Erfolgsfaktor ausschöpfen zu können?

Vertrauen.

Wenn wir nur unter der Bedingung von Sympathie vertrauen, entstehen Untergruppen.

Die beste Grundlage für ein breit abgestütztes Vertrauen: "Wir vertrauen einander, weil wir uns gegenseitig wirklich gut kennen.

Beyond Leadership Activation Workflow. Wie sieht dieser aus?

  1. Exchange / Connect: Wer bin ich und warum bin ich hier?
  2. Reflect / Align: Wer sind wir und was ist uns gemeinsam wichtig?
  3. Exchange / Imagnie: Wie sieht es aus, wenn wir die « social connection » verbessert haben?
  4. Reflect / Commit: Was werden wir konkret tun für die « Social Connection»?

Es ist ein Kreis. Nach Punkt 4 kommt wieder die 1.

Beyond Leadership: Was gibt es dazu zu sagen?

  • Es bedarf eines neuen Führungsverständnisses Leadership muss transformiert und eine Kooperationskultur etabliert werden. Ein Weg dahin bietet der Ansatz von Beyond Leadership.
  • Beyond Leadership macht Vertrauen, Respekt und Wertschätzung als zentrale Gestaltungselemente konkret erlebbar und ermöglicht ein wirkungsvolles Führen in modernen Organisationen.
  • Beyond Leadership ist ein Instrument, dass von allen Personen als ein eigenes Werkzeug betrachtet und in ihren normalen Arbeitsalltag integriert werden kann.

Der wichtigste Faktor für Team Leistung?

Mit welchen 3 Grundsteinen wird dieser Faktor gelebt?

Psychologische Sicherheit

  • Respekt: Die anerkennende Berück sichtigung des Wertes anderer Individuen und ihre wert schätzende Akzeptanz
  • Vertrauen: Vorbehalt und bedingungs loser Glaube, dass man sich auf jemanden oder etwas in hohem Masse verlassen kann
  • Wertschätzung: Das Schätzen (von «Schatz») von einzelnen oder mehreren (messbaren) Eigenschaften anderer Individuen

Wie funktioniert ein agiler Führungsstil?

  • unterstützen mit ihrer Haltung die Agilität des Teams.
  • kennen die wichtigsten agilen Methoden, Prozesse und Instrumente.
  • können mit den neuen Arbeitsmodellen umgehen, d.h., sie führen anwesende und abwesende, selbstorganisierte, angestellte und nicht angestellte Mitarbeitende.
  • geben die grobe Marschrichtung vor und schaffen einen Rahmen, der kollegiale Selbstorganisation möglich macht.
  • geben Teile der Verantwortung ab, sind sich gewohnt, nicht über alles informiert zu sein, und vertrauen darauf, dass es funktionieren wird.
  • lassen Raum für Selbstbestimmung und Mitgestaltungsmöglichkeiten.
  • steuern anfallende Arbeitsaufträge vermehrt über agile Projekte.

(Agilität ist die Gewandtheit, Wendigkeit oder Beweglichkeit von Organisationen und Personen bzw. in Strukturen und Prozessen. Man reagiert flexibel auf unvorhergesehene Ereignisse und neue Anforderungen.

Die vier Seiten einer Nachricht
(F. Schulz v.

Sachinhalt: Worüber ich informiere

Selbstkundgabe: Was ich von mir selber zu erkennen gebe

Beziehungshinweise: Was ich von dir halte und wie wir zueinanderstehen

Appell: Wozu ich dich veranlassen möchte

5 Kommunikations-Methoden

  1. Aktives Zuhören
  2. Ich Botschaften: z.B. "Ich fühle mich gerade nicht mehr verstanden" anstatt von "Sie hören mir nicht zu!"
  3. Positive Sätze: z. B. "Bis morgen Abend haben Sie es vorliegen." anstatt von "„Heute kann ich es nicht mehr bearbeiten“
  4. W Fragen:«Wer, wie, was? Wieso, weshalb warum? Wer nicht fragt bleibt dumm!»
  5. 3W Technik: z.B anstatt "Es ist wirklich mühsam mit Dir, Du lässt einen nie zu Wort kommen!"
    - Wahrnehmung: "Mir ist aufgefallen, dass in den letzten drei Minuten nur du geredet hast"
    - Wirkung: "Ich verliere dadurch den roten Faden. Das ärgert mich, denn ich möchte mein Anliegen verständlich rüberbringen."
    - Wunsch: "Ich möchte Dich bitten, mich auch zu Wort kommen zu lassen."

Konfliktgespräch als Führungsgespräch. 5 Schritte.

Eröffnung: Wahrheit der Situation verdeutlichen (Transparenz), Vertrauensbasis schaffen Problemklärung: Beschreiben des Anliegens und Klären von Erwartungen, Entwickeln von positiv formulierten Zielen
Konfliktdialog: Interessen statt Positionen erkennen; Beziehung vor Sache klären; Ausnahmen erfragen, Selbsteinschätzung in Bezug auf Fortschritt und
Entschiedenheit
Lösungssuche: Tragbare, realistische Lösungen für beide finden; nach Stärken und Ressourcen fragen, Lösungsbrainstorming (Mut zu Unverschämtheit);
Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Ausblick und Abschluss: Wie wollen wir verbleiben?, Vereinbarungen, Kontrollpunkte festlegen, Metakommunikation, Reflexion des Gesprächs

Was besagt die Präponderanzmethode?

Diese besagt, dass jeder Gegenstand entweder voll dem Geschäfts- oder voll dem Privatvermögen zugewiesen wird.
Wenn 2/3 eines Hauses für geschäftliche Zwecke verwendet wird, gehört es voll ins Geschäftsvermögen.

Steuern. Wie Unterscheien sich die Rückstellungen im handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Sinne?

Bei den Steuern gelten Wertberichtigungen auf Aktiven des UV (insbesondere Warendrittel und Delkredererisiko) als Rückstellung.

Bei den Steuern sind Rückstellungen für Forschung und Entwicklung von 10% auf dem Reingewinn (max. 1 Mio) erlaubt.

Wie wird die Bundessteuer (auf dem Gewinn vor Steuer gerechnet?

Gewinn vor Steuer * 8.5 % / 108.5 %

Steuern. Was ist die wirtsch. Doppelbelastung?

Darunter wird die (vom Gesetzgeber gewollte) doppelte steuerliche Belastung von Unternehmensgewinnen verstanden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine (verbotene) Doppelbesteuerung.

Welche folgen haben hat eine versteckte Dividendenausschüttung? (mit zwei Parteien?

  • Werden verdeckte Dividendenausschüttungen von den Steuerbehörden festgestellt, werden sie sowohl
  • bei den Unternehmen (juristische Person)
  • über die Gewinnsteuer (Art. 58 Abs. 1 Bst. b oder Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG)
  • als auch bei den Beteiligten (natürliche Person)
  • über die Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 20 Abs. 1bis DBG) korrigiert bzw. berichtigt.

Welche Steuerfolgen hat die Privatentnahme einer Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen?

Grundsätzlich handelt es sich um eine steuersystematische Realisations von stillen Reserven, welche versteuert werden müssten.

Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person kommt es jedoch zu einem Steueraufschub. Bei dem die Person bei Überführung nur den Teil der stillen Reserven versteuern muss, welcher die Differenz Anlagekosten und höherem Steuerwert (bzw. Verkehrswert) ausmacht. Dies ist der Sogenannte Wertzuwachsgewinn, welcher versteuert werden muss.

Die übrigen stillen reserven aus Abschreibungen müssen erst bei Veräusserung 

Steuern: Wann kommt es zu einer Teilbesteuerung bei Selstständiger Erwerbstätigkeit und bei sonstigen natürliche Perosonen?

Selbstständiger Erwerbstätigkeit:
Wann jemand im seinem Geschäftsvermögen (selbstänigerwerbender) mindestens 10 % Anteil seit mindestens einem Jahr an einem anderen jur. Unternehmen hält und aus disem Anteil Ertrag erziehlt (Dividende, Liquid.überschüsse, geltwerte Vorteile, Gewinne aus Veräusserung), dann sind diese nach Abzug des zurechenbaren Aufwands (=Nettoertrag) nur zu 70 % steuerbar

Sonstige nat. Personen:
Ertrag aus beweglichem Vermögen. Bei Beteiligungsrechten von mind 10 % des Grund-/Stammkapitals sind nur 70 % des Bruttoertrages aus dieser Betiligung steuerbar. Keine Mindesthaltedauer.
 

