Vorlesungsinhalte


Kartei Details

Karten 69
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.09.2022 / 14.06.2025
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Persönliche Freiheit i. e. S. KG

Entspricht weitgehend dem Kerngehalt von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV.

Körperliche Integrität SB

(Art. 10 Abs. 2 BV)

Persönlicher: natürliche Personen

Sachlicher: umfasst die umfassende Freiheit, über die Integrität des eigenen Körpers im biologisch-physiologischen Sinn zu verfügen, unabhängig davon, ob der fragliche Eingriff schmerzhaft/schädigend ist oder nicht.

Körperliche Integrität KG

umfasst u. a. Zwang zur Vornahme sexueller Handlungen, Abtreibungen oder Sterilisationen, Missbrauch eines Menschen zu Forschungszwecken und staatlicher Zwang zur Genitalverstümmelung.

Geistige Integrität SB

(Art. 10 Abs. 2 BV)

Persönlicher: alle natürlcihen Personen

Sachlicher: umfasst die Integrität des Bewusstseins i. S. d. unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit eines Menschen und somit auch die Freiheit der Willensbildung. (=> Abwesenheit von seelischem Leid)

Geistige Integrität KG

umfasst u. a. den Einsatz von Lügendedektoren, Narkoanalysen und Wahrheitsseeren und Massnahmen, die die Zerstörung der Persönlichkeit nach sich ziehen oder schwere psychische Störungen hervorrufen können.

Bewegungsfreiheit SB

(Art, 10 Abs, 2 BV)

Persönlicher: natürlcihe Personen

Sachlicher: umfasst die Freiheit, sich nach eigenem Willen ohne staatlichen Eingriff (= also nicht gegen/ohne den eigenen Willen) fortzubewegen. Gemäss BGer sowohl fort- als auch hinbewegen an einen ansonsten rechtlich und faktisch zugänglichen Ort.

Bewegungsfreiheit KG

entspricht weitgehend den Kerngehalten nach Art 10 Abs. 3 BV und Art. 25 Abs. 3 BV.

Folterverbot SB

(Art. 10 Abs. 3 BV)

Persönlicher: natürliche Personen

Sachlicher: umfasst das absolute Folterverbot. Folter ist die vorsätzliche und zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verübte Zufügung von schwersten körperlichen und seelischen Leiden. Grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist eine Behandlung oder Bestrafung wenn sie absichtlich schwere körperliche oder seelische Leiden und Verletzungen verursacht bzw. beim Opfer Gefühle von Angst, Ohnmacht und Demütigung erzeugt.

Folterverbot KG

umfasst das absolute Folterverbot. Folter ist die vorsätzliche und zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks verübte Zufügung von schwersten körperlichen und seelischen Leiden. Grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist eine Behandlung oder Bestrafung wenn sie absichtlich schwere körperliche oder seelische Leiden und Verletzungen verursacht bzw. beim Opfer Gefühle von Angst, Ohnmacht und Demütigung erzeugt.

=> Entspricht Schutzbereich

Achtung des Privatlebens SB

(Art. 13 Abs. 1 BV)

Persönlicher: alle natürlichen Personen

Sachlicher: umfasst die Summe jener privater Lebenssachverhalte (Geheim- und Intimssphäre), die der Einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte. (Freiheit des Beziehungslebens, sexuelle Selbstbestimmung, usw.)

 

Achtung des Familienlebens SB

(Art. 13 Abs. 1 BV)

Persönlicher: alle natürlichen Personen

Sachlicher: umfasst die Freiheit, in der Familie zusammenzuleben und persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern zu pflegen. Umkekehrt wird auch die Freiheit geschüützt, sich dagegen zu entscheiden. Erfordert wird eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung von einer gewissen Nähe

 

Achtung der Wohnung SB

(Art. 13 Abs. 1 BV)

Persönlicher: alle natürlichen Personen und juristische Personen bezüglich ihrer Geschäftsräumlichkeiten in Privatwohnungen.

Sachlicher: umfasst ist als primäres Schutzobjekt die Wohnung i. e. S., also Räume, die zu Wohnzwecken dienen und ihrer Beanspuchung zufolge als Privatraum anzusehen sind. Geschützt wird die Unverletzlichkeit der Wohnung vor unbefugtem  Eindringen, Aushorchen, Ausspähen und Zerstörung.

 

Achtung des Brief- Post- und Fernmeldeverkehrs SB

(Art. 13 Abs. 1 BV)

Persönlicher: alle natürlichen und juristischen Personen

Sachlicher: umfasst die Privatsphäre bei der Verwendung von Kommunikationsmitteln wie Post, Telefon, Internet oder E-Mail. Geschützt wird vor staatlicher Überwachung der Randdaten und des Inhalts , unabhängig davon, ob diese als schutzwürdig erscheinen.

 

Kerngehalt gesamter Art. 13 Abs. 1 BV

Bedingungslose Globalüberwachung

Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten SB

(Art. 13 Abs. 2 BV)

Persönlicher: alle natürlichen und juristischen Personen

Sachlicher: umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. die Freiheit, selbst zu bestimmen, ob, wann und wem man sich offenbaren will. Von besonderer Relevanz sind Daten über die religiösen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten, die Gesundheit, Intimsphäre, Rassezugehörigkeit, strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen u. m.

 

Schtuz vor Missbrauch persönlicher Daten KG

Zeitlich unbegrenzte staatliche Sammlung von sensiblen Personendaten.

Recht auf Ehe SB

(Art. 14 BV)

Persönlicher: alle natürlichen Personen, auch solche in Sonderstatusverhältnissen

Sachlicher: umfasst den Schutz des Rechtsguts Ehe. Geschptzt ist das Institut der Ehe als solches, so wie die kulturelle Entwicklung es gestaltet hat und es den sittlichen Anschauungen der BürgerInnen entspricht. Die Ehe ist das auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft.

 

Recht auf Ehe KG

umfasst den Schutz vor Zwangsheirat, vor Abschaffung des Instituts Ehe. absolutem Scheidungsverbot

Recht auf Familie SB

(Art. 14 BV)

Persönlicher: alle natürlichen Personen, die in einer Ehe leben

Sachlicher: schützt das Recht verheirater Paare auf Familiengründung. Dies bedeutet das Recht, eigene Kinder zu haben und im Rahmen der gesetzlichen Ordnung Kinder zu adoptieren.

 

Recht auf Familie KG

umfasst den Schutz vor staatlichen Programmen zur Familienplanung. Darunter zählt auch ein staatliches Abtreibungsverbot.

Niederlassungsfreiheit SB

(Art. 24 BV)

Persönlicher: alle SchweizerInnen

Sachlicher: umfasst die Niederlassung als dauerhaftes Verweilen an einem Ort, sei es durch Wohnsitznahme oder vorübergehenden Aufenthalt.

Abs. 1: Recht auf Niederlassung an jedem beliebigen Ort in der Schweiz und jederzeitige Änderung des Niederlassungsortes.

Abs. 2: Recht auf Ausreise, Auswanderung und Rückkehr.

 

Niederlassungsfreiheit KG

umfasst Art. 25 Abs. 1 BV

Schutz vor Ausweisung von Staatsangehörigen SB

(Art. 25 ABs. 1 BV)

Persönlicher: alle SchweizerInnen

Sachlicher: umfasst das absolute Verbot der Ausweisung. Auslieferung nur mit Einverständnis möglich.

Schutz vor Ausweisung von Staatsangehörigen KG

umfasst das absolute Verbot der Ausweisung. Auslieferung nur mit Einverständnis möglich.

=> Entspricht Schutzbereich

Schutz von Flüchtlingen vor Ausschaffung oder Auslieferung in Verfolgerstaaten

(Art. 25 Abs. 2 BV)

Persönlicher: alle Flüchtlinge (=Personen, die in ihrem Heimatland oder dem Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Sachlicher: umfasst den Schutz von Flüchtlingen vor Auslieferung oder Ausschaffung in einen Staat, in welchem sie verfolgt werden.

Schutz von Flüchtlingen vor Ausschaffung oder Auslieferung in Verfolgerstaaten KG

entspricht Art. 25 Abs. 3 BV

Ausschaffung in Folterstaaten SB

(Art. 25 ABs. 3 BV)

Persönlicher: Alle natürlichen Personen, die sich in der Schweiz befinden

Sachlicher: umfasst den Schutz vor Auslieferung und Ausschaffung in einen Staat, in welcher der Person konkret Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung droht.

Ausschaffung in Folterstaaten KG

umfasst den Schutz vor Auslieferung und Ausschaffung in einen Staat, in welcher der Person konkret Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung droht.

=> entspricht dem Schutzbereich

Begriffe definieren Art. 25 BV

  • Ausweisung = Staatliche Anordnung, mit welcher eine Person aufgefordert wird, das Staatsgebiet zu verlassen (i. d. R. Rückkehrverbot)
  • Auslieferung = Übergabe an einen Drittstaat für dortige Strafverfolgung oder Strafvollzug
  • Ausschaffung = Zwangsweiser Vollzug eines rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids