Strafrecht BT für Julez

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II

Sämtliches Wissen v. Str. BT I + II


Kartei Details

Karten 501
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 27.05.2022 / 06.06.2025
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Art. 140 

Konkurrenz zu Freiheitsberaubung? 

wird konsumiert, wenn zeitl. Zusammenhang besteht

Sachentziehung nach Art. 141

Tatobjekt? 

bewegliche Sache und muss nicht fremd sein

Art. 141 Sachentziehung

Tathandlung? 

entziehen

Was bedeutet entziehen? 

verunmöglichen oder erschweren, dass das Opfer die Sache wieder erlangt. Mit oder ohne Gewahrsamsbruch. z.B. Vogel aus Käfig lassen

Art. 141 

Taterfolg? 

erheblicher Nachteil beim Opfer in Form von Vermögensschaden oder immaterieller Schaden (Gebrauchsentwendung von Autos, aber blosse Gebrauchsanmassung ist nicht strafbar)

Art. 141

subj. TB? 

 

- Vorsatz auf alle obj. TB-Merkmale insb. erheblicher NAchteil

- Darf nicht mit Aneignungsabsicht handeln (muss im SV stehen) 

Unrechtm. Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis

Tatobjekt? 

Vermögenswerte, die ohne Willen d. Täters zugekommen sind (z.B. irrtümliche Überweisungen) falls durch Täuschung wäre es Betrug! Diese Vermögenswerte dürfen nicht für Täter bestimmt sein.

 

Art. 141bis

Tathandlung? 

unrechtmässige Verwendung von den Vermögenswerten

 

Art.141bis

Subj. TB? 

- Vorsatz + Bereicherungsabsicht

Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB

Tatobjekt? 

fremde, bewegliche und unbewegliche Sachen und Tiere

Was bedeutet fremd? 

An Sache muss fremdes Eigentums- oder Gebrauchsrecht bestehen oder der Gegenstand steht nicht im Alleineigentum des Täters

Auf was muss man sich achten beim Sachbeschädigung? 

Gebrauchsrecht oder Eigentum muss bereits vor Beschädigung ausgeübt worden sein. Auch der Eigentümer kann T werden, wenn er z.B. Vermieter ist

Art. 144

Tathandlung? 

zerstören, unbrauchbar oder beschädigen

Was meint man mit beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen? 

- Jede Zustandveränderung, auch für affektive Sachen wie Liebesbrief, keine Beschädigung, wenn man es wieder in urspr. Zustand richten kann. Es reicht, wenn man die Funktionsfähigkeit mindert z.B. zerlegen einer Uhr oder Zukleben von Autos

 

Art. 144

subj. TB

Vorsatz! 

Qualifikation von Art. 144? 

- öffentlicher Zusammenrottung oder bei grosser Schaden

Unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143

Was ist das? 

- Daten sind keine Sachen und Sachbeschädigung erfasst nur Sachen, deswegen dieser TB, Daten haben keine Körperlichkeit.

Art. 143

Was wird geschützt? 

Verfügungsrecht der Daten

Art. 143

Tatobjekt? 

elektr. gespeicherte Daten, die nicht für T bestimmt sind und gegen Zugriff geschützt sind. Qualität der Sicherung ist nicht von Belangen. Wenn fpr alle User die Dateien verfügbar, dann nicht tb-mässig

Art. 143

Tathandlung?

Beschaffen von Daten

Welche kumulativen Voraussetzung müssen bei beschaffen von Daten (Tathandlung) vorliegen? 

1.) Überwindung der Sicherung

2.) Erlangung der Verfügungsgewalt über Daten

Blosse Kenntnisnahme reicht aus, muss also nicht dauerhaft zur Verfügung stehen

 

Art. 143 

subj. TB?

-Vorsatz

- Absicht auf unrecht. Bereicherung

Art. 143 

Konkurrenz zu Diebstahl? 

echte Konkurrenz

Art. 143 

Konkurrenz zu Art. 143bis? 

Art. 143 geht vor

unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis

Was wird geschützt? 

Schutz vor Eingriff in Privatsphäre

Art. 143bis

Besonderheiten? 

-Subsidiär zu anderen Computerdelikten, Art. 143bis schützt vor Eingriff in Privatsphäre in Form eines Gefährdungsdelikts

Art. 143bis Abs. 1

Tatobjekt? 

Datenverarbeitungssysten, das ist eine Einrichtung, wo Infos codiert verarbeitet werden (PC,Laptop aber nicht USB), dieser muss fremd und gegen Zugriff gesichert sein

Art. 143bis Abs. 1 Tathandlung? 

Eindringen (hacking), also überwindung von Sicherung gegen Willen des Berechtigten über Weg einer Datenverarbeitungseinrichtung

Art. 143bis Abs. 2 

Tatobjekt? 

Passwörter, Programme, Daten,

Art. 143bis Abs. 2 

Tathandlung? 

Verbreiten/ zugänglich machen

Art. 143bis Abs. 1 

subj. TB? 

EV reicht

Art. 143bis Abs. 2

subj. Tb? 

EV/Vorsatz --> Täter muss wissen, dass Tatobjekt für strafbare Handlung gebraucht wird

Datenbeschädigung nach Art. 144bis

Besonderheit? 

Soll Art. 144 auf Daten übertragen

Art. 144bis Ziff. 1

Tathandlung? 

Datenveränderung (nicht mehr mit Ursprung identisch), Löschen, unbrauchbar machen und das alles gegen Willen des Berechtigten

Art. 144bis Ziff. 1 

subj, TB?

 

EV reicht

Art. 144bis Ziff. 2

Tathandlung? 

Herstellen, In Verkehr bringen, zugänglich machen

Art. 144bis Ziff. 2

Tatobjekt? 

einsatzfähige Programme (Viren)

Art. 144bis Ziff. 2

subj. TB?

EV reicht, T muss Zweck von Ziff. 1 verfolgen

Betrug nach Art. 146

Welche 4 Tathandlungen? 

- Täuschung über Tatsachen

- Täuschungsbedingter Irrtum

- Irrtumsbedingte Vermögensverfügung

- Vermögensschaden

 

Täuschungshandlung i.S.v. Art. 146

Was ist das? 

Verhalten, das durch Kommunikation, eine von Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorrufen

Getäuscht werden kann nur ein Mensch, kein Bank! Man muss wissen, dass Getäuschter nicht immer der Geschädigte ist!