KVG - SVS - 2024
Vorbereitung SVS
Vorbereitung SVS
Kartei Details
Karten | 33 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2024 / 23.05.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20240227_ktg_svs_2024
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20240227_ktg_svs_2024/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Unterstellung
Entsandter Schweizer eines Schweizer Unternehmens mit Sitz in der Schweiz wird für 2 Jahre in die USA entsandt.
Wo ist er unterstellt?
Lösung
Obligatorisch in der Schweiz versichert.
Grund
Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie:
a. unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und
b. für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind.
2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3 Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.
4 Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind
Unterstellung
Amerikaner wohnt in Varese (IT) und arbeitet als Grenzgänger in der Schweiz.
Wo ist er unterstellt?
Lösung
Kann sich auf Gesuch hin in der CH versichern.
Grund
Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.39
2 Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind
Unterstellung
Schweizer wohnt in der CH und arbeitet als Grenzgänger in Italien.
Wo ist er unterstellt?
Lösung
Kann sich nicht versichern lassen.
Grund
Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:
c. Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang , dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind;
Unterstellung
Italiener wohnt in Italien und arbeitet als Grenzgänger in der Schweiz.
Wo ist er unterstellt?
Lösung
In der CH ist er obligatorisch versichert. kann sich jedoch auf Gesuch hin befreien.
Grund
Art. 2, KVV Ausnahmen von der Versicherungspflicht
6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
Unterstellung
Amerikaner kommt ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in die Schweiz.
Wo ist er unterstellt?
Lösung
Er kann sich nicht versichern lassen in der CH.
Grund
Art. 2, KVV Ausnahmen von der Versicherungspflicht
1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:
b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten;
Unterstellung
Bundesbedienstete des Eidegnössischen Departaments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit Aufenthalt im Ausland, die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind.
Wie ist die Unterstellung?
Lösung
Er ist in der CH obligatorisch versichert.
Grund
Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
a. Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
b. Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
c. Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
Unterstellung
Unselbständige Ausländerinnen und Ausländer, deren Kurzaufenthaltbewilligung in der Schweiz weniger als 3 monate gültig ist, sofern sie für die Behandlung in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Wie ist die Untertellung?
Lösung
In der Schweiz obligatorisch versichert.
Grund
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches6 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.
2 Versicherungspflichtig sind zudem:
b. unselbstständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
Unterstellung
Entsandter Amerikaner arbeitet für 2 Jahre in Bern. Der Arbeitgeber verpflichtet sich während der gesamten Zeit für die Behandlung in der Schweiz mindestens die KVG Leistungen zu übernehmen.
Wie ist die Unterstellung?
Lösung
In der Schweiz obligatorisch versichert. Kann sich auf Gesuch hin befreien lassen.
Grund
Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind. Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.
Unterstellung
Herr B. (Belgier) ist Bezüger einer Schweizer Rente. Zusätzlich ist er in seinem Wohnland Belgien zu 50 % erwerbstätig. In welchem Land ist er versicherungspflichtig und warum?
In Belgien. Wenn aus zwei Ländern Erwerb erzielt wird, gilt der Wohnort
Unterstellung
Die Witwe Y (Schweizerin) wohnt in Frankreich. Sie ist Bezügerin sowohl einer Schweizerischen AHV-Rente (CHF 2`000.-), als auch einer Rente aus Deutschland (EUR 300.-) und Frankreich (EUR 150.-). In welchem Land ist sie versicherungspflichtig und warum?
In Frankreich. Wenn aus mehreren Staaten eine Rente bezogen wird, ist die Versicherungspflicht im Wohnland, weil auch aus diesem Land eine Rente ausgerichtet wird (Höhe der Renten sind unerheblich)
Unterstellung
Herr F (Deutscher) wohnt in Basel. Er ist in Frankreich zu 50 % selbständig tätig. In Deutschland arbeitet er zudem als Angestellter bei der UBS (gilt nicht als Entsandter). In der Schweiz arbeitet er zurzeit nicht. In welchem Land ist Herr F krankenversichert und warum?
In Deutschland. Herr F unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates in dessen Gebiet er eine abhängige (angestellt) Beschäftigung ausübt.
Unterstellung
Herr E (Grieche) wohnt und arbeitet in der Schweiz, ist verheiratet und Vater von drei schulpflichtigen Kindern. Seine nichterwerbstätige Ehegattin und seine Kinder wohnen in Griechenland. In welchem Land ist Herr E und seine einzelnen Familienmitglieder der Versicherungspflicht unterstellt und warum?
Herr E: in der Schweiz (Erwerbsortsprinzip)
Frau E und die Kinder müssen sich ebenfalls beim gleichen Versicherer in der Schweiz versichern. (Familienprinzip)
Unterstellung
Herr Y, (türkischer Staatsangehöriger) ist pensioniert und lebt in Basel. Da er immer in Deutschland gearbeitet hat, bezieht er aus diesem Land eine Rente. In welchem Staat ist Herr Y versicherungspflichtig und warum?
In der Schweiz. Als türkischer Staatsangerhöriger unterliegt Herr Y nicht den bilateralen Verträgen (Wohnsitzprinzip)
Gesetz
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Bundesverfassung = Art. 117, 118, 118a BV
Bundesgesetze = ATSG, KVG, KVAG
Verordnungen des Bundesrates = ATSV, KVV, VORA, VPVK, VKL, VKK, KVAV
Verordnungen des EDI = GgV, KLV, MiGeL
Organisation
Was sind die Ziele der sozialen Krankenversicherung?
– Solidarität zwischen Gesunden und Kranken
– qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung
– Förderung der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen
– Entlastung von Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen
Gesetz
Wie sind die Solidaritäten geregelt?
– Obligatorium
– Volle Freizügigkeit
– Einheitsprämie
– Prämienverbilligung
– Trennung von Grund- und Zusatzversicherung
Gesetzt
Welche Rechtsformen sind gesetzlich vorgeschrieben?
Aktiengesellschaft
Genossenschaft
Verein oder Stiftung
Organisation
Welche Bewilligungsvoraussetzungen müssen für eine Versicherung gegeben sein?
Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 5 KVAG)
– Rechtsform: Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein oder Stiftung
– Sitz in der Schweiz; – Gewährleistung von Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung
– Organisation und Geschäftsführung, welche die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften gewährleisten
– Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften des KVG und KVAG
– Volle Freizügigkeit für Personen im Tätigkeitsgebiet des Versicherers
– Ausreichendes Startkapital (Mindestreserven gem. Art. 10 KVAV: 8 Mio. Franken)
– Zugelassene externe Revisionsstelle
– Angebot der OKP auch für versicherungspflichtige Personen in EU, Island und Norwegen
– Durchführung der freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach KVG
Organisation
Welche Aufgabe hat das BAG als Aufsichtsbehörde?
Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen (Art. 34 KVAG)
– Überprüfung der Umsetzung der Bewilligungsvoraussetzungen
Sanktionsmöglichkeiten (Art. 38 KVAG)
– die freie Verfügung von Vermögenswerten untersagen
– Prämienerhöhung anordnen
– Nachlassstundung bei Insolvenzgefahr anordnen
– Abschluss einer Rückversicherung verlangen
Organisationen
Welche Aufgabe obliegt den Kantonen?
Art.10 KVV
– Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht und Zuweisung zu einem Versicherer
– Zulassung von Leistungserbringern nach KVG
– Sicherung der medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner
– Genehmigung von kantonalen Tarifverträgen
– Festsetzung von Tarifen und Preisen bei Uneinigkeit von Versicherern und Leistungserbringern
– Zulassungsbeschränkungen für Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherer
Organisationen
Wie viel kann eine Rückversicherung abdecken? Wer kann eine Rückversicherung abschliessen? Wer kann als Rückversicherung agieren?
Rückversicherer (Art. 28 ff KVAG, Art. 55 ff. KVAV)
– Keine generelle Vorschrift zum Abschluss einer Rückversicherung
– Anordnungsbefugnis durch das BAG
– Durchführbarkeit der Rückversicherung durch die KV ab 300‘000 Versicherten
– Rückversicherungsvolumen: max. 50 % der Prämiensumme
Organisation
Welche Aufgabe hat die Gemeinsame Einrichtung?
Abschnitt: Gemeinsame Einrichtung
Art. 18, KVG
1 Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können.
2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern nach Artikel 51 KVAG.
2bis Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen.
2ter Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
2quater Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen.
2quinquies Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch.
2sexies Die gemeinsame Einrichtung kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.
2septies Sie führt den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004.
3 Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.
4 Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich.
... nicht abschliessend.
Organisation
Welche Aufgaben hat die Institution zur Förderung der Verhütungen von Krankheiten?
Art. 19, KVG Förderung der Verhütung von Krankheiten
1 Die Versicherer fördern die Verhütung von Krankheiten.
2 Sie betreiben gemeinsam mit den Kantonen eine Institution, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert und evaluiert. Kommt die Gründung der Institution nicht zustande, so nimmt der Bund sie vor.
3 Das leitende Organ der Institution besteht aus Vertretern der Versicherer, der Kantone, der SUVA, des Bundes, der Ärzteschaft, der Wissenschaft sowie der auf dem Gebiet der Krankheitsverhütung tätigen Fachverbände
Versicherungspflicht
Wer kontrolliert die Versicherungspflicht in der Schweiz und im Ausland?
Zuständigkeiten, Art. 6 KVG, Art. 10 KVV, Art. 18 Abs. 2bis und 2ter KVG
Kantone
- Bestimmen die zuständige Behörde zur Überwachung der Versicherungspflicht
- Bei Versicherungspflichtverweigerung kann eine Zwangszuweisung erfolgen
- Informationspflicht gegenüber vP in EU, Island, Norwegen und UK
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger kontrollieren mit evtl. Zwangszuweisung
Gemeinsame Einrichtungen (GE)
- Überwachung der Versicherungspflicht in EU, Island, Norwegen und UK
- Zwangszuweisung bei Nichteinhalten
SVS 2022
Nennen Sie die Ziele des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG)
- Verstärkung der Aufsicht
- Stärkung der Transparenz
- Verbesserter Schutz der Versicherten
- Garantie Solvenz der Versicherer
- Schaffung neuer Kontrollinstrumente zur Sanktionierung eventueller Versäumnisse der Kassen
SVS 2022
Wie setztn sich die Reserven einers Krankenversicherers zusammen?
- Verzeichnet ein Versicherer im Verlauf eines Jahres mehr Einnahmen als Ausgaben, wird die Differenz den Erserven zugeschrieben.
- Ein Versicherer der eine Zulassung für die soziale Krankenversicherung beantragt, muss über einen Reservefonds von mindestens acht Millionen Franken verfügen.
SVS 2022
Wie lauten die 2 Hauptziele des Risikoausgleiches in der Krankenversicherung?
Der Risikoausgleich ermöglicht einen finanziellen Ausgleich zwischen den verschiedenen
Krankenversicherern mit unterschiedlichen Risikostrukturen.
Versicherungen, die mit geringeren Risiken zu kämpfen haben (d. h. über viele gesunde Versicherte
verfügen), leisten Zahlungen, die zur Kompensation für die Versicherer dienen, die höheren Risiken
ausgesetzt sind.
Das Prinzip des Risikoausgleichs wurde entwickelt, damit Versicherungen nicht versucht sind, möglichst
viele Personen bei guter Gesundheit zu versichern (Ausschluss einer «Risikoselektion»).
SVS 2022
Wer ist für die Berechnung des Risikoausgleiches zuständig?
Gemeinsame EInrichtung KVG
SVS 2022
Auf der Grundlage welcher Morbiditätsindikatoren wird ein erhöhtes Krankheitsrisiko definiert?
- Alter
- Geschlecht
-Pharmazeutische Kostengruppe "PCG"
- Aufenthalt im Spital oder im Pflegeheim
SVS 2022
Innerhalb welcher Frist müssen die Daten von den Versicherern bezüglich Risikoausgelcih bereitgestellt werden?
Spätestens bis zum 31.03.
SVS 2022
Versicherer X hat per Vereinbarung im Sinne der Art. 2 und 3 KVAG das Vermögen und den Bestand der Versicherten an Versicherer Y übertragen. Welchem Versicherer obliegt es, die Daten für den Risikoausgleich bereitzustellen?
Zuständig ist der aktuelle Versicherer Y.
SVS 2022
Thema Risikoausgleich, Richtig oder Falsch:
1. Kinder zählen zum Versicherungsbestand?
2. Die Verwaltungskosten für den Risikoausgleich tragen die Versicherer?
3. Das BAG kann einem Versiherer die Zulassung zur sozialen Krankenversicherung entziehen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?
4. Die Versicherer teilen die Versicherten nach verschiedenen Kriterien in Risikogruppen ein?
1. Falsch, Kinder zählen nicht zum Bestand
2. Richtig, die Verwaltungskosten werden von den Versicherern getragen
3. Richtig
4. Falsch
Risikoausgleich, Art. 16 - 17a KVG
Einteilung in Risikogruppen - Krankheitsrisiko
- Alter
- Geschlecht
- Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim
- Pharmazeutische Kostengruppe
Versicherungsbestand ausgeschlossen
- Personen die am 31.12 des Jahres noch unter 19 sind
- Im Ausland wohnhafte Personen mit vertraglicher Basis
- In der CH versicherte Personen die in EU, Island oder Norwegen wohnen
- Asylsuchende, vorläufig aufgenommene und Schutzbedürftige
- Entsandte
SVS 2022
Zuständigkeiten definieren. Wähle zwischen Gemeinsame Einrichtung und BAG:
1. Genehmigung der Krankenversicherungsbeiträge
2. Verwaltung der internationalen Koordination
3. Erstattung der Einnahmenüberschüsse der Pharmaindrustrie
4. Verwaltung der Zulassung oder des Entzugs der Zulassung zur sozialen Krankenversicherung gemäss KVG
5. Kostenübernahme für insolvente Versicherer
6. Überwachung der Umsetzung der Krankenversicherung gemäss KVG
7. Festlegung der Preise für Medikamente, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird.
8. Entscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht für Rentner mit Wohnsit innerhalb der EU/EFTA
9. Kontrolle und Eindämmung der Coronavirus-Pandemie in der Schweiz.
10. Verwaltung des Reglements für universitäre Medizinal- und Gesundheitsberufe.
1. BAG
2. GE
3. GE
4. BAG
5. GE
6. BAG
7. BAG
8. GE
9. BAG
10. BAG