Steuern: STAF. Was gibt es dazu zu sagen?

Die neuen kantonalen Privilegien:

•             Reingewinne aus Patenten oder vergleichbaren Rechten

•             zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

o      auf Antrag hin können die Kantone Aufwendungen für Forschung und Entwicklung bis zum 1½-fachen der effektiv angefallenen Aufwendungen zum Abzug

•             Abzug auf Eigenfinanzierung

o      die Kantone können den Abzug eines kalkulatorischen Zinses auf überschüssigem Eigenkapital (sog. Sicherheitseigenkapital) gewähren (Abzug eines Eigenkapitalzinses)

Entlastungsbegrenzung

•             die gesamte steuerliche Ermässigung aufgrund aller Privilegien darf nicht höher sein als 70% des steuerbaren Gewinns (vor einer allfälligen Verlustverrechnung, wobei der Nettoertrag aus Beteiligungen, für die der Beteiligungsabzug möglich ist, ausgeklammert wird) und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen (= mindestens 30 % müssen besteuert werden)

•             die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen

•             es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren

•             für zuvor privilegierte besteuerte Gesellschaften bestehen Übergangsbestimmungen

Was bezweckt die Patentbox?

steuerliche Anreize für Investiotionen in F&E werden geschaffen, indem der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren rechten tiefer besteuert wird.

Im Fokus welcher Steuern (Gewinn-, Verrechnungssteuer, Emissionsabgabe) sind bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften folgende EK-Bestandteile?

-Grundkapital
-Kapitaleinlagereseven
-Gewinnreserven/Gewinnvortrag
-Jahresergebnis
-Stille Reserven

Emmissionsabgabe: Grundkapital und Kapitaleinlagereserven

Gewinnsteuer: Jahresergebnis, Stille Reserven

Verrechnungssteuer: Gewinnreseven/-vortrag, Jahresergebnis, Stille Reserven

Was ist verdecktes EK und was ist dessen steuerfolge?

Es gibt ein Kreisschreiben wo man sieht mit welchen Quoten Aktiven mit Fremdkapital höchstens finanziert werden darf. Alles was darüber mit FK-Finanziert wird, wird als verdecktes EK angeschaut. Der Zins, der auf diesem "FK" bezahlt wurde, wird steuerbaren Reingewinn wider angerechnet (zählt nicht als Aufwand).

Welche steuerlichen Auswirkungen haben Ersatzbeschaffungen?

Obwohl eine echte Realisation vorliegt, wird im Falle einer Ersatzbeschaffung auf eine Besteuerung der realisierten stillen Reserven ganz oder teilweise verzichtet (Steueraufschub).

Voraussetzungen:

  • es wird betriebsnotwendiges Anlagevermögen ersetzt
  • der Ersatz erfolgt innerhalb des gleichen schweizerischen Unternehmens
  • der Ersatz wird innert angemessener Frist (i.d.R. 1 – 2 Jahre) vorgenommen
  • die Ersatzbeschaffung wird erfolgsneutral verbucht

Hinweise:

  • Vorbehalten bleibt die Besteuerung, wenn Liegenschaften durch bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens ersetzt werden.
  • Bei juristischen Personen ist die Ersatzbeschaffung auch für Beteiligungen möglich

Zweck des Beteiligungsabzuges?

Vermeidung der wirtschaftlichen Drei- oder noch Mehrfachbelastung von Unternehmensgewinnen (nicht beseitigt werden soll aber die vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Doppelbelastung)

Wie funkioniert der Beteiliungsabzug?

die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn:

Steuerreduktion in % = \(Nettoertrag Beteiligungen / Steuerbarer Gesamtgewinn\)

 

Anwendung der Steuerreduktion (hier bei Bundessteuer)

\(((Reingewinn vor Steuer *8.5)/(108.5))*(1-Steuerreduktion)\)

=  Steueraufwand vor Beteilungsabzug * Steuerbarer Anteil  = Effektiver Steueraufwand

Welche Beteiligungen qualifizieren für den Beteiligungsabzug bei Dividenden?

  • mindestens 10% Kapitalanteil
    oder
  • mindestens 10% Anteil an Gewinn und Reserven
    oder
  • Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio.

Ergänzender Hinweis:
Nicht zum Beteiligungsabzug zugelassen werden:
• Erträge, die bei der ausrichtenden Gesellschaft Aufwand darstellen (z.B. Darlehenszinsen)
• Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen

Wie berechnet sich den für den Beteiliungsabzug relevanten Nettoertrag (Dividenden) aus Beteiligungen?

Bruttodividende

- allfällige Abschreibungen im von Substanzdividenden

=Zwischensaldo

- anteilige Finanzierungskosten (Zinsaufwand)

- Verwaltungskosten (5 % des ZwischensaldosI)

Welcher Anwenderkreis kommt für den Beteiliungsabzug in Frage?

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommandit-AG) (nicht Verein und Stiftung)
  • Genossenschaften

Qualifizierende Beteiligungen für Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen?

 

  • mindestens 10% Kapitalanteil
    oder
  • mindestens 10% Anteil an Gewinn und Reserven
    und
  • Verkaufserlös muss die Gestehungskosten übersteigen
  • Beteiligung muss mindestens ein Jahr lang gehalten worden sein

Hinweis:
Wird eine Beteiligung gestaffelt veräussert und fällt die Beteiligungsquote als Folge dessen unter 10%, kann der Beteiligungsabzug für die folgenden Kapitalgewinne nur noch beansprucht werden, wenn der Verkehrswert der Beteiligung am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf mindestens CHF 1 Mio. betrug.

Berechnung des Nettoertrags (Kapitalgewinne) aus Beteiligung?

Bruttoverkaufserlös
- Gestehungskosten
= Zwischensaldo
- anteilige Finanzierungskosten (Zinsaufwand)
- Verwaltungskosten (5 % des Zwischensaldos)
= Nettoertrag aus Beteiligung

Was ist die modifizierte Dreieckstheorie und wann kommt sie zur Anwendung?

Wenn eine Person oder eine Unternehmung zwei Gesellschaften hält und die eine Schwestergesellschaft übergibt einen Betrieb an die andere Schwestergesellschaft. Dann erfolgt dies steuerneutral. Wenn die Werte dieselben sind danach, die steuerpflicht in der Schweiz besteht und die Schwestergesellschaft nicht innert 5 Jahren verkauft wird.

Steuern: Je drei Beispiele für echte und unechte Sanierungsbeitäge.

 

«Echte» Sanierungserträge sind namentlich:

  • Forderungsverzichte Dritter
  • Zuschüsse (nicht beteiligter) Dritter
  • Forderungsverzichte von Beteiligten (Grundsatz, Ausnahme siehe «unechte»)
  • Aufwertungen von Aktiven (im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen)

«Unechte» Sanierungserträge sind namentlich:

  • Herabsetzung und Wiederbegründung des Grundkapitals (sog. «Harmonika») durch die Beteiligten
  • à fonds perdu-Zuschüsse von Beteiligten
  • Forderungsverzichte von Beteiligten, wenn:
    • Darlehen als verdecktes Eigenkapital betrachtet wird oder
    • dieses Darlehen erstmalig oder zusätzlich wegen schlechtem Geschäftsgang gewährt worden ist.

Steuerfolgen bei Sanierung verbundener Unternehmen.

Muttergesellschaft verzichtet auf eine Forderung gegen- über der Tochtergesellschaft.

Gewinnsteuer

  • Vorgehen hält einem Drittvergleich stand
    • M AG
      ⇨      steuerlich abzugsfähiger geschäftsmässig begründeter Aufwand
    • T AG
      ⇨      «echter» (steuerlich wirksamer) Sanierungsertrag
  • Vorgehen hält einem Drittvergleich nicht stand
    • M AG
      ⇨      steuerlich nicht abzugsfähiger, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
      ⇨      Erhöhung der Gestehungskosten der Beteiligung T AG
    • T AG
      ⇨      steuerneutrale Kapitaleinlage

Verrechnungssteuer/Emissionsabgabe

  • Verrechnungssteuer
    ⇨ keine Steuerfolgen (Steuerobjekt nicht gegeben)
  • Emissionsabgabe
    ⇨ grundsätzlich steuerbarer Zuschuss ⇒ Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG
    aber:
    • Freibetrag von CHF 10 Mio. ⇒ Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG
    • Steuererlassmöglichkeit ⇒ Art. 12 StG
  • Ergänzender Hinweis: Steuerfolgen identisch, ungeachtet dessen, ob die Transaktionen einem Drittvergleich standhalten oder nicht.

Steuerfolgen bei Sanierung verbundener Unternehmen.

Schwestergesellschaft (S1 AG) verzichtet auf eine Forderung gegenüber der Schwestergesellschaft (S2 AG)

Gewinnsteuer

  • Vorgehen hält einem Drittvergleich stand
    • S1 AG
      ⇨      steuerlich abzugsfähiger geschäftsmässig begründeter Aufwand
    • S2 AG
      ⇨      «echter» (steuerlich wirksamer) Sanierungsertrag
  • Vorgehen hält einem Drittvergleich nicht stand
    • S1 AG
      ⇨      steuerlich nicht abzugsfähige verdeckte Gewinnausschüttung an M AG (Dreieckstheorie)
    • S2 AG
      ⇨      steuerneutrale Kapitaleinlage
    • M AG
      ⇨      kein Beteiligungsertrag (Buchung: Beteiligung S2 / Beteiligung S1)

Verrechnungssteuer

  • Vorgehen hält einem Drittvergleich stand ⇨ keine Steuerfolgen
  • Vorgehen hält einem Drittvergleich nicht stand
    • S1 AG
      ⇨      steuerbare geldwerte Leistung an M AG (Dreieckstheorie) ⇒ Art. 4 Abs. 1 bst. b VStG
      ⇨      Meldeverfahren denkbar ⇒ Art. 24 VStV / Art. 26a VStV / internationales Meldeverfahren

Emissionsabgabe

  • Vorgehen hält einem Drittvergleich stand ⇨ keine Steuerfolgen
  • Vorgehen hält einem Drittvergleich nicht stand
    • S2 AG
      ⇨      grundsätzlich steuerbarer Zuschuss (Dreieckstheorie)
      ⇒ Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG
      aber:
      • Freibetrag von CHF 10 Mio. ⇒ Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG
      • Steuererlassmöglichkeit ⇒ Art. 12 StG

Steuerfolgen Liquidation für liquidiierte Gesellschaft und Empfänger der Liquidationserlöses.

Steuerfolgen für die liquidierte Gesellschaft

  • Abrechnung über die stillen Reserven bei Liquidation (Liquidationsgewinn)
  • Besteuerung zusammen mit dem letzten Gewinn aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit
  • Verrechnungssteuer auf den übertragenen Reserven
  • Evt. Meldeverfahren möglich (Art. 20 VStG / Art. 24 VStV)

Steuerfolgen für die Empfänger des Liquidationserlöses

  • Privatvermögen einer natürlichen Person
    • Vermögensertrag im Umfang zwischen der Differenz zwischen Liquidationserlös und Nennwert / KER (= Nennwertprinzip)
  • Geschäftsvermögen einer natürlichen Person
    • Geschäftseinkommen im Umfang zwischen der Differenz zwischen dem Liquidationserlös und dem Einkommenssteuerwert (= Buchwertprinzip)
    • Kein Beteiligungsabzug möglich
  • Geschäftsvermögen einer juristischen Person
    • Beteiligungsertrag im Umfang zwischen der Differenz zwischen dem Liquidationserlös und den Gestehungskosten der Beteiligung
    • unterliegt der ordentlichen Besteuerung
    • Beteiligungsabzug gemäss Art. 69 f. DBG möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind

Definition Steuerumgehung

  • gewähltes (zivilrechtliche) Vorgehen entspricht dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht
    • «ungewöhnlich»
    • «sachwidrig»
    • «absonderlich»
  • Vorgehen wurde einzig und allein zur Steuerersparnis gewählt
  • würde das Vorgehen durch die Steuerbehörde nicht bemerkt bzw. gerügt, würde eine erhebliche Steuerersparnis erzielt

Hinweise:

  • Steuerumgehung ist kein strafbarer Tatbestand.
  • Die Sachverhalte indirekte Teilliquidation und Transponierung wurden in der Vergangenheit – bevor sie in Art. 20a DBG eingefügt wurden – mit dem Argument, dass es sich dabei um Steuerumgehungen handelt, beanstandet bzw. korrigiert.

Indirekte Teilliquidation

Mermale und Steuerfolgen

Merkmale indirekter Teilliquidation

  • Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen ins Geschäftsvermögen einer buchführungspflichtigen Person
  • Wechsel vom Nennwert- (bzw. Kapitaleinlage-) zum Buchwertprinzip
  • kapitalmässiger Mindestumfang der Beteiligung: 20% (tranchenweise Verkäufe werden zusammengerechnet)
  • Käuferin entrichtet den Kaufpreis innert fünf Jahren aus Mitteln der gekauften Gesellschaft, welche
    • im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden
    • nicht betriebsnotwendig
    • handelsrechtlich ausschüttbar und damit frei verfügbar waren.

⇒ Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG

  • die Verkäuferin muss an der Finanzierung des Kaufpreises aus Mitteln der verkauften Gesellschaft mitwirken
    ➔ es genügt bereits, wenn sie weiss, dass die Käuferin den Kaufpreis nicht aus eigener Kraft begleichen kann

⇒ Art. 20a Abs. 2 DBG

Steuerfolgen

Einkommenssteuer bei der Verkäuferin der Beteiligung:

  • die im Zeitpunkt des Verkaufs frei verfügbaren ausschüttbaren Mittel stellen steuerbaren Vermögensertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG dar (Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1bis DBG möglich)
  • Besteuerung in der Steuerperiode, in welcher der Verkauf erfolgt ist (falls besagte Steuerperiode bereits rechtskräftig veranlagt ist, wird sie im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens nach Art. 151 ff. DBG wieder geöffnet)

Transponierung

Merkmale und Steuerfolgen

Merkmale

  • Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen in eine selbst beherrschte Gesellschaft (> 50 % Anteil)
    • Transfer Privatvermögen ⇒ Geschäftsvermögen
    • Wechsel vom Nennwert- (bzw. Kapitaleinlage-) zum Buchwertprinzip
  • Verkaufspreis über dem Nennwert + Reserve aus Kapitaleinlagen
  • keine eigentliche Veräusserung
    • wirtschaftlich betrachtet behält der Verkäufer die Verfügungsmacht
    • «Verkauf an sich selbst»

⇒ DBG Art. 20a Abs. 1 Bst. b

Steuerfolgen Transponierung

Einkommenssteuer bei der Verkäuferin der Beteiligung:

  • die Differenz zwischen dem Nennwert + Kapitaleinlagereserve und dem Verkaufserlös stellt steuerbaren Vermögensertrag gemäss DBG Art. 20 Abs. 1 Bst. c dar (Teilbesteuerung nach DBG Art. 20 Abs. 1bis möglich, sofern die erforderliche Quote erreicht wird)
  • Besteuerung in der Steuerperiode, in welcher der Verkauf erfolgt

Wie heisst die Lösung die als "Heiliung" für die Transponierung gilt und wie funktioniert sie?

Agio-Lösung:

Es wird dem Aktionär nur der Nennwert und die Kapitaleinlagereserve ausbezahlt. Der Rest wird als Gewinnreserve übernommen.

Buchungen bei der Übernehmenden Gesellschaft:
Beteiliung / FlüMi
Beteiliung/ Gewinnreseven

Einkommensteuer: keine Folgen

Emmissionsabgabe: Die Einlage in die Gewinnreserve unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG als Zuschuss der Emissionsabgabe von 1 %.

Mantelhandel

Merkmale und Steuerfolgen

Merkmale

  • Verkauf der Mehrheit der Beteiligungsrechte einer in liquide Form gebrachten (wirtschaftlich liquidierten) Gesellschaft (Mantel)
  • der Verkaufspreis liegt über dem Nennwert (bzw. über dem Wert der Kapitaleinlage)

⇒ keine explizite Gesetzesnorm!

Steuerliche Betrachtung
⇨           Annahme einer Liquidation der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden
⇨           Neugründung einer Gesellschaft durch den Käufer der Beteiligungsrechte

Steuerfolgen Mantelhandel

  • beim Veräusserer
    • die Differenz zwischen dem Nennwert + Kapitaleinlage und dem Verkaufserlös stellt für die Einkommenssteuer steuerbaren Vermögensertrag (Liquidationserlös) gemäss DBG Art. 20 Abs. 1 Bst. c dar
      ⇨      Teilbesteuerung nach DBG Art. 20 Abs. 1bis wird gewährt
  • bei der Gesellschaft
    • die Differenz zwischen dem Nennwert (bzw. dem Wert der Kapitaleinlage) und dem Verkaufserlös der verkauften Beteiligungsrechte und dem Verkaufserlös unterliegt gemäss VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verrechnungssteuer
      ⇨      Rückerstattung nach den allgemeinen Regeln
    • grundsätzlich Emissionsabgabe geschuldet (Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG) Freibetrag gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG wird gewährt

1. X verkauf Y die stillgelegte X-AG. Mit Aktiven 20'000 FlüMi und Passiven AK 100'000 ./. Verlustvortrag 80'000. X-AG heisst neu Y-AG.

Steuerfolgen?

2. Y-AG (vorher X-AG) macht ein Jahr später einen Gewinn von 210'000 und verrechnet diesen mit dem Verlustvortrag von CHF 80'000. Dadurch Gewinnreserven neu 130'000.

Steuerfolgen?

1.

X erzielt im Zeitpunkt des Aktienverkaufs keinen steuerbaren Vermögensertrag (kein Liquidationserlös)
⇒ keine Einkommenssteuerfolgen (privater Kapitalverlust)

Die Y-AG schuldet keine Verrechnungssteuer (es bestehen keine Gewinnreserven, welche als Liquidationsdividende zu betrachten sind)

 

2. 

Y: Das «Auffüllen» des Verlustvortrags auf Ebene der Y-AG stellt aus Sicht von Y steuerbaren Vermögensertrag im Umfang von CHF 80’000.- gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c dar. Die Teilbesteuerung gemäss DBG Art. 20 Abs. 1bis wird gewährt. Steuerbares Einkommen: CHF 56’000.-.

Y-AG

•             Für die Gewinnsteuer wird die Verlustverrechnung gemäss DBG Art. 67 Abs. 1 verweigert (es wird von einer neu gegründeten Gesellschaft ausgegangen). Steuerbarer Gewinn: CHF 210’000.-

•             Das «Auffüllen» des Verlustvortrags auf Ebene der Y-AG stellt eine geldwerte Leistung an Y dar und unterliegt gemäss VStG Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verrechnungssteuer.
Geschuldete Steuer: CHF 28’000.- (35% von CHF 80’000.-)

Ergänzender Hinweis:
Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Y, sofern Y CHF 80’000.- Vermögensertrag in der Steuererklärung deklariert.

Welche drei Arten von Umstrukturierungen gibt es im steuerrechtlichen Sinn?

Als Umstrukturierungen im steuerrechtlichen Sinn gelten namentlich

  • Umwandlungen (Wechsel der Rechtsform)
  • Zusammenschlüsse (Fusionen)
  • Teilungen (Spaltungen, Ausgliederungen) von Unternehmen.
  • Vermögensübertragungen innerhalb eines Konzerns

Umwandlung von Personenunternehmen in Personenunternehmen

Steuerfolgen?

Einkommenssteuer

Steuerneutral wenn:

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
  • Übertragung zu Einkommens- steuerwerten

Grundstückgewinnsteuer (Liegenschaften)

  • dualistisches System: steuerfrei. Gewinn wird zum übrigen Gewinn gezählt und wird mit der Gewinnsteuer versteuert.
  • monistisches System: Steueraufschub, wenn Eigentumsanteile an Liegenschaften im Rahmen von Umwandlungen übertragen werden.

Handänderungssteuer (Liegenschaften)

  • keine einheitliche Regelung (nicht harmonisiert!)
    ⇨       in der Regel erfolgt keine Besteuerung aufgrund kantonaler Bestimmungen

Verrechnungssteuer

  • nicht betroffen

Stempelabgaben

  • Emissionsabgabe
    • nicht betroffen
  • Umsatzabgabe (wäre nur relevenant, wenn das umgewandelte Unternehmen Effektenhändler ist)
    ⇨       steuerneutrale Übertragung relevanter Urkunden bei Umstrukturierungen