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Cartes-fiches 248
Langue Deutsch
Catégorie Devinettes
Niveau Université
Crée / Actualisé 14.04.2023 / 23.05.2023
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Tatsachenbehauptung (Üble Nachrede)

• Tatsachen: Ereignisse oder Zustände, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind
• Gemischte Werturteile: Wertungen, die mit Bezug zu Tatsachen abgegeben werden

Reine Werturteile (Beschimpfung)

Kundgabe von Missachtung, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen stützen, die dem Beweis zugänglich wären

Retorsion

Beschimpfung/Tätlichkeit als unmittelbare Reaktion auf eine vorangegangene Beschimpfung/Tätlichkeit

Drohung

Rein psychologisches Bewirken eines emtotionalen Zustands
—> Sicherheitsgefühl wird angegriffen

Nötigungsformel

«Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist»

Festnahme

Aufhebung der Freiheit, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen

Gefangenhalten

Fortsetzung einer (auch rechtmässigen) Festnahme

Entführung

Verbringen einer Person an einen anderen Ort, wo die Person in der Gewalt des Täters oder eines Dritten steht, so dass sie nicht an ihren gewohnten Aufenthaltsort zurückkehren kann

List

Täuschung über Ziel und/oder Zweck der Ortsveränderung

Grausame Behandlung

Leiden körperlicher oder seelischer Art, dass über das Mass an Entbehrungen hinausgehen, das schon zur Verwirklichung des Tatbestands gehört

Beischlaf

Naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile -> Sex mit Mann und Frau, weder vollständiges Eindringen noch Samenerguss erforderlich
-> Vergewaltigung, Inzest, Schändung

Beischlafähnliche Handlung

Alle Handlungen, bei denen Genitalien in besonders engen Kontakt zum Körper kommen
—> Anal- und Oralverkehr

Sexuelle Handlung

Handlung unmittelbar auf Erregung/Befriedigung sexueller Lust gerichtet —> körperliche Betätigung (bezogen auf geschlechtsspezifische/erogene Körperteile)
—> Vorspiel

Psychisches Unterdrucksetzen

Herbeiführung einer Zwangssituation, in der keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen (besondere Intensität)

Urteilsunfähigkeit (Schändung)

Die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Entscheidung über Eingehen von Sexualkontakten ist aufgehoben

Widerstandsunfähigkeit (Schändung)

Opfer ist physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zu wehren

Erregung von Ärgernis

Emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses

Feuerbrunst

Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung dass es vom Verursacher unter den konkreten Umständen ohne fremde Hilfe nicht mehr gelöscht werden kann 

(Feuer von gewisser Erheblichkeit

Gemeingefahr (Brandstiftung)

    ◦ Bundesgericht: Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht
    ◦ Lehre: Zustand, der ex ante die Verletzung einer zufällig bestimmten Mehrzahl von Rechtsgütern wahrscheinlich macht, auch wenn tatsächlich nur ein Rechtsgut gefährdet wurde (Repräsentationstheorie)

Schädigung eines anderen (Brandstiftung)

Schädigung: Sachschaden

eines anderen: Täter war nicht Alleineigentümer, Sache nicht herrenlos

Vorliegen der Qualifikation der Brandstiftung

 Lehre (h.L.):
 Konsequenz: «Gemeingefahr» muss erfüllt sein
 -> Nicht gegeben, wenn ex ante bloss eine einzige, individuell bestimmte Person bzw. mehrere nicht zufällig bestimmte Personen gefährdet werden (Repräsentationstheorie)

Brandstiftung Qualifikation -> Lehrmeinungen Taterfolg

Taterfolg: Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen
• Lehre (h.L.)
    ◦ Es müssen mehrere zufällig bestimmte Menschen gefährdet werden
• Bundesgericht
    ◦ Konkrete Individualgefährdung reicht aus

-> mittelbare Gefährdung reicht nicht aus

Gefährliche menschliche Krankheit (Folge)

Krankheit, die bei Menschen zum Tod oder zumindest zu einer schweren Gesundheitsschädigung führen kann 

-> Abstellung auf Durchschnittsperso

Übertragbare menschliche Krankheit

Krankheit, die durch Erreger (Bakterien etc.) verursacht und unmittelbar oder mittelbar auf andere Menschen übertragen werden kann

Verbreiten (menschlicher Krankheiten)

    ◦ Auch bei Übertragung auf nur eine Person erfüllt, da sich daraus bereits die abstrakte Gefahr weiterer Übertragungen ergibt (h.L. und Rspr.)
    ◦ Bereits bei Ansteckung durch den Erreger

Gemeine Gesinnung (Verbreiten von menschlichen Krankheiten

• Verbreitung der Krankheit aus Hass, Rachegefühl oder aus anderen niederträchtigen Beweggründen

Rechtsverkehr

Rechtlich relevantes Zusammenwirken von zwei oder mehr Personen in einem allgemeinen Sinn

Echtheit

Dokument ist von demjenigen verfasst worden, der aus dem Dokument als sein Aussteller hervorgeht

Wahrheit

Inhalt eines Dokuments stimmt mit den Tatsachen überein 

Liste allgemeine Urkunden

    1. Schrifturkunden
    2. Beweiszeichen
    3. Computerurkunde (Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger)

Drei Merkmale Schrifturkunde

    1) Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
    2) Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion)
    3) Zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet (Beweisfunktion)

Perpetuierungsfunktion

«Verkörperung»

= Schriftlich und dauerhaft auf einem festen Träger

«menschliche Gedankenerklärung»

=Gedanken werden nach aussen kundgetan und sind an Dritte gerichtet

Garantiefunktion

Das Schriftstück muss den Anschein erwecken, eine bestimmte Person bekenne sich zu ihm als sein Aussteller

Beweisfunktion

Beweiseignung und Beweisbestimmung
 

«Tatsache von rechtlicher Bedeutung» =  Alle Schriftstücke, deren Inhalt abhängig von den konkreten Umständen rechtlich bedeutsam sein kann

«zum Beweis bestimmt» = Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, ein Beweismittel zu schaffen oder es als Beweismittel zu benutzen

«zum Beweis geeignet»  Wenn ein Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt ist

 

 

Beweiszeichen

Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen

Zeichen

    ◦ Bildliche Darstellungen einschliesslich einzelner Schriftzeichen bzw. Ziffern, die mit einem Gegenstand fest verbunden sind

fälschen (Urkunde)

Eine Urkunde ist «unecht», wenn sie über die Identität des wirklichen Ausstellers täuscht; der wirkliche Aussteller stimmt nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein

Bestimmung des wirklichen Aussstellers gemäss BGer/h.L.

Bundesgericht und Lehre (h.L.): Massgebend ist der geistige Urheber, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht

Verfälschen (Urkunde)

Herstellen einer unechten Urkunde durch nachträgliches eigenmächtiges Abändern einer ursprünglich echten Urkunde

Blankettfälschung

Der Täter vervollständigt eine blanko Unterschrift ohne Erlaubnis des Unterschriftleistenden mit einem Text. Dieser entspricht nicht dem Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers.