Versicherung - Finanzberater/in IAF
schriftlich
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Kartei Details
Karten | 111 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 05.09.2023 / 27.04.2025 |
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Glasbruchversicherung - zwei Arten
All Risk! Grund egal
- Gebäudeverglasung (Fenster, Isolierglas, Glastüren, Lichtkuppeln)
- Mobiliarglas (Wandspiegel, Glasregale, Schrank, Vitrine, Tischplatte...
Versicherungssumme/Versicherungswert:
Summe: Höchstbetrag bei Zahlung im Schadensfall. Gem. Vertrag
Wert: des Gegenstandes zum Zeitpunkt Vertragsabschluss = Ersatzwert
Sachversicherungen - zu welchem Wert abgeschlossen? Was bedeutet dies?
zum vollen Wert - Summe muss dem Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zum Zeitpunkt des Schadens entsprechen
auf welches Risiko werden bestimme Risiken wie Glasbruch und einfacher Diebstahl versichert? Was bedeutet dies?
auf das erste Risiko. Max. Entschädigung im Vertrag. Schaden niedriger = gesamter Schaden ersetzt. Schaden höher = bis max. gem. Vertrag entschädigt
Formel für Leistungsberechnung bei Unterversicherung:
Versicherungssume x Schaden
_________________________
Wiederbeschaffungswert
Hausratversicherung - vier Kantone, welche Obligatorium für Feuer- und Elementarschadenvers. haben:
Waadt und Nidwalden: obligatorisch bei der kantonale Gebäudeversicherung
Freiburg und Jura: obligatorisch bei Privatversicherern
4 vers. Gefahren bei Hausrat:
- Feuer / Elementar
- Wasser
- Diebstahl
- Glasbruch
Hausrat Geldwerte bis wie viel versichert?
gem. AVB bis CHF 5'000 - ausser bei einfachem Diebstahl = 0.-
Selbstbehalt bei Elementarschäden
gem. AVO Aufsichtsverordnung CHF 500.-
die wichtigsten vers. Kosten:
• Kosten für Aufräumarbeiten und Entsorgung.
• Zusätzliche Lebenshaltungskosten (z.B. temporäre Notunterkunft)
• Schlossänderungskosten
• Wiederherstellung von Dokumenten.
• Notverglasungen und andere Notmassnahmen
• Schadenminderungskosten
Welche Gegenstände können über die Wertsachenversicherung vers. werden?
• Schmuck (inkl. Uhren ab einem bestimmten Wert)
• Bilder
• Andere Kunstgegenstände: Skulpturen, Antiquitäten, Teppiche, ...
• Musikinstrumente
• Pelze
• Weiteres (je nach Anbieter)
Grenze Schmuck und Voraussetzung Aufbewahrung:
- CHF 100'000
- anerkanntes Sicherheitsbehältnis (eingemauerter Kassenschrank / freistehend mit mind. 100kg Eigengewicht), wenn Schmuck nicht getragen wird
Rohbauversicherung (kantonales Obligatorium Feuerversicherungsmonopol) deckt:
Feuer- und Elementarschadenrisiko während Bauphase
über welche Versicherung bzw. welchen Baustein können Risiken in der Rohbauphase eingeschlossen werden, wo keine kantonale Gebäudevers. obligatorisch ist?
in der Bauwesenvers. Baustein Feuer/Elementargefahren
Bauwesenversicherung - wen deckt sie in erster Linie ab? Wer ebenfalls versichert?
Bauherr - ebenso GU, Gewerbe, Architekt, Ingenieur. Prämienaufteilung: i.d.R. bei Endabrechnung Bau.
Welche Ausschlüsse hauptsächlich bei Bauversicherung?
• Bauschäden, die von der Haftpflichtversicherung des
Verursachers übernommen werden (die Bauwesenversicherung
leistet im Streitfall eine Vorschusszahlung)
• Folgeschäden durch normale Witterungseinflüsse.
• Die Beseitigung von Mängeln an vorgefertigten Bauteilen.
Diese Schäden müssen vom Unternehmen übernommen
werden, das die Arbeit ausführt.
Gebäudeversicherung - in welchen Kantonen ist die Vers. Feuer und Elementargefahren oblig.?
in allen!
Gebäudevers. - Welche Kantone haben keine eigene Gebäudevers. für Feuer und Elementar?
Uri, Schwyz, Obwalden (und FL). Trotzdem oblig., Anbieter frei wählbar
Gebäudevers. - in welchen 4 Kantonen in Anbetracht der kantonalen Gesetzgebung völlig freiwillig?
GE, VS, TI, AI
welche 5 Kriterien müssen erfüllt sein, um beim Versicherungsschutz als Gebäude zu gelten?
• Erzeugnis einer Bautätigkeit
• Unbeweglich (im Boden verankert)
• Dach
• Benutzbarer Raum
• Dauereinrichtung
Selbstbehalt bei Elementarschäden gem. AVO
für private Wohnhäuser:
10 % mind. CHF 1'000, max. CHF 10'000, für Geschäftsgebäude: 10 % min. CHF 2'500, max. CHF
50'000
persönliche Sicherheitsbilanz
• Welche Gefahren und Unsicherheiten bestehen?
• Welche Risiken können oder wollen wir eingehen?
• Wieviel Sicherheit benötigen wir?
• Risikobereitschaft vs. Risikofähigkeit?
Risikomanagement Prozess
• Ziele hinterfragen
• Gefahren erkennen
• Gefahren bewerten
• Gefahren bewältigen
• Überwachen
Wertschöpfungsprozesse Versicherung - Managementprozesse:
• Strategieplanung
• Prozessmanagement
• Controlling
Geschäftsprozesse:
• Produktentwicklung
• Beratung und Verkauf
• Underwriting (Risikoprüfung)
• Schadendienst
Unterstützungsprozesse:
• Logistik
• Rechnungswesen
• Personalmanagement (Ausbildung, HR)
• Verwaltung (Betrieb, Recht, Informatik)
Steuersubjekt (Art. 19 Abs 2 MwStG) - Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:
• ein Unternehmen betreibt, dass den Mindestumsatz von CHF 100’000 nicht erreicht.
• ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der
Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch,
wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder
elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen
erbringt
• als nicht gewinnstrebender, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als
gemeinnützige Institution im Inland weniger als CHF 150’000 Umsatz aus steuerbaren
Leistungen erzielt.
Verschuldenshaftung Art. 41 OR - Grundsatz:
Person wird haftbar, wenn sie einer anderen Person Schaden zufügt.
zivil- oder strafrechtlichen Haftung:
• Zivilrechtliche Haftung: Eine Person muss für einen Schaden haften, der einer anderen
Person zugefügt wurde (Schadenersatz).
• Strafrechtliche Haftung: Eine Person muss sich für eine Straftat gegenüber dem Staat
verantworten (Verurteilung, Strafe, die für die Verursachung eines Schadens verhängt wird).
Haftpflicht vertraglich
OR97 nichterfüllen
OR101 Hilfspersonen
OR197 Verkäufer
OR255 Mietverhältnis
OR328 Arbeitsvertrag
OR363 Werkvertrag
OR398 Beauftragte
OR472 Hinterlegung
OR487 Gastwirte
ausservertragliche Haftpflicht - Verschulden:
OR41 Verschulden
OR61 Amtspersonen
ZG55 juristische Personen
ausservertragliche Haftpflicht - milde Kausalhaftung:
OR54 Urteilsunfähige
OR55 Geschäftsherr
OR56 Tierhalter
OR58 Werkeigentümer
ZGB333 Familienoberhaupt
ZGB679 Grundeigentümer
PrHG Produkte
StSG Strahlenschutz
ausservertragliche Haftpflicht - scharfe Kausalhaftung (Gefährungshaftung):
SVG Strassenverkehr
EBG Eisenbahn
LFG Luftfahrt
EleG Stromanlagen
JSG Jäger
USG Umweltschutz
KHG Kernenergie
RLG Brenn- und Treibstoffleitungen
SprstG Sprengstoffe
Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung):
Schaden
Widerrechtlichkeit (Amtshandlung, Einwilligung Geschädigter, Notwehr)
adäquater Kausalzusammenhang (höhere Gewaltt, grobes Selbst- und Drittverschuld.)
Verschulden (Urteilsunfähigkeit)
milde Kausalhaftung - Unterschied Haftungsvoraussetzung zu Verschuldenshaftung:
• Die Nichterfüllung einer Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht oder der anormale Zustand einer
Sache: Nicht ich habe den Schaden direkt begangen, sondern er ist mit den "gewöhnlichen"
Lebensumständen verbunden oder wurde von Personen oder Tieren unter meiner
Verantwortung begangen (Kind, Hund, Angestellter)
scharfe Kausalhaftung - Unterschied Haftungsvoraussetzung bei milder Kausalhaftung/Verschulden:
•Schaffung einer
Gefahr durch
gefährliche
Anlagen oder Aktivitäten
Privathaftpflichtvers. - Garantiesummen in der Praxis:
Garantiesummen von CHF 3, 5, oder 10 Millionen üblich.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bauvorhaben, Schäden an Dritten.
welche Versicherung ist für jedes Motorfahrzeug obligatorisch?
Haftpflichtversicherung
Anhänger und Motorfahrzeuge im Schlepptau versichert?
nein, bei Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges