Lernkarten Ang. Lokführer 0323
Kapitel 5 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I
Kapitel 5 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I
Fichier Détails
Cartes-fiches | 71 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Apprentissage |
Crée / Actualisé | 21.08.2023 / 29.08.2023 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20230821_lernkarten_ang_lokfuehrer_0323
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20230821_lernkarten_ang_lokfuehrer_0323/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Anrechenbar ist das in Abhängigkeit vom Gesamtgewicht angegebene Bremsgewicht.
Bei dieser Anschrift darf z.B. in Stellung «P» angerechnet werden:
– Bremsgewicht bei einem Gesamtgewicht von 10 – 13 t ...... 9 t
– Bremsgewicht bei einem Gesamtgewicht von 14 – 18 t ..... 11 t
– Bremsgewicht bei einem Gesamtgewicht von 19 – 23 t ..... 14 t
Teilbremsverhältnis
Die Bremsen sind gleichmässig im Zug zu verteilen. Überdies müssen die
Bedingungen für das Teilbremsverhältnis erfüllt sein.
Das Teilbremsverhältnis muss gerechnet werden:
– vom Zugschluss her bis zu jeder möglichen Trennstelle im Zug
– von der Zugspitze her für jede mögliche Trennstelle bis nach dem fünften Fahrzeug der Anhängelast.
Das kleinste berechnete Teilbremsverhältnis muss mindestens so gross sein wie das Bremsverhältnis nach angewendeter Bremstabelle für die massgebende Neigung und eine Geschwindigkeit von 25 km/h.
Bremstabelle im AB I unter Bremstabelle (S.131)
Teilbremsverhältnis Zur Bestimmung der Teilbremsverhältnisse werden angerechnet:
– das zur Bestimmung der Bremsreihe anrechenbare Bremsgewicht der eingeschalteten Bremse
– bei geschleppten Triebfahrzeugen mit Nachbremse das in der Triebfahrzeugtabelle angegebene oder am Fahrzeug angeschriebene Bremsgewicht der Nachbremse
Das Teilbremsverhältnis gilt als erfüllt und muss nicht überprüft werden, wenn alle Fahrzeuge mit einer Bremse gebremst werden.
Weiterfahrt mit einem ungebremsten Fahrzeug am
Zugschluss - Grundsatz und Bedingungen
Das nachstehende Vorgehen gilt für maximal ein ungebremstes Fahrzeug am Zugschluss, wenn die Bremse unterwegs, nach Abfahrt im Ausgangsbahnhof ausgeschaltet werden muss und bis maximal zur nächsten Änderung der Zusammenstellung des Zuges oder bis zu einem Richtungswechsel.
Unter folgenden Bedingungen darf weitergefahren werden:
– das Bremsverhältnis und das Teilbremsverhältnis sind unter Anrechnung der verbleibenden Bremsen zu ermitteln und müssen mindestens für die tiefste Geschwindigkeit (25km/h) und die massgebende
Neigung genügen, wobei das Teilbremsverhältnis für das ungebremste Fahrzeug am Zugschluss unter Einbezug von höchstens zwei unmittelbar vorlaufenden Fahrzeugen erfüllt sein muss
– die vom Fahrzeug aus bedienbare Feststellbremse eines mit Reisenden besetzten und nicht mit der Luftbremse gebremsten Wagens am Zugschluss ist zu besetzen
– das ungebremste Fahrzeug ist mit dem vorlaufenden straff zu kuppeln und die Hauptleitung ist wenn möglich bis zum Zugschluss zu verbinden.
Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden und
– befindet sich das Triebfahrzeug talseitig oder der Zug in der Ebene und genügt das verbleibende Bremsverhältnis für die tiefste Geschwindigkeit und das massgebende Gefälle, darf nach Bremsverhältnis mit höchstens 40 km/h bis zum nächsten Bahnhof gefahren werden
– befindet sich das Triebfahrzeug bergseitig, ist die Weiterfahrt verboten. Der Zug ist gegen Entlaufen zu sichern.
Ungebremstes Fahrzeug am Zugschluss - wann ist dies bewusst gestattet?
Das Überführen eines ungebremsten Fahrzeuges am Zugschluss ist nur
gestattet, wenn dieses wegen eines Schadens nur einseitig über eine funktionsfähige
Zug- bzw. Stosseinrichtung verfügt. Dabei sind die Bedingungen
gemäss den Vorschriften «Bremsstörung und Zugtrennung» einzuhalten.
Ist an einem Wagen die Luftbremse unbrauchbar, ist sie wie folgt auszuschalten:
1. Ausschalthahn schliessen
2. Auslöseventil betätigen
3. gelöster Zustand der Luftbremse ist mit einer Zusatzbremsprobe mittels Schnellbremsung am betreffenden Wagen zu prüfen.
Müssen Luftbremsen aus betrieblichen Gründen ausgeschaltet werden, z.B. Güterzüge mit Anhängelast über 1200 t oder Fahrzeuge, an welchen die vorgeschriebene Stellung von Umstellvorrichtungen
nicht vorhanden ist, genügt es, den gelösten Zustand der Luftbremse zu prüfen.
Züge dürfen direkt geführt werden, wenn
– der Lokführer dauernd eine freie Sicht auf den Fahrweg und die Signale hat und
– der Lokführer die automatische Bremse bedient und
– der Lokführer die Möglichkeit hat, Achtungssignale zu geben und
– der Lokführer die vorgeschriebenen Signalmittel in Reichweite hat und
– das erste Fahrzeug mit dem aktiven Empfangsgerät für die Zugbeeinflussung ausgerüstet ist.
Züge werden nur von einer Stelle aus direkt geführt.
Wie hoch sind die zulässigen Stosskräfte bei schiebenden Triebfahrzeuge?
AB I: Die zulässigen Stosskräfte betragen:
• BV C schreibt 40kN vor (150 kN) über ablenkende Weichen, welche mit vmax 40 km/h befahren werden dürfen.
• 240 kN im Normalfall
• 300 kN in Ausnahmefällen (diese sind in der I-30121 aufgeführt)
Hinter einem schiebenden Triebfahrzeug dürfen Fahrzeuge angehängt werden.
Bedingungen für den Abschluss der Zugvorbereitung: Die Zugvorbereitung ist abgeschlossen, wenn
Die Zugvorbereitung ist abgeschlossen, wenn
– die Zugbildung beendet ist
– der Lokführer im Besitze der notwendigen Angaben für die Zugführung ist
– die erforderlichen Teile der Zuguntersuchung durchgeführt sind
– das Zugende mit einem Zugschlusssignal gekennzeichnet ist.
Der Zugvorbereiter meldet dem Lokführer den Abschluss der Zugvorbereitung. (Oft melden wir uns das selber ;))
Für die Zugführung sind keine Angaben notwendig wenn...
Der Lokführer vermindert die Geschwindigkeit von sich aus, wenn
– die Höchstgeschwindigkeit der arbeitenden Triebfahrzeuge kleiner ist als die für den Zug vorgeschriebene
– die Einreihung oder allfällige Schäden der arbeitenden Triebfahrzeuge dies bedingt.
Der Lokführer erhöht die Geschwindigkeit von sich aus, wenn die Bedingungen
dazu erfüllt sind.
Was gilt bei Starke Gefälle bei Triebfahrzeuge mit betriebsfähiger E-Bremse und ohne E-Bremse im Zug (BV C)
Triebfahrzeuge mit betriebsfähiger E-Bremse
Züge, die nur Triebfahrzeuge mit betriebsfähiger elektrischer Bremse aufweisen, dürfen
sämtliche starken Gefälle ohne besondere Einschränkungen nach Bremsverhältnis befahren.
Triebfahrzeuge mit und ohne E-Bremse im Zug
Arbeitet im Zug mindestens ein Triebfahrzeug mit betriebsfähiger elektrischer Bremse, so
dürfen arbeitende Triebfahrzeuge ohne elektrische Bremse und geschleppte Triebfahrzeuge
gemäss folgenden Bedingungen mitgegeben werden.
Was gilt bei Starke Gefälle bei Triebfahrzeuge mit betriebsfähiger E-Bremse und ohne E-Bremse im Zug (BV P)
Triebfahrzeuge mit betriebsfähiger E-Bremse
Züge, die nur Triebfahrzeuge mit betriebsfähiger elektrischer Bremse (E-Bremse) aufweisen, dürfen sämtliche starken Gefälle ohne besondere Einschränkungen nach Bremsverhältnis befahren.
Triebfahrzeuge mit und ohne E-Bremse im Zug
Arbeitet im Zug mindestens ein Triebfahrzeug mit betriebsfähiger elektrischer Bremse, darf ein arbeitendes Triebfahrzeug ohne elektrische Bremse oder ein geschlepptes Triebfahrzeug mitgegeben werden.
Starke Gefälle der Kategorien A und B
Triebfahrzeuge ohne E-Bremse
Das Befahren starker Gefälle der Kategorien A und B ohne elektrische Bremse ist untersagt.
Ausfall der E-Bremse
Versagt die elektrische Bremse während der Talfahrt, müssen für die Weiterfahrt die folgenden Sicherheitsbestimmungen erfüllt sein:
1. Das Bremsverhältnis des Zuges beträgt mindestens 75 %.
2. Das Gesamtgewicht der Wagen mit betriebsfähiger Bremse ist mindestens so gross wie das Gesamtgewicht der arbeitenden und des geschleppten Triebfahrzeuges zusammen.
Sind beide Sicherheitsbestimmungen erfüllt, darf mit vmax 40 km/h und mit der Regulierbremsung gefahren werden. Ist eine Sicherheitsbestimmung nicht erfüllt, ist auf dem nächsten Bahnhof anzuhalten. Die Weiterfahrt ist verboten.
BV C - Starke Gefälle der Kategorie A - Ohne oder bei Ausfall der E-Bremse auf allen arbeitenden Loks
Triebfahrzeuge ohne E-Bremse
Das Befahren starker Gefälle der Kategorie A ohne elektrische Bremse ist untersagt.
Ausfall der E-Bremse
Versagt die elektrische Bremse während der Talfahrt, müssen für die Weiterfahrt die folgenden
Sicherheitsbestimmungen erfüllt sein:
1. Das Bremsverhältnis des Zuges beträgt mindestens 75 %.
2. Das Gesamtgewicht der Wagen mit betriebsfähiger Bremse ist mindestens so gross wie das Gesamtgewicht der arbeitenden und der geschleppten Triebfahrzeuge zusammen.
Sind beide Sicherheitsbestimmungen erfüllt, darf mit vmax 40 km/h und mit der Regulierbremsung (Luftbremse so, dass wir in der Talfahrt nicht schneller werden) gefahren werden.
Ist eine Sicherheitsbestimmung nicht erfüllt, ist auf dem nächsten Bahnhof anzuhalten. Die Weiterfahrt ist verboten.
BV-C - Starke Gefälle der Kategorie B - Ohne oder bei Ausfall der E-Bremse auf allen arbeitenden Loks
Triebfahrzeuge ohne oder Ausfall der E-Bremse
Das Befahren starker Gefälle der Kategorie B mit Triebfahrzeugen ohne elektrische Bremse ist erlaubt, wenn die folgenden Sicherheitsbestimmungen erfüllt sind:
1. Das Bremsverhältnis des Zuges beträgt mindestens 75 %.
2. Das Gesamtgewicht der Wagen mit betriebsfähiger Bremse ist mindestens so gross wie das Gesamtgewicht der arbeitenden und der geschleppten Triebfahrzeuge zusammen.
Sind beide Sicherheitsbestimmungen erfüllt, darf nach dem vorhandenen Bremsverhältnis im
Zug und mit der Regulierbremsung gefahren werden.
Sind eine oder beide Sicherheitsbestimmungen nicht erfüllt, darf mit vmax 40 km/h und mit der
Regulierbremsung gefahren werden.
Geschwindigkeitssteuerung im starken Gefälle - was gilt es zu beachten?
Bei Anwendung der Geschwindigkeitssteuerung sind die Bremskräfte zu überwachen, bei schlechten Adhäsionsverhältnissen ist auf die Geschwindigkeitssteuerung zu verzichten.
Speziell bei ROLAs - Starke Gefälle der Kat. A und B
Die Mitgabe von Triebfahrzeugen ohne betriebsfähige elektrische Bremse, sowie in Schleppfahrt, ist nicht gestattet.
Fällt die elektrische Bremse bei der Talfahrt ganz oder teilweise aus, ist die Geschwindigkeit sofort auf 40 km/h zu vermindern. Es ist auf dem nächsten Bahnhof anzuhalten. Die Weiterfahrt ist verboten.
Wird ein Niederflurzug mit mehreren Umrichter-Triebfahrzeugen geführt, so darf bei einem Ausfall der elektrischen Bremse weitergefahren werden, sofern das elektrische Bremsvermögen von mindestens einem Triebfahrzeug vorhanden ist.
Was ist ein Niederflurwagen?
Wagen mit 4-achsigen Drehgestellen und kleinen Rädern
Darf man bei Rolas Schiebedienst machen?
BV C
Ja - Ausser: Bei der RoLa ist Schiebedienst zwischen Domo 2 und Iselle verboten.
Weiter gilt:
Die Brems- und Schiebekraft darf bis zu einer zulässigen Kraft von 240 kN uneingeschränkt ausgenützt werden, sofern der vorderste und beim Schieben auch der hinterste NT-Wagen mit 14 t beladen ist.
Entspricht die Beladung nicht dieser Vorschrift, ist die Kraft von 240 kN auf 150 kN zu reduzieren.
Wieviele arbeitenden Triebfahrzeugen dürfen bei ROLAs an der Zugspitze sein?
BV C: Es dürfen maximal 2 arbeitende Triebfahrzeuge an der Zugspitze eingesetzt werden
Erkläre: UKV - BKV
UKV - Unbegleiteter Kombinierter Verkehr
BKV - Begleiteter Kombinierter Verkehr
Begleitwagen für Chauffeure bei ROLA - was ist zu beachten ...
AB I:
Der Begleitwagen für Chauffeure muss mit einer Sprechstelle ausgerüstet sein, welche
eine Sprechverbindung mit dem Lokführer sicherstellt. Bei der Sprechstelle ist
eine Bedienungsanleitung in mehreren Sprachen anzubringen.
Jedem Chauffeur wird durch das EVU ein Merkblatt abgegeben, welches das Verhalten
bei Brandausbruch oder anderen Unregelmässigkeiten regelt und auf das Vorhandensein
einer Sprechverbindung zum Lokführer hinweist.
ROLA Sicherheitseinrichtung - Ausrüstung, NBÜ-Betriebsart, Prüfen der NBÜ und Sprechverbindung
Ausrüstung
Bei Fahrt durch LBT, GBT, CBT und NBS ist für den Begleitwagen eine funktionierende
Notbremsüberbrückung (NBÜ) vorgeschrieben.
NBÜ-Betriebsart
Die NBÜ-Betriebsart wird durch die Spitzenlok bestimmt. Bei Mehrfachtraktion funktionieren die geführten Loks als Leitungswagen.
1) Bei Mehrfachtraktion sind zwischen allen Loks die gleichen Kabel wie bei der Spitzenlok zu stecken
2) Im Maschinenraum Schrank E
Prüfen der NBÜ
Die NBÜ ist zu prüfen:
• Vor Abfahrt im Ausgangsbahnhof
• Nach jeder Traktionsänderung, auch in den Unterwegsbahnhöfen
• Bei Umleitungszügen via Basel PB nach dem Fahrrichtungswechsel im Personenbahnhof
Der ankommende Lokführer hilft dem abgehenden Lokführer bei der Prüfung der NBÜ.
Die Abläufe sind in der Checkliste in den Anhängen A bzw. B erklärt.
Erfolglose Prüfung der NBÜ
• Der Lokführer informiert die Disposition BLSC
• Die Disposition BLSC fordert bei der zuständigen Stelle die Anordnung zur Umleitung über die Bergstrecke / Stammlinie an
• Mit nicht funktionierender Notbremsüberbrückung darf nicht durch LBT, GBT, CBT und NBS gefahren werden
Prüfen der Sprechverbindung
Vor Abfahrt im Ausgangsbahnhof und nach jeder Traktionsänderung ist die Sprechverbindung mit einem Probegespräch zu prüfen.
Der ankommende Lokführer hilft dem abgehenden Lokführer bei der Prüfung der Sprechverbindung.
Für Notrufe bei nicht funktionierender Sprechverbindung ist in allen Begleitwagen die Nummer der Produktionsüberwachung RAlpin, + 41 58 822 88 08, angeschlagen.
RoLa - Sicherheitshinweise zu Türschliessung und Offenen Türen sowie Ladnungssicherung
Türschliessung
Unmittelbar vor Abfahrt des Zuges am Ausgangsbahnhof und nach jedem Halt unterwegs ist ein Türschliessbefehl zu geben.
Offene Türen Begleitwagen
Das Aussteigen der LKW-Fahrer aus dem Begleitwagen ist weitmöglichst zu verhindern.
Die Türen des RoLa-Begleitwagens sind, wenn immer möglich, verriegelt zu halten.
Ausgestiegene LKW-Fahrer sind zum Einsteigen aufzufordern. Bei Nichtbeachtung der Aufforderung ist dies der Produktionsüberwachung RAlpin (+41 58 822 88 08) rein informativ zu melden.
Bei Kontrollgängen sind offene Türen des Begleitwagens jeweils zu schliessen.
Müssen bei einem RoLa-Begleitwagen alle Seitentüren abgeschlossen werden, dürfen sich keine LKW-Fahrer in diesem Wagen aufhalten.
Ladungssicherung
Müssen an der Ladung bzw. an einem LKW Korrekturen / Reparaturen gemacht werden, ist mit äusserster Vorsicht vorzugehen. Arbeiten im Fahrleitungs- und Dachbereich sind verboten.
Wird die Hilfe eines LKW-Fahrers beansprucht, hat der Lokführer ihn zu begleiten.
Keine Risiken eingehen! Bei Bedarf kann via Disposition BLSC das Interventionsteam aufgeboten werden.
RoLa: Kurzzeitiger Fahrleitungsspannungsausfall
BV C S.120:
Ein kurzzeitiger Fahrleitungsspannungsausfall kann durch einen Kurzschluss zwischen Fahrleitung und LKW verursacht werden.
Wird ein kurzzeitiger Fahrleitungsspannungsausfall festgestellt, sind folgende Massnahmen zu treffen:
• Zug während der Fahrt auf beiden Seiten auf Unregelmässigkeiten kontrollieren.
• Wird Feuer oder Rauchentwicklung festgestellt, an geeigneter Stelle anhalten und die weiteren Massnahmen treffen.
• Wird kein Feuer oder Rauch festgestellt, ist der Zug in Absprache mit dem Fdl am geeigneten Bahnhof anzuhalten und örtlich zu kontrollieren:
- Antennen eingezogen
- Domdeckel geschlossen
- Zustand Dachspoiler
- Aufbauten, Planen, Ladeklappen gesichert
- Brandspuren zwischen Wagenwand und Rädern der LKW
Werden Brandspuren festgestellt, ist ein TKC beizuziehen, welcher über die Weiterfahrt entscheidet.
Werden keine Unregelmässigkeiten festgestellt, darf weitergefahren werden.
RoLA: Notbremsanforderung, Notbremsüberbrückung
Der Lokführer quittiert die Notbremsanforderung bzw. überbrückt die Wirkung der Notbremse, wenn der Zug durch die Notbremse in einem Tunnel oder auf einer Brücke zum Stillstand kommen würde.
• Es darf mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bis zur nächsten geeigneten Stelle gefahren werden
• LKW-Fahrer sind zu orientieren, dass die Notbremse betätigt wurde und der Zug an geeigneter Stelle anhalten wird
• Fahrdienstleiter verständigen
- Zugsammelschiene ausschalten
• Wird eine Entgleisung festgestellt, ist der Zug sofort anzuhalten.
Falls die Notbremse unbegründet betätigt wurde, darf nach einem Kontrollgang im Begleitwagen und der Rückstellung der Notbremse weitergefahren werden.
RoLa: bei einem Brand
Beim Brand eines Begleitwagens ist folgendermassen vorzugehen:
• Zugsammelschiene ausschalten (Klimaanlage wird ausgeschaltet)
• Sofort anhalten, in Tunnels wenn möglich bei einem Fluchtstollen
• Türen freigeben
• Warnsignal einschalten
• Notruf senden
• Fahrdienstleiter informieren
• LKW-Fahrer bei der Selbstrettung behilflich sein (Selbstschutz beachten)
Beim Brand eines NT-Wagens ist folgendermassen vorzugehen:
• Zugsammelschiene ausschalten (Klimaanlage wird ausgeschaltet)
• vmax 80 km/h
• Fahrdienstleiter informieren
• An geeigneter Stelle anhalten (Halt in Tunnels und Brücken vermeiden)
• Warnsignal einschalten
• Notruf senden
• LKW-Fahrer informieren
• Örtliche Kontrolle durchführen (Selbstschutz beachten)
• Fahrdienstleiter über das Brandausmass verständigen
• Sofern sinnvoll, Löschversuch mittels Feuerlöscher
Einreihung und Anzahl der geschleppten Fahrzeuge BV P und C
BV C:
1-2 Triebfahrzeuge: An beliebiger Stelle
>2 Triebfahrzeuge: Hinter der Zuglok
BV P:
Es ist maximal ein geschlepptes Triebfahrzeug erlaubt. Einreihung beliebig.
BV C - Schiebedienst ist auf folgenden Strecken zugelassen:
- Domo 2 – Brig
• Thun – Frutigen
• Frutigen – Brig – Frutigen via Bergstrecke
Zugbildung beim Schiebedienst - erkläre - BV C
Das Schiebetriebfahrzeug muss gekuppelt und an die Luftbremse des Spitzentriebfahrzeuges angeschlossen sein.
Nach erfolgtem Kuppeln führen die Lokführer eine Zusatzbremsprobe mit Hilfe des Manometers des Schiebetriebfahrzeuges durch. Dieses Vorgehen ist auch bei allfälliger Änderung der Spitzentraktion anzuwenden.
Es sind max. 2 Schiebeloks zugelassen. Die maximal zugelassene Schiebekraft ist einzuhalten.
Zügen mit Schiebedienst dürfen keine weiteren bedienten Triebfahrzeuge zur Überführung
beigestellt werden.
Der besetzte Führerstand von Schiebetriebfahrzeugen ist von Wagen mit Grosszetteln (Placards) nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 mit dem Schutzabstand von mindestens 18 Meter (zwei zweiachsige Wagen, ein vierachsiger oder zwei mehrachsige Wagen) zu schützen.
Hinter dem gekuppelten Schiebetriebfahrzeug darf eine Wagengruppe von höchstens 12 Achsen angehängt werden.
Nach dem Kuppeln der Schiebelok ist der senkrechte Abstand der Puffermitten zwischen Schiebelok und Wagen zu prüfen. Der Abstand darf max. 85 mm betragen.
Befahren von Weichen in ablenkender Stellung mit Schiebedienst - BV C
Das Schiebetriebfahrzeug darf beim Befahren aller Weichen in ablenkender Stellung nur sein
Eigengewicht fördern.
Das Abschalten auf den zulässigen Stromwert muss auf dem Schiebetriebfahrzeug bereits auf
der Höhe des zugehörigen Hauptsignals erfolgen.
Beim Schiebedienst gelten welche Höchstgeschwindigkeiten? BV C
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
• 80 km/h, wenn zwischen dem Spitzen- und Schiebetriebfahrzeugen eine Sprechverbindung besteht
• 60 km/h, ohne Sprechverbindung
Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn die Spitzentriebfahrzeuge die ganze Anhängelast befördern können.