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Flashcards 111
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 05.09.2023 / 27.04.2025
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Glasbruchversicherung - zwei Arten

All Risk! Grund egal

- Gebäudeverglasung (Fenster, Isolierglas, Glastüren, Lichtkuppeln)

- Mobiliarglas (Wandspiegel, Glasregale, Schrank, Vitrine, Tischplatte...

Versicherungssumme/Versicherungswert:

Summe: Höchstbetrag bei Zahlung im Schadensfall. Gem. Vertrag

Wert: des Gegenstandes zum Zeitpunkt Vertragsabschluss = Ersatzwert

Sachversicherungen - zu welchem Wert abgeschlossen? Was bedeutet dies?

zum vollen Wert - Summe muss dem Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zum Zeitpunkt des Schadens entsprechen

auf welches Risiko werden bestimme Risiken wie Glasbruch und einfacher Diebstahl versichert? Was bedeutet dies?

auf das erste Risiko. Max. Entschädigung im Vertrag. Schaden niedriger = gesamter Schaden ersetzt. Schaden höher = bis max. gem. Vertrag entschädigt

Formel für Leistungsberechnung bei Unterversicherung:

Versicherungssume x Schaden

_________________________

     Wiederbeschaffungswert

Hausratversicherung - vier Kantone, welche Obligatorium für Feuer- und Elementarschadenvers. haben:

Waadt und Nidwalden: obligatorisch bei der kantonale Gebäudeversicherung

Freiburg und Jura: obligatorisch bei Privatversicherern

4 vers. Gefahren bei Hausrat:

- Feuer / Elementar

- Wasser

- Diebstahl

- Glasbruch

Hausrat Geldwerte bis wie viel versichert?

gem. AVB bis CHF 5'000 - ausser bei einfachem Diebstahl = 0.-

Selbstbehalt bei Elementarschäden

gem. AVO Aufsichtsverordnung CHF 500.-

die wichtigsten vers. Kosten:

• Kosten für Aufräumarbeiten und Entsorgung.
• Zusätzliche Lebenshaltungskosten (z.B. temporäre Notunterkunft)
• Schlossänderungskosten
• Wiederherstellung von Dokumenten.
• Notverglasungen und andere Notmassnahmen
• Schadenminderungskosten

Welche Gegenstände können über die Wertsachenversicherung vers. werden?

• Schmuck (inkl. Uhren ab einem bestimmten Wert)
• Bilder
• Andere Kunstgegenstände: Skulpturen, Antiquitäten, Teppiche, ...
• Musikinstrumente
• Pelze
• Weiteres (je nach Anbieter)

Grenze Schmuck und Voraussetzung Aufbewahrung:

- CHF 100'000

- anerkanntes Sicherheitsbehältnis (eingemauerter Kassenschrank / freistehend mit mind. 100kg Eigengewicht), wenn Schmuck nicht getragen wird

Rohbauversicherung (kantonales Obligatorium Feuerversicherungsmonopol) deckt:

Feuer- und Elementarschadenrisiko während Bauphase

über welche Versicherung bzw. welchen Baustein können Risiken in der Rohbauphase eingeschlossen werden, wo keine kantonale Gebäudevers. obligatorisch ist?

in der Bauwesenvers. Baustein Feuer/Elementargefahren

Bauwesenversicherung - wen deckt sie in erster Linie ab? Wer ebenfalls versichert? 

Bauherr - ebenso GU, Gewerbe, Architekt, Ingenieur. Prämienaufteilung: i.d.R. bei Endabrechnung Bau.

Welche Ausschlüsse hauptsächlich bei Bauversicherung?

 

• Bauschäden, die von der Haftpflichtversicherung des
Verursachers übernommen werden (die Bauwesenversicherung
leistet im Streitfall eine Vorschusszahlung)
• Folgeschäden durch normale Witterungseinflüsse.
• Die Beseitigung von Mängeln an vorgefertigten Bauteilen.
Diese Schäden müssen vom Unternehmen übernommen
werden, das die Arbeit ausführt.

Gebäudeversicherung - in welchen Kantonen ist die Vers. Feuer und Elementargefahren oblig.?

in allen!

Gebäudevers. - Welche Kantone haben keine eigene Gebäudevers. für Feuer und Elementar?

Uri, Schwyz, Obwalden (und FL). Trotzdem oblig., Anbieter frei wählbar

Gebäudevers. - in welchen 4 Kantonen in Anbetracht der kantonalen Gesetzgebung völlig freiwillig?

GE, VS, TI, AI

welche 5 Kriterien müssen erfüllt sein, um beim Versicherungsschutz als Gebäude zu gelten?

• Erzeugnis einer Bautätigkeit
• Unbeweglich (im Boden verankert)
• Dach
• Benutzbarer Raum
• Dauereinrichtung

Selbstbehalt bei Elementarschäden gem. AVO

für private Wohnhäuser:
10 % mind. CHF 1'000, max. CHF 10'000, für Geschäftsgebäude: 10 % min. CHF 2'500, max. CHF
50'000

persönliche Sicherheitsbilanz

• Welche Gefahren und Unsicherheiten bestehen?
• Welche Risiken können oder wollen wir eingehen?
• Wieviel Sicherheit benötigen wir?
• Risikobereitschaft vs. Risikofähigkeit?

Risikomanagement Prozess

• Ziele hinterfragen
• Gefahren erkennen
• Gefahren bewerten
• Gefahren bewältigen
• Überwachen

Wertschöpfungsprozesse Versicherung - Managementprozesse:

• Strategieplanung
• Prozessmanagement
• Controlling

Geschäftsprozesse:

 

• Produktentwicklung
• Beratung und Verkauf
• Underwriting (Risikoprüfung)
• Schadendienst

Unterstützungsprozesse:

• Logistik
• Rechnungswesen
• Personalmanagement (Ausbildung, HR)
• Verwaltung (Betrieb, Recht, Informatik)

Steuersubjekt (Art. 19 Abs 2 MwStG) - Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:
 

• ein Unternehmen betreibt, dass den Mindestumsatz von CHF 100’000 nicht erreicht.
• ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der
Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch,
wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder
elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen
erbringt
• als nicht gewinnstrebender, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als
gemeinnützige Institution im Inland weniger als CHF 150’000 Umsatz aus steuerbaren
Leistungen erzielt.

Verschuldenshaftung Art. 41 OR - Grundsatz:

Person wird haftbar, wenn sie einer anderen Person Schaden zufügt.

zivil- oder strafrechtlichen Haftung:

• Zivilrechtliche Haftung: Eine Person muss für einen Schaden haften, der einer anderen
Person zugefügt wurde (Schadenersatz).
• Strafrechtliche Haftung: Eine Person muss sich für eine Straftat gegenüber dem Staat
verantworten (Verurteilung, Strafe, die für die Verursachung eines Schadens verhängt wird).

Haftpflicht vertraglich

OR97 nichterfüllen

OR101 Hilfspersonen

OR197 Verkäufer

OR255 Mietverhältnis

OR328 Arbeitsvertrag

OR363 Werkvertrag

OR398 Beauftragte

OR472 Hinterlegung

OR487 Gastwirte

ausservertragliche Haftpflicht - Verschulden:

OR41 Verschulden

OR61 Amtspersonen

ZG55 juristische Personen

ausservertragliche Haftpflicht - milde Kausalhaftung:

OR54 Urteilsunfähige

OR55 Geschäftsherr

OR56 Tierhalter

OR58 Werkeigentümer

ZGB333 Familienoberhaupt

ZGB679 Grundeigentümer

PrHG Produkte

StSG Strahlenschutz

ausservertragliche Haftpflicht - scharfe Kausalhaftung (Gefährungshaftung):

 

SVG Strassenverkehr

EBG Eisenbahn

LFG Luftfahrt

EleG Stromanlagen

JSG Jäger

USG Umweltschutz

KHG Kernenergie

RLG Brenn- und Treibstoffleitungen

SprstG Sprengstoffe

Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung):

Schaden

Widerrechtlichkeit (Amtshandlung, Einwilligung Geschädigter, Notwehr)

adäquater Kausalzusammenhang (höhere Gewaltt, grobes Selbst- und Drittverschuld.)

Verschulden (Urteilsunfähigkeit)

milde Kausalhaftung - Unterschied Haftungsvoraussetzung zu Verschuldenshaftung:

• Die Nichterfüllung einer Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht oder der anormale Zustand einer
Sache: Nicht ich habe den Schaden direkt begangen, sondern er ist mit den "gewöhnlichen"
Lebensumständen verbunden oder wurde von Personen oder Tieren unter meiner
Verantwortung begangen (Kind, Hund, Angestellter)

scharfe Kausalhaftung - Unterschied Haftungsvoraussetzung bei milder Kausalhaftung/Verschulden:

•Schaffung einer
Gefahr durch
gefährliche
Anlagen oder Aktivitäten

Privathaftpflichtvers. - Garantiesummen in der Praxis:

Garantiesummen von CHF 3, 5, oder 10 Millionen üblich.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Bauvorhaben, Schäden an Dritten. 

welche Versicherung ist für jedes Motorfahrzeug obligatorisch?

Haftpflichtversicherung

Anhänger und Motorfahrzeuge im Schlepptau versichert?

nein, bei Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges