PS mit Details


Kartei Details

Karten 53
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 20.08.2022 / 12.08.2024
Weblink
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PS 890

PS 890 – Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems

Abgrenzung zwischen Berücksichtigung IKS im Rahmen der AP und der Prüfung der Existenz

Anforderungen IKS (5): 1. Vorhanden & überprüfbar (d.h. dokumentiert) 2. Risiko und Tätigkeit angepasst 3. Mitarbeitern bekannt 4. Definiertes IKS angewendet, 5. Kontrollbewusstsein vorhanden

Bereiche der ITGC (4): 1. Programmentwicklung, 2. Programm- & Datenanpassungen, 3. Programm- & Datenzugriff, 4. Betrieb der Informatik

Anzuwendende Prüfverfahren (5): 1. Durchsicht Dokumentation, 2. Befragung, 3. Beobachtung, 4. Überprüfung, 5. Wurzelstichprobe (Walk-through Test)

Kontrollkomponenten (5): 1. Kontrollumfeld 2. Risikobeurteilungsprozess des Unternehmens, 3. RL relevante Informationssysteme, Geschäftsprozesse und Kommunikation, 4. Kontrollaktivitäten
5. Überwachung der Kontrollen

Ebenen & Prüfungshäufigkeit: ELC & GITC: jährlich / Prozessebene (inkl. Key Controls) alle 3 Jahre

Berichterstattung: Existenz wird bejaht / Existenz wird mit Einschränkungen bejaht /Existenz wird verneint

PS 910

PS 910 – Review von Abschlüssen

Standes- und Berufsregeln sind einzuhalten.

Nachweise in erster Linie durch Befragung und analytische Prüfungshandlungen

Bei Planung ist Verständnis über IKS nicht notwendig

Wesentlichkeit und Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag bleiben unverändert zur Prüfung

Im Bericht erwähnen, dass keine Prüfung, daher Negativbestätigung und keine Abgabe Prüfungsurteil

Verneinendes, verunmöglichtes oder eingeschränktes Prüfurteil grundsätzlich analog PS 700, jedoch negative Zusicherung ohne keine Zusätze / Hinweise vorgesehen

PS 920

PS 920 – Vereinbarte Prüfungshandlung (AUP)

Standes- und Berufsregeln sind einzuhalten, jedoch Unabhängigkeit nicht zwingend

Klares Einvernehmen hinsichtlich Prüfungshandlungen

Im Bericht Feststellungen zu den vereinbarten Prüfungshandlungen mit Verweis, dass keine Prüfung oder Review vorgenommen wurde und deshalb keine Zusicherung gegeben wird.

Keine subjektive Beurteilung der Ergebnisse durch den Prüfer erlaubt. Prüfungshandlungen werden 
derart detailliert vereinbart, dass kein Judgement durch den Prüfer erfolgt.

Allg. Grundsätze – Auftragsbedingungen – Planung – Dokumentation – Prüfungshandlungen und Prüfungsnachweise – Berichterstattung

PS kann auch bei Aufträgen bezüglich nicht-finanzieller Informationen herangezogen werden.

PS 930

PS 930 – Erstellung von Finanzinformationen (Compilation)

Beispiel: Erstellen eines Abschlusses nach Swiss GAAP FER

Standes- und Berufsregeln sind einzuhalten, jedoch Unabhängigkeit nicht zwingend

Klares Einvernehmen hinsichtlich Prüfungshandlungen

Vorgehen: Kenntnisse Umfeld und Tätigkeit (1), Beurteilung der erhaltenen Informationen, ob diese angemessen sind und dem Anschein nach keine Fehlaussagen enthalten (2), Vollständigkeitserklärung (3)

Inkonsistenzen (falsch oder unvollständig): Klärung / Bereinigung durch UG-Leitung, Allfälliger Rücktritt vom Mandat

Im Bericht muss erkennbar sein, dass die erstellte Finanzinformation nicht geprüft ist => keine Zusicherung

PS kann auch bei Aufträgen bezüglich nicht-finanzieller Informationen herangezogen werden.

PS 940

PS 940 – Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen

Annahme des Auftrags nur, wenn zugrunde liegende Annahmen nicht offensichtlich unrealistisch und Zukunftsinformationen für vorgesehenen Zweck nicht ungeeignet sind.

Bei Prüfung zu berücksichtigen (6): Angemessene Kenntnisse der Tätigkeit und Umfeld (PS 310) (1), Bericht über Abschluss Vorperiode (2), Je länger die Periode umso spekulativer sind Annahmen und schwieriger die Schätzungen (3), Wahrscheinlichkeit wesentlicher Fehlaussagen (4), Kompetenz der UG-Leitung (5), Ausmass vom Ermessensgebrauch der UG-Leitung (6)

Prüfungshandlungen (3): Beurteilung Herkunft und Verlässlichkeit der aus externen und internen Quellen stammenden Nachweise (1), Beurteilung, ob hypothetische Annahmen mit Zweck konsistent und nicht unrealistisch sind (2), Vollständigkeitserklärung (3)

Berichterstattung beinhaltet eine negative Zusicherung. Falls angemessen, kann auch einen positive Zusicherung gegeben werden. Abweichungen vom Standardwortlaut, wenn Darstellung/ Offenlegung nicht angemessen (1), Annahmen Schätzungen unvernünftig für Zweck (2), Prüfung mit Auflagen beschränken (3) => Unterschieden wird zwischen Vorschaurechnung und Prognose

PS 950

PS 950 – Betriebswirtschaftliche Prüfung ausser Prüfung oder prüferische Durchsicht von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen

'- Prüfungsstandard und Rahmenkonzept in einem
- Anwendungszeitpunkt wenn kein anderer PS massgebend ist
- Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit möglich
- Prüfgegenstand als auch Kriterien zur Beurteilung sind immer festzulegen. Geeignete Kritierien zeichnen sich dadurch folgende Charekteristika aus: (1) Relevanz, (2) Vollständigkeit, (3) Verlässlichkeit, (4) Neutralität und (5) Verständlichkeit
- Direkter Auftrag: Beurteilung des Prüfgegenstandes durch den Berufsangehörigen anhand geeigneter Kriterien und erstattet Bericht darüber
- Aussagegestützer Auftrag: Auftraggeber beurteilt Sachverhalt, Berufsangehöriger überprüft die Beurteilung und erstattet Bericht darüber
- Mögliche Themen: Umweltverhalten anhand Verbrauchszahlen

PS 980

PS 980 – Prüfung von Compliance-Management-Systemen

CMS beinhaltet Compliance-Kultur, -Ziele, -Risiken, -Programme, -Organisation, -Kommunikation, -Überwachung und -Verbesserung.
Zwei Arten von Prüfungsaufträgen möglich: Begrenzte (limited) oder hinreichende (reasonable assurance) Sicherheit
Angemessenheitsprüfung: Beurteilung, ob die in der CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen und Grundsätze in allen wesentlichen Belangen angemessen Dargestellt sind und ob diese sowohl wesentliche Regelverstösse rechtzeitig erkennen als auch verhindern (Konzeption, Angemessenheit und Implementierung)
Wirksamkeitsprüfung: Zusätzliche Prüfung, dass die Grundsätze während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren (Konzeption, Angemessenheit, Implementierung und Wirksamkeit).

QS 1

QS 1 – Qualitätssicherung für Praxen, die Abschlussprüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen sowie andere betriebswirtschaftliche Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen durchführen

Bestandteile Qualitätssicherungssystem:
- Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis
- relevante berufliche Verhaltensanforderungen (Unabhängigkeit)
- Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen / Aufträgen
- Personalwesen (Ausbildung, Überwachung, Wechsel leit. Revisor 7 J.
- Auftragsdurchführung
- Nachschau

Rahmenkonzept

Berufliche Grundsätze

- Integrität
- Objektivität
- Berufliche Kompetenz und Sorgfalt
- Verschwiegenheit
- Berufliches Verhalten

PS 240

PS 240 Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen

'- Wenn dolose Handlungen festgestellt werden, ist die Fortführung der laufenden Prüfung bzw. des Mandats zu hinterfragen
- Dies insbesondere, wenn das Management darin verwickel ist
- Die Verantwortung des Managements für Verhinderung und Aufdeckung doloser Handlungen wird in der Vollständigkeitserklärung adressiert
- Feststellungen über (vermutete) dolose Handlungen sind (nach interner Absprache) der angemessenen Managementebene zu kommunizieren, falls das Management darin verwickelt ist oder wesentliche falsche Darstellungen im Abschluss die Folge sind, auch den Verantwortlichen für die Überwachung
- Mitteilung an Aufsichtsbehörden und Überwachungsstellen, sofern rechtliche Pflichten bestehen

Inhalt der Vollständigkeitserklärung

1. Anerkennung Verantwortung Jahresrechnung

2. JR entspricht Gesetz & Statuten (frei von wesentlichen Fehlaussagen)

3. Alle Aufzeichnungen & Protokolle vorgelegt

4. Bestätigung IKS existiert

5. Alle verträglichen Vereinbarungen eingehalten

6. Keine Verstösse (deliktische Handlungen) / Irrtümer (Fehler)

7. Anerkennung Verantwortung IKS & RW-System

8. Mitteilung Risiko von Fehlaussagen aufgr. Verstössen / Irrtümern

9. Nicht-korrgierten falschen Darstellungen -> nicht wesentlich

10. Vollständigkeit nahestehende Parteien

11. Keine Zweifel Going Concern

12. Angemessene Offenlegung (Nahestehende, Drohende Verluste aus bestehenden Verträgen, Vereinbarung zum Rückkauf verkaufter Vermögenswerte, als Sicherheit dienende Vermögenswerte) 13. Fair Value – Bewertung vernünftig

14. Mitteilung stille Reserven

15.Keine zukünftige Pläne, die Bilanzierung/Bewertung/Darstellung von Vermögenswerten ändert.

16. Bewertung der Vorräte ist korrekt

17. UG ist Verfügungsberechtigte aller Vermögenswerte

18. Ereignisse nach dem Bilanzstichttag

19. Rechtsstreitigkeiten

20. Garantien, Bürgschaften, Eventualverbindlichkeiten vollständig

21. Keine Formellen & informellen Abmachungen (Kreditvereinbarungen)

22. Vereinbarungen und Optionen zum Aktienrückkauf vollständig.

Abweichungen vom Standardwortlaut

Prüfungsurteil wird nicht beeinflusst (Hervorhebung und Hinweis aus sonst. Sachverhalt)
- Sachverhalte, die den Abschluss beeinflussen (Hervorhebung, nur 4 Fälle):
- Wesentliche Sachverhalte zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit, zu Rechtsstreitigkeiten, vorzeitige Anwendung von neuem RL-Standard, grössere Katastrophe
- Sachverhalte, die den Abschluss nicht beeinflussen (Hinweise):
- Hinweise auf sonst. Sachverhalt wie OR 725, Sanierungsmassnahmen nach Bilanzstichtag, Subsequent Events, welche nicht offenzulegen oder zu erfassen sind, Sanierungsmassnahmen nach dem Bilanzstichtag, Rangrücktrittsvereinbarung, Einschränkung im vorangegangen Bericht)
- Hinweise auf Gesetzes- oder Statutenverstösse (gem. OR 728c oder PS 701)

Prüfungsurteil wird beeinflusst
- Eingeschränktes Prüfurteil (Qualified Opinion) i.d.R. Annahme der Jahresrechnung
- Versagtes Prüfurteil (Adverse Opinion) i.d.R. Rückweisung der Jahresrechnung
- Nichtabgabe Prüfurteil (Disclaimer of Opinion) i.d.R. Rückweisung der Jahresrechnung

Allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung

1. Integrität
2. Objektivität
3. Unabhängigkeit
4. Professionelle Kompetenz und Sorgfalt
5. Verschwiegenheit
6. Professionelles Verhalten
7. Befolgung von Vorschriften und Gesetzen