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ÖWR

7. Semester ZHAW

7. Semester ZHAW


Kartei Details

Karten 52
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.01.2023 / 23.01.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Individualrechtliche Dimension

Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV): Schutz der privatwirtschaftlichen Betätigung, Gleichbehandlung direkter Konkurrenten; bedingter Anspruch auf Benützung öffentlicher Sachen im gesteigerten Gemeingebrauch

Institutionelle Dimension

Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV): Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs; Verbot staatlicher Wirtschaftslenkung; Eingriff nur bei grundsatzkonformen Massnahmen erlaubt

WF: Sachlicher Schutzbereich

− privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die auf Gewinn oder Erwerbseinkommen abzielt. Geschützt ist sowohl die Berufswahlfreiheit, der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wie auch deren freie Ausübung

  • Staatliche Aufgaben fallen nicht darunter, ZB Elektrizität


− Gleichbehandlung direkter Konkurrenten:Gleichbehandlung von Angehörigen „der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen“. Eine absolute Gleichbehandlung wird nicht verlangt, jedoch bedarf eine Ungleichbehandlung im Schutzbereich von Art. 27 BV einer besonders qualifizierten Begründung


−Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes:wer zur Ausübung eines Freiheitsrechts den öffentlichen Grund (im gesteigerten Gemeingebrauch) nutzen will, hat einen bedingten Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (Leistungsgrundrecht!)

  • Kriterien in der Praxis: Branche, Kundenstruktur, Angebot, Kundenbedürfnisse

WF: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit

  • Berufswahlfreiheit ist geschützt und keine Marktzutrittshürden vom Staat (Berufsverbote, Bewilligungspflichten, numerus clausu aber zugelassen)
  • Privat ist eine Betätigung, wenn sie weder die Erfüllung einer staatlichen oder kommunalen, öffentlich-rechtlich übertragenen Aufgabe noch eine Tätigkeit im Monopolbereich darstellt.
  • Als wirtschaftlich gilt eine Tätigkeit insb., wenn mit ihr Güter und Dienstleistungen erstellt werden, in der Absicht, ein Einkommen zu erzielen.
  • Vom Schutzbereich ausgenommen sind:
    • Tätigkeit des Notars
    • Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
    • Tätigkeit des Gerichtsdolmetschers
    • jegliche Beamtenfunktionen
    • Tätigkeit des kantonalen oder gemeindlichen Kaminfegers (im Bereich der Feuerpolizei)
    • Konsum
  • Grundschulunterricht aus BV 19 nicht 27
  • Die Berufsausübungsfreiheit:
    • Freie Wahl der Unternehmens-und Rechtsform
    • freie Wahl des Geschäftsdomizils und des Arbeitsortes in der Schweiz
    • freie Wahl der betrieblichen Organisation und der Betriebsmittel, wie etwa Sach-, Geld-und Personalmittel
    • Freiheit der Werbung (vgl. aber z.B. Einschränkungen zur Anwaltswerbung nach BGFA)
    • Vertragsfreiheit

WF: Gleichbehandlung direkter Konkurrenten

  • Grundsatz gilt nur für direkte Konkurrenten. Als solche gelten «Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen»
    • zwei UN auf gleichem relevanten Markt mit Waren/DL, die von der Markgegenseite hinsichtlich EIgenschaften, Verwendungszweck als substiuerbar angesehen werden.
  • Wichtig bei
    • Chancengleichheit betr. Marktzugang
    • Zurverfügungstellung von öffentlichen Grund
  • Konkurrenten sind ZB
    • Bäckereien/Konditoreien und Bäckereien/Konditoreien mit angegliedertem Gastwirtschaftsbetrieb
    • Taxis mit und Taxis ohne Funkanschluss
    • bestimmten Zirkusbetrieben
    • Geschäften in Zentren des öffentlichen Verkehrs und Betrieben in deren engerer Umgebung
  • Verneint
    • Ärzten und Apotheken betr. Medikamentenabgabe
    • Drogerien und Apotheken
    • Gastwirte und Detaillisten
  • Staatsbetriebe im Vergleich zu Privatbetireb nur, wenn dieser private Aufgaben wahrnimt. Bei öfffentlichen Aufgaben sind sie priviliviert
  • Nicht kantonsübergreifend bei Polizeigütern, da Polizeivorschriften nicht harmonisiert sind.

WF: Persönlicher Schutzerbeich

  • Natürliche Personen
    • mit CH Bürgerrecht
    • ausländische Personen: Niederlassungebewilligung oder Anspruch auf Aufenthaltbewilligung
  • Jur. Personen
    • inländische Personen des Privatrechts
    • Ob inlädnische Personen des öff. Rechts: hat BGe offen gelassen
    • ausländische Personen: Bei staatsvertraglichem Anspruch ja, ansonsten offen gelassen

WF: Grundstzkonforme Massnahme nach BV 94 I

  • Erlaubt sind nur grundsatzkonforme Eingriffe, d.h. Massnahmen, die den Grundsatz der wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung wahren wie z.B. Eingriffe aus sozialpolitischen Gründen oder zum Schutz der Polizeigüter
  • Rechtfertigung durch sozialipolititsche oder sonstige Massnahmen: Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
  • Beispiele:Ladenschlussöffnungszeiten, Nachtarbeitsverbote, Reklamevorschriften, Anforderungen an die Ausübung eines Berufes, kantonales Geldspielautomatenverbot, Sicherstellung günstigen Wohnraumes etc

WF: Grundsatzwidrige Massnahme nach BV 94 

  • GrundsatzwidrigeMassnahmen:Massnahmen, die den freien Wettbewerb verhindern, gewisse Gewerbezweige bevorzugen oder die darauf abzielen, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken
  • Monopole, zahlenmässige Beschränkung von Anbietern, generelle Verbote bestimmter Wirtschaftsformen, Privilegierung ortsansässiger Anbieter etc.