FusG
Fichier Détails
Cartes-fiches | 66 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 11.07.2022 / 07.08.2024 |
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Kapitalherabsetzung
Erläutern Sie den Ablauf einer deklarativen Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz
Veinfachtes Verfahren (Wegfall von Gläubigeraufruf, Sperrfrist, Befriedigung oder Sichterstellung der Gläubiger, zweite öffentliche Urkunde):
1. Vorliegen des Prüfungssberichts eines zugelassenen Revisionsexperten
2. öffentlich beurkundeter Herabsetzungsbeschluss der GV mit Statutenänderung
3. Eintragung im HR unter Vorglage der öffentlichen Urkunde und des Prüfungsberichts; Publikation der vollzogenen Kapitalherabsetzung im SHAB
Voraussetzungen:
- Unterbilanz muss in Bilanz offen ausgewiesen (Überbewertete Aktiven oder unterbewertete Verb. kommen zwar materiell einer Unterbilanz, doch erlauben sie keine formelle Überprüfbarkeit)
- Unterbilanz muss durch effektive Verluste entstanden sein und darf nicht auf übermässigen Abschreibungen oder zu hohen Rückstellungen beruhen (stille Reserven müssen bei Berechnung der effektiven durch Kapitalherabsetzugn zu tilgenden Unterbilanz berücksichtigt werden)
- gesamte FK (inkl. Forderungen der Gläubiger) muss auch nach Herabsetzung voll gedeckt sein.
- vorgesehene Herabsetzung darf nicht grösser sein als Unterbilanz; andernfalls würde den Gläubigern effektiv vorhandenes, haftendes Kapital entzogen werden
Kapitalherabsetzung
Erläutern Sie den Ablauf einer deklarativen Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Erhöhung (Harmonika)
1. Durch GV-Beschluss wird AK herabgesetzt und auf ursprünglichen Betrag wieder heraufgesetzt
2. Statutenänderung nur nötig, wenn Aktienkapital über den bisherigen Betrag erhöht werden soll
3. Wenn für Wiedererhöhung über den bisherigen Betrag eine qualifizierte Kapitalerhöhung durchgeführt wird, ist eine Prüfungsbestätigung in Bezug auf die Kapitalherhöhung durch einen zugelassenen Revisor (oder Revisionsexperte) notwendig
=> Kein Prüfungsbericht notwendig
Kapitalherabsetzungsprüfung
Erläutern Sie den Prüfungsinhalt
- Bestand und Wert der vorhandenen Aktiven und Verbindlichkeiten sollen vorausschauend auf Zeitpunkt der vollzogenen Kapitalherabsetzung (HR-Eintrag) ermittelt werden
- Abstützung erfolgt auf einen Jahresabschluss oder, wenn dieser zu weit zurückliegt, auf einen Zwischenabschluss
Zu prüfen ist ob:
1. Aktiven tatsächlich vorhanden und im Eigentum der Gesellschaft sind
2.Aktiven richtig bewertet sind (nötigenfalls Expertise)
3. Verbindlichkeiten (inkl. erforderliche Rückstellungen) vollständig und mit richtigen Beträgen ausgewisen sind
- kann eigentlich nur a.G. Gläubigeraufruf schlüssig beurteilt werden, wie bei Herabsetzung mit Mittelfreigabe gesetzlich verlangt wird. Da Gläubigeraufruf erst nach Abgabe Prüfungsbericht vorgenommen wird, kommt der Einholung einer VE besondere Bedueutung zu.
- Kapitalherabsetzungsprüfer sollte von Gesellschaft demnach eine VE zur Zwischenbilanz/Bilanz (vor und nach Kapitalherabsetzung) verlangen
- Bei Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz (deklarativ) ist a.G. durchgeführter Prüfungen auch zu bestätigen, dass Unterbilanz auf Verluste zurückzuführen ist und Kapitalherabsetzungsbetrag den Betrag der durch diese Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt
- Bei Kapitalherabsetzungen mit Mittelfreigabe (konstitutiv) hat Prüfer auch Liquidität zu beurteilen
Nicht Gegenstand: Prüfungen i.Z.m allfälliger Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubigerforderungen im Sinne von OR Art. 733
Kapitalherabsetzungsprüfung
Wann ist der Prüfungzeitpunkt?
- Keine feste Regel, wie weit die als Ausgangsbasis (Bilanz oder Zwischenbilan) und Anmeldung im HR zeitlich auseinanderliegen dürfen -> Praxis akzeptiert i.d.R. 6 Monate (jedoch besteht gewisser Spielraum)
- Je länger Zeitspanne, desto grösser wird Risiko
- im Zeitpunkt Berichterstattung, kann Zeitspanne nur abgeschätzt werden
- Prüfer muss Entwicklung während zweier Periode abschätzen:
- 1.) Datum letzte Bilanz - Beschluss GV
- 2.) Beschluss GV - HR-Eintrag
- Prüfungsbericht zuhanden GV erfolgt vor Schuldenruf -> Sachverhalte die bis zum Zeitpunkt der GV bekannt oder voraussehbar sind müssen beurteilt werden. Nicht voraussehbare Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Prüfung
- Nach Abgabe Bericht an GV ist Prüfer nicht mehr beauftragt und es sind keine Pflichten vorgesehen in Zeitspanne zwischen GV-Beschluss bis HR-Eintrag
Kapitalherabsetzungsprüfung
Auf was ist bei der Berichterstattung zu achten?
- Berichterstattung hat nach PH 10 zu erfolgen
- Berichterstattung hat zuhanden GV in schriftlicher Form zu erfolgen
- Bericht bildet Teil der dem Handelsregisteramt einzureichenden Unterlagen
- Prüfer muss an der den Herabsetzungsbeschluss fassenden GV anwesend sein (aber Pflicht zur Verschwiegenheit)
- Inhalt:
- Im Gesetz wrid lediglich Feststellung verlangt, das auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung sämtliche Verbindlichkeiten und erforderlichen Rückstellungen trotz Herabsetzung des AK voll gedeckt sind
- Zur informaiton Aktionäre, VR und HR-Amt sind jedoch weitere Angaben erforderlich:
- Adressat/Empfänger
- Auftrag
- Verantwortung VR für (Zwischen-)Bilanz und Auftrag zur Durchführung der Kapitalherabsetzung
- Verantwrotung des Prüfers
- Art, Form und Umfang der Kaptitalherabsetzung, ggf. Betrag der Wiedererhöhung des Kapitals
- im Falle vereinfachtes Verfahren (zur Beseitigung einer Unterbilanz) -> ausdrückliche Feststellung, dass Betrag der Kapitalherabsetzung die durch Verluste entstandene Unterbilanz nicht übersteigt
- Hinweis auf Vermögensausweis, auf welchem das Prüfungsurteil basiert sowie Angabe des Bewertungsprinzips
- Prüfungsurteil: Deckung bzw. Nichtdeckung der Gläubigerofrderungen
- Beilage: Bilanz vor und nach Kapitalherabsetzung (Mehrkolonnensystem)
Kapitalherabsetzungsprüfung
Auf was ist bei der Bewertung zu achten?
- Bei Aktiven stellt sich Frage, ob normale Fortführungswerte oder Veräusserungswerte anzuwenden sind
- Beurteilung hängt davon ab, ob Voraussetzungen für Fortführung auch nach Kapitalherabsetzung gegeben sind oder nicht
- Liquidationswerte stellen nicht in jedem Fall den strengeren Masstab dar, sodass auch Gläubigerschutz durch Beurteilung auf Liquidationswertbasis nicht in jedem Fall besser gedient ist als durch Beurteilung zu Fortführungswerten
Fortführungswerte
- 'Kapitalherabsetzung hat nichts mit Liquidation und Konkurs zu tun, sondern bezweckt die Weiterführung des Unternehmens
- Bewertung gemäss Vorschriften Rechnungslegungsrecht (OR Art. 960 ff)
- Wertobergrenze bilden rechnugnslegungsrechtliche Bewertungsvorschriften und nicht allenfalls höpherere betriebswirtschaftliche Fortführungswerte (Wiederbeschaffungszeitwerde usw.)
- Ermittelter Aktivenüberschuss darf grundsätzlich nur dann als Fortführugnswert übernommen werden, wenn er auch durch Nutzwertüberlegung gedeckt wird
- Substanz ist nur dann vollwertig, wenn sie Ertrag abwirft
- Bei Kapitalherabsetzungsverfahren ohne Mittelfreigabe dürfte es genügen, wenn Zukunft a.G. sorgfältiger Prognosen wenigstens ausgeglichene Ergebnisse zu erwartet sind.
Veräusserungswerte
- Erstrebter Gläubigerschutz wird nur bei Anwendung dieser Werte gewährleistet, da abgeklärt werden muss, ob allenfalls Überschuldung im Sinne von OR Art. 725 Abs. 2 vorliegt, was Benachrichtigung des Richters zwecks Konkurseröffnung erfordern würde
- Zur Abschätzung der Fortführugnsgefahr ist meist eine Beurteilung der zukünftigen Ertragsentwicklung über den Zeitpuntk der Kapitalherabsetzung hinaus erforderlich
- Beurteilung hat nach rechnungslegungsrechtlichen Fortführungswerten als auch nach Veräusserungswerten zu erfolgen-> Umstellung auf Tages- oder Veräusserungswerte abzüglich allfällige Liquidationskosten
- Wenn vorgelegte Bilanz Überbewertungen, Abgrenzugnsfelher usw. aufweist oder wenn stille Reserven aufgelöst werden müssen, um Gläubigerdeckung nachweisen zu können, sollte Bereinigung und Verbuchung veranlasst werden. Basis bildet dann die bereinigte Bilanz. Davon abweichende Veräusserungswerte sind iaus Diskretionsgründen im Bericht nicht wiederzugeben
Kapitalherabsetzungsprüfung
- Auf was ist bei der Berücksichtigung der Liquidität zu achten?
- Inwiefern spielt die ER eine Rolle?
- Liquidität
- Insbesondere bei Kaptialherabsetzung mit Mittelfreigabe hat Prüfer neben der Schuldendeckung somit auch die Liquidität zu beurteilen.
- Prüfer wird v.a. budgetierte Liquidität (Finanzplan) in Betracht ziehen
- ER
- Schwergewicht liegt auf Prüfung der Bilanz
- Einbezug ER lässt sich aus Gesetz nicht ableiten
- Einige Gegebstandsprüfungen (bspw. Rechnungsabgrenzungsposten), Bewertungsprüfungen sowie notwendige Beurteilung der Entwicklung zum Prüfungszeitpunkt bis HR-Eintrag verlangen jedoch gewisse Berücksichtigung der ER und Erfolgsentwicklung
Liquidation
Erläutern Sie das Liquidationsverfahren
Bestandesaufnahme
- 1. Auflösungsbeschluss der GV, unter Statutenänderung
- Öffentliche Beurtkundung des Gesellschaftsbeschlusses (Qualifiziertes Mehr)
- Anmeldung der "Auflösung mit Liquidation" zur Eintragung ins HR
- Firma inskünftig "xy in Liquidation" -> Auflösung
- 2. Bestellung und Eintragung Liquidatoren vom VR
- mind. ein Liquidator muss Schweiz wohnhaft sein
- 3. Erstellung Liquidationseröffnungsbilanz und Erlass Schuldenruf
- Schuldenruf hat 3 mal zu erfolgen
Verwertung und Schuldentilgung
- 4. Entscheid Ganz- oder Einzelverwertung
- Aktionäre haben auf Antrag der Liquidatoren zu entscheiden, ob Geschäftstätigkeit als Ganzes verkauft werden oder ob eine Einzelverwertung stattfinden soll
- -> Gleichbehandlungsgebot und Vorrechte sind zu beachten
Verteilung des Liquidationsergebnisses
- 5. Vermögensverteilung*
- generell frühestens möglich nach 1 Jahr nach drittem Schuldenruf
- frühestens nach 3 Monaten nach drittem Schuldenruf, wenn Revisionsexperte bestätigt, dass Schulden getilgt sind und angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden
* wenn Liquidatoren den Aktionären vorzeitig, d.h. vor 1 J., bzw. 3 Mt. Teile des Liquidationsergebnisses zuwenden wollen so stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- zu aktivierende Vorauszahlung
- Kapitalherabsetzung mit Freigabe von Mitteln
Löschung der Firma
- 6. Löschung
- Nach Beendigung melden Liquidatoren die Löschung der Firma im HR an
- Löschung wird erst nach Vorliegen der Zustimmung der Steuerbehörden erfolgen
- Geschäftsbücher sind während zwehn Jahren aufzubewahren
Liquidation
Welche Abschlüsse gibt es und was haben diese für eine Relevanz?
Liquidationseröffnungsbilanz
- wird auf Stichtag der Auflösung durch Liquidatoren erstellt
- wenn bereits letzter Abschluss auf Veräusserungswertbasis sind ordentliche Bilanz und Liquidations-Eröffnungsbianz (VJ-Werte sind anzugeben)
- wenn Umstellung von Fortführungs- auf Liquidationswerte sind keine VJ-Werte anzugeben
- keine Prüfpflicht
- bei Überschuldung -> Richter ist zu benachrichtigen
Liquidationszwischenbilanz
- sind auf das Ende jedes Geschäftsjahres zu erstellen
- unterstehen Prüfpflicht durch Revisionsstelle
- ersetzen "Jahresabschluss" und haben folglich denselben Inhalt (d.h. wenn ordentliche Revision sind auch GFR sowie Lagebericht zu erstellen)
- Vergleichszahlen (Liq.eröffnungsbilanz oder letzte Liq.zwischenbilanz) sind anzugeben
- Stichtag entweder Tag der Auflösung oder Stichtag der früheren JR
- bei Überschuldung -> Richter ist zu benachrichtigen
Liquidationsschlussbilanz
- wird erstellt, sobald die Ansprüche sämtlicher Gläubiger befriedigt und Vermögenswerte verwertet sind
- ist von GV zu genehmigen
Liquidation
Was ist in Bezug auf die Rechnungslegung zu beachten?
- Rückstellungen
- sind für Stillegungen, Entsorgungen, Abgangsentschädigungen, Sozialpläne, Steuern, Abfindungen etc. zu bilden
- Unverkäufliche Vorräte und Sachanlgen
- Wertberichtigung auf Schrottwrt
- Nicht veräusserbare Aktiven (bspw. Obligationendisagio oder Arbeitgeberreserve)
- Wertberichtigung zulasten der ER
- Immaterielle Güter
- meist keine Marktpreise oder Erfahrungswerte
- Ermittlung Ertragswert als Entscheidungsgrösse schwierig
- Veräusserungswert muss utner Berücksichtigung des Vorsichtsprinzip geschätzt werden
- Unter Umständen vertretbar, bisheriger Buchwert als Veräusserungswert zu übernehmen
- Nicht beinbezahltes AK
- Wenn der Gesellschaft Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen fehlen -> Einforderung des nicht einbezahlten Grundkapitals
- operative Gewinne oder Verluste
- für zu erwartende Verluste ist bereits in Liquidationseröffnungsbilanz eine Rückstellung zu bilden (Vorsichtsprinzip)
- künftige Gewinne dürfen nicht berücksichtigt werden (Realisationsprinzip)
- Darstellung und Angaben
- Abweichungen zur Annahme der Fortführung sind im anhang zu vermerken und Einfluss auf wirtschaftliche Lage darzulegen
- Effekte aus Umstellung auf Liquidationswerte stellen in ER ausserordentliche Posten dar und sind im Anhang entsprechend zu erläutern
Liquidation
Was ist die Stellung der Revisionsstelle?
- Liquidationszwischenbilanz muss durch Revisionsstelle geprüft werden
- Wenn nur Pflicht zur eingeschränkten Revision besteht -> Opting-out möglich
- Revisionsstelle hat auch während Liquidation gesetzliche Anzeigepflichten zu erfüllen (d.h. sie bleibt subsidiär zuständig zur Einberufung der GV und zur Überschuldungnsanzeige an das Gericht)
- Revisionsstelle muss darauf achten, dass rechtzeitig Generalverasammlungen abgehalten werden, um die Liquidations-Zwischenabschlüsse zu genehmigen (wenn Liquidatoren trotz schriftlicher Meldung der RS untätig bleiben, muss RS die GV einberufen)
- Pflicht zur Prüfunn des Antrages über die Verwendung des Bilanzgewinns entfällt
- Mit Genehmigung der Liquidations-Schlussbilanz (nicht prüfpflichtig) durch GV, endet das Amt der RS
Liquidationsprüfung
Erläutern Sie das Prüfungsvorgehen bei der Liquidation und nennen Sie die Prüfungsschwerpunkte
Prüfungsvorgehen
- Liquidations-Zwischenbschluss tritt an Stelle der JR
- Prüfung erfolgt nach entsprechenden Standards (PS/SER)
- Prüfungshandlungen müssen durch Prüfer situativ ausgewählt werden
- Berichterstattung erfolgt nach PH 10 und ist an die Liquidatoren gerichtet
Prüfungsschwerpunkte
- Prüfung Bewertung und Vollständigkeit der Aktiven bzw. Passiven
- Nachweis, dass das Entgelt für die Veräusserung von Aktiven der Gesellschaft auch tatsächlich zugeflossen ist und Verbindlichkeiten bezahlt worden sind
- Bewertung erfolgt zu Liquidationswerten -> oft verbunden mit Schätzungen => PS 540 besonders relevant
Liquidationsprüfung
Erläutern Sie das Prüfungsvorgehen bei der Prüfung einer vorzeitigen Vermögensverteilung und nennen Sie die Prüfungsschwerpunkte
Prüfungsvorgehen
- 'Prüfung erfolgt nach PS (auch dann, wenn Gesellschaft nur eingeschränkt oder gar nicht geprüft wird)
- in jedem Fall muss ein positiv formuliertes Prüfungsurteil vorliegen
- Auftrag sollte im Rahmen einer Auftragsbesättigung definiert werden
- Prüfer muss Risikobeurtielung vornehmen sowie allgemeine und aussagebezogene Prüfungshandlungnen (Einzelfallprüfungen und analytische Prüfungshandlungen) in Prüfung vorsehen
- Internes Kontrollsystem ist im gesamten Prüfprozess miteinzuziehen
- Grundlage für Verteilung Liquidationserlös bildet Liquidations-Zwischenbilanz
- Berichterstattung erfolgt nach PH 10 und ist an die Liquidatoren gerichtet
Prüfungsschwerpunkte
- Prüfung und Bestätigung, ob alle angemeldeten Schulden getiltgt sind und nach Umständen angenommen werden kann, dass durch vorzeitige Verteilung keine Interessen Dritter gefährdet werden
- Prüfer hat sich davon zu überzeugen, dass alle bekannten oder unbekannten Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis gesetzt sowie zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert wurden
- Es sollte geprüft und dokumentiert werden, dass erforderliche drei Schuldenrufe ergangen sind und Frist von drei Monaten eingehalten ist
- Prüfer hat sicherzustellen, dass alle angemeldeten Forderungen erfasst und entsprechend getilgt worden sind
- Besondere Schwierigkeit ergibt sich hinsichtlich Liquidationskosten und Steuerschulden -> mutmasslicher Aufwand muss geschätzt und benötigten Mittel sichergestellt werden
Vermögensübertragung
Erläutern Sie den Begriff
- Vermögensübertragung des ganzen Vemrögens oder von Vermögensteilen erfolgt als Universalzukzession
- In Praxis wird sie häufiger gewählt, weil sie mehrheitlich die gleichen wirtschaftlichen Wirkungen erzielen kann wie mit den anderen, komplexeren Transaktionsformen des FusG
Vermögensübertragung
Was sind die offenzulegenden Angaben?
- Das oberste Lietungs- oder Verwaltungsorgan der übertragenden Gesellschaft mussr die Gesellschafter über die Vermögensübertragung im Anhang der JR informieren
- Pflicht entfällt wenn übertragene Aktiven weniger als 5% der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen)
- Wenn Pflicht entfällt, dann Erläuterungen an GV
Rechtlich und wirtschaftlich zu erläuternde Sachverhalte
- Zweck und Folge der Vermögensübertragung
- Übernahmevertrag
- Gegenleistung für die Übertragung
- Folgen für Arbeitnehmer und Hinweise auf Inhalt eines allfälligen Sozialplans
Vermögensübertragung
Gibt es eine Prüfpflicht?
