Motiv Ziv
Motiv Ziv
Motiv Ziv
Set of flashcards Details
Flashcards | 18 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 12.08.2022 / 15.06.2023 |
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Rubrum Regiogericht
Regionalgericht
(Gerichtsregion)
Zivilabteilung
Gerichtspräsident
(Name)
(Adresse) Entscheid
CIV/HG/ZK (Verfahrensnummer)
Gerichtspräsident (Name) (GSOG 81 V) Ort, Datum
Fachrichter C und D (Art. 81 Abs. 3 GSOG)
Gerichtsschreiber (Name) (Art. 33 V GSOG)
Zivilverfahren
(Person)
Kläger/Widerbeklagter/Berufungskl$ger/Anschlussberufungskläger
sowie/gegen
(Person)
Beklagte/Widerklägerin/Berufungsbeklagte/Aschnlussberufungsklägerin
betreffend (Streitgegenstand)
Aufbau Erwägungen (Formelles)
Erwägungen:
I. PROZESSGESCHICHTE UND SACHVERHALT
II. FORMELLES
1. Anwendbares Verfahrensrecht
2. Mehrheit von Beteiligten
2.1 Streitgenossenschaft
2.1.1 Evtl. Notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO)
2.1.2 Evtl. einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO)
2.2 Evtl. Hauptintervention (Art. 73 ZPO)
2.3 Evtl Nebenintervention (Art. 74 f. ZPO)
2.4 Evtl. Einfache Streitverkündung
2.5 Evtl. Strietverkündungsklage (Art. 81 ff. ZPO)
Fazit Verfahrensbeteiligte
3. Zuständigkeit
3.1 Internationale Zuständigekt
3.2 Örtliche Zuständigkeit
3.3 Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
4. Streditwert und Verfahrensart
4.1 Streitwert
4.2 Verfahrensart
5. Partei- und Prozessfähigkeit
5.1 Postulationsfähigkeit
5.2 Prozessführungsbefugnis / Prozessstandschaft
5.3 Evtl. Parteiwechsel/Rechtsnachfolge
6. Parteivertretung
7. Prozessgegenstand
7.1 Evtl. Objektive Klagehäufung (Art. 90 ZPO)
7.2 Evtl. Teilklage
7.3 Evtl. Widerklage (Art. 224 ZPO)
7.4 Evtl. Klageänderung (Art. 227, 230 317 ZPO) / Noven
7.5 Evtl. Verfahrenstrennung / Verfahrensvereinigung /Verfahrensbeschränkung (Art. 125 ZPO)
8. Zulässigkeit Klageeinreichung
8.1 Rechtsschutzinteresse
8.2 Frist und Form
8.3 Bestimmtheit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 130 ff. / 221, 244, 252 und 290 ZPO)
8.4 Litispendenz und res iudicata
9. Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostensicherheit
10. Evtl. weitere Punkte / Prozessvoraussetzungen
11. Fazit
Aufbau Erwägungen (Ab Materielles)
A. Anspruch 1
1. Evtl. Anwendbares Recht
2. Legitimation zus Sache (Aktiv- und Passivlegitimation)
3. Streitgegenstand
3.1 Verfahrensmaxime
3.2 Parteivorbringen
4. Beweislast
5. Evtl. Beweiswürdigung
6. Rechtliche Würdigung
6.1 Rechtliche Subsumtion
6.2 Fazit Vorbringen 1
B. Anspruch 2...
IV. UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (Art. 117 ff. ZPO)
V. KOSTEN
1. Gerichtskosten
2. Parteikosten
4. Unentgeltliche Rechtspflege
Aufbau Dispositiv
Aus diesen Gründen wird erkannt:
Eigentlicher Entscheid
Weiteres
Kostenentscheid ohne uR Gesuch / bei Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zu eröffnen (per LSI):
- Rechtsanwalt (Name), zuhanden des Klägers
- Rechtsanwalt (Name), zuhanden des Beklagten
Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft):
- evtl. dem Handelsregisteramt
- evtl. dem grundbuchamt
(Ort, Datum)
Regionalgericht (Region) / Handelsgericht des Kantons Bern
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: / Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: / Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Textbaustein FORMELLES Anwendbares Verfahrensrecht
Das vorliegende Verfahren betrifft eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO / eine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO, weshalb die ZPO zur Anwendung gelangt. Liegt ein internationales Verhältnis vor, bleiben die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des IPRG vor ehalten (Art. 2 ZPO / Art. 30a SchKG). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, insbesondere jene von Art. 59 Abs. 2 ZPO, erüfllt sind (Art. 60 ZPO). Es tritt auf die Klage oder das Gesuch ein, sofern diese erüfllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen müssen um Urteilszeitpunkt immer noch vorliegen.
Textbaustein bei der notwendigen Streitgenossenschaft
Die Kläger/Beklagte 1 und Kläger/Beklagte 2 sind MItglieder einer (z.B.) Erbengemeinschaft und bilden eine sog Gemeinschaft zur gesamten hand. Sie sind damit an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, weshalb sie gemeinsam klagen/beklagt werden müssen (Art. 70 Absl 1 ZPO).
Welche Rechtsverhältnisse sind zwingend notwendige Streitgenossen?
Gütergemeinschaften, Miteigentümergesellschafte, Erbengemeinschaften und einfache Gesellschaften im Aussenverhältnis und bei Aktivprozessen, die bisherigen Partein im Falle einer Hauptintervention sowie mehrere Abtretungsgläubiger.
Textbaustein FORMELLES Einfache Streitgenossenschaft
Die zu beurteilenden Rechte beruhen alle auf (X) und damit auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Sodann ist dür die einzelnen Klagen das ordentliche/vereinfachte/summarische Verfahren und damit die gleiche Verfahrensart anwendbar (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich besteht für die einzelnen Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit (vgl. Art. 90 lit. a ZPO analog). Die Kläger/Beklagten können mithin gemeinsam klagen/beklagt werden.
Textbaustein FORMELLES Hauptintervention
Ein Hauptintervenient macht ein besseres Recht am Streitgegenstand gelten. Er nimmt mit ener selbstständigen Klage den Gegenstand des Hauptprozesses in Anspruch und Käpft damit gegen beide Parteien des Erstprozesses. Die beiden Parteien werden damit zur (notwendigen) passiven Streitgenossenschaft, da gegenüber ihnen eine einheitliche Entscheidung übder den Anspruh des Hauptintervenienten ergehen muss. Damit erreicht der Hauptintervenient volle Parteistellung.
Die Klage ist ohne Schlichtungsverfahren direkt beim gericht des Erstprozessen anhängig zu machen (Art. 198 lit. g ZO).
Die Voraussetzungen der Hauptintevention sind die Rechtshängigkeit des Erstprotesses, dass das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Intervenient ein besseres Recht behauptet.
-> Subsumtion
Textbaustein FORMELLES Nebenintervention
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitgkeit zugunsten der einen Partei entscheiden werde, kann im prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen (Art. 74 ZPO)
(1.) Die Voraussetzungen sind das Bestehen eines rechtlichen Interesses, welches glaubhaft gemacht werden muss. Rein wirtschaftliche, tatsächliche Interessen genügen nicht. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn sich das Unetrliegen der unterstützenden Hauptpartei aufgrund der Rechtskraft- und Reflexwirkung des Urteils auf die Rechtslage des Nebenintervenienten unmittelbar oder mittelbar nachteilig auswirkt, bzw. ihr Sieg seine Lage verbessern würde. (2.) Ausserdem muss die Streitsache bereits rechtshängig sein, sie ist aber jederzeit im Prozess möglich (Schlichtung, Erstinstanz, kantonales Rechtsmittelverfahren, nicht aber vor Bundesgericht). (3.) Es muss ein Beitrittsgesuch vorliegen.
-> subsumtion
Textbaustein Fazit Verfahrensbeteiligte
Nach dem Gesagten gibt es vorliegend mehrere Verfahrensbeteiligte - es liegt (z.B) eine notwendige Streitgenossenschaft vor, weshalb die Prozessvoraussetzungen nachfolgend grundsätzlich für jeden Einzelnen festzustellen sind.
Textbaustein Internationale Zuständigkeit
Die Parteien haben ihren Wohnsitz/Sitz in unterschiedlichen Staaten, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich von einem Sachverhalt mit internationalem Bezug im Sinne des internationalen Privatrechts auszugehen ist. Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher nach der IPRG. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen völkerrechtliche Verträge, insbesondere das LugÜ (und die Haager Übereinkommen) vor. Gemäss Bundesgericht genügt es, wenn die Parteien Wohnsitz in verschiedenen Ländern haben, jedoch nur, wenn der Wohnsiz im einschlägigen Rechtsgebiet relevant ist.
oder
Ein internationales Verhältnis liegt dann vor, wenn der Sachverhalt einen anknüpfungsrelevanten Bezug zum Ausland aufweist, also ein Auslandsbezug vorliegt, an den das IPRG im relevanten Sach- bzw. Rechtsbereich anknüpft. In Anbetracht, dass (...), lieg somit ein internatinales Verhältnis i.S.v. Art. 1 IPRG i.V.m Art. 2 ZPO / Art. 30a SchKG vor.
LugÜ anwendbar:
Es liegt eine Zivil-/Handelssache gemäss Art- 1 Ziff. 1 LugÜ vor und der Beklagte/Kläger hat seinen Wohnsitz/Sitz in einem Vertragsstaat des LugÜ (Art. 59 Ziff. 1 i.V.m. Art. 20 IPRG bzw. Art. 60 LugÜ). Das vorliegende Verfahren liegt damit sowohl in sachlicher als auch in räumlich-persönlicher Hinsicht im anwendungsbereich des LugÜ. Die zeitliche Anwendbarkeit des LugÜ ergibt sich aus Art. 63 LugÜ.
LugÜ nicht anwendbar:
Entweder fehlender Wohnsitz / Ausschluss (Z.B. im Konkurs).
Textbaustein Örtliche Zuständigkeit Binnensachverhalt
Beide Parteien haben ihren Wohnsitz/Sitz in der Schweiz und auch sonst liegen keine rechtlich relevanten Anknüpfungspunkte vor, die eine Mehrzahl von Staaten betreffen. Somit liegt kein internationaler Sachverhalt, sondern ein reines Binnenverhältnis vor. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich somit nach der ZPO, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht (Art. 46 ZPO).
Vorliegende Klage betrifft eine Angelegenheit aus dem [...], wobei Art. [...] für solche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand vorsieht. Dieser ist zwingend (Art. 9 ZPO) / teilzwingend (Art. 35 ZPO) ausschliesslich/alternativ.
Sieht die ZPO nichts anders vor, so kommt der generelle Wohnsitz- resp. Sitzgerichtsstand zur Anwendung (Art. 10 ZPO). Dieser Gerichtsstand ist allerdings subsidiär und kommt dann zur Anwendung, wenn kein anderer einschlägig ist.
Textbaustein Örtliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsklausel
Die Parteien haben am [Datum] eine Vereinbarung getroffen, wonach [für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Gerichtsstand Bern ist]. Es ist zu prüfen, ob damit eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Zwingende Gerichtsstände sind der Parteiautonomie entzogen (Art. 9 Abs. 2 ZPO). Weiter müssen die Parteien über den gewählten Gerichtsstand übereingekommen sein (Konsens). Es genügt Schriftlichkeit oder eine andere Form, die geeignet ist, den Nachweis durch Text zu erbringen. Schliesslich muss der gewählte Gerichtsstand genügend bestimmt und das diesem unterliegende Rechtsverhältnis ausreichend spezifiziert sein.
„Die Parteien waren verfügungsbefugt und es liegt kein zwingender Gerichtsstand vor. Weiter liegt die Vereinbarung in schriftlicher oder anderer Form vor, die geeignet ist, den Nachweis durch Text zu erbringen und es wird das örtlich zuständige Gericht genannt, welches vermutungsweise ausschliesslich zuständig und zur Behandlung der Streitsache verpflichtet ist.“
Somit sind die Gerichte in (Gerichtsregion) örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 80 GSOG).
Rechtsschutzinteresse bei Leistungsklage
Mit einer Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten tun, Unterlassen oder Dulden. An Leistungsbegheren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse. Es liegt darin begründet, dass der Kläger einen materiellen Anspruch durchsetzen resp. sichern möchte.
Bei Klageerhebung vor Fälligkeit:
- Grundsatz: Kein Rechtsschutzinteresse
- Ausser:
- Fälligkeitszeitpunkt steht fest oder
- beklagte Partei bestreitet ihre Leistungspflicht bereits deutlich
- die Klage ist bezifferbar
- ODER: Spezialgesetzlich vorgesehen: Z.B. periodische Leistungen, wie Unterhalt
Rechtsschutzinteresse bei Unterlassungsklagen
An einem Unterlassungsbegehren besteht dann ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Verletzung bzw. deren Wiederholung ernsthaft befürchten lässt oder eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht
Rechtsschutzinteresse Gestaltungsbegehren
(ZPO 87)
Mit einer Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimten Rechts oder Rechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse gilt als inhärent, wenn die klagende Partei die Rechtsänderung nicht anders herbeiführen kann als durch gerichtliches Urteil.
Rechtsschutzinteresse Feststellungsbegehren
Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren. Wer fordern kann soll fordern und nicht bloss feststellen lassen, dass er fordern kann. Erforderlich ist mithin ein sog. Feststellungsinteresse. Ein solches liegt vor, wenn im Urteilszeitpunkt eine unzumutbare Unsicherheit über das streitgegenständliche Rechtsvergältnis besteht, welche nicht auf eine andere Weise behoben werden kann,
Negatives Feststellungsbegehren:
Das Feststellungsinteresse des Klägers sollte das Interesse des Beklagten, selber über den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem er seinen Anspruch vor Gericht geltend machen will, überwiegen.
Erfüllt wenn... (3 U's)
- Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers
- Es ist dem Kläger unzumutbar, die Situation fortdauern zu lassen
- Unmöglich, ungewissheit auf andere Art beseitiges zu lassen.
-> An Feststellung der Gültigkeit eines Vertrages besteht kein Interesse (Man muss auf Erfüllung klagen)
-> An der widerklageweisen Feststellung, dass über die ganze Schuld keine Forderung besteht, wenn eine Teilklage eingereicht wird besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse!