ÖWR
7. Semester ZHAW
7. Semester ZHAW
52
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Kartei Details
Karten | 52 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.01.2023 / 23.01.2023 |
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Geld- und Währungspolitik
- NB müssen unabhängig sein, Regierungen dürfen nicht darauf einwirken können
- BV 99: Sache des Bundes
- Gewinn: 1/3 in Reserven, 2/3 an Kantone
- spezialgesetzliche AG des Bundesrechts
- AK: 25 Mio in börsenkotierte Namenaktien (55% in öffentlicher Hand, Bund besitzt keine Aktien)
- Ziel der NB: Weniger as 2% Preisschwankungen. Dies erreicht sie durch das Anpassen des Zinsniveausam Geldmarkt
Leistungsverwaltung (öffentlich-rechtlich)
- Verwaltung von staatlichen Leistungen, insb. wirtschafltiche und soziale Leistungen an Private
- ZB Sozialversicherungen, Sozialhilfe, sozialer Wohnungsbau, Stipendien, Förderung der Landwirtschaft
- Auf Bundesebene
- Infrastruktur (Verkehr, Energie, Telekommunikation, Post etc)
- Bildungs- und Gesundheitswesen
- Exportförderung
- Landesversorgung (Pflichtlager)
- Landwirtschaft
- bedrohte Landesgegenden
- Filmförderung
- meist konform mit der Wirtschaftsfreiheit, nicht konform, wenn an Individuen
- Meist öffentlich-rechlticher Vertrag (ZB Subventionen an SBB)
- Kann aber auch privatrechtlich sein (ZB Transportpflicht (Billetkauf) bei der SBB), dann Zivilgericht)
- Leistungen:
- Hilfe in Notlagen BV 12
- Unentgeltlicher Grundschulunterricht BV 19
- UR BV 29 III (inkl. UP und URB, nur wenn Prozess komplex und nicht aussichtslos)
- Schutz von Kindern und Jugendlichen BV 11 (Inhalt unklar)
- Anspruchsgrundlagen an Beispiel von UR
- Sachlicher Schutzbereich:
- Ausgaben ini einem Rechtsmittelverfahren oder einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu tätigen
- Kosten können getragen werden, ohne notwendigen Lebensunterhalt zu geföhrden
- Prozess erscheint nicht aussichtslos (Hürde sehr tief)
- Komplexes Verfahren (Hürde nicht sehr hoch)
- Persönlicher Schutzbereich
- natürliche Person (keine jur. Person)
- RF: Befreiung von Verfahrenskosten inkl. KV, staatliche Bestellung RA (Honorar geregelt), aber nicht Parteientschädigung
- Sachlicher Schutzbereich:
- Schranken:
- Grundrechtsbindung, bei staatlichen Aufgaben (Abgrnzung zu Privatrecht durch Interessens-, Subordinations-, Funktions-, und Modale Theorie)
- Legalitätsprinzip: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht BV 5 I. Versch. hohe Anforderungen:
- Erhöhte (ZB Subventionsempfänger)
- Grundrecht oder verfassungsmässiges Recht betroffen
- Leistungsfinanzierung durch Steuern oder Abgaben
- Verpflichtungen werden auferlegt
- mehrere verfassungsmässige Lösungen möglich, aber keine Überprüfung durch Gerichte möglich
- Mildere (ZB Delegation)
- Zur Regelung einer Materie stehen verschiedene Wege offen
- Tatsächliche Verhältnisse ändern sich rasch
- Erhöhte (ZB Subventionsempfänger)
Eingriffsverwaltung (öffentlich-rechtlich)
- Eingriff in Recht und Freiheiten der Privaten (ZB Zum Schutz der Polizeigüter)
- ZB: Enteignung, Verbot einer Demonstration, Einziehung und Vernichtung gesundheitsgefährender Stoffe, baupolizeiliche Einschränkungen des Grundeigentums
- Grundsatzkonforme Massnahmen, ZB
- Ladenöffnungszeiten, Reklamevorschriften, Anforderungen an die Ausübung eines Berufes, kantonales Geldspielautomatenverbot, Sicherstellung günstigen Wohnraumes, Gebäudeverischerungsmonopol etc.
- Grundsatzwidrige Massnahmen, ZB
- Mit Massnahmen das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken oder Gewerbezweige zu bevorzugen (Monopole, zahlenmässige Beschränkung von Anbietern, generelle Verboe bestimmter Wirtschaftsformen, Privilegien ortsansässiger Anbieter)
Abgernzung privates und öffentliches Recht
- Interessenstheorie: Welche Interessen werden verfolgt? Private oder öffentliche? ZB Gewinnabsichten?
- Subordinationstheorie: Oft tritt der Staat im Wirtschafsrecht nicht hoheitlich auf. Indizien sind Verfügungen etc.
- Funktionstheorie: was für eine Funktion wird erfüllt?
- Modale Theorie: Besteht eine Abweichung, wie wird Sanktioniert? ÖR oder privatrechtlich? (Schadenersatz oder Strafe?)
Planungsrecht: Raumplanung
- Ausgangslage:aktuelle Gegebenheiten und Erfassung möglicher Entwicklungen
- Es werden Handlungsalternativen entwickelt und Ziele und Prioritäten vorgegebn und koordiniert
- Erscheinungsformen Beispiele:
- Kantonale und Gemeinde Ebene: Richtpläne sowie Nutzungs- und Zonenpläne
- Bund: Sachpläne als Koordinationssystem des Bundes (best. Sachbereich zum Gegenstand)
- Finanzpläne
- Personenplanung
- Politische Planung
- Bundeskompetenz (sehr weit gefasst) BV 75 ff.
- Bund: Erstellt Sachpläne und Konzept
- Kanton: Richtplan, konkrete Raumplanung für zweckmässigen und haushälterischen Nutzen
- Gemeinde: Nutzungsplan, Erarbeitung von Grundlagen
- Ist zu eröffnen oder zu publiziere
- Gerichtlicher Rechtsschutz!!
- Zweck: Boden und Besiedlung
Sachpläne des Bundes
- Betreffend: Verkehr, Infrastruktur, Luffahrt, Militär, Übertragungsleitungen, geologische Tiefenlager, Fruchtfolgeflächen, Asyl
- Konzepte: Landschaftskonzept CH, Nationales Sportanlagenkonzept, Windernergie, Gütertransport auf Schiene oder Transitplätze
- Charakteristika:
- Koordination raumwirksamer Tätigkeiten
- i.d.R. nicht allzu sehr detaillliert
- Mitwirkungsmöglichkeiten für Bevölkerung
- Verbindlich für Bundesbehörden, kant. Behörden, Gemeinden
Richtplan des Kantons
- ZB Schwerpunkte des Naturschutzes, Geplante Strassen von nationaler und kantonaler Bedeutung, Flughäfen (bei Verlängerung Piste ist Baubewilligung des Bundes erforderlich)
- Richtet sich an Behörden, früher Einbezug derselben
- Anfechtbar nur, wenn Informationen enthalten sind durch die Gemeinde
- Verbindlichkeit nur für Gemeinde und nicht Private
- Gemeinden erstellen aufgrund des Richtplanes ihre konkrete Planung
- Charakteristika:
- Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
- Zukunftsgerichtet
- Planungspflicht
- Kantonale Zuständigkeit
- Behördenverbindlich
- Verschiedene Zonen:
- Bauzone: Herz der Planung, im Verhältnis zum Rest eher klein bleiben, da begrenztes Territorium
- Wohnzone: gehört zur Bauzone
- Schutzzone: schützt die Natur (Gewässer, Wald)
- Landwirtschaftszone: zur Bewirtung der Landwirtschaft, man darf nur zweckverbunden gebaut werden (zu tun mit Landwirtschaftsprodukten oder Nebenbetriebe ZB Kiosk wäre zulässig)
- Man kann eine Ausnahmebewiligung beim Kanton beantragen (frühzeitig). Bewilligung nur, wenn
- Anlage zonenkonform ist (Ausnahme RPG 24)
- Land erschlossen ist
Formen des Verwaltungshandelns
Verwaltungshandeln:
- Rechtsanwendung
- Verfügung (Normalfall)
- Verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag
- Realakt
- Rechtssetzung
- Vollzugsverordnungen und Rechtsverordnungen
Unterschied Rechtsanwendung / Rechtssetzung: Vollzugsverordnung (vollziehendes Gesetz) und Verordnung (machen neues Gesetz, generell-abstrakt)
Rechtsanwndung: Verfügungen
- Allgemeinverfügung: Konkreter SV, aber mit generellen Adressaten (ZB Reitverbot entlang eines Flusses)
- Rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Individuelle Eröffnung, Anfechtbarkeit
Rechtssetzung: Verordnungen
- kein rechtliches Gehör, Keine Begründung, Publikation, Evt. abstrakte Normenkontrolle (Anfechtung bevor in Kraft)
Realakt
- Staatshaftung
- Gemeinde stellt Verfügung aus
- Gemeinwesen fügt Schaden zu oder gibt inkorrekte Auskunft
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
- Vertrg mit gegenseitiger übereinstimmender WE von zwei oder mehrern Rechtssubjekten über eine Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung oft im Zusmmenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
- ZB Subventionen, Enteignung, Konzessionsbedingungen
- ZB Privatrecht: Hauskehrichtsammlung als administrativer Hilfsdienst, Beschaffungsverträge
- Zwei Arten
- Koordinationsrechtlicher Vertrag
- Unter selben Subjekten (ZB zwei Gemeinden, Kantone, Bund und öffentlich-rechtliche KörperschaftenI
- Rechtsstaatlich weniger problematisch
- ZB Gemeinden über Bau eines gemeinsamen Spitals
- Subordinationsrechtlicher Vertrag
- eine Partei hat ein Übergewicht (ZB Gemeinwesen in der Verhandlungsmacht gegen Private)
- Faktisch nicht gleich gestellt, rechtlich aber schon (ZB Staat / Private)
- ZB EnteignungsV, PlfichtlagerV, Übertrgung öffentlicher Aufgabe, ÖR ArbeitsV
- Voraussetzungen:
- Gesetz schliesst Vertragsform nicht aus
- Gesetz lässt Raum für Vertragsform
- Vertrag ist geeignete Handlungsform (geeigneter als Verfügung)
- Koordinationsrechtlicher Vertrag
- Kein ÖR Vertragsrecht: OR gilt
- Mischform zwischen Verfügung und verwaltungsrechtlicher Vertrag: Mitwirkungsbedürftige Verfügung (ZB Arbeitsvertrag von Dozierenden) = keine Zustimung von Adressaten und kleinerer Gestlatungsspielraum
- Wenn kein öffentliches Interesse oder öffentliche Aufgabe = Privatrechtlicher Vertrag
- Abgrenzung: am besten durch Interessenstheorie oder Funktionstheorie
- Auslegung: Es wird vermutet, dass die Verwaltung nicht im Widerspruch mit den öffentlichen Interessen oder der einschlägigen Gesetzgebung stehen möchte.
Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb
- Staat kann am Wettbewerb teilnehmen
- Staat wird wirtschaftlich tätig, wenn er unter Einsatz von wirtschaftlichen Produktionsweisen Leistungen anbietet, welche von Dritten erworben werden können.
- nicht erheblich sind: Organisationsform, -zweck, Rechtsform, rechtliche Beziehung zwischen VP
- Abgrenzung:
- staatliche Finanzlage des Finanzvermögens
- Beschaffung von Leistungen, die zur Verwaltungstätigkeit nötig sind
- Subventionen sind nicht Markt
- Bei wirtschaftlicher Tätigkeit auch Wirtschaftsfreiheit für Private!!! Ob sich öff. UN darauf berufen kann, lässt BGe noch offen
- BGE VBL: Staat ist je weniger an GR gebunden, je mehr er in einer Konkurrenzsituation steht. Aber immer an Diskriminierungs- und Willkürverbot
- Grundsatz der staatsfreien Wirtschaftsodrnung
- Subsidiaritätsprinzip: Staatliche Tätigkeit nur bei Marktversagen (in der Lehre umstritten) und nur ohne fiskalische Interessen
- Schranken (wie)
- Gesetzliche Grundlage
- öffentliches Interesse (inkl. betriebswirtschaftliche Interessen, obliegt dem zuständigen Gesetzgeber)
- Verhältnismässigkeit (anders als BV 36, Frage: Wird private Konkurrenz verdrängt? Prüfschema Wettbewerbskommission)
- Wettbewerbsneutralität (jeder Konkurrent muss gleich behandelt werden, Wettbewerb unter Privaten darf nicht verfälscht werden, Staat muss grunds. wettbewerbsneutral sein)
- Solange der Staat nicht der einzige Konkurrent ist, ist es kein Eingriff in die Grundrechte, wenn er am Wettbewerb teilnimmt
- Faktische Vorteile von Staatsunternehmen
- Kundenkontakte
- Infrastruktur
- Marktrelevante Informationen
öffentliches Beschaffungswesen
- Gemeinwesen beschafft sich auf dem freien Markt die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nötigen Sachmittel oder DL
- Beschaffungswesen ist keine Staatsaufgabe, Staat verschafft sich nur Mittel zur Ausführung der Aufgaben
- Geltungsbereich
- Subjektiver: Bund, wenn BöB, Kanton, wenn IVöB (gewisse Bereiche sind im BöB aufgelistet)
- Objektiver: Öffentlicher Auftrag, Übertragung einer öff. Aufgabe oder Verleihung einer Konzession BöB 9 sowie Spezialgesetzliche Ausnahmen (ZB Einsenbahninfrastrukturkonzession an SBB)
- Anspruchsvolles Verfahren
- GATT Übereinkommen über das öff. Beschaffungswensen (GPA): Mindestanforderungen und gilt ab bestimmten Schwellen (Ausnahmen in BöB 10)
- Bund: BöB und VöB
- Kantone, Gemeinden: Binnenmarktgesetz (subsidiär zum Beschaffungsrecht), IVöB, Bilateraler Vertrag zwischen EU Und CH sowie Submissionsgesetze der Kantone
- Verfahren (freie Wahl des Bundesbetriebs, Ausnahmen bei technischen oder künsterlichen sowie zeitlichen Aspekten)
- Offenes Verfahren: Anforderungskatalog und Publikation und jeder kann ein Angebot einreichen (Aufwändig, da viele Bewerbungen)
- Selektives Verfahren: 1. Bestimmung der geeigneten UN durch Eignungskriterien und 2. Ausschreibung an diese UN
- Einladungsverfahren nur im NICHT Staatsvertragsbereich: Behörde lädt UN ein, an Ausschreibung teilzunehmen (zwischen 3-5)
- Freihändiges Verfahren: Behörde wählt ein UN selbst aus und erteilt den Auftrag direkt
- Vorteilhaftestes Angebot wird gewählt (aus Kriterien ausgewählt, welche im Angebot aufgelistet sind
- 1. Schritt: Ausschreibung = Verfügung und anfechtbar, 2. Schritt Vertrag = Privatrecht
- Rechtsschutz: Beschwerde innert 20 Tagen an Bundesverwaltungsgericht, aber ohne aufschiebende Wirkung (wenn Frist abläuft kann Behörde Vertrag mit Konkurrent abschliessen), ausser, wenn Staatsvertragsbereich