W&G entdecken 1. Lehrjahr - Kapitel 7_Kaufvertrag

Lernziel 1.5.3.5 KaufvertragIch beschreibe die Arten des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Lernziel 1.5.3.5 KaufvertragIch beschreibe die Arten des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.


Set of flashcards Details

Flashcards 12
Language Deutsch
Category Law
Level Vocational School
Created / Updated 16.05.2023 / 16.05.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/20230516_wg_entdecken_1_lehrjahr_kapitel_7kaufvertrag
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20230516_wg_entdecken_1_lehrjahr_kapitel_7kaufvertrag/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Kaufvertrag OR Art 184 ff.

Fahrniskauf OR Art. 187 ff. -> bewegliche Sachen

 

Grundstückkauf OR Art. 216 ff. -> unbewegliche Sachen bzw. Grundstücke nach ZGB Art. 655

Was sind Grundstücke?

Grundstücke sind unbewegliche Sachen wie

  • Liegenschaften
  • selbstständige, dauernde Rechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteil an Grundstücken

Eigentumsübergang findet...

...durch die Übergabe einer Sache oder des Rechts statt.

Fahrniskauf - Käufer

Recht auf die Sache

Pflicht den Kaufpreis zu zahlen

Fahrniskauf - Verkäufer

Pflicht die Sache zu übergeben.

 

Recht den Kaufpreis zu fordern.

Veräusserungsverträge - Welche Verträge sind bei Eigentumsübertragung enthalten?

Kaufvertrag - Sache oder Recht gegen Geld

 

Tauschvertrag - Sache gegen Sache

 

Schenkungsvertrag - Unentgeltliche Eigentumsübertragung (ohne Gegenleistung)

Schenkung von Hand zu Hand

Der Schenker überträgt dem Beschenkten das Eigentum an einer Sache und einem Recht unentgeltlich (ohne Gegenleistung).

Schenkungsversprechen

Es handelt sich um einen Vertrag, der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf.

Tauschvertrag

Die Vertragsparteien tauschen unterschiedliche Sachen oder Rechte gegeneinander aus.

Veräusserungsverträge

Sie beinhalten einen Eigentümerwechsel (Eigentumsübergang) an einer Sache oder an Rechten.

Formvorschriften beim Fahrniskauf

formfrei, d.h. auch mündlich gültig (OR Art. 11)

Bei der Beurteilung von Rechtsproblemen beim Kaufvertrag gelten

  1. zuerst die vertraglichen Abmachungen,
  2. dann die Bestimmungen des Kaufvertrages
  3. dann die Bestimmungen der allgemeinen Vertragslehre