Versicherung - Finanzberater/in IAF
schriftlich
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Kartei Details
Karten | 111 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 05.09.2023 / 27.04.2025 |
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Wo sind die Regelungen?
- Versicherungsaufsicht
- Tätigkeit Versicherer
- Versicherungsaufsichtsgesetz VAG - FINMA
Wer untersteht der Versicherungsaufsicht?
- Privatversicherer CH. betreiben Direktversicherung/Rückversicherung
Welche Versicherungsunternehmen sind von der Aufsichtspflicht ausgenommen?
Personalvorsorge, Krankenkasse, usw.
4 Schritte Bewilligungserteilung
- Geschäftsplan
- Bewilligungsgesuch (bei FINMA)
- Prüfung (FINMA)
- Bewilligungserteilung
Welche Bestimmungen gehen vor? VVG oder OR?
VVG. Falls aber im VVG keine Regelung, dann OR.
Reihenfolge der Anwendungsbestimmung
1. Versicherungspolice 2. Besondere Bedingungen (BB) 3. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 4. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 5. Obligationenrecht (OR) 6. Zivilgesetzbuch (ZGB)
Bestimmungsarten
- zwingend
- halbzwingend
- dispositiv
- keine Abweichung möglich Art. 97 VVG
- zugunsten Versicherungskunde abänderbar Art. 98 VVG
- beliebig abänderbar
- Bindungsfrist bei Neuabschlüssen & Erhöhung Versicherungssumme VVG1
- Bindungsfrist bei Anträgen für Verlängerung/Abänderung VVG2
- 14 Tage, verlängert auf 4 Wochen bei Arztuntersuchungen
- 14 Tage, verlängert auf 4 Wochen bei Arztu. Gilt als angenommen, falls keine Ablehnung durch Versicherer innert Frist
Schadensversicherung:
Summenversicherung:
Schaden bestimmt die Leistung
Versicherte Summe bestimmt die Leistung Schadenfall
objektive Risiken
Gefahren, die ein Mensch nicht selbst beeinflussen oder ändern kann
(Naturgefahren, Alter, Beruf, Geschlecht).
subjektive Risiken
Gefahren, die ein Mensch beeinflussen oder gar verursachen kann. Dazu
gehören etwa das Fahrverhalten im Verkehr, Ernährungsgewohnheiten, sportliche Aktivitäten, Konsum von Genussmitteln, soziales Verhalten, etc.
Die 4 Stufen des Risikomanagements
vermeiden
vermindern und begrenzen
abwälzen
selbst tragen
Gesetz der grossen Zahl
Aufbau möglichst grosser Versicherungsbestände: Je grösser der Versicherungsbestand,
desto weniger ist er zufälligen Schwankungen ausgesetzt
Rückversicherung
Versicherung der Versicherung, fakultativ oder obligatorisch
Quotenrückvers. (Beteiligung % am Bestand)
Summen Exzedenten-Rückversicherung (erst dann beteiligen, wenn Summe übersteigt)
Prämienkalkulation
Risikoprämie
+Zuschläge
=Nettoprämie
+Verwaltungskosten
+ Gewinnzuschlag
-Zinsen
=Bruttoprämie
+kundenspezifische Zuschläge
-Rabatte
=Vertragsprämie
-Bonus/+Malus
=Barprämie
Widerrufsrecht (seit 1. Januar 2022)
VVG 2a: Antrag zum Vertragsabschluss innerhalb 14 Tagen widerrufen. Frist beginnt, sobald Vers.nehmer den Vertrag beantragt oder annimmt. GIlt als eingehalten, wenn er am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf mitteilt/per Post.
Kosten/Prämie muss teilweise/ganz rückerstattet werden.
Annahme Versicherungsantrag
Annahmeschreiben oder Versendung Versicherungspolice innerhalb Bindefrist
Anzeigepflicht während Vertragsdauer
- Gefahrsminderung Versicherungsnehmer
VVG 28a: Berechtigt, Vertrag mit Frist 4 Wochen kündigen
Rechnungsstellung/Mahnvorgang
- Fälligkeit Prämie
- gesetzliche Mahnung
- Zahlungsfrist ab Fälligkeit i.d.R. 30 Tage
- Vers.schutz bleibt, solange keine ges. Mahnung gesendet wird. Nachfrist von 14 Tagen ab Versand Mitteilung, nach Ablauf: Leistungspflicht ruht.
-> danach: Vertrag steht noch, falls Geld eintrifft, spätestens 2 Monate nach Eintritt Verzug. Oder Vertragsrücktritt + Verzicht Prämie
Stillschweigende Vertragsverlängerung
um mehr als 1 Jahr nicht zulässig Art. 47 VVG
Pflichten im Schadenfall - Versicherungsnehmer
- Sofortige Anzeige des Schadens
- Rettungspflicht
- Veränderungsverbot
- Mitwirkung bei Schadenfeststellung und Auskunft
Pflichten Versicherer
Leistungen erbringen.
absichtliche Herbeiführung Schaden: Leistung verweigern
- grobfahrlässige Herb.f.: Kürzung
leichte Fahrl.: Leistung vollumfänglich
Auszahlung der Vesicherungsleistung
gem. VVG Schadenleistungen innerhalb 4 Wochen erbringen. Ab Erhalt sämtlicher Auskünfte/Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schadenfall.
Beendigung Versicherungsvertrag
- Erfüllung (Vertragsablauf oder Totalschaden)
- vorzeitiger Ablauf (Dahinfallen, Kündigung, Rücktritt)
Unterschied Kündigung / Rücktritt
Kündigung: künftige Wirkung
Rücktritt: in die Vergangenheit
Streitschlichtung bei Konflikten
Versicherungsombudsmann
Gerichtsbehörden in der Privatversicherung
1. Sühneverhandlung: Ein offizieller Vermittlungsversuch zwischen den zerstrittenen Parteien
durch eine Amtsperson, je nach Kanton ein Friedensrichter oder Sühnebeamter.
2. Gericht erster Instanz: Bezirksgericht.
3. Gericht zweiter Instanz: Kantons- oder Obergericht.
4. Bundesgericht
Gerichtsbehörden in der Sozialversicherung
1. Einsprache: Gegen die Verfügung kann innerhalb der gegebenen Frist Einsprache erhoben
werden. Die Behörde beurteilt die Einsprache und erlässt einen Einspracheentscheid.
2. Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde: Gegen die Einsprache der vollziehenden
Behörde kann wiederum innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingelegt werden.
3. Eidgenössisches Versicherungsgericht: Für eine letztinstanzliche Beurteilung kann das
Eidg. Versicherungsgericht in Luzern angerufen werden.
Teilrevision VVG seit 1.1.22
- Widerrufsrecht Verträge 14 Tage
- Verträge mit langer Laufzeit nach drei Jahren beenden möglich
- Verjährungsfrist Ansprüche aus Versicherungsverträgen neu 5 Jahre
- Gesetz Anforderungen elektr. Geschäftsverkehr angepasst
- Einführung allgemein direktes Forderungsrecht für alle Haftpflichtversicherungen
4 Grundgefahren Sachversicherung
Feuer- / Elementarschäden, Einbruch / Beraubung / einfacher Diebstahl, Wasserschäden, Glasbruch
Feuer (inkl. Elementärschäden)
- Art. 33 VAG Elementarschaden muss in der Feuervers. eingeschlossen werden
- Deckungsumfang + Prämientarife für alle einheitlich und verbindlich
- Aufsichtsverordnung AVO gibt vor, welche Schäden einzuschliessen sind
ES-AVO (Elementärschäden nach Avo.)
- oblig. Versicherung
- Deckung und Prämientarife für alle einheitlich und verbindlich
- Fahrnis (bewegliche Sachen)
- Gebäude (unbew. Sachen und Gebäude/im Gebäude)
ES-Spezial (freiwillige Versicherung)
- Deckungsumfang + Tarife frei festgelegt von Anbietern (Marktlösung)
- Übrige Sachen (unbewegliche Sachen, keine Gebäude und ausserhalb Gebäude)
Welches Feuer ist versichert?
Schadenfeuer (Brandherd o.ä., Ausbreitung aus eigener Kraft)
-> Nutzfeuer nicht versichert (bsp. Kerze, brennender Vorhang wiederum Schadenfeuer)
5 Feuergefahren
- Brand (Schadenfeuer)
- Rauch
- Blitzschlag
- Explosion
- Absturz/Notlandung Luft-/Raumfahrzeug oder Teile davon
Elementargefahren (9)
- Sturm, - Hochwasser, - Überschwemmung,
- Hagel, - Lawinen, - Schneedruck, - Felssturz,
- Steinschlag, - Erdrutsch
Abgrenzung Hochwasser/Wasserversicherung
Anstieg Wasserspiegel, dringt durch Fenster/Mauern ins Gebäude und evtl. Schäden innen. Bei priv. Versichern: immer über Wasserversicherung, also kein Versicherungsschutz über Elementarschadenvers.
->unterirdisch durch Eindringen Grundwasser (Abgrenzung Elementarschaden/Wasser)
in welchen Kantonen Feuerversicherung (inkl. Elementarschäden) für Gebäude und/oder Inventar (Hausrat, Geschäftsinventar) bei einer kantonalen Gebäudeversicherung obligatorisch ?
Gebäude: GUSTAVO(L) Kantone: keine kantonale Versicherung
USO(L) (Uri, Schwyz, Obwalden und FL): Gebäudeversicherung obligatorisch
GTVA: kein Obligatorium
Mobilar: NW/VD, JU/FR
Beispiele versicherte Gefahren - Wasserschadenversicherung
- Austreten Wasser
- aus Wasserleitungsanlagen (undichte/defekte Wasserleitungen)
- Aquarium
- Rückstau Kanalisation
- Rohrleitungen
- Eindrigen Grundwasser ins Gebäude
drei Kategorien von Diebstahl:
- Einbruch: mit Gewalt in Raum/Gebäude eindringen/an Inhalt geschlossener Möbel im Gebäude
- Beraubung: Gewalt, Unfähigkeit zum Widerstand (z.B. Unfall - bewusstlos)
- einfacher Diebstahl: alles ausser Einbruch/Beraubung z.B. Trickbetrüger, nicht autom. versichert. Haushalt: einfacher Diebstahl. Auswärts: Zusatzvers.