- Weil Gesellschafter nicht an Transaktionen beteiligt sind, entfällt eine Prüfpflicht
- FusG schreibt keine besondere Prüfung durch RS vor
- Weil RS in RSB zur JR generall auf Gesetzesverstösse hinweisen bzw. Einschränkugnen anbringen muss, hat sie anlässlich der Prüfung der JR zu prüfen, ob über relevante Vermögensübertragung im Anhang informiert wird und ob Informaitonen den gesetzlichen Anforderungen genügen
Fusionsprüfung
Erläutern Sie den Prüfumfang
Gemäss FusG Art. 15 Abs.2 haben beteiligte Gesellschaften den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zugrunde liegende Bilanz von zugelassenem Revisionsexperten prüfen zu lassen:
- Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass es Aufgabe des Revisors wäre zu prüfen, ob die Dokumente "state of the art" sind oder ob der Minimalinhalt gem. FusG Art. 13 aufweisen (keine Vollständigkeitsprüfung!)
- FusG Art. 15 Abs. 2 statutiert in erster Linie die Prüfungspflicht im Allgemeinen und zählt die wesentlichen Dokumente auf, auf welchen die Prüfung basiert
- Fusionsvertrag, Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilaz unterliegen keiner umfassenden Prüfung sondern nur insowiet als dies für die ERfüllung der Berichtspflicht erforderlich ist, d.h. diese Unterlagen bewertugnsrelevant hinsichtlich des Umtauschverhältnisses sind
Fusionsprüfung
Was wird im Prüfbericht bestätigt und wie ist dieser ausgestaltet?
Inhalt
Revisionsexperte legt in schriftlichem Bericht dar:
- ob vorgesehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft genügt
- ob das Umtauschverhältnis für Anteile bzw. die Abfindung vertretbar ist
- nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden ist und aus welchen Gründen die angewandten Methode angemessen ist
- welche relative Bedeutung gegebenfalls verschiedenen Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde
- welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhätltnisses zu beachten waren
Ausgestaltung
- Bericht ist schriftlich zu erstellen
- Achtung. Mehrheitlich wird Auffassung vertreten, dass FusG Art. 15 Abs. 4 keinen kurzen Bestätigungssatz zulässt (analog der Abschlussprüfung)
- Bericht hat nachvollziehbar darzulegen, ob und weshalb bspw. Ein Umtauschverhältnis vertretbar oder die angewandte Methode angemessen ist
- Bericht muss u.U. auch Einschränkungen und Hinweise vorsehen
- Berichte sind dem Handelsregisteramt als Belege einzureichen und somit öffentlich zugänglich. Berichte sind somit so abzufassen, dass sie berechtigte Geheimaltungsinteressen der involvierten Gesellschaften beachten
Fusionsprüfung
Nennen Sie:
- Zulassung des Revisors
- Zweck der Prüfung
- Bestandteile
- Wann eine Prüfpflicht besteht
- Zulassung
- Gesetz verlangt Prüfung durch Revisor und zwar fast immer durch einen zugelassen Revisonsexperten; bei Publikumsgesellschaften erfolgt Prüfung durch staatlich beaufsichtiges Revisionsunternehmen
- Zweck
- Materiell geht es um eine Frage: Werden die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften wertmässig gleich behandelt?
-> relativer Wert bei Austauschverhältnissen
-> absoluter Wert bei Abfindungen - Bei der Festlegung der Prüfungshandlung ist daher der Zweck von FusG Art. 15 Abs. 4 entscheidend, nämlich Schutz der Gesellschafter
- Materiell geht es um eine Frage: Werden die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften wertmässig gleich behandelt?
- Bestandteile
- der Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses
- der Angemessenheit der Bewertungsmethode
- Prüfpflicht
- Eine Fusions- oder Spaltungsprüfung ist gemäss FusG ARt. 15 Abs.1 nur erforderlich, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder einge Genossenschaft mit Anteilen ist
- Irrelevant für die Prüfungspflicht ist die Rechtsform der übertragenden Gesellschaft
- Ist die Prüfungspflicht gegeben, gilt sie sowohl für die übertragende wie auch die übernehmende Gesellschaft
- Bei einer KMU-Fusion, Mutter-Tochter oder Schwesterfusion entfällt eine Prüfung
Spaltungsprüfung
Nennen Sie:
- Zulassung des Revisors
- Wann eine Prüfpflicht besteht
- Bestandteile
- Inhalt des Prüfberichts
- Zulassung
- Gesetz verlangt fast immer durch einen zugelassen Revisonsexperten;
- bei Publikumsgesellschaften erfolgt Prüfung durch staatlich beaufsichtiges Revisionsunternehmen
- Prüfpflicht
- Spaltung sind nur für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG und GmbH), sowie für Genossenschaften zulässig
- Genossenschaften ohne Anteilsscheine sind von Prüfpflicht ausgenommen
- Prüfpflicht entfällt bei KMU-Spaltung
- Prüfungsgegenstand
- Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (inkl. Inventar)
- Wird ein Inventar im Hinblick auf Spaltung erstellt, so ist dies im Rahmen der Spaltungsprüfung gesondert zu prüfen (wenn Zwischenbilanz -> Inventar muss sich nicht zwingend auf diesen Stichtag beziehen. Es kann auch ein älteres Inventar verwendet werden. Angemessenheit hat Prüfer im Rahmen der Methodenprüfung zu beantworten)
- Wird auf Inventar zurückgegriffen, welches dem geprüften Jahres- oder einem geeprüften Zwischenabschluss zu grunde liegt, so braucht das Spaltungsinventar nicht mehr geprüft zu werden, oder nur ergänzend betreffend jener Gegenstände, die bisher nicht gesondert aufgeführt waren, bspw. Immaterialgüterrechte
- Spaltungsbericht
- Spaltung zu Grunde liegende Bilanz (Spaltungsbilanz), welche z.B. in Zwischenbilanz gemäss FusG Art. 35 bestehen kann. Häufig dient jedoch Jahresabschluss als Spaltungsbilanz
- Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (inkl. Inventar)
- Revisionsexperte legt in einem schriftlichen Bericht dar:
- nach welcher Methode das Umtauschverhältnis (resp. Bezugsrecht) bestimmt worden ist, und aus welchen Gründen angemesen
- welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hiblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses (resp. Bezugsverhältnis)zu beachten waren
- welche relative Bedeutung ggf. verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnis für Anteile bzw. Abfindung vertretbar ist
- ob die vorgeehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnne und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft genügt
- sind die vorgesehenen Ausgleichszahlungen durch frei verwendbares EK gedeckt?
- sind bei der Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des nominellen Kapitals voll gedeckt?
Umwandlungsprüfung
Erläutern Sie die Prüfungsgegenstände
'Umwandlungsprüfer hat folgende Unterlagen zu prüfen:
- Umwandlungsplan
- Umwandlungsbericht
- die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz, welche z.B. in der Zwischenbilanz bestehen kann (analog Fusion). Häufig dient jedoch der Jahresabschluss als Umwandlungsbilanz. Achtung: Umwandlungsbilanz unterliegt nicht eine reigentlichen Prüfung. Sie dient lediglich als Grundlage für Beurteilung, ob Rechte der Gesellschafter gewahrt bleiben und rechtsformspezifische Gründungsvorschriften eingehalten ist. Prüfer hat genügende Liberierung des Nennkapitals nach Vorschriften der neuen Rechtsform zu bestätigen. Dabei hat er jene Prüfungshandlungen vorzunehmen, die für eine Sacheinlagegründung notwendig sind
Wahrung der Rechtsstellung der Gesellschafter
- FusG enthält keinen Katalog von Punkten, zu denen der Prüfer Stellung nehmen muss.
- Prüfer prüft, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere ob Rechtsstellung der Gesellschafter nach Umwandlung gewahrt bleibt
- "Wahrung der Rechtsstellung" ist dabei nicht absolut zu verstehen, da die absolute Beibehaltung der Rechtsstellung im Rahmen eines Rechtskleidwechsels per se nicht möglich ist
- Vielmehr geht es darum, sicher zu stellen, dass die Gesellschafter zwar gleich behandelt werden, unterschiedliche Rechtsstellungen von Gesellschaftern jedoch mit adäquaten Regelungen Rechnung getragen wird (relative Gleichbehandlung)
Einhaltung der Vorschriften über Nominalkapital und Liberierung
- Umwandlung ist so auszugestalten, dass die umgewandelte Gesellschaft den zwingenden Rechtsstrukturen der neuen Rechtsform entspricht.
- Einzuhalten sind namentlich die Vorschriften über das Nominalkapital und die Liberierung
- Als Grundsatz gilt, dass das Nominalkapital der Gesellschaft in der neuen Rechtsform höchstens dem bisherigen Nettovermögen entsprechen kann
Öffentliche Kaufangebote
- Was gilt als öffentliches Kaufangebot?
- Woran unterscheiden sich Pflichtangebote von freiwilligen Angeboten?
- Woran unterscheiden sich freundliche von feindlichen Angeboten?
Definition
- Angebote einer Partei (Anbieter) zum Kauf oder Tausch von Beteiligungspapieren (Aktien, Partizipations- oder Genusscheine)
- die sich öffentlich an die Inhaber von Beteiligungspapieren (Angebotsempfänger) einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) mit Sitz in Schweiz richten
- deren Beteiligungspapiere minestens telweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder
- falls Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat - deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind
Pflichtangebote
- wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 33% der Stimmrechte (ausübbar oder nicht) überschreitet, muss er ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere.
- Zielgesellschaften können in Statuten den Grenzwert bis auf 49 % anheben
Freiwillige Angebote
können jederzeit lanciert werden
Freundliches Angebot
VR empfielt Annahme des öffentlichen Übernahmeangebots
Feindliches Angebot
Zielgesellschaft wehrt sich gegen Anbieterin und versucht, die Übernahme durch diese zu verhindern. VR wird i.d.R. empfehlen, das Angebot abzulehnen
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
Nennen Sie die Prüfungsgegenstände vor und nach Veröffentlicherung des Angebots
Vor Veröffentlichung des Angebots
- Vollständigkeit und Wahrheit des Angebotsprospektes
- Gleichbehandlung der Angebotsempfänger
- sofern Angebot vorangemeldet wurde, die Einhaltung der Best-Price-Rule
- soweit anwendbar, die Einhaltung der Mindespreisvorschriften sowie weiterer Bestimmungen über Pflichtangebote
- die Finanzierung des Angebots und die Verfügbarkeit der Mittel
- die Verfügbarkeit allfällig zum Tausch angebotener Effekten
Nach Veröffentlichung des Angebots
- Meldungen der Transaktionen
- ggf. Änderungen und Ergänzungen des Angebots
- ggf. Veröffentlichung der Zwischen- und Endergebnisse
- Ordnungsgemässer Vollzug des zustande gekommenen Angebots
- Einhaltung Best-Price-Rule
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
- Was versteht man unter der Best-Price-Rule
- Was ist der Mindestpreis
- Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnde Personen dürfen keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen allen Angebotsempfängern anzubieten
- Angebotspreis muss mind. Börsenkurs entsprechen und darf höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter und die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelndne Personen in den zwölf letzten Monaten vor Veörffentlichung des Angebots, bzw. der Voranmeldung (bei den Ferpsonen in gemeinsamer Absprache frühestens ab dem Zeitpunkt der Absprache) für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt haben (Preis des vorausgegangenen Erwerbs)
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
Nennen Sie die Teilaspekte, welche in Bezug auf die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger geprüft werden
- Zulässigkeit von Angebotsbeschränkungen
- Erstreckung des Angebots auf die von der Übernahmeverordnung verlangten Beteiligungspapiere
- Angemessenes Verhältnsi zwischen den für verschiedene Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen bzw. Umtauschverhältnissen
- Einhaltung der Best-Price-Rule
Prüfung öffentlicher Kaufangebote
- Was sind die Anforderungen an die Prüfstelle?
- Was ist das Ziel der Prüfung und nach welchem Standard erfolgt Sie?
- Als Prüfstelle sind von der FINMA zur Prüfung von Effektenhändlern zugelassene Prüfgesellschaften sowie Effektenhändler zugelassen
- Die Berichte der Pürfstelle bilden ein wichtiges Kontroll- und Informationsinstrumen für die Überwachungsaufgabe der Übernahmekommission und dienen somit auch dem Schutz der Angebotsempfänger. Die Prüfung erfolgt nach PS 880