STWEG Bewi 2024

STWEG Prüfung Bewi 24

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Set of flashcards Details

Flashcards 72
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level Vocational School
Created / Updated 13.01.2024 / 11.01.2025
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Welche Personen sind zum Eintrag des gesetzlichen Pfandrechtes berechtigt? 

Der Bewirtschafter oder ein Stockwerkeigentümer, welcher durch Mehrheitsbeschluss oder durch den Richter ermächtigt ist. Ebenfalls berechtigt ist der Gläubiger. (Art. 712i Abs. 2 ZGB).

Einer der Eigentümer hat im zurückliegenden Geschäftsjahr keinerlei Zahlungen an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten geleistet. Wie gehen Sie vor? Skizzieren Sie zwei mögliche Varianten

Mahnen, Einleitung Retention, Beantragung gesetzliches Pfandrecht (Gemeinschaftspfandrecht).

Retentionsablauf analog zu Geschäftsliegenschaften.

Gemeinschaftspfandrecht gemäss abgegebener Zusammenfassung der Präsentation.

Wie kommen das Vorkaufsrecht und das Einspracherecht im Stockwerkeigentum zustande? 

Durch Vertrag, bestehen nicht von Gesetzes wegen. 

Wer ist vorkaufsberechtigt und wer kann bei Eintritt eines Vorkaufsfalls das Vorkaufsrecht ausüben?

Jeder, der im Zeitpunkt des Vorkaufsfalls Stockwerkeigentümer ist. Wollen mehrere Stockwerk-eigentümer das Vorkaufsrecht ausüben, erwerben sie die Stockwerkseinheit im Miteigentum, und zwar im Verhältnis ihrer Wertquoten (anderslautende Vereinbarungen möglich).

Zählen Sie die Tatbestände auf, mit welchen ein Vorkaufsfall eintritt. 

Kaufvertrag, Kaufrechtsvertrag, Freiwillige Versteigerung, Verkauf infolge eines Ausschlussverfahrens.

Welche Handänderungen lösen das Vorkaufsrecht nicht aus? 

Schenkung und gemischte Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft, Errichtung einer Stiftung, Leibrenten- oder Verpfründungsvertrag, Erbgang, Wohnungszuweisung infolge Scheidung, Enteignung, Zwangsverwertung, Urteil.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Einspracherecht rechtsgültig geltend gemacht werden kann?

Rechtsgültiger Beschluss der Versammlung und Vorliegen eines wichtigen Grundes. 

Abgeordneter/Delegierter 

Art. 712m Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Ein von der Stockwerkeigentümerversammlung oder dem Ausschuss bestimmter Stockwerkeigentümer, der besondere Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder der Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erfüllen hat.

Aufteilungsplan

Art. 712d ZGB. Vermittelt ein zeichnerisches Abbild der im Sonderrecht stehenden Räume sowie der gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums und ist nur im Falle der Begründung des Stockwerkeigentums vor Erstellung des Gebäudes ein notwendiger Bestandteil der Anmeldung.

Ausschuss

Art. 712m Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Fakultativer Bestandteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Ausschuss wird aus Stockwerkeigentümern gebildet. Es bestehen keine gesetzliche Pflicht und kein gesetzlicher Anspruch auf die Ernennung eines Ausschusses. Es empfiehlt sich in der Praxis jedoch besonders bei sehr komplexen Gemeinschaften, einen Ausschuss bestimmen zu lassen.

Begründungsakt

Art. 712d ZGB. Entweder ein öffentlich beurkundeter Vertrag der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile als Stockwerkeigentümer oder eine öffentlich beurkundete Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft oder des Inhabers eines dauernden und selbstständigen Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.

Erneuerungsfonds

Art 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB. Ein durch einmalige oder periodische Beiträge der Stockwerkeigentümer zustande gekommenes, zweckgebundenes Sondervermögen, das die Ausführung künftiger grösserer Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten (Sanierung des Daches oder der Fassade) erleichtern soll.

Gemeinschaftliche Kosten und Lasten 

Art. 712h Abs. 2 ZGB. Finanzielle Aufwendungen, die von den gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums und deren Verwaltung verursacht werden. Die Pflicht, an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einen Beitrag zu leisten, stellt eine Realobligation dar, d. h., der eingetragene Stockwerkeigentümer ist Schuldner der Beitragsforderung

Gemeinschaftliche Rechte 

Gewisse Teile des Stockwerkeigentums sind zwingend gemeinschaftlich oder können als gewillkürt gemeinschaftlich bestimmt werden. Die Sonderrechtteile unterstehen Art. 712a ZGB, die gemeinschaftlichen Teile sind im Miteigentumsrecht, Art. 647 ff. ZGB, ergänzt mit 712m ZGB und 712h ZGB, geregelt. Die Stockwerkeigentümer verfügen also über bestimmte Befugnisse bezüglich des Stammgrundstücks des Stockwerkeigentums und bezüglich der gemeinschaftlichen Teile

Gemeinschaftliche Teile 

Art. 712b Abs. 2 ZGB. Hierbei handelt es sich um Elemente, an denen kein Sonderrecht begründet wurde und die damit der alleinigen Herrschaft eines einzelnen Stockwerkeigentümers entzogen sind. Das Gesetz bestimmt die zwingend gemeinschaftlichen Teile:

  • Stammgrundstück (= Boden der Liegenschaft oder selbstständiges und dauerndes Baurecht)
  • elementare Gebäudeteile (= Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und die Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind)
  • Gebäudeteile, die die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen (= Sicherstellung einer baulichen und ästhetischen Einheit)
  • gemeinsame Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Sonderrechtteile dienen (z. B. Heizung, Lift, Waschküche etc.).

Gemeinschaftspfandrecht (Gesetzliches Pfandrecht) 

Art. 712i ZGB. Hierbei handelt es sich um ein mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft und zulasten eines Stockwerkanteils, dessen jetziger oder früherer Eigentümer mit der Bezahlung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten (gem. Art 712h ZGB) in Verzug ist. Die Gemeinschaft kann das Pfandrecht selbst dann eintragen lassen, wenn der Beitragsschuldner seinen Stockwerkanteil in der Zwischenzeit verkauft hat. Auf das Recht des Gemeinschaftspfandrechts kann im Voraus nicht verzichtet werden.

Grundstück

Art. 655 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 ZGB. Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind:

  • Liegenschaften
  • ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Baurechte
  • Bergwerke (für das Stockwerkeigentum nicht relevant)
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Hausordnung

Die Hausordnung ist kein zwingender Bestandteil des Stockwerkeigentums, allerdings im Normalfall Bestandteil der Gemeinschaftsordnung. Sie gleicht jener in einer Mietliegenschaft. Sie ist ein - in der Regel von der Stockwerkeigentümergemeinschaft verfasstes - Dokument, das Bestimmungen über das tägliche Zusammenleben enthält und sich sowohl auf Sonderrecht als auch auf gemeinschaftliche Teile beziehen kann. Die Hausordnung wird als Ausführungsnorm des Reglements verstanden

Miteigentum

Art. 646 ZGB. Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen nach Bruchteilen und ohne äusserliche Aufteilung an einer Sache. Rechnerisch steht also jeder Person ein Bruchteil, eine Quote zu. Wird nichts anderes vereinbart, gehören allen gleich grosse Quoten. Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil verkaufen, verschenken, belasten etc.

Reglement

Art. 712g Abs. 3 ZGB. Das Reglement ist ein von der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. bei der Begründung vom Alleineigentümer erlassenes schriftliches Dokument, das Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer, die Organisation der Gemeinschaft und die Aufgaben des Verwalters enthält. Das Reglement ist kein zwingender Bestandteil des Stockwerkeigentums, jeder Stockwerkeigentümer kann jedoch den Erlass eines Reglements verlangen. Es erfüllt eine ähnliche Funktion wie die Statuten eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft. Wenn ein Reglement erlassen wurde, ist es sowohl für den Stockwerkeigentümer als auch für seine Rechtsnachfolger bindend. Es kann im Grundbuch angemerkt werden

Retentionsrecht

Art. 712k ZGB. Eine Mobiliarhypothek zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die sich auf bestimmte Sachen innerhalb der Stockwerkeinheit bezieht

Sondernutzungsrecht (ausschliessliches Benutzungsrecht) 

Das Recht eines Stockwerkeigentümers, die anderen Stockwerkeigentümer und Dritte von der Nutzung eines gemeinschaftlichen Teils auszuschliessen (z. B. Parkplätze, Dachterrasse, Gartensitzplatz etc.). Ein aus der Praxis hervorgegangenes Recht, das keinerlei rechtliche Grundlage hat

Sonderrecht

Art. 712b Abs. 1 ZGB. Räumt dem einzelnen Stockwerkeigentümer das ausschliessliche Recht ein, bestimmte Gebäudeteile (= Sonderrechtteile) zu benutzen, zu verwalten und Innen auszubauen. Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnung oder als Einheit von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume (z. B. Keller, Bastelraum etc.) umfassen können

Stammgrundstück

Das Grundstück, das dem Stockwerkeigentum als Basis dient (= zwingend gemeinschaftlich). Es handelt sich entweder um eine Liegenschaft oder um ein selbstständiges und dauerndes Baurecht.

Stockwerkanteil

Bezeichnet den im Grundbuch als Grundstück eingetragenen Miteigentumsanteil des Stockwerkeigentümers. Dabei handelt es sich lediglich um ein Recht (Art. 655 Abs. 2 lit. 4 ZGB) und nicht um materielles Eigentum

Stockwerkeigentum

Art. 712a Abs. 1 ZGB. Ein besonders ausgestaltetes, an einer Liegenschaft oder einer selbstständigen und dauernden Baurechtsdienstbarkeit bestehendes Miteigentum, das dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und Innen auszubauen. Dabei sind die Befugnisse des Stockwerkeigentümers und die gemeinschaftlichen Elemente vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegeben.

Stockwerkeigentümergemeinschaft

Gesetzlicher körperschaftlicher Bestandteil des Stockwerkeigentums, der die Stockwerkeigentümer - mit dem Ziel der Verwaltung des Stammgrundstücks und der gemeinschaftlichen Teile - zusammenführt. Sie entsteht automatisch und von Gesetzes wegen bei der Begründung des Stockwerkeigentums

Stockwerkeigentümerversammlung

Art. 712m ZGB. Oberstes und einziges gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die dem Zweck der Willensbildung und Willensäusserung der Stockwerkeigentümergemeinschaft dient. Sie ist damit die oberste Gewalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Stockwerkeinheit

Art. 712b ZGB. Bezeichnet sämtliche Sonderrechtteile, die einem Stockwerkeigentümer zugeteilt worden sind. Sie enthält zwingend mindestens einen abgeschlossenen Raum mit einem eigenen Zugang, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Verwalter

Art. 712q ZGB. Eine von der Stockwerkeigentümerversammlung gewählte oder vom Richter eingesetzte Person, die alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglements sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer vollzieht und von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen trifft. Der Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinschaft nicht zur Bestellung eines Verwalters. Jeder Eigentümer oder bestimmte Dritte können die Forderung nach einem Verwalter allerdings sogar gerichtlich durchsetzen

Vorkaufsrecht

Art. 712c ZGB. Regelt Verfügungsgeschäfte bezüglich Stockwerkanteile. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Miteigentum besteht für Stockwerkeigentum kein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Wertquote

Art. 712e Abs. 1 ZGB. Abstrakte Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen am gemeinsamen Rechtsobjekt beteiligten arithmetisch zum Ausdruck bringt. Die Wertquote drückt die Rechtsposition des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen aus. Sie bezieht sich sowohl auf die Rechte als auch auf die Pflichten des Stockwerkeigentümers und ist in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.